Vorsorgeversicherung. Abweichend von Ziff. 4.2 AHB gilt: Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit ihrem Eintritt, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf Aufforderung des Versicherers – die auch durch einen der Beitragsrechnung beigedruckten Hinweis erfolgen kann – binnen 3 Monate nach Empfang dieser Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen Risikos erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist nicht verstrichen war. Die vereinbarten Versicherungssummen gelten auch für die Vorsorgeversicherung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch nicht auf die Gefahren, die mit dem Eigentum, Besitz oder Betrieb von Bahnen, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von Ruderbooten), mit der Herstellung von Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen oder Teilen für Luft-, Raum- und Wasserfahrzeuge, mit Tätigkeiten (z.B. Wartung, Reparatur, Beförderung) an Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen oder Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugteilen sowie mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen verbunden sind.
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Vorsorgeversicherung. Abweichend von Ziff. 4.2 AHB gilt: Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit ihrem Eintritt, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf Aufforderung des Versicherers – die auch durch einen der Beitragsrechnung beigedruckten Hinweis erfolgen kann – binnen 3 Monate nach Empfang dieser Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen Risikos erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist nicht verstrichen war. Die vereinbarten Versicherungssummen gelten auch für die Vorsorgeversicherung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch nicht auf die Gefahren, die mit dem Eigentum, Besitz oder Betrieb von Bahnen, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von Ruderbooten), mit der Herstellung von Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen oder Teilen für Luft-, Raum- und Wasserfahrzeuge, mit Tätigkeiten (z.z. B. Wartung, Reparatur, Beförderung) an Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen oder Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugteilen sowie mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen verbunden sind.
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Vorsorgeversicherung. Abweichend von Ziff. 4.2 AHB gilt: Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit ihrem Eintritt, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf Aufforderung des Versicherers – die auch durch einen der Beitragsrechnung beigedruckten Hinweis erfolgen kann – binnen 3 Monate nach Empfang dieser Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen Risikos erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist nicht verstrichen war. Die Abweichend von Ziff. 4.2 AHB gelten die vereinbarten Versicherungssummen gelten Deckungssummen auch für die Vorsorgeversicherung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch nicht auf die Gefahren, die mit dem Eigentum, Besitz oder Betrieb von Bahnen, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von Ruderbooten), mit der Herstellung von Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen oder Teilen für Luft-, Raum- und Wasserfahrzeuge, mit Tätigkeiten (z.B. Wartung, Reparatur, Beförderung) an Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen oder Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugteilen sowie mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen verbunden sind.
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