Währungsumrechnungen Musterklauseln

Währungsumrechnungen. Währungsumrechnungen erfolgen, wenn
Währungsumrechnungen. In den Emissionsbedingungen der Wertpapiere können Regelungen zur Währungsumrechnung enthalten sein. Zum Beispiel können die in den Emissionsbedingungen zahlbaren Beträge zunächst nicht in der Emissionswährung, sondern in einer Fremdwährung ausgedrückt sein. In diesem Fall werden die Beträge dann in die Emissionswährung umgerechnet. Die Umrechnung erfolgt zu dem in den Endgültigen Bedingungen festgelegten Maßgeblichen Umrechnungskurs an einem Bewertungstag. Entsprechendes gilt auch für alle anderen nach den Emissionsbedingungen zahlbaren Beträgen, die zunächst in Fremdwährung ausgedrückt sind (sog. non quanto). Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, dass die Emissionsbedingungen eine Umrechnung 1:1 (z.B. EUR 1,00 / USD 1,00) vorsehen (sog. quanto). In diesem Fall kommt es nicht auf den Wechselkurs Emissionswährung / Fremdwährung am Bewertungstag an.
Währungsumrechnungen. Zur Feststellung von Preisen, Beträgen oder Werten (einschließlich des Marktwerts und des Erforderlichen Sicherheitenbetrags (wie nachstehend in Ziffer 2.3.2 definiert)) werden an jedem Geschäftstag diejenigen Preise, Beträge oder Werte, die auf eine andere als die in den Vertragsdaten der jeweiligen Wertpapierdarlehens-Transaktion festgelegten Währung (die „Transaktionswährung“) oder der Nominalsicherheitswährung oder einer anderen maßgeblichen Währung lauten, (i) in die Transaktionswährung auf der Grundlage des von der Eurex Clearing AG am vorhergehenden Geschäftstag veröffentlichten Wechselkurses umgerechnet, oder (ii) in die Nominalsicherheitswährung oder eine andere maßgebliche Währung auf der Grundlage der jeweils aktuellen von der Eurex Clearing AG veröffentlichten Wechselkurse umgerechnet.
Währungsumrechnungen. Die im Abschluss enthaltenen Posten werden auf Basis der Währung bewertet, die der Währung des primä- ren wirtschaftlichen Umfelds, in dem die Gruppengesellschaft operiert, entspricht (funktionale Währung). Der konsolidierte Abschluss wird in CHF erstellt, der die Berichtswährung der Gruppe darstellt. Geschäftsvorfälle in fremder Währung werden zu dem am Transaktionstag gültigen Wechselkurs in die funktionale Währung umgerechnet und erfasst. Die in Fremdwährung gehaltenen monetären Aktiven und Passiven werden zum Stichtagskurs umgerechnet. Kursdifferenzen aus Abwicklung oder Neubewertung der Fremdwährungspositionen werden ebenfalls in der Periodenerfolgsrechnung erfasst. Fremdwährungs- differenzen aus Cashflow-Hedges und gruppeninternen Darlehen mit Beteiligungscharakter (Nettoinves- titionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb) werden in der Gesamtergebnisrechnung ausgewiesen. Für die Umrechnung der ausländischen Gruppengesellschaften kommt die modifizierte Stichtagskursme- thode zur Anwendung. Dabei werden Vermögen und Schulden mit dem Stichtagskurs, das Eigenkapital mit dem historischen Kurs sowie die Erträge und Aufwendungen mit dem Durchschnittskurs umgerechnet. Umrechnungsdifferenzen werden bis zur Veräusserung in der Gesamtergebnisrechnung fortgeführt. Für die Umrechnungen wurden folgende Kurse angewendet: Jahresendkurs 1,0720 1,0826 Durchschnittskurs 1,0900 1,0681 118 Verkäufe von Entwicklungsprojekten werden über den Ertrag aus Entwicklungsliegenschaften verbucht. Die Umsätze werden gemäss IAS 18 im Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr erfasst. Bei Entwick- lungsprojekten ist dies grundsätzlich nach Bauvollendung und meist mit erfolgter Eigentumsübertragung im Grundbuch der Fall. Die bis zur Eigentumsübertragung aufgelaufenen und aktivierten Kosten werden im Zeitpunkt der Übergabe von Nutzen und Gefahr über den Aufwand aus Entwicklungsliegenschaften ausge- bucht. Bei Teilübergaben (z.B. Übergabe von einzelnen Einheiten) werden die anteiligen Kosten basierend auf den Wertquoten berechnet und ausgebucht. Marketing- und Vertriebskosten werden beim Zeitpunkt der Entstehung direkt der Periodenerfolgsrechnung belastet. Der Ertrag aus Entwicklungs- und Baumanagement-Dienstleistungen umfasst Erträge für erbrachte Dienst- leistungen (z.B. Beratungsleistungen) und Erträge aus Totalunternehmerverträgen. Bei Totalunternehmer- aufträgen werden kundenspezifische Aufträge nach dem Fertigungsfortschritt (Percentage of Completion) erfasst. Kundenspezi...
Währungsumrechnungen. 4.1 Alle Abzüge und Gutschriften auf Ihrem Handelskonto lauten auf Ihre Handelskontowährung, ungeachtet der Währungsbezeichnung eines CMC-Produkts, die als Produktwährung bezeichnet wird. Wenn sich die entsprechende Produktwährung von Ihrer Handelskontowährung unterscheidet, werden alle Abzüge und Gutschriften in der Produktwährung berechnet, dann zum CMC-Währungsumrechnungskurs in Ihre Handelskontowährung umgerechnet und dann Ihrem Handelskonto gutgeschrieben bzw. belastet. Dies bedeutet nicht, dass Sie die möglichen Auswirkungen der Währungsumrechnungskurse ignorieren können, wenn Sie eine Transaktion eingehen, deren Währung nicht auf Ihre Handelskontowährung lautet, und Sie sollten dies bei Ihrer Investitionsentscheidung berücksichtigen.
Währungsumrechnungen. Auf der Website werden Wechselkurse verwendet, die Opodo aus unterschiedlichen Quellen erhält und die nicht immer täglich aktualisiert werden können. Die Nutzer sollten den angegebenen Wechselkurs bei Buchung einer Reise- oder sonstigen Leistung auf dessen Aktualität überprüfen. Opodo behält sich vor, jederzeit Änderungen an der Website oder ihren Inhalten vorzunehmen, insbesondere betreffend die Auswahl der Anbieter, Features, Informationen, Datenbanken oder deren Inhalte. Xxxxx ist Inhaberin des Urheberrechts und aller anderen Schutzrechte an der Website und deren Inhalt. Sämtliche Inhalte stehen ausschließlich Opodo und deren verbundenen Unternehmen zu, es sei denn, die Inhaberschaft eines Dritten ist besonders gekennzeichnet. Die Bezeichnung Opodo und alle Marken, Logos und Grafiken von Opodo auf der Website sind geschützte Marken von Opodo und der mit ihr verbundenen Unternehmen. Andere Unternehmens-, Produkt- und Geschäftsbezeichnungen auf der Website können Marken der jeweiligen Inhaber sein. Der Nutzer erhält keinerlei Rechte oder Lizenzen zur Nutzung dieser Marken.

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  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.