Common use of Vorstand Clause in Contracts

Vorstand. 7 Zusammensetzung, Geschäftsführung und Verantwortlichkeit (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Der Aufsichtsrat kann eine höhere Zahl an Mitgliedern bestimmen. Die Bestellung von stellvertretenden Vorstandsmitgliedern ist zulässig. (2) Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands und ein weiteres Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzen- den ernennen. (3) Der Vorstand leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung. Unbeschadet der Gesamt- verantwortung des Vorstands leitet jedes Vorstandsmitglied den ihm durch den Geschäftsver- teilungsplan zugewiesenen Geschäftsbereich selbständig. (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen sind und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder persönlich oder durch elektronische Medien an der Sitzung teil- nimmt. Als teilnehmend gelten auch die Mitglieder, die sich der Stimme enthalten. Der Vor- stand beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden Mitglieder. Die Stimme des Vorsitzenden gibt bei Stimmengleichheit nicht den Ausschlag. Besteht der Vorstand le- diglich aus zwei Mitgliedern, müssen beide Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen und Beschlüsse einstimmig gefasst werden. (5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand, die vom Aufsichtsrat zu erlassen ist. (1) Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied ge- meinsam mit einem Prokuristen vertreten. (2) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sein sollen. Jedes Vorstandsmitglied kann – soweit gesetzlich nichts anderes zwingend vorgesehen ist – von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB be- freit werden.

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Samples: Satzung

Vorstand. 7 Zusammensetzung, Geschäftsführung und Verantwortlichkeit (1) Art. 15 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei fünf bis neun natürlichen Personen. Der Aufsichtsrat kann eine höhere Zahl an Mitgliedern bestimmenJedes Mitgliedunter- nehmen darf höchstens ein Vorstandsmitglied stellen, welches in ihrem Unternehmen aktiv im Leasinggeschäft tätig ist. Ausnahmsweise können der Präsident oder der Vi- zepräsident auch ohne Tätigkeit in einem Mitgliedunternehmen gewählt werden. So- fern zwei oder mehrere Mitgliedunternehmen miteinander wirtschaftlich verbunden sind, können sie nur gemeinsam ein Vorstandsmitglied stellen. Die Bestellung von stellvertretenden Vorstandsmitgliedern ist zulässigLeiter der Sektio- nen gem. C müssen dem Vorstand angehören. (Art. 16 Das Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verband hat automatisch und auf den gleichen Zeitpunkt das Ausscheiden des diesem Mitgliedsunternehmen angehören- den Vorstandsmitgliedes zur Folge. Ebenso bewirkt das Ausscheiden aus einem Mit- gliedunternehmen automatisch das Ausscheiden der betreffenden Person aus dem Vorstand. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind an der nächsten Vereinsver- sammlung für den Rest der laufenden Amtsdauer durch Neuwahl zu ersetzen. Art. 17 Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen. In seine Kompetenz fallen alle Ge- schäfte, die nicht durch das Gesetz oder die Statuten der Vereinsversammlung vor- behalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 1) Er sorgt für eine reibungslose Abwicklung der einzelnen Geschäftsvorfälle und Umsetzung der Beschlüsse der Vereinsversammlung; 2) Der Aufsichtsrat bestellt er lädt unter Vorbereitung der Traktandenliste zu den ordentlichen und aus- serordentlichen Vereinsversammlungen ein; 3) er ist berechtigt, an einzelne Vorstandsmitglieder, an den Sekretär und an Dritte Vollmacht zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der Rechte und Interes- sen des Verbandes und seiner Mitglieder notwendig erscheint; 4) er schliesst mit dem Sekretär einen Sekretariatsvertrag mit detailliertem Pflichtenheft ab und überwacht die Sekretariatsführung; 5) er erlässt ein Reglement über die Sektionen; 6) zur eingehenden Bearbeitung einzelner Sachgebiete kann der Vorstand Aus- schüsse einsetzen, denen auch Nichtmitglieder angehören können, soweit dadurch nicht in Kompetenzen der Sektionen eingegriffen wird; 7) ist befugt, über die Mittel des Verbandes in dessen Interesse frei zu verfügen; die Finanzkompetenzen des Präsidenten, des Vizepräsidenten, einzelner Vorstandsmitglieder und des Sekretärs sind in einem separaten Reglement festzulegen; 8) er hat über die Mittelverwendung genau Buch zu führen, darüber der jährli- chen ordentlichen Vereinsversammlung Rechenschaft abzulegen und gleich- zeitig ein Budget für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands und ein weiteres Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzen- den ernennendas laufende Geschäftsjahr zur Genehmigung vorzule- gen. (3) Der Vorstand leitet die Gesellschaft unter eigener VerantwortungArt. Unbeschadet der Gesamt- verantwortung des Vorstands leitet jedes Vorstandsmitglied den ihm durch den Geschäftsver- teilungsplan zugewiesenen Geschäftsbereich selbständig. (4) 18 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen sind und mindestens sofern die Hälfte Mehrheit seiner Mitglieder persönlich anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident, bei dessen Fehlen der Vizepräsident oder durch elektronische Medien an der Sitzung teil- nimmt. Als teilnehmend gelten auch die Mitglieder, die sich der Stimme enthalten. Der Vor- stand beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden Mitglieder. Die Stimme des Vorsitzenden gibt bei Stimmengleichheit nicht Tagespräsident den Ausschlag. Besteht der Vorstand le- diglich aus zwei Mitgliedern, müssen beide Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen und Beschlüsse einstimmig gefasst werdenStichentscheid. (5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand, die vom Aufsichtsrat zu erlassen ist. (1) Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied ge- meinsam mit einem Prokuristen vertreten. (2) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sein sollen. Jedes Vorstandsmitglied kann – soweit gesetzlich nichts anderes zwingend vorgesehen ist – von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB be- freit werden.

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Samples: Statuten

Vorstand. 7 Zusammensetzung, Geschäftsführung und Verantwortlichkeit (1) Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden und der/dem FinanzreferentIn. Entscheidungen werden im Konsens getroffen. • Sollte kein Konsens erzielt werden, wird die Entscheidung (in rechtlich möglichen Fällen) auf die AStA-Versammlung übertragen. • Projektleiter*innen des Vorstandes können auf der Vorstandssitzung anwesend sein, haben aber kein Stimmrecht. • Der/Die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende sowie die/der FinanzreferentIn sind verpflichtet an der Vorstandssitzungen teilzunehmen. • In Ausnahmefällen können die Mitglieder sich vertreten lassen bzw. fernmündlich teilnehmen • Der Vorstand trifft sich, sofern möglich, wöchentlich zu Vorstandssitzungen, mindestens alle zwei PersonenWochen. • Die vom Vorstand zu regelnden Personalangelegenheiten sind vertraulich zu behandeln. • Die Mitglieder des AStAs sind durch den/die AStA-Vorsitzende*n in Personalangelegenheiten zur Vertraulichkeit zu verpflichten. • Der Aufsichtsrat kann Vorstand entscheidet in vertraulichen Angelegenheiten sowie in Dingen, die keine zeitliche Aufschiebung auf die nächste AV erlauben. • Der Vorstand schafft die Rahmenbedingungen für eine höhere Zahl an Mitgliedern bestimmenbessere Zusammenarbeit mit der Studiobühne und ist zuständig für Veränderungen bzgl. des AStA Cafés und des XXxX Xxxxxx, in Absprache mit den zuständigen Referent*innen und Projektleiter*innen • Der Vorstand erarbeitet eine Version des Haushaltes, die für die interessierte Studierendenschaft zugänglich gemacht wird und ohne buchhalterische Kenntnisse verständlich ist. • Ausgaben der Referate ab einem Betrag von 500€ müssen vom Vorstand genehmigt werden. Die Bestellung AV ist davon in Kenntnis zu setzen • Ausgenommen davon sind autonome Referate. Die bisherige Arbeit des Sozialreferats soll weitergeführt und ausgebaut werden. Zu den zentralen Themen der nächsten Zeit zählen: • Die studentische Wohnungsproblematik für Student*innen • Vereinbarkeit von stellvertretenden Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Studium und Kind(ern), pflegebedürftigen Angehörigen usw. • Angebot für Studierende mit Migrationsgeschichte • Tarifinitiative NRW • Um diese Themen mit großer Unterstützung zu verfolgen, wurde vor einiger Zeit die Kölner ASten-Konferenz (2KAK) Der Aufsichtsrat bestellt gegründet, für die Vorstandsmitglieder auch im kommenden Jahr das Referat sich ,zusammen mit dem Vorstand, als Vertretung der Uni Köln verantwortlich zeigt. • Zudem wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahrenkurze Dienstwege eine enge Zusammenarbeit mit allen Mitgliedern und Vertreter*innen des Verwaltungsrates des Kölner Studentenwerks sowie dessen Geschäftsführung angestrebt. Eine Wiederbestellung ist zulässig• Bestehende Projekte wie das Campus Office, xxxxxxxxxx.xx, ISAC, oder das Teamprogramm werden weitergeführt mit der Zielsetzung, diese auszubauen. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands Die bisherige gute Zusammenarbeit mit dem Projekt „Nightline“ wird evaluiert und ein weiteres Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzen- den ernennen. ausgebaut (3u.a. auch finanziell) Der Vorstand leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung. Unbeschadet der Gesamt- verantwortung des Vorstands leitet jedes Vorstandsmitglied den ihm durch den Geschäftsver- teilungsplan zugewiesenen Geschäftsbereich selbständig. (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen sind und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder persönlich oder durch elektronische Medien • Das Referat setzt sich explizit für eine vollständige Barrierefreiheit an der Sitzung teil- nimmtUniversität zu Köln ein. Als teilnehmend gelten • Um dauerhaft den Bereich Internationales verpflichtend für auch die Mitgliederzukünftige ASten festzuschreiben, die sich strebt der Stimme enthalten. Der Vor- stand beschließt mit AStA innerhalb des Studierendenparlaments eine Satzungsänderung an, der Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden Mitglieder. Die Stimme des Vorsitzenden gibt bei Stimmengleichheit nicht den Ausschlag. Besteht der Vorstand le- diglich aus zwei Mitgliedern, müssen beide Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen und Beschlüsse einstimmig gefasst werdenTitel „Referat für Soziales“ um den Punkt „Internationales“ ergänzt. (5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand, die vom Aufsichtsrat zu erlassen ist. (1) Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied ge- meinsam mit einem Prokuristen vertreten. (2) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sein sollen. Jedes Vorstandsmitglied kann – soweit gesetzlich nichts anderes zwingend vorgesehen ist – von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB be- freit werden.

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Samples: Koalitionsvertrag

Vorstand. 7 Zusammensetzung, Geschäftsführung und Verantwortlichkeit (1) Der Vorstand besteht leitet das Unternehmen in eigener Verantwortung im Unternehmensinteresse. Er entwickelt insbesondere die strategische Ausrichtung des Unternehmens, stimmt sie mit dem Aufsichtsrat ab und sorgt für ihre Umsetzung. Ferner sorgt der Vorstand für ein angemessenes internes Kontroll- und Risikomanagementsystem sowie für die Einhaltung von Rechtsvorschriften und unternehmensinternen Richtlinien und wirkt auf deren Beachtung im Unternehmen hin (Compliance). Die Satzung der Gesellschaft sieht vor, dass der Vorstand der Gesellschaft aus mindestens zwei Personeneinem oder mehreren Mitgliedern besteht. Der Aufsichtsrat kann ernennt die Mitglieder des Vorstands und bestimmt ihre Anzahl. Die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die Unternehmensleitung. Über Angelegenheiten von grundsätzlicher Art oder wesentlicher finanzieller Bedeutung, die durch Gesetz, Satzung oder in der Geschäftsordnung für den Vorstand verbindlich festgelegt sind, entscheidet der Gesamtvorstand. Beschlüsse des Vorstands werden mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder gefasst, wobei grundsätzlich eine höhere Zahl an einstimmige Beschlussfassung angestrebt wird. Wesentliche Geschäftsvorgänge, die in der Geschäftsordnung für den Vorstand festgelegt sind, bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen z.B. der Erwerb oder die Veräußerung von Immobilien und der Abschluss neuer Finanzierungsvereinbarungen mit einem Gegenwert oder Volumen von mehr als EUR 30 Mio. oder Modernisierungsmaßnahmen, die nicht in dem vom Aufsichtsrat genehmigten Budget enthalten sind und einen jährlichen Gesamtbetrag von EUR 2 Mio. überschreiten. Darüber hinaus bedürfen Geschäfte mit nahestehenden Personen gemäß § 111 b Abs. 1 AktG der Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig und zeitnah umfassend über alle für die Gesellschaft und den Konzern relevanten Fragen der Strategie, der Entwicklung der Geschäfts- und Finanzlage des Unternehmens, der Planung, wichtiger Geschäftsvorfälle sowie über die Risikolage, das Risikomanagement und die Compliance der Gesellschaft. Mindestens einmal im Jahr berichtet der Vorstand über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung. Mindestens vierteljährlich berichtet der Vorstand über den Gang der Geschäfte, insbesondere über Umsatzerlöse und Erträge, die wesentlichen Bilanzkennzahlen, die REIT- sowie die EPRA-Kennzahlen und die Entwicklung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage. Die Arbeit des Vorstands, die Berichts- und Informationspflichten gegenüber dem Aufsichtsrat sowie die zustimmungspflichtigen Geschäfte sind in der Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt. Im Geschäftsjahr 2022 setzte sich der Vorstand der alstria office REIT-AG aus den folgenden Mitgliedern bestimmen. zusammen: Mitglied Xxxxx der Amtszeit (in Jahren) Bestellt bis Xxxxxxx Xxxxxxx Vorstandsvorsitzender 16 31.12.2027 Xxxxxxxxx Xxxxx Finanzvorstand 15 31.12.2022 Die Bestellung von stellvertretenden Vorstandsmitgliedern ist zulässig. (2) Der Aufsichtsrat bestellt Xxxxxxxxx Xxxxx als Mitglied des Vorstands endete mit Ablauf des 31. Dezember 2022. Die Mitglieder des Vorstands sind dem Unternehmensinteresse verpflichtet und verfolgen bei ihren Entscheidungen weder persönliche Interessen noch nehmen sie Geschäftschancen wahr, die Vorstandsmitglieder für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahrendem Unternehmen zustehen. Eine Wiederbestellung ist zulässigInteressenkonflikte sind dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats gegenüber unverzüglich offenzulegen. Der Aufsichtsrat kann Insbesondere darf ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden nicht durch private Immobilieninvestitionen in unmittelbarem Wettbewerb mit der Gesellschaft treten; Immobiliengeschäfte zwischen dem Unternehmen und Mitgliedern des Vorstands sind untersagt. Wesentliche Geschäfte zwischen der Gesellschaft einerseits und einem Vorstandsmitglied, ihm nahestehenden Personen, Unternehmen oder Vereinigungen im Sinne des § 111a AktG andererseits bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Alle diese Geschäfte müssen branchenüblichen Standards entsprechen. Die Ausübung von Nebentätigkeiten durch das Vorstandsmitglied, insbesondere die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten von konzernfremden Unternehmen, bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats. Im Berichtszeitraum kam es zu keinen Interessenkonflikten von Vorstandsmitgliedern der alstria. Ebenso gab es keine Vereinbarungen oder Transaktionen zwischen der Gesellschaft und Mitgliedern des Vorstands und ein weiteres Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzen- nahestehenden Personen. Mit Zustimmung des Aufsichtsrats sind Vorstandsmitglieder in Aufsichtsräten von Unternehmen außerhalb des Konzerns vertreten. Eine Aufstellung der Mitgliedschaften der Vorstandsmitglieder in Aufsichtsräten oder ähnlichen Kontrollgremien in konzernfremden Gesellschaften gem. § 285 Nr. 10 HGB findet sich auf Seite 152 des Geschäftsberichts der Gesellschaft. Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands ist im Vergütungsbericht auf den ernennen. (3) Seiten 193 bis 214 des Geschäftsberichts der Gesellschaft dargestellt. Der Vorstand leitet die Vergütungsbericht ist zusammen mit den weiteren nach § 289 f HGB erforderlichen Unterlagen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter eigener Verantwortung. Unbeschadet der Gesamt- verantwortung des Vorstands leitet jedes Vorstandsmitglied den ihm durch den Geschäftsver- teilungsplan zugewiesenen Geschäftsbereich selbständigxxx.xxxxxxx.xx🡪 Unternehmen🡪 Corporate Governance🡪 Vergütung abrufbar. (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen sind und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder persönlich oder durch elektronische Medien an der Sitzung teil- nimmt. Als teilnehmend gelten auch die Mitglieder, die sich der Stimme enthalten. Der Vor- stand beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden Mitglieder. Die Stimme des Vorsitzenden gibt bei Stimmengleichheit nicht den Ausschlag. Besteht der Vorstand le- diglich aus zwei Mitgliedern, müssen beide Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen und Beschlüsse einstimmig gefasst werden. (5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand, die vom Aufsichtsrat zu erlassen ist. (1) Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied ge- meinsam mit einem Prokuristen vertreten. (2) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sein sollen. Jedes Vorstandsmitglied kann – soweit gesetzlich nichts anderes zwingend vorgesehen ist – von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB be- freit werden.

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Samples: Corporate Governance

Vorstand. 7 Zusammensetzung, Geschäftsführung und Verantwortlichkeit (1) Art. 18 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und mindestens zwei Personenvier weiteren Mitgliedern. Der Aufsichtsrat kann Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert und organisiert er sich selbst. Es wird eine höhere Zahl an Mitgliedern bestimmen. Die Bestellung von stellvertretenden Vorstandsmitgliedern ist zulässigregional ausgeglichene Vertretung sowie eine Vertretung der Selbsthilfegruppen angestrebt. (2) Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder für einen Zeitraum von höchstens fünf JahrenArt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands und ein weiteres Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzen- den ernennen. (3) Der Vorstand leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung. Unbeschadet der Gesamt- verantwortung des Vorstands leitet jedes Vorstandsmitglied den ihm 19 Die Einberufung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Geschäftsver- teilungsplan zugewiesenen Geschäftsbereich selbständig. (4) Präsidenten oder die Präsidentin. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen sind und mindestens die Hälfte Mehrheit seiner Mitglieder persönlich anwesend ist. Der Vorstand beschliesst mit einfachem Mehr der Stimmen, wobei der Präsident oder durch elektronische Medien die Präsidentin mitstimmt. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid. Art. 20 Die Geschäftsleitung nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil und hat ein Antragsrecht. Die Geschäftsleitung ist zudem für die Protokollführung an den Vorstandssitzungen verantwortlich, wobei diese Tätigkeit delegiert werden kann. Art. 21 Über die Entschädigung der Sitzung teil- nimmtVorstandsarbeit erlässt die Mitgliederversammlung ein Reglement. Art. Als teilnehmend gelten auch die Mitglieder22 Der Vorstand ist zum Entscheid über sämtliche Angelegenheit zuständig, die sich nicht durch Statuten oder Reglement einem anderen Organ zugewiesen worden sind, insbesondere für: • die Umsetzung der Stimme enthaltenBeschlüsse der Mitgliederversammlung zusammen mit der Geschäftsleitung • den Erlass von Jahresbericht, Jahresrechnung und Budget zuhanden der Mitgliederversammlung • den Erlass eines Geschäftsreglements sowie eines Pflichtenhefts der Geschäftsleitung • die Einladung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung • den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit dem Kanton und allfälligen weiteren Partnern • die Anstellung und Entlassung der Geschäftsleitung • den Erlass der Strategie und des Leitbildes • die Begleitung der Tätigkeit der Selbsthilfe sowie der Mitarbeitenden • die Mittelbeschaffung, die Öffentlichkeitsarbeit und das politische Lobbying Art. 23 Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung der Organe sowie die Finanz- kompetenzen im Rahmen des Budgets. Art. 24 Zur Unterstützung seiner Tätigkeit kann der Vorstand Arbeitsgruppen einberufen, wobei diesen auch vorstandsexterne Personen angehören können. Der Vor- stand beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden Mitglieder. Die Stimme des Vorsitzenden gibt bei Stimmengleichheit nicht den Ausschlag. Besteht der Vorstand le- diglich aus zwei Mitgliedern, müssen beide Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen und Beschlüsse einstimmig gefasst werdenregelt deren Entschädigung. (5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für Art. 25 Der Vorstand kann ein Patronatskomitee ohne Organfunktionen errichten, welches den Vorstand, die vom Aufsichtsrat zu erlassen istVereinszweck unterstützt und in der Öffentlichkeit vertritt. (1) Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied ge- meinsam mit einem Prokuristen vertreten. (2) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sein sollen. Jedes Vorstandsmitglied kann – soweit gesetzlich nichts anderes zwingend vorgesehen ist – von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB be- freit werden.

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Samples: Statuten

Vorstand. 7 Zusammensetzung, Geschäftsführung und Verantwortlichkeit (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Der Aufsichtsrat kann eine höhere Zahl an Mitgliedern bestimmen. Die Bestellung von stellvertretenden Vorstandsmitgliedern ist zulässig. (2) Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands und ein weiteres Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzen- den Vorsitzenden ernennen. (3) Der Vorstand leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung. Unbeschadet der Gesamt- verantwortung Gesamtverant- wortung des Vorstands leitet jedes Vorstandsmitglied den ihm durch den Geschäftsver- teilungsplan Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Geschäftsbereich selbständig. (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen sind und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder persönlich oder durch elektronische Medien an der Sitzung teil- nimmtteilnimmt. Als teilnehmend gelten auch die Mitglieder, die sich der Stimme enthalten. Der Vor- stand Vorstand beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden Mitglieder. Die Stimme des Vorsitzenden gibt bei Stimmengleichheit nicht den Ausschlag. Besteht der Vorstand le- diglich lediglich aus zwei Mitgliedern, müssen müs- sen beide Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen und Beschlüsse einstimmig gefasst werdenwer- den. (5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand, die vom Aufsichtsrat zu erlassen ist. (1) Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied ge- meinsam gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. (2) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein zur Vertretung der Gesellschaft Ge- sellschaft berechtigt sein sollen. Jedes Vorstandsmitglied kann – soweit gesetzlich nichts anderes zwingend vorgesehen ist – von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB be- freit befreit werden.

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Samples: Satzung