Common use of Vorbemerkung Clause in Contracts

Vorbemerkung. Diese Anlage 4 enthält die ergänzenden Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers zum Lieferantenrahmenvertrag (Gas) nach Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung (KoV 10) der Gasnetzbetreiber vom 29.03.2018 (im Folgenden „LRV“), vgl. § 2 Ziffer 3 lit. c) KoV 10 sowie § 1 Ziffer 2 LRV. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen einer Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung) bzw. der Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Entsperrung) auf Anweisung des Transportkunden und der Abwicklung einer Sperrung bzw. Entsperrung durch den Netzbetreiber ergeben sich aus der Anlage 8 zum LRV. § 8 Ziffer 7 LRV gilt nicht, soweit die Steuern, andere öffentlich-rechtliche Abgaben oder sonstige erhobene Abgaben und Umlagen nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder soweit die jeweilige gesetzliche Regelung der Weitergabe entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung diesem Vertragsverhältnis zugeordnet werden können (z.B. nach Netznutzer, nach Marktlokation oder nach Umfang der Netznutzung in kWh oder in kWh/h). Mit der neuen oder geänderten Steuer, anderen öffentlich-rechtlichen Abgabe oder sonstigen erhobenen Abgabe und Umlage korrespondierende Kostenentlastungen – z.B. der Wegfall einer anderen Steuer – werden vom Netzbetreiber angerechnet. Der Netzbetreiber wird den Transportkunden über die Anpassung spätestens im Rahmen der Rechnungsstellung informieren. Bei einem Wegfall oder einer Absenkung von Steuern, anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben oder sonstigen erhobenen Abgaben und Umlagen ist § 8 Ziffer 7 LRV so zu verstehen, dass der Netzbetreiber zu einer Weitergabe der Entlastung an den Transportkunden verpflichtet ist. Der Anspruch des Transportkunden auf eine niedrigere Konzessionsabgabe oder auf Befreiung von der Konzessionsabgabe ist ausgeschlossen, wenn der Transportkunde nicht innerhalb der Frist nach § 8 Ziffer 9 Satz 4 LRV den Anspruch geltend gemacht und den entsprechenden Nachweis erbracht hat. Etwaige Bedenken gegen die Eignung des Nachweises wird der Netzbetreiber dem Transportkunden unverzüglich mitteilen. Soweit und solange der Netzbetreiber für eine in der Anlage 1 (Preisblatt) aufgeführte Marktlokation ein gesondertes Entgelt nach § 20 Abs. 2 GasNEV, § 30 Abs. 2 Nr. 8 GasNEV oder § 14b EnWG mit einem Anschlussnutzer vereinbart hat, der nicht zugleich Transportkunde ist, stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden für diese Marktlokation das in der Anlage 1 (Preisblatt) aufgeführte Sonderentgelt in Rechnung. Das Sonderentgelt gemäß § 20 Abs. 2 GasNEV enthält das Entgelt für die Inanspruchnahme vorgelagerter Netze. Bei Überschreitung der Leistungswerte, die bei der Berechnung des Sonderentgeltes nach § 20 Abs. 2 GasNEV zugrunde gelegt und zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer vereinbart wurden, wird die Überschreitung mit dem regulären Netzentgelt des Netzbetreibers abgerechnet. Da der Netzbetreiber das rollierende Ableseverfahren anwendet, ist Abrechnungszeitraum im Sinne von § 9 Ziffer 2 LRV der Zeitraum der vor der jeweiligen Ablesung vergangenen zwölf Monate. Bei SLP-Marktlokationen darf der Netzbetreiber für die Abrechnung eine rechnerische Abgrenzung oder eine Schätzung auf Grundlage der letzten Ablesung auch im Rahmen einer turnusmäßigen Ablesung durchführen, wenn der Netzbetreiber, dessen Beauftragter oder ein Dritter im Sinne von § 5 MsbG die Räume des Anschlussnutzers zum Zweck der Ablesung nicht betreten kann oder der Anschlussnutzer einer Aufforderung zur Selbstablesung nicht oder nicht rechtzeitig Folge leistet. Falls der Transportkunde oder der Anschlussnutzer dem Netzbetreiber plausible Ablesedaten rechtzeitig mitteilt, soll der Netzbetreiber diese bei der Abrechnung verwenden, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung oder einer Schätzung heranzieht. Einzelheiten zur Abrechnung der Entgelte (zu § 9 Ziffer 16 LRV)

Appears in 2 contracts

Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas, Lieferantenrahmenvertrag Gas

Vorbemerkung. Diese Anlage DDV-Regeln zur Auftragsverarbeitung (DDV-Verpflichtungserklärung) gelten für Dienst- leistungen, bei denen der Dienstleister die Daten von natürlichen Personen (betroffene Personen nach Art. 4 enthält Nr. 1 EU-Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO; insbesondere Kunden, Interessen- ten, Ansprechpartner von juristischen Personen, sonstige personenbezogene Daten) für Auftragge- ber verarbeitet und zwar unabhängig davon, ob die ergänzenden Geschäftsbedingungen Datenverarbeitung und damit der Zugriff des Netzbetreibers zum Lieferantenrahmenvertrag Dienstleisters auf die Daten der betroffenen Personen Kernaufgabe des Auftragnehmers ist oder sonst als Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO einzuordnen ist. Die hier abgebildete Dienstleistung ist typischerweise eine des Dialogmarketings (Gas) nach Anlage 3 doch auch andere Dienstleistungen mit Bezug auf personenbezogene Daten können mit den Bedingungen dieser DDV- Regeln zur Kooperationsvereinbarung (KoV 10) der Gasnetzbetreiber vom 29.03.2018 (Auftragsverarbeitung datenschutzkonform erbracht werden). Bei Leistungen im Folgenden „LRV“), vgl. § 2 Ziffer 3 lit. c) KoV 10 sowie § 1 Ziffer 2 LRV. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen einer Unterbrechung Dialogmarketing sind datenschutzrechtlich in der Anschlussnutzung (Sperrung) Regel drei bzw. vier Beteiligte erfasst: Der Werbetreibende, der Wiederherstellung Adresseigner, der Anschlussnutzung (Entsperrung) auf Anweisung des Transportkunden Dienstleister und der Abwicklung einer Sperrung bzwpotentielle Kunde, der eine Werbemaßnahme empfängt. Entsperrung durch den Netzbetreiber ergeben sich aus der Anlage 8 zum LRV. § 8 Ziffer 7 LRV gilt nichtDer Werbetreibende stößt praktisch die Auftragsverarbeitung an, soweit die Steuernindem er das Ziel verfolgt, andere öffentlichKunden oder Neukunden (in Sinne dieser DDV-rechtliche Abgaben oder sonstige erhobene Abgaben und Umlagen nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder soweit die jeweilige gesetzliche Regelung der Weitergabe entgegenstehtRegeln zur Auftragsver- arbeitung „betroffene Personen“) werblich anzusprechen. Die Weitergabe ist werbliche Ansprache stellt eine Ver- arbeitung personenbezogener Daten (Name, Adresse und ggf. weitere Daten) des Adresseigners dar. Der Werbetreibende erhält die Nutzungsrechte an den personenbezogenen Daten vom Adresseigner und vergütet den Dienstleister, der diese Daten zwecks Dialogmarketings nach einer gesonderten Vereinbarung verarbeitet. Der Werbetreibende hat bei der hier vereinbarten Auftragsverarbeitung keinen Zugriff auf die Mehrkosten beschränktpersonenbezogenen Daten der betroffenen Personen. Den Zugriff auf diese Daten steuert der Adresseigner als Herr der Daten, so dass dieser für die datenschutzkonforme Ver- arbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich ist (auch datenschutzrechtlicher Auftrag- geber). [Etwas anderes gilt dann, wenn die Daten verkauft werden und der Werbetreibende selbst datenschutzrechtlich verantwortlich wird.] Die datenschutzrechtliche Vertragsbeziehung (auch Auftragsverarbeitung) besteht also zwischen dem Adresseigner und dem Dienstleister. Das fol- gende Schaubild macht die Beteiligten und deren Rechtsbeziehungen deutlich. Wenn der Adresseigner gleichzeitig Werbetreibender ist, fließen die datenschutzrechtliche Ver- antwortung als Auftraggeber und das kommerzielle Innehaben der Nutzungsrechte in einem Unter- nehmen zusammen. Es gelten dann nur die Rechte und Pflichten dieses Vertrags, die für das Rechtsverhältnis zwischen Adresseigner und Dienstleister vorgesehen sind. Achtung: Diese DDV-Regeln zur Auftragsverarbeitung berücksichtigen insbesondere die Anforde- rungen nach Art. 28 DSGVO und sind in den konkreten Auftrag des Adresseigners (gesonderter Adressauftrag) einzubeziehen. In dem Sinn gesonderten Adressauftrag sind vor allem auch Gegenstand und die Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der gesetzlichen Regelung diesem Vertragsverhältnis zugeordnet werden können (z.B. nach Netznutzer, nach Marktlokation oder nach Umfang der Netznutzung in kWh oder in kWh/h). Mit der neuen oder geänderten Steuer, anderen öffentlich-rechtlichen Abgabe oder sonstigen erhobenen Abgabe und Umlage korrespondierende Kostenentlastungen – z.B. der Wegfall einer anderen Steuer – werden vom Netzbetreiber angerechnet. Der Netzbetreiber wird den Transportkunden über die Anpassung spätestens im Rahmen der Rechnungsstellung informieren. Bei einem Wegfall oder einer Absenkung von Steuern, anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben oder sonstigen erhobenen Abgaben und Umlagen ist § 8 Ziffer 7 LRV so zu verstehen, dass der Netzbetreiber zu einer Weitergabe der Entlastung an den Transportkunden verpflichtet ist. Der Anspruch des Transportkunden auf eine niedrigere Konzessionsabgabe oder auf Befreiung von der Konzessionsabgabe ist ausgeschlossen, wenn der Transportkunde nicht innerhalb der Frist nach § 8 Ziffer 9 Satz 4 LRV den Anspruch geltend gemacht und den entsprechenden Nachweis erbracht hat. Etwaige Bedenken gegen die Eignung des Nachweises wird der Netzbetreiber dem Transportkunden unverzüglich mitteilen. Soweit und solange der Netzbetreiber für eine in der Anlage 1 (Preisblatt) aufgeführte Marktlokation ein gesondertes Entgelt nach § 20 Abs. 2 GasNEV, § 30 Abs. 2 Nr. 8 GasNEV oder § 14b EnWG mit einem Anschlussnutzer vereinbart hat, der nicht zugleich Transportkunde ist, stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden für diese Marktlokation das in der Anlage 1 (Preisblatt) aufgeführte Sonderentgelt in Rechnung. Das Sonderentgelt gemäß § 20 Abs. 2 GasNEV enthält das Entgelt für die Inanspruchnahme vorgelagerter Netze. Bei Überschreitung der LeistungswerteVerarbeitung, die bei Art der Berechnung des Sonderentgeltes nach § 20 Abspersonenbezogenen Daten und die Kategorien betroffener Personen sowie ggf. 2 GasNEV zugrunde gelegt und zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer vereinbart wurden, wird die Überschreitung mit dem regulären Netzentgelt des Netzbetreibers abgerechnet. Da der Netzbetreiber das rollierende Ableseverfahren anwendet, ist Abrechnungszeitraum im Sinne von § 9 Ziffer 2 LRV der Zeitraum der vor der jeweiligen Ablesung vergangenen zwölf Monate. Bei SLP-Marktlokationen darf der Netzbetreiber für die Abrechnung eine rechnerische Abgrenzung etwaige Empfänger oder eine Schätzung auf Grundlage der letzten Ablesung auch im Rahmen einer turnusmäßigen Ablesung durchführen, wenn der Netzbetreiber, dessen Beauftragter oder ein Dritter im Sinne von § 5 MsbG die Räume des Anschlussnutzers zum Zweck der Ablesung nicht betreten kann oder der Anschlussnutzer einer Aufforderung zur Selbstablesung nicht oder nicht rechtzeitig Folge leistet. Falls der Transportkunde oder der Anschlussnutzer dem Netzbetreiber plausible Ablesedaten rechtzeitig mitteilt, soll der Netzbetreiber diese bei der Abrechnung verwenden, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung oder einer Schätzung heranzieht. Einzelheiten zur Abrechnung der Entgelte (zu § 9 Ziffer 16 LRV)Empfängerka- tegorien festzulegen.

Appears in 2 contracts

Samples: Auftragsverarbeitung, DDV Regeln Zur Auftragsverarbeitung

Vorbemerkung. Diese Anlage 4 enthält die ergänzenden Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers zum Lieferantenrahmenvertrag Der Verkäufer ist ein Kooperationspartner der auxmoney GmbH (Gas) nach Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung (KoV 10) der Gasnetzbetreiber vom 29.03.2018 (im Folgenden nachfolgend: LRVauxmoney“), vgldie im Internet unter der Internetseite xxx.xxxxxxxx.xx (bzw. § 2 Ziffer 3 litxxx.xxxxxxxx.xxx) einen Online- Kreditmarktplatz betreibt (nachfolgend: „Marktplatz“). cAuf dem Marktplatz können Kreditsuchende (nachfolgend: „Kreditsuchende“), die ein Darlehen wünschen, Kreditgesuche (nachfolgend: „Kreditprojekte“) KoV 10 sowie § 1 Ziffer 2 LRVeinstellen. Weitere Einzelheiten Anleger können Finanzierungsgebote zur Beteiligung an der Finanzierung von Kreditprojekten abgeben. Liegen ausreichende Anlegergebote zur vollständigen Kreditprojektfinanzierung vor, kommt ein Kreditprojekt zustande. auxmoney bemüht sich dann für den Kreditsuchenden auf Basis eines Darlehensvermittlungsvertrages um die Vermittlung eines Verbraucherdarlehensvertrages i.S.v. §491 BGB mit einer kreditgebenden Bank. Der Verkäufer ist ein in der Bundesrepublik Deutschland zum Betreiben von Bankgeschäften zugelassenes Kreditinstitut, das auf Vermittlung von auxmoney, vorbehaltlich eigener Kreditentscheidung, Darlehen an Kreditsuchende gewährt. Schließt der Verkäufer als kreditgebende Bank mit einem Kreditsuchenden einen Darlehensvertrag, werden die aus dem Darlehensvertrag resultierenden Rückzahlungs- und Zinsforderungen vom Verkäufer an die am Kreditprojekt beteiligten Anleger – anteilig, jeweils in Höhe ihres auf dem Marktplatz berücksichtigten Finanzierungsgebotes – jeweils auf Basis eines gesondert abzuschließenden Vertrags über den Verkauf und die Abtretung einer zukünftigen Auf Grund der Natur des dem zuvor dargestellten Forderungsverkauf an Anleger zugrundeliegenden Geschäftsmodells (mehrere Anleger erwerben jeder jeweils eine Teilforderung einer Darlehensforderung der kreditgebenden Bank gegenüber dem Kreditsuchenden) ist stets nur eine einheitliche Ausübung der mit einem Vertrag über den Verkauf und die Abtretung einer zukünftigen Verbraucherdarlehensforderung einschließlich Verwertungsvollmacht erworbenen Rechte durch alle Anleger, die an einem Kreditprojekt beteiligt sind, möglich. Die Übertragung von Gestaltungsrechten (wie etwa Kündigung, Anfechtung, Rücktritt) aus einem Verbraucherdarlehensvertrag ist deshalb nicht Gegenstand dieses Vertrags über den Verkauf und die Abtretung einer zukünftigen Verbraucherdarlehensforderung einschließlich Verwertungsvollmacht. Nach dem Erwerb der Darlehnsforderung durch Anleger erfolgt daher der Forderungseinzug, die Forderungsverwaltung und im Hinblick auf gekündigte Darlehensforderungen – sofern keine anderweitige Forderungsverwertung für den Käufer durch den Verkäufer nach Maßgabe dieses Vertrags über den Verkauf und die Abtretung einer zukünftigen Verbraucherdarlehensforderung einschließlich Verwertungsvollmacht erfolgt – das Inkasso für jeden Anleger ausschließlich durch das Unternehmen CreditConnect GmbH, Düsseldorf (nachfolgend: „CreditConnect“) auf Grundlage eines jeweils zwischen jedem Anleger und dem Unternehmen CreditConnect nach Maßgabe von ANLAGE D der Nutzungsbedingungen des auxmoney Online- Kreditmarktplatzes für private Anleger zu schließenden Servicingvertrags (nachfolgend: „Servicingvertrag“). CreditConnect schließt zudem – jedoch nur, sofern im Einzelfall kreditprojektgegenständlich – mit dem Kreditsuchenden einen Sicherungsübereignungsvertrag über die Sicherungsübereignung eines Kraftfahrzeugs (nachfolgend: „Kfz“). CreditConnect hält die Sicherheit dann nach Maßgabe des Servicingvertrages treuhänderisch für die am jeweiligen Kreditprojekt beteiligten Anleger. Der Käufer ist als Anleger registrierter Kunde von auxmoney. Dies vorausgeschickt, vereinbaren der Verkäufer und der Käufer was folgt, wobei der Käufer besonders auf die Regelungen zum Widerrufsrecht in §10, zu den Voraussetzungen einer Unterbrechung der Anschlussnutzung vertraglich geschuldeten Leistungen des Verkäufers in §1, zum vom Käufer geschuldeten Kaufpreis nach §2 Absatz (Sperrung) bzw. der Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Entsperrung) auf Anweisung des Transportkunden 2), zur Verwertungsvollmacht in §6 und der Abwicklung einer Sperrung bzw. Entsperrung durch den Netzbetreiber ergeben sich aus der Anlage zum Vertragsschluss in §8 zum LRV. § 8 Ziffer 7 LRV gilt nicht, soweit die Steuern, andere öffentlich-rechtliche Abgaben oder sonstige erhobene Abgaben und Umlagen nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder soweit die jeweilige gesetzliche Regelung der Weitergabe entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung diesem Vertragsverhältnis zugeordnet werden können (z.B. nach Netznutzer, nach Marktlokation oder nach Umfang der Netznutzung in kWh oder in kWh/h). Mit der neuen oder geänderten Steuer, anderen öffentlich-rechtlichen Abgabe oder sonstigen erhobenen Abgabe und Umlage korrespondierende Kostenentlastungen – z.B. der Wegfall einer anderen Steuer – werden vom Netzbetreiber angerechnethingewiesen wird. Der Netzbetreiber wird Käufer sollte diese Regelungen besonders aufmerksam lesen und diesen Vertrag speichern, weil eine personenbezogene Speicherung dieses Vertrages beim Verkäufer für den Transportkunden über die Anpassung spätestens im Rahmen der Rechnungsstellung informieren. Bei einem Wegfall oder einer Absenkung von Steuern, anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben oder sonstigen erhobenen Abgaben und Umlagen ist § 8 Ziffer 7 LRV so zu verstehen, dass der Netzbetreiber zu einer Weitergabe der Entlastung an den Transportkunden verpflichtet ist. Der Anspruch des Transportkunden auf eine niedrigere Konzessionsabgabe oder auf Befreiung von der Konzessionsabgabe ist ausgeschlossen, wenn der Transportkunde Käufer nicht innerhalb der Frist nach § 8 Ziffer 9 Satz 4 LRV den Anspruch geltend gemacht und den entsprechenden Nachweis erbracht hat. Etwaige Bedenken gegen die Eignung des Nachweises wird der Netzbetreiber dem Transportkunden unverzüglich mitteilen. Soweit und solange der Netzbetreiber für eine in der Anlage 1 (Preisblatt) aufgeführte Marktlokation ein gesondertes Entgelt nach § 20 Abs. 2 GasNEV, § 30 Abs. 2 Nr. 8 GasNEV oder § 14b EnWG mit einem Anschlussnutzer vereinbart hat, der nicht zugleich Transportkunde ist, stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden für diese Marktlokation das in der Anlage 1 (Preisblatt) aufgeführte Sonderentgelt in Rechnung. Das Sonderentgelt gemäß § 20 Abs. 2 GasNEV enthält das Entgelt für die Inanspruchnahme vorgelagerter Netze. Bei Überschreitung der Leistungswerte, die bei der Berechnung des Sonderentgeltes nach § 20 Abs. 2 GasNEV zugrunde gelegt und zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer vereinbart wurden, wird die Überschreitung mit dem regulären Netzentgelt des Netzbetreibers abgerechnet. Da der Netzbetreiber das rollierende Ableseverfahren anwendet, ist Abrechnungszeitraum im Sinne von § 9 Ziffer 2 LRV der Zeitraum der vor der jeweiligen Ablesung vergangenen zwölf Monate. Bei SLP-Marktlokationen darf der Netzbetreiber für die Abrechnung eine rechnerische Abgrenzung oder eine Schätzung auf Grundlage der letzten Ablesung auch im Rahmen einer turnusmäßigen Ablesung durchführen, wenn der Netzbetreiber, dessen Beauftragter oder ein Dritter im Sinne von § 5 MsbG die Räume des Anschlussnutzers zum Zweck der Ablesung nicht betreten kann oder der Anschlussnutzer einer Aufforderung zur Selbstablesung nicht oder nicht rechtzeitig Folge leistet. Falls der Transportkunde oder der Anschlussnutzer dem Netzbetreiber plausible Ablesedaten rechtzeitig mitteilt, soll der Netzbetreiber diese bei der Abrechnung verwenden, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung oder einer Schätzung heranzieht. Einzelheiten zur Abrechnung der Entgelte (zu § 9 Ziffer 16 LRV)erfolgt.

Appears in 2 contracts

Samples: Vertrag Über Den Verkauf Und Die Abtretung Einer Zukünftigen Verbraucherdarlehensforderung, Vertrag Über Den Verkauf Und Die Abtretung Einer Zukünftigen Verbraucherdarlehensforderung

Vorbemerkung. Diese Anlage 4 enthält Der Kunde ist ein gewerbliches Unternehmen. Um Sorgfaltsanforderungen – insb. zur Vermeidung einer Strafbarkeit oder sonstiger Sanktionen – zu genügen, sind Unternehmen, die ergänzenden Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers zum Lieferantenrahmenvertrag (Gas) Halter von Dienstwagen sind, nach Anlage 3 den jeweiligen nationalen Straßenverkehrsgesetzen oder sonstigen gesetzlichen Vorgaben in der Regel zu Führerscheinkontrolle, Fahrerunterweisung und Fahrzeugprüfung verpflichtet. Um diese Pflichten zu erfüllen, möchte der Kunde eine oder mehrere der folgenden Serviceleistungen beziehen: • Der Kunde hat im Rahmen dieser Vereinbarung die Möglichkeit, ein elektronisches System zur Kooperationsvereinbarung (KoV 10) der Gasnetzbetreiber vom 29.03.2018 Führerscheinkontrolle zu installieren (im Folgenden „LRV“), vgl. § 2 Ziffer 3 lit. c) KoV 10 sowie § 1 Ziffer 2 LRV. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen einer Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung) bzw. der Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Entsperrung) auf Anweisung des Transportkunden und der Abwicklung einer Sperrung bzw. Entsperrung durch den Netzbetreiber ergeben sich aus der Anlage 8 zum LRV. § 8 Ziffer 7 LRV gilt nicht, soweit die Steuern, andere öffentlichkurz "DKV LapID-rechtliche Abgaben oder sonstige erhobene Abgaben und Umlagen nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder soweit die jeweilige gesetzliche Regelung der Weitergabe entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung diesem Vertragsverhältnis zugeordnet werden können (z.B. nach Netznutzer, nach Marktlokation oder nach Umfang der Netznutzung in kWh oder in kWh/hFührerscheinkontrolle" genannt). Mit der neuen oder geänderten Steuer, anderen öffentlich-rechtlichen Abgabe oder sonstigen erhobenen Abgabe und Umlage korrespondierende Kostenentlastungen – z.B. der Wegfall einer anderen Steuer – werden vom Netzbetreiber angerechnet. Der Netzbetreiber wird den Transportkunden über die Anpassung spätestens Kunde hat im Rahmen dieser Vereinbarung die Möglichkeit, ein internetbasiertes Online-Training zur Durchführung der Rechnungsstellung informieren. Bei einem Wegfall oder einer Absenkung von Steuern, anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben oder sonstigen erhobenen Abgaben und Umlagen ist § 8 Ziffer 7 LRV so Fahrerunterweisung zu verstehen, dass der Netzbetreiber zu einer Weitergabe der Entlastung an den Transportkunden verpflichtet ist. Der Anspruch des Transportkunden auf eine niedrigere Konzessionsabgabe oder auf Befreiung von der Konzessionsabgabe ist ausgeschlossen, wenn der Transportkunde nicht innerhalb der Frist nach § 8 Ziffer 9 Satz 4 LRV den Anspruch geltend gemacht und den entsprechenden Nachweis erbracht hat. Etwaige Bedenken gegen die Eignung des Nachweises wird der Netzbetreiber dem Transportkunden unverzüglich mitteilen. Soweit und solange der Netzbetreiber für eine in der Anlage 1 installieren (Preisblatt) aufgeführte Marktlokation ein gesondertes Entgelt nach § 20 Abs. 2 GasNEV, § 30 Abs. 2 Nr. 8 GasNEV oder § 14b EnWG mit einem Anschlussnutzer vereinbart hat, der nicht zugleich Transportkunde ist, stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden für diese Marktlokation das in der Anlage 1 (Preisblatt) aufgeführte Sonderentgelt in Rechnung. Das Sonderentgelt gemäß § 20 Abs. 2 GasNEV enthält das Entgelt für die Inanspruchnahme vorgelagerter Netze. Bei Überschreitung der Leistungswerte, die bei der Berechnung des Sonderentgeltes nach § 20 Abs. 2 GasNEV zugrunde gelegt und zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer vereinbart wurden, wird die Überschreitung mit dem regulären Netzentgelt des Netzbetreibers abgerechnet. Da der Netzbetreiber das rollierende Ableseverfahren anwendet, ist Abrechnungszeitraum im Sinne von § 9 Ziffer 2 LRV der Zeitraum der vor der jeweiligen Ablesung vergangenen zwölf MonateFolgenden kurz "DKV LapID- Fahrerunterweisung" genannt). Bei SLP-Marktlokationen darf der Netzbetreiber für die Abrechnung eine rechnerische Abgrenzung oder eine Schätzung auf Grundlage der letzten Ablesung auch • Der Kunde hat im Rahmen einer turnusmäßigen Ablesung durchführendieser Vereinbarung die Möglichkeit, wenn der Netzbetreiber, dessen Beauftragter oder ein Dritter Termin- und Dokumenten- Managementsystem für Fahrzeugprüfungen zu installieren (im Sinne Folgenden kurz "DKV LapID- Fahrzeugprüfung" genannt). Um eine oder mehrere der vorstehend genannten Pflichten effizient zu erfüllen, möchte der Kunde DKV im Rahmen dieser Vereinbarung mit der Durchführung des in Ziffer 3 definierten Vertragsgegenstands beauftragen. Zur Erbringung dieser Leistungen nutzt DKV das System des zu diesem Zweck von ihm eingeschalteten Dienstleisters, der als Erfüllungsgehilfe i.S.d. § 5 MsbG 278 BGB für DKV tätig wird, namentlich die Räume des Anschlussnutzers zum Zweck XxxXX Xxxxxxx XxxX Xxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxx (Xxxxxx) - im Folgenden kurz "LapID" genannt -. Eine Rechtsbeziehung zwischen LapID und dem Kunden wird nicht begründet. Vor diesem Hintergrund schließen der Ablesung nicht betreten kann oder der Anschlussnutzer einer Aufforderung zur Selbstablesung nicht oder nicht rechtzeitig Folge leistet. Falls der Transportkunde oder der Anschlussnutzer dem Netzbetreiber plausible Ablesedaten rechtzeitig mitteilt, soll der Netzbetreiber diese bei der Abrechnung verwenden, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung oder einer Schätzung heranzieht. Einzelheiten zur Abrechnung der Entgelte Kunde und DKV die nachfolgende Dienstleistungs- und Nutzungsvereinbarung (im Folgenden kurz "Nutzungsvertrag“) zu § 9 Ziffer 16 LRV)folgenden Konditionen:

Appears in 1 contract

Samples: Dienstleistungs Und Nutzungsvereinbarung

Vorbemerkung. Diese Anlage 4 enthält Die Messe Essen hat für die ergänzenden Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers zum Lieferantenrahmenvertrag (Gas) nach Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung (KoV 10) der Gasnetzbetreiber vom 29.03.2018 (stattfindenden Veranstaltungen Richtlinien er- lassen, mit dem Ziel, allen Ausstellern/Veranstaltern optimale Gelegenheit zu geben, ihre Exponate darzustellen und ihre Besucher und Interessen- ten anzusprechen. Sie sind bindend für alle Aussteller und Veranstalter. Gleichzeitig enthalten diese Richtlinien Sicherheitsbestimmungen, die im Folgenden Interesse unserer Aussteller und Besucher ein Höchstmaß an Sicherheit bei der technischen und gestalterischen Ausrüstung der Veranstaltung bie- ten sollen. Mit den zuständigen Ämtern der Stadt sind die Bauordnungs-, Brandschutz- und sonstigen Sicherheitsbestimmungen abgestimmt. Die Messe Essen behält sich vor, die Einhaltung dieser Bestimmungen zu prü- fen. Außerdem sind die gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Soweit in den Technischen Richtlinien der Begriff LRV“)Standbau“ dem allge- meinen Sprachgebrauch folgend verwendet wird, vglhandelt es sich nicht um eine bauliche Anlage im Sinne des Baugesetzbuchs. § 2 Ziffer 3 litDer Messe-Standbau ist rechtlich eine „Einrichtung“ in der Versammlungsstätte. c) KoV 10 sowie § 1 Ziffer 2 LRVDie Durchführung einer Veranstaltung / die Inbetriebnahme eines Ausstel- lungsstandes kann im Interesse aller Veranstaltungsteilnehmer untersagt werden, wenn vorgefundene Mängel bis zu Beginn der Veranstaltung nicht beseitigt worden sind. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen einer Unterbrechung Forderungen zur Sicherheit und zum Standbau, die sich darüber hinaus ergeben sollten, bleiben vorbehalten. Der Begriff „Halle“ kann im weiteren Verlauf der Anschlussnutzung (Sperrung) bzwTechnischen Richtlinien für vergleichbare Gebäude genutzt werden. der Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Entsperrung) auf Anweisung des Transportkunden und der Abwicklung einer Sperrung bzw. Entsperrung durch den Netzbetreiber ergeben sich aus der Anlage 8 zum LRV. § 8 Ziffer 7 LRV gilt nicht, soweit die Steuern, andere öffentlich-rechtliche Abgaben oder sonstige erhobene Abgaben und Umlagen nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder soweit Die Bestellformulare für Serviceleistungen können über die jeweilige gesetzliche Regelung Ver- anstaltungsseite im Internet heruntergeladen werden; diese sind auszufül- len und termingerecht zurückzusenden, da bei verspäteter Einsendung die MESSE ESSEN GmbH keine Gewähr für eine ordnungs- und fristgemäße Erledigung übernehmen kann. Außerdem behält sich die Messe vor, bei verspätet eingesandten Bestellungen einen Preisaufschlag zu erheben. De- tails hierzu finden Sie in den „Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingun- gen für Serviceleistungen der Weitergabe entgegenstehtMESSE ESSEN GmbH“. Die Weitergabe Zur Information ge- hen den Ausstellern gegebenenfalls weitere Rundschreiben über Einzel- heiten der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung zu. Diese Technischen Richtlinien sind mit den Messegesellschaften: Deutsche Messe AG Hannover Koelnmesse GmbH Leipziger Messe GmbH Messe Berlin GmbH Messe Düsseldorf GmbH Messe Essen GmbH Messe Frankfurt Venue GmbH Messe München GmbH NürnbergMesse GmbH Landesmesse Stuttgart GmbH abgestimmt und in ein einheitliches Gliederungsschema gefasst. Baurecht ist auf Landesrecht. Dadurch und aufgrund unterschiedlicher baulicher Gegebenheiten der einzelnen Messeplätze unterscheiden sich die Mehrkosten beschränkt, jeweiligen Ausführungsbe- stimmungen. Im Übrigen behält sich die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung diesem Vertragsverhältnis zugeordnet werden können (z.B. nach Netznutzer, nach Marktlokation oder nach Umfang der Netznutzung in kWh oder in kWh/h). Mit der neuen oder geänderten Steuer, anderen öffentlich-rechtlichen Abgabe oder sonstigen erhobenen Abgabe und Umlage korrespondierende Kostenentlastungen – z.B. der Wegfall einer anderen Steuer – werden vom Netzbetreiber angerechnetMessegesellschaft Änderungen vor. Der Netzbetreiber wird den Transportkunden über deutsche Text ist verbindlich. 1.1. Haus- und Benutzungsordnung der MESSE ESSEN GmbH Zutrittsrecht/Hausrecht – Das Messegelände ist ein Privatgelände, deren Nutzer die Anpassung spätestens im Rahmen der Rechnungsstellung informieren. Bei einem Wegfall oder einer Absenkung von SteuernMESSE ESSEN GmbH, anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben oder sonstigen erhobenen Abgaben und Umlagen ist § 8 Ziffer 7 LRV so zu verstehenXxxxxxxxxx 0, dass der Netzbetreiber zu einer Weitergabe der Entlastung an den Transportkunden verpflichtet 00000 Xxxxx ist. Der Anspruch Hallenbereich des Transportkunden auf eine niedrigere Konzessionsabgabe Messegeländes der MESSE ESSEN GmbH ist nicht öffentlich zugäng- lich. – Die MESSE ESSEN GmbH übt das Hausrecht im gesamten Messege- lände durch die von ihr hierfür Beauftragten aus. Bei Verstößen gegen die Haus- und Benutzungsordnung behält sich die MESSE ESSEN GmbH vor, ein befristetes oder auf Befreiung von der Konzessionsabgabe ist ausgeschlossen, wenn der Transportkunde nicht innerhalb der Frist nach § 8 Ziffer 9 Satz 4 LRV den Anspruch geltend gemacht und unbefristetes Hausverbot gegenüber den entsprechenden Nachweis erbracht hat. Etwaige Bedenken gegen die Eignung des Nachweises wird der Netzbetreiber dem Transportkunden unverzüglich mitteilen. Soweit und solange der Netzbetreiber für eine in der Anlage 1 (Preisblatt) aufgeführte Marktlokation ein gesondertes Entgelt nach § 20 Abs. 2 GasNEV, § 30 Abs. 2 Nr. 8 GasNEV oder § 14b EnWG mit einem Anschlussnutzer vereinbart hat, der nicht zugleich Transportkunde ist, stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden für diese Marktlokation das in der Anlage 1 (Preisblatt) aufgeführte Sonderentgelt in Rechnung. Das Sonderentgelt gemäß § 20 Abs. 2 GasNEV enthält das Entgelt für die Inanspruchnahme vorgelagerter Netze. Bei Überschreitung der Leistungswerte, die bei der Berechnung des Sonderentgeltes nach § 20 Abs. 2 GasNEV zugrunde gelegt und zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer vereinbart wurden, wird die Überschreitung mit dem regulären Netzentgelt des Netzbetreibers abgerechnet. Da der Netzbetreiber das rollierende Ableseverfahren anwendet, ist Abrechnungszeitraum im Sinne von § 9 Ziffer 2 LRV der Zeitraum der vor der jeweiligen Ablesung vergangenen zwölf Monate. Bei SLP-Marktlokationen darf der Netzbetreiber für die Abrechnung eine rechnerische Abgrenzung oder eine Schätzung auf Grundlage der letzten Ablesung auch im Rahmen einer turnusmäßigen Ablesung durchführen, wenn der Netzbetreiber, dessen Beauftragter oder ein Dritter im Sinne von § 5 MsbG die Räume des Anschlussnutzers zum Zweck der Ablesung nicht betreten kann oder der Anschlussnutzer einer Aufforderung zur Selbstablesung nicht oder nicht rechtzeitig Folge leistet. Falls der Transportkunde oder der Anschlussnutzer dem Netzbetreiber plausible Ablesedaten rechtzeitig mitteilt, soll der Netzbetreiber diese bei der Abrechnung verwenden, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung oder einer Schätzung heranzieht. Einzelheiten zur Abrechnung der Entgelte (Personen zu § 9 Ziffer 16 LRV)erteilen.

Appears in 1 contract

Samples: Teilnahmebedingungen

Vorbemerkung. Diese Anlage DDV-Regeln zur Auftragsverarbeitung (DDV-Verpflichtungserklärung) gelten für Dienstleis- tungen, bei denen der Dienstleister die Daten von natürlichen Personen (betroffene Personen nach Art. 4 enthält Nr. 1 EU-Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO; insbesondere Kunden, Interessenten, An- sprechpartner von juristischen Personen, sonstige personenbezogene Daten) für Auftraggeber verar- beitet und zwar unabhängig davon, ob die ergänzenden Geschäftsbedingungen Datenverarbeitung und damit der Zugriff des Netzbetreibers zum Lieferantenrahmenvertrag Dienstleisters auf die Daten der betroffenen Personen Kernaufgabe des Auftragnehmers ist oder sonst als Auf- tragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO einzuordnen ist. Die hier abgebildete Dienstleistung ist typischerweise eine des Dialogmarketings (Gas) nach Anlage 3 doch auch andere Dienstleistungen mit Bezug auf personenbezogene Daten können mit den Bedingungen dieser DDV- Regeln zur Kooperationsvereinbarung (KoV 10) der Gasnetzbetreiber vom 29.03.2018 (Auftragsverarbeitung datenschutzkonform erbracht werden). Bei Leistungen im Folgenden „LRV“), vgl. § 2 Ziffer 3 lit. c) KoV 10 sowie § 1 Ziffer 2 LRV. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen einer Unterbrechung Dialogmarketing sind datenschutzrechtlich in der Anschlussnutzung (Sperrung) Regel drei bzw. vier Beteiligte erfasst: Der Werbetreibende, der Wiederherstellung Adresseigner, der Anschlussnutzung (Entsperrung) auf Anweisung des Transportkunden Dienstleister und der Abwicklung einer Sperrung bzwpotentielle Kunde, der eine Werbemaßnahme empfängt. Entsperrung durch den Netzbetreiber ergeben sich aus der Anlage 8 zum LRV. § 8 Ziffer 7 LRV gilt nichtDer Werbetreibende stößt praktisch die Auftragsverarbeitung an, soweit die Steuernindem er das Ziel verfolgt, andere öffentlichKunden oder Neukunden (in Sinne dieser DDV-rechtliche Abgaben oder sonstige erhobene Abgaben und Umlagen nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder soweit die jeweilige gesetzliche Regelung der Weitergabe entgegenstehtRegeln zur Auftragsver- arbeitung „betroffene Personen“) werblich anzusprechen. Die Weitergabe ist werbliche Ansprache stellt eine Verar- beitung personenbezogener Daten (Name, Adresse und ggf. weitere Daten) des Adresseigners dar. Der Werbetreibende erhält die Nutzungsrechte an den personenbezogenen Daten vom Adresseigner und vergütet den Dienstleister, der diese Daten zwecks Dialogmarketings nach einer gesonderten Vereinbarung verarbeitet. Der Werbetreibende hat bei der hier vereinbarten Auftragsverarbeitung kei- nen Zugriff auf die Mehrkosten beschränktpersonenbezogenen Daten der betroffenen Personen. Den Zugriff auf diese Daten steuert der Adresseigner als Herr der Daten, so dass dieser für die datenschutzkonforme Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich ist (auch datenschutzrechtlicher Auftraggeber). [Et- was anderes gilt dann, wenn die Daten verkauft werden und der Werbetreibende selbst datenschutz- rechtlich verantwortlich wird.] Die datenschutzrechtliche Vertragsbeziehung (auch Auftragsver- arbeitung) besteht also zwischen dem Adresseigner und dem Dienstleister. Das folgende Schaubild macht die Beteiligten und deren Rechtsbeziehungen deutlich. Wenn der Adresseigner gleichzeitig Werbetreibender ist, fließen die datenschutzrechtliche Verant- wortung als Auftraggeber und das kommerzielle Innehaben der Nutzungsrechte in einem Unterneh- men zusammen. Es gelten dann nur die Rechte und Pflichten dieses Vertrags, die für das Rechtsver- hältnis zwischen Adresseigner und Dienstleister vorgesehen sind. Achtung: Diese DDV-Regeln zur Auftragsverarbeitung berücksichtigen insbesondere die Anforde- rungen nach Art. 28 DSGVO und sind in den konkreten Auftrag des Adresseigners (gesonderter Ad- ressauftrag) einzubeziehen. In dem Sinn gesonderten Adressauftrag sind vor allem auch Gegenstand und die Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der gesetzlichen Regelung diesem Vertragsverhältnis zugeordnet werden können (z.B. nach Netznutzer, nach Marktlokation oder nach Umfang der Netznutzung in kWh oder in kWh/h). Mit der neuen oder geänderten Steuer, anderen öffentlich-rechtlichen Abgabe oder sonstigen erhobenen Abgabe und Umlage korrespondierende Kostenentlastungen – z.B. der Wegfall einer anderen Steuer – werden vom Netzbetreiber angerechnet. Der Netzbetreiber wird den Transportkunden über die Anpassung spätestens im Rahmen der Rechnungsstellung informieren. Bei einem Wegfall oder einer Absenkung von Steuern, anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben oder sonstigen erhobenen Abgaben und Umlagen ist § 8 Ziffer 7 LRV so zu verstehen, dass der Netzbetreiber zu einer Weitergabe der Entlastung an den Transportkunden verpflichtet ist. Der Anspruch des Transportkunden auf eine niedrigere Konzessionsabgabe oder auf Befreiung von der Konzessionsabgabe ist ausgeschlossen, wenn der Transportkunde nicht innerhalb der Frist nach § 8 Ziffer 9 Satz 4 LRV den Anspruch geltend gemacht und den entsprechenden Nachweis erbracht hat. Etwaige Bedenken gegen die Eignung des Nachweises wird der Netzbetreiber dem Transportkunden unverzüglich mitteilen. Soweit und solange der Netzbetreiber für eine in der Anlage 1 (Preisblatt) aufgeführte Marktlokation ein gesondertes Entgelt nach § 20 Abs. 2 GasNEV, § 30 Abs. 2 Nr. 8 GasNEV oder § 14b EnWG mit einem Anschlussnutzer vereinbart hat, der nicht zugleich Transportkunde ist, stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden für diese Marktlokation das in der Anlage 1 (Preisblatt) aufgeführte Sonderentgelt in Rechnung. Das Sonderentgelt gemäß § 20 Abs. 2 GasNEV enthält das Entgelt für die Inanspruchnahme vorgelagerter Netze. Bei Überschreitung der LeistungswerteVerarbeitung, die bei Art der Berechnung des Sonderentgeltes nach § 20 Abspersonenbezogenen Daten und die Kategorien betroffener Personen sowie ggf. 2 GasNEV zugrunde gelegt und zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer vereinbart wurden, wird die Überschreitung mit dem regulären Netzentgelt des Netzbetreibers abgerechnet. Da der Netzbetreiber das rollierende Ableseverfahren anwendet, ist Abrechnungszeitraum im Sinne von § 9 Ziffer 2 LRV der Zeitraum der vor der jeweiligen Ablesung vergangenen zwölf Monate. Bei SLP-Marktlokationen darf der Netzbetreiber für die Abrechnung eine rechnerische Abgrenzung etwaige Empfänger oder eine Schätzung auf Grundlage der letzten Ablesung auch im Rahmen einer turnusmäßigen Ablesung durchführen, wenn der Netzbetreiber, dessen Beauftragter oder ein Dritter im Sinne von § 5 MsbG die Räume des Anschlussnutzers zum Zweck der Ablesung nicht betreten kann oder der Anschlussnutzer einer Aufforderung zur Selbstablesung nicht oder nicht rechtzeitig Folge leistet. Falls der Transportkunde oder der Anschlussnutzer dem Netzbetreiber plausible Ablesedaten rechtzeitig mitteilt, soll der Netzbetreiber diese bei der Abrechnung verwenden, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung oder einer Schätzung heranzieht. Einzelheiten zur Abrechnung der Entgelte (zu § 9 Ziffer 16 LRV)Empfängerkategorien festzulegen.

Appears in 1 contract

Samples: Auftragsverarbeitung

Vorbemerkung. Diese Anlage 4 enthält die ergänzenden Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers zum Lieferantenrahmenvertrag Der Verkäufer ist ein Kooperationspartner der auxmoney GmbH (Gas) nach Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung (KoV 10) der Gasnetzbetreiber vom 29.03.2018 (im Folgenden nachfolgend: LRVauxmoney“), vgldie im Internet unter der Internetseite xxx.xxxxxxxx.xx (bzw. xxx.xxxxxxxx.xxx) einen Online- Kreditmarktplatz betreibt (nachfolgend: „Marktplatz“). Auf dem Marktplatz können Kreditsuchende (nachfolgend: „Kreditsuchende“), die ein Darlehen wünschen, Kreditgesuche (nachfolgend: „Kreditprojekte“) einstellen. Anleger können Finanzierungsgebote zur Beteiligung an der Finanzierung von Kreditprojekten abgeben. Liegen ausreichende Anlegergebote zur vollständigen Kreditprojektfinanzierung vor, kommt ein Kreditprojekt zustande. auxmoney bemüht sich dann für den Kreditsuchenden auf Basis eines Darlehensvermittlungsvertrags um die Vermittlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags i.S.v. § 491 Absatz 2 Ziffer 3 litBGB (nachfolgend auch „Darlehensvertrag“) mit einer kreditgebenden Bank. cDer Verkäufer ist ein in der Bundesrepublik Deutschland zum Betreiben von Bankgeschäften zugelassenes Kreditinstitut, das auf Vermittlung von auxmoney, vorbehaltlich eigener Kreditentscheidung, Darlehen an Kreditsuchende gewährt. Schließt der Verkäufer als kreditgebende Bank mit einem Kreditsuchenden einen Darlehensvertrag, werden die aus dem Darlehensvertrag resultierenden Rückzahlungs- und Zinsforderungen vom Verkäufer an die am Kreditprojekt beteiligten Anleger - anteilig, jeweils in Höhe ihres auf dem Marktplatz berücksichtigten Finanzierungsgebotes - jeweils auf Basis eines gesondert abzuschließenden Vertrags über den Verkauf und die Abtretung einer zukünftigen Verbraucherdarlehensforderung einschließlich Verwertungsvollmacht nach Maßgabe nachfolgender Vereinbarungen verkauft und abgetreten. Auf Grund der Natur des dem zuvor dargestellten Forderungsverkauf an Anleger zugrundeliegenden Geschäftsmodells (mehrere Anleger erwerben jeder jeweils eine Teilforderung einer Darlehensforderung der kreditgebenden Bank gegenüber dem Kreditsuchenden) KoV 10 sowie ist stets nur eine einheitliche Ausübung der mit einem Vertrag über den Verkauf und die Abtretung einer zukünftigen Verbraucherdarlehensforderung einschließlich Verwertungsvollmacht erworbenen Rechte durch alle Anleger, die an einem Kreditprojekt beteiligt sind, möglich. Die Übertragung von Gestaltungsrechten (wie etwa Kündigung, Anfechtung, Rücktritt) aus einem Darlehensvertrag ist deshalb nicht Gegenstand dieses Vertrags über den Verkauf und die Abtretung einer zukünftigen Verbraucherdarlehensforderung einschließlich Verwertungsvollmacht. Nach dem Erwerb der Darlehensforderung durch Anleger erfolgt daher der Forderungseinzug, die Forderungsverwaltung und im Hinblick auf gekündigte Darlehensforderungen - sofern keine anderweitige Forderungsverwertung für den Käufer durch den Verkäufer nach Maßgabe dieses Vertrags über den Verkauf und die Abtretung einer zukünftigen Verbraucherdarlehensforderung einschließlich Verwertungsvollmacht erfolgt - das Inkasso für jeden Anleger ausschließlich durch das Unternehmen CreditConnect GmbH, Düsseldorf (nachfolgend: „CreditConnect“) auf Grundlage eines jeweils zwischen jedem Anleger und dem Unternehmen CreditConnect nach Maßgabe von ANLAGE D der Nutzungsbedingungen des auxmoney Online- Kreditmarktplatzes für private Anleger zu schließenden Servicingvertrags (nachfolgend: „Servicingvertrag“). Eine gesellschaftsrechtliche Gestaltung, insbesondere in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, soll durch den Käufer mit weiteren Teilforderungskäufern nicht initiiert werden. Der Käufer ist als Anleger registrierter Kunde von auxmoney. Dies vorausgeschickt, vereinbaren der Verkäufer und der Käufer was folgt, wobei der Käufer besonders auf die Regelungen zum Widerrufsrecht in § 10, zu den vertraglich geschuldeten Leistungen des Verkäufers in § 1, zum vom Käufer geschuldeten Kaufpreis nach § 2 Absatz (2), zur Verwertungsvollmacht in § 6 und zum Vertragsschluss in § 8 hingewiesen wird. Der Käufer sollte diese Regelungen besonders aufmerksam lesen und diesen Vertrag speichern, weil eine § 1 Ziffer 2 LRV. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen einer Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung) bzw. der Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Entsperrung) auf Anweisung Leistungen des Transportkunden und der Abwicklung einer Sperrung bzw. Entsperrung durch den Netzbetreiber ergeben sich aus der Anlage 8 zum LRV. § 8 Ziffer 7 LRV gilt nicht, soweit die Steuern, andere öffentlich-rechtliche Abgaben oder sonstige erhobene Abgaben und Umlagen nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder soweit die jeweilige gesetzliche Regelung der Weitergabe entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung diesem Vertragsverhältnis zugeordnet werden können (z.B. nach Netznutzer, nach Marktlokation oder nach Umfang der Netznutzung in kWh oder in kWh/h). Mit der neuen oder geänderten Steuer, anderen öffentlich-rechtlichen Abgabe oder sonstigen erhobenen Abgabe und Umlage korrespondierende Kostenentlastungen – z.B. der Wegfall einer anderen Steuer – werden vom Netzbetreiber angerechnet. Der Netzbetreiber wird den Transportkunden über die Anpassung spätestens im Rahmen der Rechnungsstellung informieren. Bei einem Wegfall oder einer Absenkung von Steuern, anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben oder sonstigen erhobenen Abgaben und Umlagen ist § 8 Ziffer 7 LRV so zu verstehen, dass der Netzbetreiber zu einer Weitergabe der Entlastung an den Transportkunden verpflichtet ist. Der Anspruch des Transportkunden auf eine niedrigere Konzessionsabgabe oder auf Befreiung von der Konzessionsabgabe ist ausgeschlossen, wenn der Transportkunde nicht innerhalb der Frist nach § 8 Ziffer 9 Satz 4 LRV den Anspruch geltend gemacht und den entsprechenden Nachweis erbracht hat. Etwaige Bedenken gegen die Eignung des Nachweises wird der Netzbetreiber dem Transportkunden unverzüglich mitteilen. Soweit und solange der Netzbetreiber für eine in der Anlage 1 (Preisblatt) aufgeführte Marktlokation ein gesondertes Entgelt nach § 20 Abs. 2 GasNEV, § 30 Abs. 2 Nr. 8 GasNEV oder § 14b EnWG mit einem Anschlussnutzer vereinbart hat, der nicht zugleich Transportkunde ist, stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden für diese Marktlokation das in der Anlage 1 (Preisblatt) aufgeführte Sonderentgelt in Rechnung. Das Sonderentgelt gemäß § 20 Abs. 2 GasNEV enthält das Entgelt für die Inanspruchnahme vorgelagerter Netze. Bei Überschreitung der Leistungswerte, die bei der Berechnung des Sonderentgeltes nach § 20 Abs. 2 GasNEV zugrunde gelegt und zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer vereinbart wurden, wird die Überschreitung mit dem regulären Netzentgelt des Netzbetreibers abgerechnet. Da der Netzbetreiber das rollierende Ableseverfahren anwendet, ist Abrechnungszeitraum im Sinne von § 9 Ziffer 2 LRV der Zeitraum der vor der jeweiligen Ablesung vergangenen zwölf Monate. Bei SLP-Marktlokationen darf der Netzbetreiber für die Abrechnung eine rechnerische Abgrenzung oder eine Schätzung auf Grundlage der letzten Ablesung auch im Rahmen einer turnusmäßigen Ablesung durchführen, wenn der Netzbetreiber, dessen Beauftragter oder ein Dritter im Sinne von § 5 MsbG die Räume des Anschlussnutzers zum Zweck der Ablesung nicht betreten kann oder der Anschlussnutzer einer Aufforderung zur Selbstablesung nicht oder nicht rechtzeitig Folge leistet. Falls der Transportkunde oder der Anschlussnutzer dem Netzbetreiber plausible Ablesedaten rechtzeitig mitteilt, soll der Netzbetreiber diese bei der Abrechnung verwenden, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung oder einer Schätzung heranzieht. Einzelheiten zur Abrechnung der Entgelte (zu § 9 Ziffer 16 LRV)Verkäufers‌

Appears in 1 contract

Samples: Vertrag Über Den Verkauf Und Die Abtretung Einer Zukünftigen Verbraucherdarlehensforderung

Vorbemerkung. Diese Anlage 4 enthält die ergänzenden Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers zum Lieferantenrahmenvertrag Der Servicer ist ein Partnerunternehmen der auxmoney GmbH (Gas) nach Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung (KoV 10) der Gasnetzbetreiber vom 29.03.2018 (im Folgenden nachfolgend: LRVauxmoney“), vgldie im Internet unter der Internetseite xxx.xxxxxxxx.xx (bzw. § 2 Ziffer 3 litxxx.xxxxxxxx.xxx) einen Online- Kreditmarktplatz betreibt (nachfolgend: „Marktplatz“). cDer Auftraggeber ist als Anleger registrierter Kunde von auxmoney. Auf dem Marktplatz können Kreditsuchende (nachfolgend: „Kreditsuchende“ oder „Darlehensnehmer“), die ein Darlehen wünschen, Kreditgesuche (nachfolgend: „Kreditprojekte“) KoV 10 sowie § 1 Ziffer 2 LRVeinstellen. Weitere Einzelheiten Anleger können Finanzierungsgebote zur Beteiligung an der Finanzierung von Kreditprojekten abgeben. Liegen genügend Anlegergebote zur Kreditprojektfinanzierung vor, kommt ein Kreditprojekt zustande. auxmoney bemüht sich dann für den Kreditsuchenden auf Basis eines Darlehensvermittlungsvertrages um die Vermittlung eines Verbraucherdarlehensvertrages i.S.v. §491 BGB mit einer kreditgebenden Bank. Schließt die kreditgebende Bank mit einem Kreditsuchenden einen Darlehensvertrag, werden die aus dem Darlehensvertrag resultierenden Forderungen von der kreditgebenden Bank an die am Kreditprojekt beteiligten Anleger – anteilig, jeweils in Höhe ihres Finanzierungsgebotes – jeweils auf Basis eines gesondert abzuschließenden Vertrags über den Verkauf Auf Grund der Natur des dem zuvor dargestellten Forderungsverkauf an Anleger zugrundeliegenden Geschäftsmodells (mehrere Anleger erwerben jeder jeweils eine Teilforderung einer Darlehensforderung) ist stets nur eine einheitliche Ausübung der mit einem Vertrag über den Verkauf und die Abtretung einer zukünftigen Verbraucherdarlehensforderung erworbenen Rechte durch alle Anleger, die an einem Kreditprojekt beteiligt sind, möglich. Die Übertragung von Gestaltungsrechten (wie etwa Kündigung, Anfechtung, Rücktritt) ist nicht Gegenstand des Vertrags über den Verkauf und die Abtretung einer zukünftigen Verbraucherdarlehensforderung. Nach dem Erwerb durch Anleger erfolgt daher der Forderungseinzug, die Forderungsverwaltung und im Hinblick auf gekündigte Darlehensforderungen – sofern keine anderweitige Forderungsverwertung für den Auftraggeber durch die kreditgebende Bank nach Maßgabe des Vertrags über den Verkauf und die Abtretung einer zukünftigen Verbraucherdarlehensforderung einschließlich Verwertungsvollmacht erfolgt – das Inkasso für jeden Anleger, und zwar für alle von einem Anleger über den Marktplatz aus Darlehensverträgen erworbenen Forderungen, ausschließlich durch ein Dienstleistungsunternehmen – den Servicer –, nach Maßgabe von gesondert zwischen jedem Anleger und dem Servicer zu schließenden Servicingverträgen. Vor diesem Hintergrund vereinbaren der Servicer und der Auftraggeber was folgt: Hinweis: Der Auftraggeber wird besonders auf die Regelungen zum Widerrufsrecht in §14, zu den Voraussetzungen einer Unterbrechung vertraglich geschuldeten Leistungen des Servicers in §1, zu der Anschlussnutzung (Sperrung) bzw. der Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Entsperrung) auf Anweisung des Transportkunden und der Abwicklung einer Sperrung bzw. Entsperrung durch vom Auftraggeber geschuldeten Vergütung in §5, zu den Netzbetreiber ergeben sich aus der Anlage 8 zum LRV. § 8 Ziffer 7 LRV gilt nicht, soweit die Steuern, andere öffentlich-rechtliche Abgaben oder sonstige erhobene Abgaben und Umlagen nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder soweit die jeweilige gesetzliche Regelung der Weitergabe entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung diesem Vertragsverhältnis zugeordnet werden können (z.B. nach Netznutzer, nach Marktlokation oder nach Umfang der Netznutzung in kWh oder in kWh/h). Mit der neuen oder geänderten Steuer, anderen öffentlich-rechtlichen Abgabe oder sonstigen erhobenen Abgabe und Umlage korrespondierende Kostenentlastungen – z.B. der Wegfall einer anderen Steuer – werden vom Netzbetreiber angerechnet. Der Netzbetreiber wird den Transportkunden über die Anpassung spätestens Servicer im Rahmen des vertragsgegenständlichen Forderungseinzugs, der Rechnungsstellung informieren. Bei einem Wegfall oder einer Absenkung von Steuernvertragsgegenständlichen Forderungsverwaltung und des vertragsgegenständlichen Inkasso (§6 Absatz (1)) erteilten Ermächtigungen (gewillkürte Prozessstandschaft) und Vollmachten in §7 Absätze (1), anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben oder sonstigen erhobenen Abgaben (2) und Umlagen ist § 8 Ziffer 7 LRV so zu verstehen(3), dass der Netzbetreiber zu einer Weitergabe der Entlastung an den Transportkunden verpflichtet istzum Kündigungsrecht in §11 und zum Vertragsschluss in §12 hingewiesen wird. Der Anspruch des Transportkunden auf Auftraggeber sollte diese vorgenannten Regelungen besonders aufmerksam lesen und diesen Servicingvertrag speichern, weil eine niedrigere Konzessionsabgabe oder auf Befreiung von der Konzessionsabgabe ist ausgeschlossen, wenn der Transportkunde personenbezogene Speicherung dieses Servicingvertrages beim Servicer für den Auftraggeber nicht innerhalb der Frist nach § 8 Ziffer 9 Satz 4 LRV den Anspruch geltend gemacht und den entsprechenden Nachweis erbracht hat. Etwaige Bedenken gegen die Eignung des Nachweises wird der Netzbetreiber dem Transportkunden unverzüglich mitteilen. Soweit und solange der Netzbetreiber für eine in der Anlage 1 (Preisblatt) aufgeführte Marktlokation ein gesondertes Entgelt nach § 20 Abs. 2 GasNEV, § 30 Abs. 2 Nr. 8 GasNEV oder § 14b EnWG mit einem Anschlussnutzer vereinbart hat, der nicht zugleich Transportkunde ist, stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden für diese Marktlokation das in der Anlage 1 (Preisblatt) aufgeführte Sonderentgelt in Rechnung. Das Sonderentgelt gemäß § 20 Abs. 2 GasNEV enthält das Entgelt für die Inanspruchnahme vorgelagerter Netze. Bei Überschreitung der Leistungswerte, die bei der Berechnung des Sonderentgeltes nach § 20 Abs. 2 GasNEV zugrunde gelegt und zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer vereinbart wurden, wird die Überschreitung mit dem regulären Netzentgelt des Netzbetreibers abgerechnet. Da der Netzbetreiber das rollierende Ableseverfahren anwendet, ist Abrechnungszeitraum im Sinne von § 9 Ziffer 2 LRV der Zeitraum der vor der jeweiligen Ablesung vergangenen zwölf Monate. Bei SLP-Marktlokationen darf der Netzbetreiber für die Abrechnung eine rechnerische Abgrenzung oder eine Schätzung auf Grundlage der letzten Ablesung auch im Rahmen einer turnusmäßigen Ablesung durchführen, wenn der Netzbetreiber, dessen Beauftragter oder ein Dritter im Sinne von § 5 MsbG die Räume des Anschlussnutzers zum Zweck der Ablesung nicht betreten kann oder der Anschlussnutzer einer Aufforderung zur Selbstablesung nicht oder nicht rechtzeitig Folge leistet. Falls der Transportkunde oder der Anschlussnutzer dem Netzbetreiber plausible Ablesedaten rechtzeitig mitteilt, soll der Netzbetreiber diese bei der Abrechnung verwenden, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung oder einer Schätzung heranzieht. Einzelheiten zur Abrechnung der Entgelte (zu § 9 Ziffer 16 LRV)erfolgt.

Appears in 1 contract

Samples: Servicing Agreement

Vorbemerkung. Diese Anlage 4 enthält die ergänzenden Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers zum Lieferantenrahmenvertrag Der Verkäufer ist ein Kooperationspartner der auxmoney GmbH (Gas) nach Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung (KoV 10) der Gasnetzbetreiber vom 29.03.2018 (im Folgenden nachfolgend: LRVauxmoney“), vgldie im Internet unter der Internetseite xxx.xxxxxxxx.xx (bzw. xxx.xxxxxxxx.xxx) einen Online- Kreditmarktplatz betreibt (nachfolgend: „Marktplatz“). Auf dem Marktplatz können Kreditsuchende (nachfolgend: „Kreditsuchende“), die ein Darlehen wünschen, Kreditgesuche (nachfolgend: „Kreditprojekte“) einstellen. Anleger können Finanzierungsgebote zur Beteiligung an der Finanzierung von Kreditprojekten abgeben. Liegen ausreichende Anlegergebote zur vollständigen Kreditprojektfinanzierung vor, kommt ein Kreditprojekt zustande. auxmoney bemüht sich dann für den Kreditsuchenden auf Basis eines Darlehensvermittlungsvertrags um die Vermittlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags i.S.v. § 491 Absatz 2 Ziffer 3 litBGB (nachfolgend auch „Darlehensvertrag“) mit einer kreditgebenden Bank. cDer Verkäufer ist ein in der Bundesrepublik Deutschland zum Betreiben von Bankgeschäften zugelassenes Kreditinstitut, das auf Vermittlung von auxmoney, vorbehaltlich eigener Kreditentscheidung, Darlehen an Kreditsuchende gewährt. Schließt der Verkäufer als kreditgebende Bank mit einem Kreditsuchenden einen Darlehensvertrag, werden die aus dem Darlehensvertrag resultierenden Rückzahlungs- und Zinsforderungen vom Verkäufer an die am Kreditprojekt beteiligten Anleger - anteilig, jeweils in Höhe ihres auf dem Marktplatz berücksichtigten Finanzierungsgebotes - jeweils auf Basis eines gesondert abzuschließenden Vertrags über den Verkauf und die Abtretung einer zukünftigen Verbraucherdarlehensforderung einschließlich Verwertungsvollmacht nach Maßgabe nachfolgender Vereinbarungen verkauft und abgetreten. Auf Grund der Natur des dem zuvor dargestellten Forderungsverkauf an Anleger zugrundeliegenden Geschäftsmodells (mehrere Anleger erwerben jeder jeweils eine Teilforderung einer Darlehensforderung der kreditgebenden Bank gegenüber dem Kreditsuchenden) KoV 10 sowie ist stets nur eine einheitliche Ausübung der mit einem Vertrag über den Verkauf und die Abtretung einer zukünftigen Verbraucherdarlehensforderung einschließlich Verwertungsvollmacht erworbenen Rechte durch alle Anleger, die an einem Kreditprojekt beteiligt sind, möglich. Die Übertragung von Gestaltungsrechten (wie etwa Kündigung, Anfechtung, Rücktritt) aus einem Darlehensvertrag ist deshalb nicht Gegenstand dieses Vertrags über den Verkauf und die Abtretung einer zukünftigen Verbraucherdarlehensforderung einschließlich Verwertungsvollmacht. Nach dem Erwerb der Darlehensforderung durch Anleger erfolgt daher der Forderungseinzug, die Forderungsverwaltung und im Hinblick auf gekündigte Darlehensforderungen - sofern keine anderweitige Forderungsverwertung für den Käufer durch den Verkäufer nach Maßgabe dieses Vertrags über den Verkauf und die Abtretung einer zukünftigen Verbraucherdarlehensforderung einschließlich Verwertungsvollmacht erfolgt - das Inkasso für jeden Anleger ausschließlich durch das Unternehmen CreditConnect GmbH, Düsseldorf (nachfolgend: „CreditConnect“) auf Grundlage eines jeweils zwischen jedem Anleger und dem Unternehmen CreditConnect nach Maßgabe von ANLAGE D der Nutzungsbedingungen des auxmoney Online- Kreditmarktplatzes für private Anleger zu schließenden Servicingvertrags (nachfolgend: „Servicingvertrag“). Eine gesellschaftsrechtliche Gestaltung, insbesondere in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, soll durch den Käufer mit weiteren Teilforderungskäufern nicht initiiert werden. Der Käufer ist als Anleger registrierter Kunde von auxmoney. Dies vorausgeschickt, vereinbaren der Verkäufer und der Käufer was folgt, wobei der Käufer besonders auf die Regelungen zum Widerrufsrecht in § 1 Ziffer 2 LRV. Weitere Einzelheiten 10, zu den Voraussetzungen einer Unterbrechung der Anschlussnutzung vertraglich geschuldeten Leistungen des Verkäufers in § 1, zum vom Käufer geschuldeten Kaufpreis nach § 2 Absatz (Sperrung) bzw. der Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Entsperrung) auf Anweisung des Transportkunden 2), zur Verwertungsvollmacht in § 6 und der Abwicklung einer Sperrung bzw. Entsperrung durch den Netzbetreiber ergeben sich aus der Anlage 8 zum LRV. Vertragsschluss in § 8 Ziffer 7 LRV gilt nicht, soweit die Steuern, andere öffentlich-rechtliche Abgaben oder sonstige erhobene Abgaben und Umlagen nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder soweit die jeweilige gesetzliche Regelung der Weitergabe entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung diesem Vertragsverhältnis zugeordnet werden können (z.B. nach Netznutzer, nach Marktlokation oder nach Umfang der Netznutzung in kWh oder in kWh/h). Mit der neuen oder geänderten Steuer, anderen öffentlich-rechtlichen Abgabe oder sonstigen erhobenen Abgabe und Umlage korrespondierende Kostenentlastungen – z.B. der Wegfall einer anderen Steuer – werden vom Netzbetreiber angerechnethingewiesen wird. Der Netzbetreiber wird den Transportkunden über die Anpassung spätestens im Rahmen der Rechnungsstellung informieren. Bei einem Wegfall oder einer Absenkung von SteuernKäufer sollte diese Regelungen besonders aufmerksam lesen und diesen Vertrag speichern, anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben oder sonstigen erhobenen Abgaben und Umlagen ist § 8 Ziffer 7 LRV so zu verstehen, dass der Netzbetreiber zu einer Weitergabe der Entlastung an den Transportkunden verpflichtet ist. Der Anspruch des Transportkunden auf eine niedrigere Konzessionsabgabe oder auf Befreiung von der Konzessionsabgabe ist ausgeschlossen, wenn der Transportkunde nicht innerhalb der Frist nach § 8 Ziffer 9 Satz 4 LRV den Anspruch geltend gemacht und den entsprechenden Nachweis erbracht hat. Etwaige Bedenken gegen die Eignung des Nachweises wird der Netzbetreiber dem Transportkunden unverzüglich mitteilen. Soweit und solange der Netzbetreiber für eine in der Anlage 1 (Preisblatt) aufgeführte Marktlokation ein gesondertes Entgelt nach § 20 Abs. 2 GasNEV, § 30 Abs. 2 Nr. 8 GasNEV oder § 14b EnWG mit einem Anschlussnutzer vereinbart hat, der nicht zugleich Transportkunde ist, stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden für diese Marktlokation das in der Anlage 1 (Preisblatt) aufgeführte Sonderentgelt in Rechnung. Das Sonderentgelt gemäß § 20 Abs. 2 GasNEV enthält das Entgelt für die Inanspruchnahme vorgelagerter Netze. Bei Überschreitung der Leistungswerte, die bei der Berechnung des Sonderentgeltes nach § 20 Abs. 2 GasNEV zugrunde gelegt und zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer vereinbart wurden, wird die Überschreitung mit dem regulären Netzentgelt des Netzbetreibers abgerechnet. Da der Netzbetreiber das rollierende Ableseverfahren anwendet, ist Abrechnungszeitraum im Sinne von § 9 Ziffer 2 LRV der Zeitraum der vor der jeweiligen Ablesung vergangenen zwölf Monate. Bei SLP-Marktlokationen darf der Netzbetreiber für die Abrechnung eine rechnerische Abgrenzung oder eine Schätzung auf Grundlage der letzten Ablesung auch im Rahmen einer turnusmäßigen Ablesung durchführen, wenn der Netzbetreiber, dessen Beauftragter oder ein Dritter im Sinne von § 5 MsbG die Räume des Anschlussnutzers zum Zweck der Ablesung nicht betreten kann oder der Anschlussnutzer einer Aufforderung zur Selbstablesung nicht oder nicht rechtzeitig Folge leistet. Falls der Transportkunde oder der Anschlussnutzer dem Netzbetreiber plausible Ablesedaten rechtzeitig mitteilt, soll der Netzbetreiber diese bei der Abrechnung verwenden, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung oder einer Schätzung heranzieht. Einzelheiten zur Abrechnung der Entgelte (zu § 9 Ziffer 16 LRV)weil eine

Appears in 1 contract

Samples: Vertrag Über Den Verkauf Und Die Abtretung Einer Zukünftigen Verbraucherdarlehensforderung

Vorbemerkung. Diese Anlage 4 enthält Die Vertragsparteien wollen im Rahmen des Kazenmaier Dienstrad-Programms zusammenarbeiten. Die Kazen- maier Fleetservice GmbH (KFS) bietet ihren Kunden einen medienbruchfreien digitalen Leasingprozess für zwei- und dreirädrige Fahrzeuge (Fahrräder, Pedelecs, E-Bikes und (E-)Lastenräder) an. Der Händler nimmt als Lieferant der Leasingobjekte und als Berater des Leasingkunden bzw. dessen Arbeitnehmern eine wichtige Funktion wahr. In Kenntnis der wirtschaftlichen Interessen der jeweils anderen Vertragspartei, vereinbaren die ergänzenden Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers zum Lieferantenrahmenvertrag (Gas) nach Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung (KoV 10) der Gasnetzbetreiber vom 29.03.2018 (Vertragsschließenden ihre Zusammenarbeit auf einer fairen und ausgewogenen Basis. Die im Folgenden „LRV“)verfassten Vereinbarungen gel- ten für juristische Personen und für Unternehmer in gleicher Weise. Ist der Händler eine natürliche Person, vglso er- streckt sich die Gültigkeit auf alle objektiven und subjektiven geschlechtlichen Identitäten der Person. § 2 Ziffer 3 litDer Einfach- heit halber wird in diesem Text die maskuline Wortform verwendet; der Inhalt gilt jedoch in vollem Umfang für alle Personen, ohne Beachtung der individuellen geschlechtlichen Identität. c) KoV 10 sowie § 1 Ziffer 2 LRV. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen einer Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung) bzw. der Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Entsperrung) auf Anweisung des Transportkunden Es werden folgende Begriffe und der Abwicklung einer Sperrung bzw. Entsperrung durch den Netzbetreiber ergeben sich aus der Anlage 8 zum LRV. § 8 Ziffer 7 LRV gilt nicht, soweit die Steuern, andere öffentlich-rechtliche Abgaben oder sonstige erhobene Abgaben und Umlagen nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder soweit die jeweilige gesetzliche Regelung der Weitergabe entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränktAbkürzungen verwendet, die nach dem Sinn nachstehend erläutert werden: • Leasingnehmer (LN) Der Leasingnehmer schließt mit KFS den Leasingrahmenvertrag für das Leasingobjekt ab. Er ist Arbeit- geber des Fahrradnutzers.‌ • Fahrradnutzer (FN) Der Fahrradnutzer ist Arbeitnehmer des LN und Zweck der gesetzlichen Regelung tritt als Repräsentant des LN auf und ist berechtigt, das Leasingobjekt im Namen des LN und auf Rechnung von KFS zu bestellen. • Leasingobjekt Unter diesem Vertragsverhältnis zugeordnet Begriff werden können (z.B. nach Netznutzeralle Arten von zwei- und dreirädrigen Fahrzeugen einschließlich einschlägi- gen Zubehörs verstanden, nach Marktlokation oder nach Umfang der Netznutzung in kWh oder in kWh/h). Mit der neuen oder geänderten Steuer, anderen öffentlich-rechtlichen Abgabe oder sonstigen erhobenen Abgabe und Umlage korrespondierende Kostenentlastungen – z.B. der Wegfall einer anderen Steuer – werden vom Netzbetreiber angerechnet. Der Netzbetreiber wird den Transportkunden über die Anpassung spätestens im Rahmen der Rechnungsstellung informieren. Bei einem Wegfall oder einer Absenkung von Steuern, anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben oder sonstigen erhobenen Abgaben und Umlagen ist § 8 Ziffer 7 LRV so zu verstehen, dass der Netzbetreiber zu einer Weitergabe der Entlastung an den Transportkunden verpflichtet istPolicy des jeweiligen LN genehmigt sind. Der Anspruch Händler kann die Policy im Dienstradportal einsehen. • KFS Dienstradportal KFS stellt ein Internetportal zur Abwicklung des Transportkunden auf eine niedrigere Konzessionsabgabe oder auf Befreiung von der Konzessionsabgabe ist ausgeschlossen, wenn der Transportkunde nicht innerhalb der Frist nach § 8 Ziffer 9 Satz 4 LRV den Anspruch geltend gemacht und den entsprechenden Nachweis erbracht hat. Etwaige Bedenken gegen die Eignung des Nachweises wird der Netzbetreiber dem Transportkunden unverzüglich mitteilen. Soweit und solange der Netzbetreiber für eine in der Anlage 1 Leasingprozesses zur Verfügung • Dienstradrichtlinie (PreisblattPolicy) aufgeführte Marktlokation ein gesondertes Entgelt nach § 20 Abs. 2 GasNEV, § 30 Abs. 2 Nr. 8 GasNEV oder § 14b EnWG Der LN vereinbart mit einem Anschlussnutzer vereinbart hat, der nicht zugleich Transportkunde ist, stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden für diese Marktlokation das in der Anlage 1 (Preisblatt) aufgeführte Sonderentgelt in Rechnung. Das Sonderentgelt gemäß § 20 Abs. 2 GasNEV enthält das Entgelt für die Inanspruchnahme vorgelagerter Netze. Bei Überschreitung der LeistungswerteKFS Regeln, die bei der Berechnung des Sonderentgeltes nach § 20 AbsBestellung von Leasingobjekten zu beachten sind. 2 GasNEV zugrunde gelegt Gegen- stand der Policy sind unter anderem: o Erlaubte Objektarten o Höchstpreise für Leasingobjekte o Geforderte Mindestausrüstung (Komponenten und zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer vereinbart wurdenderen Attribute (Fabrikat, wird die Überschreitung mit dem regulären Netzentgelt des Netzbetreibers abgerechnet. Da der Netzbetreiber das rollierende Ableseverfahren anwendetPreis, ist Abrechnungszeitraum im Sinne von § 9 Ziffer 2 LRV der Zeitraum der vor der jeweiligen Ablesung vergangenen zwölf Monate. Bei SLP-Marktlokationen darf der Netzbetreiber für die Abrechnung eine rechnerische Abgrenzung oder eine Schätzung auf Grundlage der letzten Ablesung auch im Rahmen einer turnusmäßigen Ablesung durchführen, wenn der Netzbetreiber, dessen Beauftragter oder ein Dritter im Sinne von § 5 MsbG die Räume des Anschlussnutzers zum Zweck der Ablesung nicht betreten kann oder der Anschlussnutzer einer Aufforderung zur Selbstablesung nicht oder nicht rechtzeitig Folge leistet. Falls der Transportkunde oder der Anschlussnutzer dem Netzbetreiber plausible Ablesedaten rechtzeitig mitteilt, soll der Netzbetreiber diese bei der Abrechnung verwenden, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung oder einer Schätzung heranzieht. Einzelheiten zur Abrechnung der Entgelte Ausführung)) o Erlaubte zusätzliche Ausrüstungen o Verpflichtend zu wählende Leistungspakete o Freiwillig wählbare Leistungspakete o Erlaubte Vertragsmodelle (zu § 9 Ziffer 16 LRVErwerbsmodell / Nutzungsmodell)

Appears in 1 contract

Samples: Kooperationsvertrag Für Fahrradhändler