VORLEGUNGSFRIST. Die in § 801 Absatz 1 Satz 1 BGB bestimmte Vorlegungsfrist wird für die Schuldverschreibungen auf zehn Jahre abgekürzt.
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VORLEGUNGSFRIST. Die in Vorlegungsfrist gemäß § 801 Absatz 1 Satz 1 BGB bestimmte Vorlegungsfrist für fällige Schuldverschreibungen wird für die Schuldverschreibungen auf zehn Jahre abgekürzt.verkürzt. (a)
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VORLEGUNGSFRIST. Die in § 801 Absatz 1 Satz 1 BGB bestimmte Vorlegungsfrist wird für die Schuldverschreibungen auf zehn Jahre abgekürztverkürzt.
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VORLEGUNGSFRIST. Die in § 801 Absatz 1 Satz 1 BGB bestimmte Vorlegungsfrist wird für die Schuldverschreibungen Schuldver- schreibungen auf zehn Jahre abgekürztverkürzt.
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VORLEGUNGSFRIST. Die in § 801 Absatz 1 Satz 1 BGB bestimmte Vorlegungsfrist wird für die Schuldverschreibungen Schuldverschreibung auf zehn Jahre abgekürztverkürzt.
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VORLEGUNGSFRIST. Die in Vorlegungsfrist gemäß § 801 Absatz 1 Satz 1 BGB bestimmte Vorlegungsfrist wird für die Schuldverschreibungen auf beträgt zehn Jahre abgekürztJahre.
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VORLEGUNGSFRIST. Die in Vorlegungsfrist gemäß § 801 Absatz 1 Satz 1 BGB bestimmte Vorlegungsfrist wird Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für die Schuldverschreibungen wird auf zehn Jahre abgekürztverkürzt.
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