Verzugsfolgen. 8.1 Haftungsbeschränkung bei Verzug. Gerät eine Vertragspartei – der BZV mit der Fertigstellung der passiven Netzinfrastruktur bzw. die Betreiberin mit der nötigen Be- ratung und mit der Fertigstellung der aktiven Netzwerktechnik – im Verhältnis zum abgestimmten Rahmenterminplan (auch in Bezug auf gesondert zu übergebende Ab- schnitte) in Verzug, so beschränkt sich ihre Verpflichtung zum Schadensersatz wegen Verzugs – auch im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung – auf den Ersatz von Verzugsschäden der anderen Vertragspartei bei der jeweils ihr obliegenden Errich- tungsleistung (z.B. aus Ansprüchen der beauftragten Bauunternehmen oder Verlust von Fördermitteln); die in Verzug geratene Vertragspartei haftet jedoch nicht für im- materielle Schäden oder entgangenen Gewinn, insbesondere auch nicht für Einnah- meverluste aus einer verzögerten Inbetriebnahme. Die vorstehende Haftungsbe- schränkung gilt nicht im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässig- keit). Dritte können sich auf diese Haftungsbeschränkung nicht berufen. Die Haf- tungsbeschränkung gilt nicht, soweit einer Vertragspartei wegen des den Verzug be- gründenden Umstands weitergehende und einbringliche Ansprüche gegen Dritte zu- stehen. Die in Verzug geratene Vertragspartei tritt der anderen diese Ansprüche ab, bis zur Grenze der Haftungsbeschränkung wirkt die Abtretung nur erfüllungshalber. § 8.2 Rücktrittsrechte. Von vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt bleiben in diesem Vertrag vereinbarte Rücktrittsrechte und Kündigungsrechte. Auch in diesen Fällen bleibt die Haftung wegen Verzugs aber wie vorstehend beschränkt, soweit der Vertrag diesbezüglich nichts anderes regelt.
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Samples: Pacht Und Betreibervertrag
Verzugsfolgen. 8.1 Haftungsbeschränkung bei Verzug8.2.1. Gerät eine Vertragspartei – Verzugszinsen Befindet sich der BZV mit der Fertigstellung der passiven Netzinfrastruktur bzw. die Betreiberin mit der nötigen Be- ratung und mit der Fertigstellung der aktiven Netzwerktechnik – im Verhältnis zum abgestimmten Rahmenterminplan (auch in Bezug auf gesondert zu übergebende Ab- schnitte) Kunde in Verzug, so beschränkt sich ihre Verpflichtung zum werden vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens Zinsen in gesetzlicher Höhe geltend gemacht.
8.2.2. Verzugsschaden Für die Anmahnung fälliger Rechnungsbeträge nach Verzugseintritt ist der Kunde verpflichtet, einen pauschalen Schadensersatz wegen Verzugs – gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zu zahlen. QUiX steht der Nachweis eines höheren Schadens, dem Kunden steht der Nachweis offen, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Im Übrigen verbleibt es bei der unter „Entgelte/Preisliste“ getroffenen Regelung.
8.2.3. Sperre QUiX ist berechtigt, die Inanspruchnahme der Leistung durch den Kunden in Übereinstim- mung mit den gesetzlichen Regelungen zu sperren. Der Kunde bleibt auch iwährend der rechtmäßigen Sperrung zur Zahlung der vereinbarten verbindungsunabhängigen Vergütung sowie der aufgelaufenen Außenstände verpflichtet.
8.2.4. Kündigungsrecht, Pauschale für Restlaufzeit Im Falle einer fristlosen Kündigung durch QUiX aus Gründen, die der vorzeitigen Vertragsbeendigung – auf Kunde zu vertreten hat, ist QUiX bei Verträgen mit Vertragslaufzeitbindung be- rechtigt, einen sofort in einer Summe fälligen, pauschalierten Aufwandsersatz zu verlangen, dieser beträgt 50 % der bis zum Ende der regulären Laufzeit fälligen monatlichen nutzungsunabhängigen Vergütung. QUiX ist bei Nachweis berechtigt, einen höheren Aufwand geltend zu machen. Dem Kun- den Ersatz ist jedoch ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass QUiX kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. Kündigt QUiX den Vertrag aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund vor Mitteilung der Betriebsbereitschaft der Leistungen oder bevor vereinbarte Änderungsarbeiten ausgeführt worden sind, so hat der Kunde die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten zu ersetzen. Kündigt der Kunde den Vertrag aus einem nicht von Verzugsschäden QUiX zu vertretenden Grund vor Mitteilung der anderen Vertragspartei bei Betriebsbereitschaft der Leistungen oder bevor vereinbarte Änderungsarbeiten aus- geführt worden sind, so hat der Kunde die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten nach Maßgabe einer jeweils ihr obliegenden Errich- tungsleistung (z.B. aus Ansprüchen aktuellen Preisliste der beauftragten Bauunternehmen oder Verlust von Fördermitteln); QUiX zu zahlen. Im Übrigen gelten die in Verzug geratene Vertragspartei haftet jedoch nicht für im- materielle Schäden oder entgangenen Gewinn, insbesondere unter „Ent- gelte/Preisliste getroffenen Regelungen gleichermaßen auch nicht für Einnah- meverluste aus einer verzögerten Inbetriebnahme. Die vorstehende Haftungsbe- schränkung gilt nicht im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässig- keit). Dritte können sich auf diese Haftungsbeschränkung nicht berufen. Die Haf- tungsbeschränkung gilt nicht, soweit einer Vertragspartei wegen des den Verzug be- gründenden Umstands weitergehende und einbringliche Ansprüche gegen Dritte zu- stehen. Die in Verzug geratene Vertragspartei tritt der anderen diese Ansprüche ab, bis zur Grenze der Haftungsbeschränkung wirkt die Abtretung nur erfüllungshalber. § 8.2 Rücktrittsrechte. Von vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt bleiben in diesem Vertrag vereinbarte Rücktrittsrechte und Kündigungsrechte. Auch in diesen Fällen bleibt die Haftung wegen Verzugs aber wie vorstehend beschränkt, soweit der Vertrag diesbezüglich nichts anderes regelthier.
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Samples: Telecommunications
Verzugsfolgen. 8.1 Haftungsbeschränkung Sollte aus Gründen, die nicht von ITB zu vertreten sind, die Auftragsabwicklung verzögert erfolgen, ist ITB berechtigt, die daraus entstehenden Mehrkosten jedenfalls zu verrechnen. Verzögert sich hingegen die Leistung ITB aus Gründen, die von ITB zu vertre- ten sind, hat der AG eine angemessene Frist zu setzen und ITB vorweg zur Leistungserfüllung aufzufordern. Etwaige Schadens- ersatzansprüche aus Verzugsfolgen, insbesondere Pönalen und sonstige Vertragsstrafen des AG können gegenüber ITB nur dann geltend gemacht werden, sofern ITB nachweislich bei VerzugBeauftragung auf derartige Verzugsfolgen auch der Höhe nach aufmerksam gemacht wurde (Schadenswarnung). Gerät eine Vertragspartei Derartige Verzugsfolgen werden anderenfalls ausgeschlossen, sofern ITB nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Sonstige Verzugsfolgen können jedenfalls erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist gel- tend gemacht werden. Schadensersatz wegen Nichterfüllung sind wegen Schäden, die nicht Güterschäden darstellen, ausdrücklich ausgeschlossen. ITB haftet nicht für Verspätungsschäden. Lieferfristen und Termine – sofern nicht ausdrücklich als Fixtermin zuge- sagt – sind freibleibend und abhängig von der BZV rechtzeitigen Waggonzustellung der jeweiligen Eisenbahnunternehmen und sonstigen Umständen. Befindet sich der AG mit der Fertigstellung der passiven Netzinfrastruktur bzw. die Betreiberin mit der nötigen Be- ratung und mit der Fertigstellung der aktiven Netzwerktechnik – im Verhältnis zum abgestimmten Rahmenterminplan (auch in Bezug auf gesondert zu übergebende Ab- schnitte) dem Ausgleich des vereinbarten Entgelts in Verzug, so beschränkt sich ihre Verpflichtung zum Schadensersatz wegen Verzugs – auch im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung – auf den Ersatz von Verzugsschäden der anderen Vertragspartei bei ist ITB berechtigt, sowohl Verzugszinsen in Höhe der jeweils ihr obliegenden Errich- tungsleistung (z.B. aus Ansprüchen geltenden Sekundärmarktrendite mit einem Aufschlag von 7 % p. a. geltend zu machen, als auch die mit der beauftragten Bauunternehmen oder Verlust von Fördermitteln); die außer- gerichtlichen Einmahnung und Geltendmachung entstehenden Kosten und den vorprozessualen Aufwand in Verzug geratene Vertragspartei haftet jedoch nicht für im- materielle Schäden oder entgangenen Gewinn, insbesondere auch nicht für Einnah- meverluste aus einer verzögerten Inbetriebnahme. Die vorstehende Haftungsbe- schränkung gilt nicht im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässig- keit). Dritte können sich auf diese Haftungsbeschränkung nicht berufen. Die Haf- tungsbeschränkung gilt nicht, soweit einer Vertragspartei wegen des den Verzug be- gründenden Umstands weitergehende und einbringliche Ansprüche gegen Dritte zu- stehen. Die in Verzug geratene Vertragspartei tritt der anderen diese Ansprüche ab, bis zur Grenze der Haftungsbeschränkung wirkt die Abtretung nur erfüllungshalber. § 8.2 Rücktrittsrechte. Von vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt bleiben in diesem Vertrag vereinbarte Rücktrittsrechte und Kündigungsrechte. Auch in diesen Fällen bleibt die Haftung wegen Verzugs aber wie vorstehend beschränkt, soweit der Vertrag diesbezüglich nichts anderes regeltRechnung zu stellen.
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Samples: Besondere Geschäftsbedingungen
Verzugsfolgen. 8.1 Haftungsbeschränkung bei Verzug8.2.1. Gerät eine Vertragspartei – Verzugszinsen Befindet sich der BZV mit der Fertigstellung der passiven Netzinfrastruktur bzw. die Betreiberin mit der nötigen Be- ratung und mit der Fertigstellung der aktiven Netzwerktechnik – im Verhältnis zum abgestimmten Rahmenterminplan (auch in Bezug auf gesondert zu übergebende Ab- schnitte) Kunde in Verzug, so beschränkt sich ihre Verpflichtung zum werden vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens Zinsen in gesetzlicher Höhe geltend gemacht.
8.2.2. Verzugsschaden Für die Anmahnung fälliger Rechnungsbeträge nach Verzugseintritt ist der Kun- de verpflichtet, einen pauschalen Schadensersatz wegen Verzugs – gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zu zahlen. inexio steht der Nachweis eines höheren Schadens, dem Kunden steht der Nachweis offen, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Im Übrigen verbleibt es bei der unter „Ent- gelte/Preisliste“ getroffenen Regelung.
8.2.3. Sperre inexio ist berechtigt, die Inanspruchnahme der Leistung durch den Kunden in Überein- stimmung mit den gesetzlichen Regelungen zu sperren. Der Kunde bleibt auch iwährend der recht- mäßigen Sperrung zur Zahlung der vereinbarten verbindungsunabhängigen Vergütung sowie der auf- gelaufenen Außenstände verpflichtet.
8.2.4. Kündigungsrecht, Pauschale für Restlaufzeit Im Falle einer fristlosen Kündigung durch inexio aus Gründen, die der vorzeitigen Vertragsbeendigung – auf Kunde zu vertreten hat, ist inexio bei Verträgen mit Vertragslaufzeitbindung berechtigt, einen sofort in einer Summe fälligen, pauschalierten Aufwandsersatz zu verlangen, dieser beträgt 50 % der bis zum Ende der regulären Laufzeit fälligen monatlichen nutzungsunabhängigen- Vergütung. inexio ist bei Nachweis berechtigt, einen höheren Aufwand geltend zu machen. Dem Kun- den Ersatz ist jedoch ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass inexio kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. Kündigt inexio den Vertrag aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund vor Mitteilung der Betriebsbereitschaft der Leistungen oder bevor vereinbarte Änderungsarbeiten ausgeführt worden sind, so hat der Kunde die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten zu ersetzen. Kündigt der Kunde den Vertrag aus einem nicht von Verzugsschäden inexio zu vertretenden Grund vor Mittei- lung der anderen Vertragspartei bei Betriebsbereitschaft der Leistungen oder bevor vereinbarte Änderungsarbeiten ausgeführt worden sind, so hat der Kunde die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten nach Maßgabe einer jeweils ihr obliegenden Errich- tungsleistung (z.B. aus Ansprüchen aktuellen Preisliste der beauftragten Bauunternehmen oder Verlust von Fördermitteln); inexio zu zahlen. Im Übrigen gelten die in Verzug geratene Vertragspartei haftet jedoch nicht für im- materielle Schäden oder entgangenen Gewinn, insbesondere unter „Entgelte/Preisliste getroffenen Regelungen gleichermaßen auch nicht für Einnah- meverluste aus einer verzögerten Inbetriebnahme. Die vorstehende Haftungsbe- schränkung gilt nicht im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässig- keit). Dritte können sich auf diese Haftungsbeschränkung nicht berufen. Die Haf- tungsbeschränkung gilt nicht, soweit einer Vertragspartei wegen des den Verzug be- gründenden Umstands weitergehende und einbringliche Ansprüche gegen Dritte zu- stehen. Die in Verzug geratene Vertragspartei tritt der anderen diese Ansprüche ab, bis zur Grenze der Haftungsbeschränkung wirkt die Abtretung nur erfüllungshalber. § 8.2 Rücktrittsrechte. Von vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt bleiben in diesem Vertrag vereinbarte Rücktrittsrechte und Kündigungsrechte. Auch in diesen Fällen bleibt die Haftung wegen Verzugs aber wie vorstehend beschränkt, soweit der Vertrag diesbezüglich nichts anderes regelthier.
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Samples: General Terms and Conditions
Verzugsfolgen. 8.1 Haftungsbeschränkung bei Verzug. Gerät eine Vertragspartei – der BZV mit der Fertigstellung der passiven Netzinfrastruktur bzw. die Betreiberin mit der nötigen Be- ratung und mit der Fertigstellung der aktiven Netzwerktechnik – im Verhältnis zum abgestimmten Rahmenterminplan (auch in Bezug auf gesondert zu übergebende Ab- schnittea) in VerzugSollte aus Gründen, so beschränkt sich ihre Verpflichtung zum Schadensersatz wegen Verzugs – auch im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung – auf den Ersatz von Verzugsschäden der anderen Vertragspartei bei der jeweils ihr obliegenden Errich- tungsleistung (z.B. aus Ansprüchen der beauftragten Bauunternehmen oder Verlust von Fördermitteln); die in Verzug geratene Vertragspartei haftet jedoch der Sphäre des Auftraggeber liegen, die Auf- tragsabwicklung verzögert erfolgen, ist die Leitner Installations GmbH berechtigt, die daraus entstehenden Un- und Mehrkosten jedenfalls zu verrechnen, wobei bei Bauzeitverlängerungen pro angefangenen Ka- lenderwoche 1% Pönale, bemessen von der Nettoauftragssumme vom Auftraggeber, zu bezahlen ist, vorbehaltlich der Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden, tatsächlichen Aufwandes.
b) Die Pönale bedarf keines besonderen Leistungsnachweises und unter- liegt nicht für im- materielle Schäden oder entgangenen Gewinndem richterlichen Mäßigungsrecht.
c) Verzögert sich hingegen die Leistung die Leitner Installations GmbH aus Gründen, die in seiner Sphäre gelegen sind, hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu setzen und die Leitner Installations GmbH vorweg zur Leistungserfüllung aufzufordern.
d) Etwaige Schadenersatzansprüche aus Verzugsfolgen, insbesondere Pönalen und sonstige Vertragsstrafen des Auftraggeber, können auf die Leitner Installations GmbH nur dann übertragen werden, sofern die- ser nachweislich bei Beauftragung auf derartige Verzugsfolgen, auch der Höhe nach, aufmerksam gemacht wurde. Derartige Verzugsfolgen werden andernfalls ausgeschlossen, sofern die Leitner Installations GmbH nicht für Einnah- meverluste aus einer verzögerten Inbetriebnahme. Die vorstehende Haftungsbe- schränkung gilt nicht im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässig- keitFahrlässigkeit zu verantworten hat. Verzugsansprüche können jedenfalls erst nach Ablauf einer angemes- senen Nachfrist geltend gemacht werden.
e) Schadenersatz wegen Nichterfüllung und wegen Schäden, die nicht Güterschäden darstellen, sind ausdrücklich ausgeschlossen (Freizeich- nung). Dritte können sich auf diese Haftungsbeschränkung nicht berufen. Die Haf- tungsbeschränkung gilt nichtIm Verzugsfall ist die Leitner Installations GmbH berechtigt, soweit einer Vertragspartei wegen des den Verzug be- gründenden Umstands weitergehende Ver- zugszinsen gemäß § 352 UGB geltend zu machen, als auch die mit der außergerichtlichen Einmahnung und einbringliche Ansprüche gegen Dritte zu- stehen. Die Geltendmachung entstehenden Kosten und einen vorprozessualen anwaltlichen Aufwand in Verzug geratene Vertragspartei tritt der anderen diese Ansprüche ab, bis zur Grenze der Haftungsbeschränkung wirkt die Abtretung nur erfüllungshalber. § 8.2 Rücktrittsrechte. Von vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt bleiben in diesem Vertrag vereinbarte Rücktrittsrechte und Kündigungsrechte. Auch in diesen Fällen bleibt die Haftung wegen Verzugs aber wie vorstehend beschränkt, soweit der Vertrag diesbezüglich nichts anderes regeltRechnung zu stellen.
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Samples: General Terms and Conditions