Common use of Vorauszahlungen Clause in Contracts

Vorauszahlungen. 3.1 Der Versorger ist berechtigt, für den Verbrauch des Kunden in einem Abrechnungszeitraum von diesen Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung wird der Kunde hierüber vorher ausdrücklich und in verständlicher Form unterrichtet. 3.2 Die Annahme, dass der Kunde seinen Zahlungs- verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist insbesondere gegeben: a) bei zweimaliger unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung, b) bei zweimal erfolgter und berechtigter Mahnung durch den Versorger im laufenden Vertragsverhältnis, c) bei Zahlungsrückständen aus einem vorhergehenden Lieferverhältnis zum Versorger, wenn diesbezüglich ein Fall von lit. a) oder b) vorliegt, oder d) nach einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung fälliger Beträge für die Unterbrechung der Versorgung und deren Wiederherstellung. 3.3 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde in Textform glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Versorger Abschlagszahlungen, so wird er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. 3.4 Ist ein Fall nach Ziffer 3.2 gegeben und verlangt der Versorger berechtigterweise Vorauszahlungen, so entfällt die Verpflichtung des Kunden zur Leistung von Vorauszahlungen erst, wenn der Kunde sämtliche Rückstände gegenüber dem Versorger einschließlich gesetzlicher Zinsen vollständig gezahlt hat und seine laufenden Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten in voller Höhe und pünktlich erfüllt. 3.5 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Versorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme errichten. In diesem Fall ist der Versorger berechtigt, die hierfür anfallenden Kosten dem Kunden gesondert nach tatsächlichem Anfall oder nach einer Pauschale zu berechnen.

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Samples: Vertrag Über Die Lieferung Von Energie, Gas Supply Agreement

Vorauszahlungen. 3.1 3.1. Der Versorger ist berechtigt, für den Verbrauch des Kunden in einem Abrechnungszeitraum von diesen Vorauszahlungen vom Kunden Vo- rauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung Voraus- zahlung wird der Kunde vom Versorger hierüber vorher ausdrücklich und in verständlicher Form unterrichtet, ebenso über den Grund für die Geltendmachung von Vorauszahlungen. 3.2 3.2. Die Annahme, dass der Kunde seinen Zahlungs- verpflichtungen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist insbesondere ins- besondere gegeben: a) bei zweimaliger unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung, b) bei zweimal erfolgter und berechtigter Mahnung durch den Versorger im laufenden Vertragsverhältnis, c) bei Zahlungsrückständen aus einem vorhergehenden Lieferverhältnis zum Versorger, wenn diesbezüglich diesbezüg- lich ein Fall von lit. a) oder b) vorliegt, oder d) nach einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung fälliger Beträge für die Unterbrechung der Versorgung und deren Wiederherstellung. 3.3 3.3. Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht ein Kunde, der Kunde in Textform Haushaltskunde ist, glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies vom Versorger angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Versorger Abschlagszahlungen, so wird er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung Rechnungs- erteilung zu verrechnen. Eine bei Vertragsabschluss vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung wird bei der Belieferung von Haushaltskunden nicht vor Beginn der Lieferung fällig. 3.4 Ist ein Fall nach Ziffer 3.2 gegeben und verlangt der Versorger berechtigterweise Vorauszahlungen, so entfällt die Verpflichtung des Kunden zur Leistung von Vorauszahlungen erst, wenn der Kunde sämtliche Rückstände gegenüber dem Versorger einschließlich gesetzlicher Zinsen vollständig gezahlt hat und seine laufenden Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten in voller Höhe und pünktlich erfüllt. 3.5 3.4. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Versorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme Vorauszahlungssysteme errichten. In diesem Fall ist der Versorger berechtigt, die hierfür anfallenden objektiv, diskriminierungsfrei und verhältnis- mäßig sein müssen. Kunden in Rechnung gestellte Kosten für die Nutzung von Vorauszahlungssysteme dürfen die unmittelbaren Kosten, die dem Kunden gesondert nach tatsächlichem Anfall Zahlungsempfänger für die Nutzung der jeweiligen Zahlungsart oder nach einer Pauschale zu berechneneines Vorauszahlungssystems entstehen, nicht übersteigen.

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Samples: Sondervertrag Gasfix, Sondervertrag Gasfix

Vorauszahlungen. 3.1 3.1. Der Versorger ist berechtigt, für den Verbrauch des Kunden in einem Abrechnungszeitraum von diesen Vorauszahlungen vom Kunden Vo- rauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung Voraus- zahlung wird der Kunde vom Versorger hierüber vorher ausdrücklich und in verständlicher Form unterrichtet, ebenso über den Grund für die Geltendmachung von Vorauszahlungen. 3.2 3.2. Die Annahme, dass der Kunde seinen Zahlungs- verpflichtungen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist insbesondere ins- besondere gegeben: a) bei zweimaliger unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung, b) bei zweimal erfolgter und berechtigter Mahnung durch den Versorger im laufenden Vertragsverhältnis, c) bei Zahlungsrückständen aus einem vorhergehenden Lieferverhältnis zum Versorger, wenn diesbezüglich diesbezüg- lich ein Fall von lit. a) oder b) vorliegt, vorliegt oder d) nach einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung fälliger Beträge für die Unterbrechung der Versorgung und deren Wiederherstellung. 3.3 3.3. Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht ein Kunde, der Kunde in Textform Haushaltskunde ist, glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies vom Versorger angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Versorger Abschlagszahlungen, so wird er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung Rechnungs- erteilung zu verrechnen. Eine bei Vertragsabschluss vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung wird bei der Belieferung von Haushaltskunden nicht vor Beginn der Lieferung fällig. 3.4 Ist ein Fall nach Ziffer 3.2 gegeben und verlangt der Versorger berechtigterweise Vorauszahlungen, so entfällt die Verpflichtung des Kunden zur Leistung von Vorauszahlungen erst, wenn der Kunde sämtliche Rückstände gegenüber dem Versorger einschließlich gesetzlicher Zinsen vollständig gezahlt hat und seine laufenden Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten in voller Höhe und pünktlich erfüllt. 3.5 3.4. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Versorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme Vorauszahlungssysteme errichten. In diesem Fall ist der Versorger berechtigt, die hierfür anfallenden objektiv, diskriminierungsfrei und verhältnis- mäßig sein müssen. Kunden in Rechnung gestellte Kosten für die Nutzung von Vorauszahlungssysteme dürfen die unmittelbaren Kosten, die dem Kunden gesondert nach tatsächlichem Anfall Zahlungsempfänger für die Nutzung der jeweiligen Zahlungsart oder nach einer Pauschale zu berechneneines Vorauszahlungssystems entstehen, nicht übersteigen.

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Samples: Sondervertrag Stromfix

Vorauszahlungen. 3.1 Der Versorger ist 10.1 Die Stadtwerke sind berechtigt, für den Verbrauch des Kunden in einem Abrechnungszeitraum von diesen Vorauszahlungen Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung wird ist der Kunde hierüber vorher ausdrücklich und in verständlicher Form unterrichtetzu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. 3.2 10.2 Die AnnahmeStadtwerke sind insbesondere zum Verlangen einer Vorauszahlung berechtigt, wenn: a) ein Kunde mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunde) mit der Zahlung von zwei aufeinanderfolgenden Monatsrechnungen oder mit zwei Monatsabschlägen innerhalb eines Abrechnungszeitraums in Verzug kommt, b) ein Kunde ohne registrierende Leistungsmessung (SLP-Kunde) mit der Zahlung von vier aufeinanderfolgenden Monatsabschlägen oder insgesamt mit vier Monatsabschlägen innerhalb eines Abrechnungszeitraums in Verzug kommt, c) ein Kunde im Übrigen mit einer fälligen Zahlung in nicht unerheblicher Höhe in Verzug kommt und auch auf eine nach Verzugseintritt in Textform erklärte Zahlungsaufforderung keine oder keine vollständige Zahlung leistet, wobei ein fälliger Zahlungsrückstand in nicht unerheblicher Höhe bei einem RLM-Kunden bei einem Betrag in Höhe von EUR 500,- und bei einem SLP-Kunden bei EUR 100,- vorliegt, d) aufgrund der Sachlage unter Würdigung der Gesamtumstände die Besorgnis besteht, dass der Kunde seinen Zahlungs- verpflichtungen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht, nicht vollständig oder verzögert nachkommen wird und der Kunde dies nicht rechtzeitig nachkommtinnerhalb von 10 Werktagen nach der Aufforderung zur Zahlung im Voraus durch einen geeigneten Nachweis seiner Bonität entkräftet, e) gegen den Kunden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen (§§ 803-882a ZPO) eingeleitet sind. 10.3 Voraussetzung für den Wegfall der Vorauszahlung ist, ist insbesondere gegebendass die nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ vorliegen: a) bei zweimaliger unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung,Der Kunde ist innerhalb eines Zeitraums von 12 aufeinanderfolgenden Monaten nach Umstellung auf Vorauszahlung seinen Zahlungspflichten fristgemäß nachgekommen, d.h., dass es zu keinem Zahlungsverzug gekommen ist. b) bei zweimal erfolgter und berechtigter Mahnung durch den Versorger im laufenden Vertragsverhältnis,Es bestehen keine offenen berechtigten Forderungen der Stadtwerke gegenüber dem Kunden. c) bei Zahlungsrückständen Aufgrund der Sachlage unter Würdigung der Gesamtumstände besteht keine Besorgnis, dass der Kunde seinen Verpflichtungen aus einem vorhergehenden Lieferverhältnis zum Versorger, wenn diesbezüglich ein Fall von lit. a) oder b) vorliegt, oderdiesem Vertrag vollständig und fristgerecht nachkommen wird. d) nach einer Versorgungsunterbrechung Zum Beurteilungszeitpunkt sind gegen den Kunden keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Nichtzahlung fälliger Beträge für Geldforderungen (§§ 803-882a ZPO) eingeleitet und die Unterbrechung der Versorgung und deren WiederherstellungEinleitung dieser Maßnahmen steht nicht unmittelbar bevor. 3.3 10.4 Die Höhe der Vorauszahlung bemisst sich bei einem RLM-Kunden nach dem Monatsverbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder nach dem zu erwartenden Verbrauch, soweit der Kunde glaubhaft macht, dass sein Verbrauch aufgrund eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Veränderungen (z. B. Produktionsreduzierung oder Produktionsteilstilllegung) erheblich geringer ist. Die Vorauszahlung bemisst sich bei einem SLP-Kunden nach dem Verbrauch Verbrauch, des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht zu erwartenden Verbrauch, soweit der Kunde in Textform glaubhaftglaubhaft macht, dass sein Verbrauch aufgrund eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Veränderungen erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum für den Kunden (RLM-Kunde und SLP-Kunde) über mehrere Monate und erhebt der Versorger erheben die Stadtwerke Abschlagszahlungen, so wird kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. 3.4 Ist ein Fall nach Ziffer 3.2 gegeben und verlangt der Versorger berechtigterweise Vorauszahlungen, so entfällt die Verpflichtung des Kunden zur Leistung von Vorauszahlungen erst, wenn der Kunde sämtliche Rückstände gegenüber dem Versorger einschließlich gesetzlicher Zinsen vollständig gezahlt hat und seine laufenden Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten in voller Höhe und pünktlich erfüllt. 3.5 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Versorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme errichten. In diesem Fall ist der Versorger berechtigt, die hierfür anfallenden Kosten dem Kunden gesondert nach tatsächlichem Anfall oder nach einer Pauschale zu berechnen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vorauszahlungen. 3.1 Der Versorger ist berechtigt, für den Verbrauch des Kunden in einem Abrechnungszeitraum von diesen diesem Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen Zahlungsver- pflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen Verlan- gen einer Vorauszahlung wird der Kunde hierüber vorher ausdrücklich aus- drücklich und in verständlicher Form unterrichtet. 3.2 Die Annahme, dass der Kunde seinen Zahlungs- verpflichtungen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist insbesondere gegebengege- ben: a) bei zweimaliger unpünktlicher oder unvollständiger ZahlungZah- lung, b) bei zweimal erfolgter und berechtigter Mahnung durch den Versorger im laufenden Vertragsverhältnis, c) bei Zahlungsrückständen aus einem vorhergehenden Lieferverhältnis Lie- ferverhältnis zum Versorger, wenn diesbezüglich ein Fall von lit. a) oder b) vorliegt, vorliegt oder d) nach einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung Nichtzah- lung fälliger Beträge für die Unterbrechung der Versorgung und deren Wiederherstellung. 3.3 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden vor- hergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen durchschnittli- chen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde in Textform glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Versorger Abschlagszahlungen, so wird er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung Vorauszah- lung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. 3.4 Ist ein Fall nach Ziffer 3.2 gegeben und verlangt der Versorger berechtigterweise Vorauszahlungen, so entfällt die Verpflichtung Verpflich- tung des Kunden zur Leistung von Vorauszahlungen erst, wenn der Kunde sämtliche Rückstände gegenüber dem Versorger einschließlich gesetzlicher Zinsen vollständig gezahlt hat und seine laufenden Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von zwölf 6 aufeinander folgenden Monaten in voller Höhe und pünktlich pünkt- lich erfüllt. 3.5 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Versorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige sons- tige vergleichbare Vorkassensysteme errichten. In diesem Fall ist der Versorger berechtigt, die hierfür anfallenden Kosten dem Kunden gesondert nach tatsächlichem Anfall oder nach einer Pauschale zu berechnen.

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Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen

Vorauszahlungen. 3.1 Der Versorger ist 10.1 Die Stadtwerke sind berechtigt, für den Verbrauch des Kunden in einem Abrechnungszeitraum von diesen Vorauszahlungen Erdgasverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung wird ist der Kunde hierüber vorher ausdrücklich und in verständlicher Form unterrichtetzu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. 3.2 10.2 Die AnnahmeStadtwerke sind insbesondere zum Verlangen einer Vorauszahlung berechtigt, wenn: a) ein Kunde mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunde) mit der Zahlung von zwei aufeinanderfolgenden Monatsrechnungen oder mit zwei Monatsabschlägen innerhalb eines Abrechnungszeitraums in Verzug kommt, b) ein Kunde ohne registrierende Leistungsmessung (SLP-Kunde) mit der Zahlung von vier aufeinanderfolgenden Monatsabschlägen oder insgesamt mit vier Monatsabschlägen innerhalb eines Abrechnungszeitraums in Verzug kommt, c) ein Kunde im Übrigen mit einer fälligen Zahlung in nicht unerheblicher Höhe in Verzug kommt und auch auf eine nach Verzugseintritt in Textform erklärte Zahlungsaufforderung keine oder keine vollständige Zahlung leistet, wobei ein fälliger Zahlungsrückstand in nicht unerheblicher Höhe bei einem RLM-Kunden bei einem Betrag in Höhe von EUR 500,- und bei einem SLP-Kunden bei EUR 100,- vorliegt, d) aufgrund der Sachlage unter Würdigung der Gesamtumstände die Besorgnis, dass der Kunde seinen Zahlungs- verpflichtungen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht, nicht vollständig oder verzögert nachkommen wird und der Kunde dies nicht rechtzeitig nachkommtinnerhalb von 10 Werktagen nach der Aufforderung zur Zahlung im Voraus durch einen geeigneten Nachweis seiner Bonität entkräftet, e) gegen den Kunden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen (§§ 803-882a ZPO) eingeleitet sind. 10.3 Voraussetzung für den Wegfall der Vorauszahlung ist, ist insbesondere gegebendass die nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ vorliegen: a) bei zweimaliger unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung,Der Kunde ist innerhalb eines Zeitraums von 12 aufeinanderfolgenden Monaten nach Umstellung auf Vorauszahlung seinen Zahlungspflichten fristgemäß nachgekommen, d.h. dass es zu keinem Zahlungsverzug gekommen ist. b) bei zweimal erfolgter und berechtigter Mahnung durch den Versorger im laufenden Vertragsverhältnis,Es bestehen keine offenen berechtigten Forderungen der Stadtwerke gegenüber dem Kunden. c) bei Zahlungsrückständen Aufgrund der Sachlage unter Würdigung der Gesamtumstände besteht keine Besorgnis besteht, dass der Kunden seinen Verpflichtungen aus einem vorhergehenden Lieferverhältnis zum Versorger, wenn diesbezüglich ein Fall von lit. a) oder b) vorliegt, oderdiesem Vertrag nicht vollständig und fristgerecht nachkommen wird. d) nach einer Versorgungsunterbrechung Zum Beurteilungszeitpunkt sind gegen den Kunden keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Nichtzahlung fälliger Beträge für Geldforderungen (§§ 803-882a ZPO) eingeleitet und die Unterbrechung der Versorgung und deren WiederherstellungEinleitung dieser Maßnahmen steht nicht unmittelbar bevor. 3.3 10.4 Die Höhe der Vorauszahlung bemisst sich bei einem RLM-Kunden nach dem Monatsverbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder nach dem zu erwartenden Verbrauch, soweit der Kunde glaubhaft macht, dass sein Verbrauch aufgrund eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Veränderungen (z. B. Produktionsreduzierung oder Produktionsteilstilllegung) erheblich geringer ist. Die Vorauszahlung bemisst sich bei einem SLP-Kunden nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht zu erwartenden Verbrauch, soweit der Kunde in Textform glaubhaftglaubhaft macht, dass sein Verbrauch aufgrund eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Veränderungen erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum für den Kunden (RLM-Kunde und SLP-Kunde) über mehrere Monate und erhebt der Versorger erheben die Stadtwerke Abschlagszahlungen, so wird kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. 3.4 Ist ein Fall nach Ziffer 3.2 gegeben und verlangt der Versorger berechtigterweise Vorauszahlungen, so entfällt die Verpflichtung des Kunden zur Leistung von Vorauszahlungen erst, wenn der Kunde sämtliche Rückstände gegenüber dem Versorger einschließlich gesetzlicher Zinsen vollständig gezahlt hat und seine laufenden Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten in voller Höhe und pünktlich erfüllt. 3.5 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Versorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme errichten. In diesem Fall ist der Versorger berechtigt, die hierfür anfallenden Kosten dem Kunden gesondert nach tatsächlichem Anfall oder nach einer Pauschale zu berechnen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vorauszahlungen. 3.1 Der Versorger ist berechtigt, für den Verbrauch des Kunden in einem Abrechnungszeitraum von diesen vom Kunden Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung wird der Kunde vom Versorger hierüber vorher ausdrücklich und in verständlicher Form unterrichtet, ebenso über den Grund für die Geltendmachung von Vorauszahlungen. 3.2 Die Annahme, dass der Kunde seinen Zahlungs- verpflichtungen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist insbesondere gegeben: a) bei zweimaliger unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung, b) bei zweimal erfolgter und berechtigter Mahnung durch den Versorger Ver- sorger im laufenden Vertragsverhältnis, c) bei Zahlungsrückständen aus einem vorhergehenden Lieferverhältnis Liefer- verhältnis zum Versorger, wenn diesbezüglich ein Fall von lit. a) oder b) vorliegt, vorliegt oder d) nach einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung fälliger Beträge Beiträge für die Unterbrechung der Versorgung und deren Wiederherstellung. 3.3 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden vorher- gehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht ein Kunde, der Kunde in Textform Haushaltskunde ist, glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies vom Versorger angemessen zu berücksichtigenberück- sichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Versorger Abschlagszahlungen, so wird er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. Eine bei Vertragsabschluss vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung wird bei der Belieferung von Haushaltskunden nicht vor Beginn der Lieferung fällig. 3.4 Ist ein Fall nach Ziffer 3.2 gegeben und verlangt der Versorger berechtigterweise Vorauszahlungen, so entfällt die Verpflichtung des Kunden zur Leistung von Vorauszahlungen erst, wenn der Kunde sämtliche Rückstände gegenüber dem Versorger einschließlich gesetzlicher Zinsen vollständig gezahlt hat und seine laufenden Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten in voller Höhe und pünktlich erfüllt. 3.5 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Versorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme Vorauszahlungssysteme errichten. In diesem Fall ist der Versorger berechtigt, die hierfür anfallenden objektiv, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein müssen. Kunden in Rechnung gestellte Kosten für die Nutzung von Vorauszahlungs- systeme dürfen die unmittelbaren Kosten, die dem Kunden gesondert nach tatsächlichem Anfall Zahlungs- empfänger für die Nutzung der jeweiligen Zahlungsart oder nach einer Pauschale zu berechneneines Vorauszahlungssystems entstehen, nicht übersteigen.

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Samples: Allgemeine Gaslieferbedingungen

Vorauszahlungen. 3.1 Der Versorger ist berechtigt, für den Verbrauch des Kunden in einem Abrechnungszeitraum von diesen Abrechnungszeit- raum vom Kunden Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Ein- zelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen Zahlungsverpflichtun- gen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung wird der Kunde vom Versorger hierüber vorher ausdrücklich und in verständlicher Form unterrichtetunterrich- tet, ebenso über den Grund für die Geltendmachung von Vorauszahlungen. 3.2 Die Annahme, dass der Kunde seinen Zahlungs- verpflichtungen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig recht- zeitig nachkommt, ist insbesondere gegeben: a) bei zweimaliger unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung, b) bei zweimal erfolgter und berechtigter Mahnung durch den Versorger im laufenden Vertragsverhältnis, c) bei Zahlungsrückständen aus einem vorhergehenden Lieferverhältnis zum Versorger, wenn diesbezüglich ein Fall von lit. Buchstabe a) oder b) vorliegt, vorliegt oder d) nach einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung fälliger Beträge für die Unterbrechung der Versorgung und deren Wiederherstellung. 3.3 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums Abrech- nungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht ein Kunde, der Kunde in Textform Haushaltskunde ist, glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies vom Versorger angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum Abrech- nungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Versorger Abschlagszahlungen, so wird er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung Vorauszah- lung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. Eine bei Vertragsabschluss vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung wird bei der Belieferung von Haushaltskun- den nicht vor Beginn der Lieferung fällig. 3.4 Ist ein Fall nach Ziffer 3.2 gegeben und verlangt der Versorger berechtigterweise Vorauszahlungen, so entfällt die Verpflichtung des Kunden zur Leistung von Vorauszahlungen erst, wenn der Kunde sämtliche Rückstände gegenüber dem Versorger einschließlich gesetzlicher Zinsen vollständig gezahlt hat und seine laufenden Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten in voller Höhe und pünktlich erfüllt. 3.5 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Versorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme Vorauszahlungssysteme errichten. In diesem Fall ist der Versorger berechtigt, die hierfür anfallenden objektiv, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein müssen. Kunden in Rechnung gestellte Kosten für die Nutzung von Vorauszahlungssystemen dürfen die unmittelbaren Kosten, die dem Kunden gesondert nach tatsächlichem Anfall Zahlungsempfänger für die Nutzung der jeweiligen Zahlungsart oder nach einer Pauschale zu berechneneines Vorauszahlungssystems entstehen, nicht übersteigen.

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Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen

Vorauszahlungen. 3.1 Der Versorger ist berechtigt, für den Verbrauch des Kunden in einem Abrechnungszeitraum von diesen vom Kunden Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung wird der Kunde vom Versor- ger hierüber vorher ausdrücklich und in verständlicher Form unterrichtet, ebenso über den Grund für die Geltendmachung von Vorauszahlungen. 3.2 Die Annahme, dass der Kunde seinen Zahlungs- verpflichtungen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist insbesondere gegeben: a) bei zweimaliger unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung, b) bei zweimal erfolgter und berechtigter Mahnung durch den Versorger im laufenden VertragsverhältnisVertrags- verhältnis, c) bei Zahlungsrückständen aus einem vorhergehenden Lieferverhältnis zum Versorger, wenn diesbezüglich ein Fall von lit. a) 0 oder b) vorliegt, 0 vorliegt oder d) nach einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung fälliger Beträge für die Unterbrechung Unter- brechung der Versorgung und deren Wiederherstellung. 3.3 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums Abrechnungs- zeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht ein Kunde, der Kunde in Textform Haushaltskunde ist, glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies vom Versorger angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Versorger Abschlagszahlungen, so wird er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung Rech- nungserteilung zu verrechnen. Eine bei Vertragsabschluss vereinbarte Voraus- oder Ab- schlagszahlung wird bei der Belieferung von Haushaltskunden nicht vor Beginn der Lieferung fällig. 3.4 Ist ein Fall nach Ziffer 3.2 gegeben und verlangt der Versorger berechtigterweise Vorauszahlungen, so entfällt die Verpflichtung des Kunden zur Leistung von Vorauszahlungen erst, wenn der Kunde sämtliche Rückstände gegenüber dem Versorger einschließlich gesetzlicher Zinsen vollständig gezahlt hat und seine laufenden Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten in voller Höhe und pünktlich erfüllt. 3.5 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Versorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme Vorauszahlungssysteme errichten. In diesem Fall ist der Versorger berechtigt, die hierfür anfallenden ob- jektiv, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein müssen. Kunden in Rechnung gestellte Kosten für die Nutzung von Vorauszahlungssysteme dürfen die unmittelbaren Kosten, die dem Kunden gesondert nach tatsächlichem Anfall Zahlungsempfänger für die Nutzung der jeweiligen Zahlungsart oder nach einer Pauschale zu berechneneines Vorauszahlungs- systems entstehen, nicht übersteigen.

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Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen

Vorauszahlungen. 3.1 Der Versorger ist berechtigt, für den Verbrauch des Kunden in einem Abrechnungszeitraum von diesen diesem Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung wird der Kunde hierüber vorher ausdrücklich und in verständlicher Form unterrichtet. 3.2 Die Annahme, dass der Kunde seinen Zahlungs- verpflichtungen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist insbesondere gegeben: a) bei zweimaliger unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung, b) bei zweimal erfolgter und berechtigter Mahnung durch den Versorger im laufenden VertragsverhältnisVertragsver- hältnis, c) bei Zahlungsrückständen aus einem vorhergehenden Lieferverhältnis zum Versorger, wenn diesbezüglich ein Fall von lit. a) oder b) vorliegt, vorliegt oder d) nach einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung fälliger Beträge für die Unterbrechung Unterbre- chung der Versorgung und deren Wiederherstellung. 3.3 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde in Textform glaubhaftglaub- haft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Versorger Abschlagszahlungen, so wird er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. 3.4 Ist ein Fall nach Ziffer 3.2 gegeben und verlangt der Versorger berechtigterweise Vorauszahlungen, so entfällt die Verpflichtung des Kunden zur Leistung von Vorauszahlungen erst, wenn der Kunde sämtliche sämt- liche Rückstände gegenüber dem Versorger einschließlich gesetzlicher Zinsen vollständig gezahlt hat und seine laufenden Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten 6 aufeinanderfolgenden Mona- ten in voller Höhe und pünktlich erfüllt. 3.5 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Versorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler Chip- kartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme errichten. In diesem Fall ist der Versorger berechtigt, die hierfür anfallenden Kosten dem Kunden gesondert nach tatsächlichem Anfall oder nach einer Pauschale zu berechnen.

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Vorauszahlungen. 3.1 Der Versorger ist berechtigt, für den Verbrauch des Kunden in einem Abrechnungszeitraum von diesen vom Kunden Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung wird der Kunde vom Versorger hierüber vorher ausdrücklich und in verständlicher Form unterrichtet, ebenso über den Grund für die Geltendmachung von Vorauszahlungen. 3.2 Die Annahme, dass der Kunde seinen Zahlungs- verpflichtungen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist insbesondere gegeben: a) bei zweimaliger unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung, b) bei zweimal erfolgter und berechtigter Mahnung durch den Versorger im laufenden Vertragsverhältnis, c) bei Zahlungsrückständen aus einem vorhergehenden Lieferverhältnis zum Versorger, wenn diesbezüglich ein Fall von lit. a) oder b) vorliegt, vorliegt oder d) nach einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung fälliger Beträge für die Unterbrechung der Versorgung und deren Wiederherstellung. 3.3 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht ein Kunde, der Kunde in Textform Haushaltskunde ist, glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies vom Versorger angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Versorger Abschlagszahlungen, so wird er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. Eine bei Vertragsabschluss vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung wird bei der Belieferung von Haushaltskunden nicht vor Beginn der Lieferung fällig. 3.4 Ist ein Fall nach Ziffer 3.2 gegeben und verlangt der Versorger berechtigterweise Vorauszahlungen, so entfällt die Verpflichtung des Kunden zur Leistung von Vorauszahlungen erst, wenn der Kunde sämtliche Rückstände gegenüber dem Versorger einschließlich gesetzlicher Zinsen vollständig gezahlt hat und seine laufenden Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten in voller Höhe und pünktlich erfüllt. 3.5 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Versorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme Vorauszahlungssysteme errichten. In diesem Fall ist der Versorger berechtigt, die hierfür anfallenden objektiv, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein müssen. Kunden in Rechnung gestellte Kosten für die Nutzung von Vorauszahlungssysteme dürfen die unmittelbaren Kosten, die dem Kunden gesondert nach tatsächlichem Anfall Zahlungsempfänger für die Nutzung der jeweiligen Zahlungsart oder nach einer Pauschale zu berechneneines Vorauszahlungssystems entstehen, nicht übersteigen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Vorauszahlungen. 3.1 6.1 Bei Vorauszahlungsprodukten ist mit Lieferbeginn eine erste und nach- folgend zu Beginn eines jeden Abrechnungsjahres jeweils eine weitere Vorauszahlung zu leisten. Der Versorger Vertrag steht unter der auflösenden Be- dingung, dass die angeforderte erste Vorauszahlung zum Lieferbeginn gezahlt wird. Die Vorauszahlung bemisst sich jeweils nach der für die Entnahmestelle bis zum Zeitpunkt der Erstellung der nächsten Jahres- rechnung voraussichtlich zu erwartenden Verbrauchsmenge. Mit der je- weiligen Jahres- bzw. Schlussrechnung erfolgt die Abrechnung auf Ba- sis der abgelesenen Zählerstände. Die geleistete Vorauszahlung wird mit der nächsten Jahres- bzw. der Schlussrechnung verrechnet. 6.2 Im Übrigen ist PFALZWERKE, auch wenn nach den speziellen vertrag- lichen Vereinbarungen eine Vorauszahlung des Letztverbrauchers zu Beginn des Lieferverhältnisses nicht vorgesehen ist, berechtigt, für den Verbrauch des Kunden in einem Abrechnungszeitraum von diesen eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlungen zu verlangenverlan- gen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme An- nahme besteht, dass der Kunde Letztverbraucher seinen Zahlungsverpflichtungen Zahlungsverpflichtun- gen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung Voraus- zahlung wird der Kunde Letztverbraucher hierüber vorher ausdrücklich und in verständlicher ver- ständlicher Form unterrichtet. 3.2 Die Annahme. Hierbei sind mindestens der Beginn, dass die Höhe und die Gründe der Kunde seinen Zahlungs- verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist insbesondere gegeben: a) bei zweimaliger unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung, b) bei zweimal erfolgter und berechtigter Mahnung durch den Versorger im laufenden Vertragsverhältnis, c) bei Zahlungsrückständen aus einem vorhergehenden Lieferverhältnis zum Versorger, wenn diesbezüglich ein Fall von litVorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. a) oder b) vorliegt, oder d) nach einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung fälliger Beträge für die Unterbrechung der Versorgung und deren Wiederherstellung. 3.3 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer KundenLetztverbraucher. Macht der Kunde in Textform ein Haushaltskunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum Ab- rechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Versorger PFALZWERKE Abschlagszahlungen, so wird er kann sie, sofern der Letztverbraucher Haus- haltskunde ist, die Vorauszahlung Vorauszahlungen nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. Vorauszahlungen werden bei der Belieferung von Haus- haltskunden nicht vor Beginn der Lieferung fällig. 3.4 Ist ein Fall nach Ziffer 3.2 gegeben und verlangt der Versorger berechtigterweise Vorauszahlungen, so entfällt die Verpflichtung des Kunden zur Leistung von Vorauszahlungen erst, wenn der Kunde sämtliche Rückstände gegenüber dem Versorger einschließlich gesetzlicher Zinsen vollständig gezahlt hat und seine laufenden Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten in voller Höhe und pünktlich erfüllt. 3.5 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Versorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme errichten. In diesem Fall ist der Versorger berechtigt, die hierfür anfallenden Kosten dem Kunden gesondert nach tatsächlichem Anfall oder nach einer Pauschale zu berechnen.

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Samples: Stromlieferungsvertrag

Vorauszahlungen. 3.1 Der Versorger 10.1 Die infra ist berechtigt, für den Verbrauch des Kunden in einem Abrechnungszeitraum von diesen vom Kunden Vorauszahlungen zu verlangenverlan­ gen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen Zahlungsverpflichtun­ gen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung wird der Kunde von der infra hierüber vorher ausdrücklich aus­ drücklich und in verständlicher Form unterrichtet, ebenso über den Grund für die Geltendmachung von Vorauszahlungen. 3.2 10.2 Die Annahme, dass der Kunde seinen Zahlungs- verpflichtungen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig recht zeitig nachkommt, ist insbesondere gegebengege­ ben: a) bei zweimaliger unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung, b) bei zweimal erfolgter und berechtigter Mahnung durch den Versorger die infra im laufenden Vertragsverhältnis, c) bei Zahlungsrückständen aus einem vorhergehenden Lieferverhältnis zum VersorgerLieferver­ hältnis bei der infra, wenn diesbezüglich ein Fall von lit. a) oder oder b) vorliegt, vorliegt oder d) nach einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung fälliger fäl­ liger Beträge für die Unterbrechung der Versorgung und deren Wiederherstellung. 3.3 10.3 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden vorher­ gehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht ein Kunde, der Kunde in Textform Haus­ haltskunde ist, glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies von der infra angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt Er­ streckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Versorger die infra Abschlagszahlungen, so wird er die Vorauszahlung Vorauszah­ lung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung Vorauszah­ lung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. Ei­ ne bei Vertragsabschluss vereinbarte Voraus- oder Abschlags­ zahlung wird bei der Belieferung von Haushaltskunden nicht vor Beginn der Lieferung fällig. 3.4 Ist ein Fall nach Ziffer 3.2 gegeben und verlangt der Versorger berechtigterweise Vorauszahlungen, so entfällt die Verpflichtung des Kunden zur Leistung von Vorauszahlungen erst, wenn der Kunde sämtliche Rückstände gegenüber dem Versorger einschließlich gesetzlicher Zinsen vollständig gezahlt hat und seine laufenden Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten in voller Höhe und pünktlich erfüllt. 3.5 10.4 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Versorger die infra beim Kunden Kun­ den einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme ver­ gleichbare Vorauszahlungssysteme errichten. In diesem Fall ist der Versorger berechtigt, die hierfür anfallenden objektiv, diskri­ minierungsfrei und verhältnismäßig sein müssen. Kunden in Rechnung gestellte Kosten für die Nutzung von Vorauszahlungs­ systemen dürfen die unmittelbaren Kosten, die dem Kunden gesondert nach tatsächlichem Anfall Zahlungs­ empfänger für die Nutzung der jeweiligen Zahlungsart oder nach einer Pauschale zu berechneneines Vorauszahlungssystems entstehen, nicht übersteigen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Lieferung Von Elektrischer Energie Bzw. Erdgas

Vorauszahlungen. 3.1 Der Versorger ist berechtigt, für den Verbrauch des Kunden in einem Abrechnungszeitraum von diesen Abrechnungszeit- raum vom Kunden Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Ein- zelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen Zahlungsverpflichtun- gen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung wird der Kunde vom Versorger hierüber vorher ausdrücklich und in verständlicher Form unterrichtetunterrich- tet, ebenso über den Grund für die Geltendmachung von Vorauszahlungen. 3.2 Die Annahme, dass der Kunde seinen Zahlungs- verpflichtungen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig recht- zeitig nachkommt, ist insbesondere gegeben: a) bei zweimaliger unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung, b) bei zweimal erfolgter und berechtigter Mahnung durch den Versorger im laufenden Vertragsverhältnis, c) bei Zahlungsrückständen aus einem vorhergehenden Lieferverhältnis zum Versorger, wenn diesbezüglich ein Fall von lit. Buchstabe a) oder b) vorliegt, oder d) nach einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung fälliger Beträge für die Unterbrechung der Versorgung und deren Wiederherstellung. 3.3 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums Abrech- nungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht ein Kunde, der Kunde in Textform Haushaltskunde ist, glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies vom Versorger angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum Abrech- nungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Versorger Abschlagszahlungen, so wird er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung Vorauszah- lung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. Eine bei Vertragsabschluss vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung wird bei der Belieferung von Haushaltskun- den nicht vor Beginn der Lieferung fällig. 3.4 Ist ein Fall nach Ziffer 3.2 gegeben und verlangt der Versorger berechtigterweise Vorauszahlungen, so entfällt die Verpflichtung des Kunden zur Leistung von Vorauszahlungen erst, wenn der Kunde sämtliche Rückstände gegenüber dem Versorger einschließlich gesetzlicher Zinsen vollständig gezahlt hat und seine laufenden Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten in voller Höhe und pünktlich erfüllt. 3.5 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Versorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme Vorauszahlungssysteme errichten. In diesem Fall ist der Versorger berechtigt, die hierfür anfallenden objektiv, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein müssen. Kunden in Rechnung gestellte Kosten für die Nutzung von Vorauszahlungssystemen dürfen die unmittelbaren Kosten, die dem Kunden gesondert nach tatsächlichem Anfall Zahlungsempfänger für die Nutzung der jeweiligen Zahlungsart oder nach einer Pauschale zu berechneneines Vorauszahlungssystems entstehen, nicht übersteigen.

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Samples: Gasliefervertrag