VORLEGUNGSFRIST. Die in § 801 Absatz 1 Satz 1 BGB vorgesehene Vorlegungsfrist wird für die Wertpapiere auf zehn Jahre verkürzt.
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Samples: Endgültige Bedingungen, Wertpapierbedingungen, Endgültige Bedingungen
VORLEGUNGSFRIST. Die in § 801 Absatz 1 Satz 1 BGB vorgesehene Vorlegungsfrist wird für die Wertpapiere auf zehn Jahre verkürzt.
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