Common use of Vorstand Clause in Contracts

Vorstand. Art. 18 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert und organisiert er sich selbst. Es wird eine regional ausgeglichene Vertretung sowie eine Vertretung der Selbsthilfegruppen angestrebt. Art. 19 Die Einberufung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Präsidenten oder die Präsidentin. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschliesst mit einfachem Mehr der Stimmen, wobei der Präsident oder die Präsidentin mitstimmt. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid. Art. 20 Die Geschäftsleitung nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil und hat ein Antragsrecht. Die Geschäftsleitung ist zudem für die Protokollführung an den Vorstandssitzungen verantwortlich, wobei diese Tätigkeit delegiert werden kann. Art. 21 Über die Entschädigung der Vorstandsarbeit erlässt die Mitgliederversammlung ein Reglement. Art. 22 Der Vorstand ist zum Entscheid über sämtliche Angelegenheit zuständig, die nicht durch Statuten oder Reglement einem anderen Organ zugewiesen worden sind, insbesondere für: • die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zusammen mit der Geschäftsleitung • den Erlass von Jahresbericht, Jahresrechnung und Budget zuhanden der Mitgliederversammlung • den Erlass eines Geschäftsreglements sowie eines Pflichtenhefts der Geschäftsleitung • die Einladung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung • den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit dem Kanton und allfälligen weiteren Partnern • die Anstellung und Entlassung der Geschäftsleitung • den Erlass der Strategie und des Leitbildes • die Begleitung der Tätigkeit der Selbsthilfe sowie der Mitarbeitenden • die Mittelbeschaffung, die Öffentlichkeitsarbeit und das politische Lobbying Art. 23 Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung der Organe sowie die Finanz- kompetenzen im Rahmen des Budgets. Art. 24 Zur Unterstützung seiner Tätigkeit kann der Vorstand Arbeitsgruppen einberufen, wobei diesen auch vorstandsexterne Personen angehören können. Der Vorstand regelt deren Entschädigung. Art. 25 Der Vorstand kann ein Patronatskomitee ohne Organfunktionen errichten, welches den Vereinszweck unterstützt und in der Öffentlichkeit vertritt.

Appears in 1 contract

Samples: Statuten

Vorstand. Art. 18 Der Vorstand besteht aus der/dem Präsidenten oder 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden und der/dem FinanzreferentIn. Entscheidungen werden im Konsens getroffen. • Sollte kein Konsens erzielt werden, wird die Entscheidung (in rechtlich möglichen Fällen) auf die AStA-Versammlung übertragen. • Projektleiter*innen des Vorstandes können auf der Präsidentin Vorstandssitzung anwesend sein, haben aber kein Stimmrecht. • Der/Die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende sowie die/der FinanzreferentIn sind verpflichtet an der Vorstandssitzungen teilzunehmen. • In Ausnahmefällen können die Mitglieder sich vertreten lassen bzw. fernmündlich teilnehmen • Der Vorstand trifft sich, sofern möglich, wöchentlich zu Vorstandssitzungen, mindestens alle zwei Wochen. • Die vom Vorstand zu regelnden Personalangelegenheiten sind vertraulich zu behandeln. • Die Mitglieder des AStAs sind durch den/die AStA-Vorsitzende*n in Personalangelegenheiten zur Vertraulichkeit zu verpflichten. • Der Vorstand entscheidet in vertraulichen Angelegenheiten sowie in Dingen, die keine zeitliche Aufschiebung auf die nächste AV erlauben. • Der Vorstand schafft die Rahmenbedingungen für eine bessere Zusammenarbeit mit der Studiobühne und mindestens vier weiteren Mitgliedernist zuständig für Veränderungen bzgl. Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert AStA Cafés und organisiert er des XXxX Xxxxxx, in Absprache mit den zuständigen Referent*innen und Projektleiter*innen • Der Vorstand erarbeitet eine Version des Haushaltes, die für die interessierte Studierendenschaft zugänglich gemacht wird und ohne buchhalterische Kenntnisse verständlich ist. • Ausgaben der Referate ab einem Betrag von 500€ müssen vom Vorstand genehmigt werden. Die AV ist davon in Kenntnis zu setzen • Ausgenommen davon sind autonome Referate. Die bisherige Arbeit des Sozialreferats soll weitergeführt und ausgebaut werden. Zu den zentralen Themen der nächsten Zeit zählen: • Die studentische Wohnungsproblematik für Student*innen • Vereinbarkeit von Studium und Kind(ern), pflegebedürftigen Angehörigen usw. • Angebot für Studierende mit Migrationsgeschichte • Tarifinitiative NRW • Um diese Themen mit großer Unterstützung zu verfolgen, wurde vor einiger Zeit die Kölner ASten-Konferenz (KAK) gegründet, für die auch im kommenden Jahr das Referat sich selbst. Es wird eine regional ausgeglichene Vertretung sowie eine ,zusammen mit dem Vorstand, als Vertretung der Selbsthilfegruppen Uni Köln verantwortlich zeigt. • Zudem wird für kurze Dienstwege eine enge Zusammenarbeit mit allen Mitgliedern und Vertreter*innen des Verwaltungsrates des Kölner Studentenwerks sowie dessen Geschäftsführung angestrebt. Art. 19 Die Einberufung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Präsidenten • Bestehende Projekte wie das Campus Office, xxxxxxxxxx.xx, ISAC, oder die Präsidentin. Der Vorstand ist beschlussfähigdas Teamprogramm werden weitergeführt mit der Zielsetzung, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschliesst mit einfachem Mehr der Stimmen, wobei der Präsident oder die Präsidentin mitstimmt. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid. Art. 20 Die Geschäftsleitung nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil und hat ein Antragsrechtdiese auszubauen. Die Geschäftsleitung ist zudem für die Protokollführung an den Vorstandssitzungen verantwortlich, wobei diese Tätigkeit delegiert werden kann. Art. 21 Über die Entschädigung der Vorstandsarbeit erlässt die Mitgliederversammlung ein Reglement. Art. 22 Der Vorstand ist zum Entscheid über sämtliche Angelegenheit zuständig, die nicht durch Statuten oder Reglement einem anderen Organ zugewiesen worden sind, insbesondere für: • die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zusammen mit der Geschäftsleitung • den Erlass von Jahresbericht, Jahresrechnung und Budget zuhanden der Mitgliederversammlung • den Erlass eines Geschäftsreglements sowie eines Pflichtenhefts der Geschäftsleitung • die Einladung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung • den Abschluss von Leistungsvereinbarungen bisherige gute Zusammenarbeit mit dem Kanton Projekt „Nightline“ wird evaluiert und allfälligen weiteren Partnern ausgebaut (u.a. auch finanziell) die Anstellung und Entlassung Das Referat setzt sich explizit für eine vollständige Barrierefreiheit an der Geschäftsleitung Universität zu Köln ein. Um dauerhaft den Erlass Bereich Internationales verpflichtend für auch zukünftige ASten festzuschreiben, strebt der Strategie und AStA innerhalb des Leitbildes • die Begleitung Studierendenparlaments eine Satzungsänderung an, der Tätigkeit der Selbsthilfe sowie der Mitarbeitenden • die Mittelbeschaffung, die Öffentlichkeitsarbeit und das politische Lobbying Art. 23 Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung der Organe sowie die Finanz- kompetenzen im Rahmen des Budgetsden Titel „Referat für Soziales“ um den Punkt „Internationales“ ergänzt. Art. 24 Zur Unterstützung seiner Tätigkeit kann der Vorstand Arbeitsgruppen einberufen, wobei diesen auch vorstandsexterne Personen angehören können. Der Vorstand regelt deren Entschädigung. Art. 25 Der Vorstand kann ein Patronatskomitee ohne Organfunktionen errichten, welches den Vereinszweck unterstützt und in der Öffentlichkeit vertritt.

Appears in 1 contract

Samples: Koalitionsvertrag

Vorstand. Art. 18 7 Zusammensetzung, Geschäftsführung und Verantwortlichkeit (1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und mindestens vier weiteren Mitgliedernzwei Personen. Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert und organisiert er sich selbstDer Aufsichtsrat kann eine höhere Zahl an Mitgliedern bestimmen. Es wird eine regional ausgeglichene Vertretung sowie eine Vertretung der Selbsthilfegruppen angestrebtDie Bestellung von stellvertretenden Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Art(2) Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren. 19 Die Einberufung zur Vorstandssitzung erfolgt Eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands und ein weiteres Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden ernennen. (3) Der Vorstand leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung. Unbeschadet der Gesamtverant- wortung des Vorstands leitet jedes Vorstandsmitglied den ihm durch den Präsidenten oder die Präsidentin. Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Geschäftsbereich selbständig. (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen sind und mindestens die Mehrheit Hälfte seiner Mitglieder anwesend istpersönlich oder durch elektronische Medien an der Sitzung teilnimmt. Als teilnehmend gelten auch die Mitglieder, die sich der Stimme enthalten. Der Vorstand beschliesst beschließt mit einfachem Mehr der StimmenMehrheit der Stimmen der teilnehmenden Mitglieder. Die Stimme des Vorsitzenden gibt bei Stimmengleichheit nicht den Ausschlag. Besteht der Vorstand lediglich aus zwei Mitgliedern, wobei müs- sen beide Mitglieder an der Präsident oder die Präsidentin mitstimmt. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin den StichentscheidBeschlussfassung teilnehmen und Beschlüsse einstimmig gefasst wer- den. Art. 20 Die Geschäftsleitung nimmt an (5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil und hat ein Antragsrecht. Die Geschäftsleitung ist zudem für Vorstand, die Protokollführung an den Vorstandssitzungen verantwortlich, wobei diese Tätigkeit delegiert werden kannvom Aufsichtsrat zu erlassen ist. Art. 21 Über die Entschädigung der Vorstandsarbeit erlässt die Mitgliederversammlung (1) Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein ReglementVorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Art(2) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein zur Vertretung der Ge- sellschaft berechtigt sein sollen. 22 Der Vorstand Jedes Vorstandsmitglied kann – soweit gesetzlich nichts anderes zwingend vorgesehen ist zum Entscheid über sämtliche Angelegenheit zuständig, die nicht durch Statuten oder Reglement einem anderen Organ zugewiesen worden sind, insbesondere für: • die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zusammen mit der Geschäftsleitung • – von den Erlass von Jahresbericht, Jahresrechnung und Budget zuhanden der Mitgliederversammlung • den Erlass eines Geschäftsreglements sowie eines Pflichtenhefts der Geschäftsleitung • die Einladung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung • den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit dem Kanton und allfälligen weiteren Partnern • die Anstellung und Entlassung der Geschäftsleitung • den Erlass der Strategie und Beschränkungen des Leitbildes • die Begleitung der Tätigkeit der Selbsthilfe sowie der Mitarbeitenden • die Mittelbeschaffung, die Öffentlichkeitsarbeit und das politische Lobbying Art§ 181 Alt. 23 Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung der Organe sowie die Finanz- kompetenzen im Rahmen des Budgets2 BGB befreit werden. Art. 24 Zur Unterstützung seiner Tätigkeit kann der Vorstand Arbeitsgruppen einberufen, wobei diesen auch vorstandsexterne Personen angehören können. Der Vorstand regelt deren Entschädigung. Art. 25 Der Vorstand kann ein Patronatskomitee ohne Organfunktionen errichten, welches den Vereinszweck unterstützt und in der Öffentlichkeit vertritt.

Appears in 1 contract

Samples: Satzung

Vorstand. Art. 18 Der Vorstand besteht der HSG wird von beiden Vereinen zu je .4. Personen bestellt und setzt sich nach Mˆglichkeit vereinsparitätisch wie folgt zusammen: a) Spielgemeinschaftsleiter/in XXX XXXXXX b) Stellvertretender Spielgemeinschaftsleiter/in J÷RG BRETERNITZ c) Sportlicher Leiter/in XXXXXXXXX XXXXXXXXX d) Leiter/in Finanzen XXXXXXXXX XXXXXX e) Leiter/in Nachwuchsarbeit XXXXX XXXXXXXX f) Leiter/in Spielbetrieb XXXX XXXXXXX g) Beisitzer 1 XXXXX XXXXX h) Beisitzer 2 XXXXXXXXX XXXXXX Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Stimme. Bei Abstimmungen im Vorstand genügt die einfache Mehrheit. Vertretungsberechtigt im Sinne des ß 26 BGB sind die zwei Personen gemeinschaftlich aus dem Präsidenten oder der Präsidentin den oben aufgelisteten Vorstandsmitgliedern a) und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert und organisiert er sich selbst. Es wird eine regional ausgeglichene Vertretung sowie eine Vertretung der Selbsthilfegruppen angestrebt. Art. 19 Die Einberufung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Präsidenten oder die Präsidentinb). Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder mindestens 6 Vorstandsmitglieder, nach ordentlicher Einladung anwesend istsind. Der Vorstand beschliesst mit einfachem Mehr der Stimmenist berechtigt, wobei der Präsident oder die Präsidentin mitstimmtweitere Personen zu den Sitzungen einzuladen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid. ArtDiese Personen besitzen lediglich eine beratende Funktion ohne Stimmrecht. 20 Die Geschäftsleitung nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil und hat ein Antragsrecht. Die Geschäftsleitung ist zudem für die Protokollführung an den Vorstandssitzungen verantwortlichIst eine vereinsparitätische Besetzung des Vorstandes nicht mˆglich, wobei diese Tätigkeit delegiert werden kann. Art. 21 Über die Entschädigung der Vorstandsarbeit erlässt die Mitgliederversammlung ein Reglement. Art. 22 Der Vorstand ist zum Entscheid über sämtliche Angelegenheit zuständig, die nicht durch Statuten oder Reglement einem anderen Organ zugewiesen worden sind, insbesondere für: • die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zusammen mit der Geschäftsleitung • den Erlass von Jahresbericht, Jahresrechnung und Budget zuhanden der Mitgliederversammlung • den Erlass eines Geschäftsreglements sowie eines Pflichtenhefts der Geschäftsleitung • die Einladung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung • den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit dem Kanton und allfälligen weiteren Partnern • die Anstellung und Entlassung der Geschäftsleitung • den Erlass der Strategie und des Leitbildes • die Begleitung der Tätigkeit der Selbsthilfe sowie der Mitarbeitenden • die Mittelbeschaffung, die Öffentlichkeitsarbeit und das politische Lobbying Art. 23 Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung der Organe sowie die Finanz- kompetenzen im Rahmen des Budgets. Art. 24 Zur Unterstützung seiner Tätigkeit kann der Vorstand Arbeitsgruppen einberufen, wobei diesen auch vorstandsexterne Personen angehören könnenmüssen beide Stammvereine zustimmen. Der Vorstand regelt deren Entschädigungtagt in regelmäfligen Abständen nicht ˆffentlich. Die Vorsitzenden der Stammvereine sind rechtzeitig zu informieren und haben das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen. Sie haben Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. ‹ber die Vorstandssitzung wird ein Protokoll angelegt, die auch den Vorsitzenden der Stammvereine übermittelt werden. Die Mitglieder des Vorstandes der HSG Saalfeld / Kˆnitz werden alle zwei Jahre durch die Abteilungsleitung Handball der jeweiligen Stammvereine bestätigt bzw. neu gewählt. Sollte ein Vorstandsmitglied der HSG, sei es aus sportlichen, persˆnlichen, gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen zeitiger ausscheiden wollen / müssen, so wird ein neues Mitglied im jeweiligen Verein (gleicher Verein wie der ausscheidende) gewählt. Art. 25 Der Vorstand kann ein Patronatskomitee ohne Organfunktionen errichten, welches den Vereinszweck unterstützt und in der Öffentlichkeit vertritt.

Appears in 1 contract

Samples: Vertrag Über Die Bildung Der Handballspielgemeinschaft

Vorstand. Art. 15 Der Vorstand besteht aus fünf bis neun natürlichen Personen. Jedes Mitgliedunter- nehmen darf höchstens ein Vorstandsmitglied stellen, welches in ihrem Unternehmen aktiv im Leasinggeschäft tätig ist. Ausnahmsweise können der Präsident oder der Vi- zepräsident auch ohne Tätigkeit in einem Mitgliedunternehmen gewählt werden. So- fern zwei oder mehrere Mitgliedunternehmen miteinander wirtschaftlich verbunden sind, können sie nur gemeinsam ein Vorstandsmitglied stellen. Die Leiter der Sektio- nen gem. C müssen dem Vorstand angehören. Art. 16 Das Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verband hat automatisch und auf den gleichen Zeitpunkt das Ausscheiden des diesem Mitgliedsunternehmen angehören- den Vorstandsmitgliedes zur Folge. Ebenso bewirkt das Ausscheiden aus einem Mit- gliedunternehmen automatisch das Ausscheiden der betreffenden Person aus dem Vorstand. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind an der nächsten Vereinsver- sammlung für den Rest der laufenden Amtsdauer durch Neuwahl zu ersetzen. Art. 17 Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen. In seine Kompetenz fallen alle Ge- schäfte, die nicht durch das Gesetz oder die Statuten der Vereinsversammlung vor- behalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 1) Er sorgt für eine reibungslose Abwicklung der einzelnen Geschäftsvorfälle und Umsetzung der Beschlüsse der Vereinsversammlung; 2) er lädt unter Vorbereitung der Traktandenliste zu den ordentlichen und aus- serordentlichen Vereinsversammlungen ein; 3) er ist berechtigt, an einzelne Vorstandsmitglieder, an den Sekretär und an Dritte Vollmacht zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der Rechte und Interes- sen des Verbandes und seiner Mitglieder notwendig erscheint; 4) er schliesst mit dem Sekretär einen Sekretariatsvertrag mit detailliertem Pflichtenheft ab und überwacht die Sekretariatsführung; 5) er erlässt ein Reglement über die Sektionen; 6) zur eingehenden Bearbeitung einzelner Sachgebiete kann der Vorstand Aus- schüsse einsetzen, denen auch Nichtmitglieder angehören können, soweit dadurch nicht in Kompetenzen der Sektionen eingegriffen wird; 7) ist befugt, über die Mittel des Verbandes in dessen Interesse frei zu verfügen; die Finanzkompetenzen des Präsidenten, des Vizepräsidenten, einzelner Vorstandsmitglieder und des Sekretärs sind in einem separaten Reglement festzulegen; 8) er hat über die Mittelverwendung genau Buch zu führen, darüber der jährli- chen ordentlichen Vereinsversammlung Rechenschaft abzulegen und gleich- zeitig ein Budget für das laufende Geschäftsjahr zur Genehmigung vorzule- gen. Art. 18 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert und organisiert er sich selbst. Es wird eine regional ausgeglichene Vertretung sowie eine Vertretung der Selbsthilfegruppen angestrebt. Art. 19 Die Einberufung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Präsidenten oder die Präsidentin. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sofern die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschliesst Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der Stimmen, wobei der Präsident oder die Präsidentin mitstimmtanwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Präsident, bei dessen Fehlen der Vizepräsident oder die Präsidentin der Tagespräsident den Stichentscheid. Art. 20 Die Geschäftsleitung nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil und hat ein Antragsrecht. Die Geschäftsleitung ist zudem für die Protokollführung an den Vorstandssitzungen verantwortlich, wobei diese Tätigkeit delegiert werden kann. Art. 21 Über die Entschädigung der Vorstandsarbeit erlässt die Mitgliederversammlung ein Reglement. Art. 22 Der Vorstand ist zum Entscheid über sämtliche Angelegenheit zuständig, die nicht durch Statuten oder Reglement einem anderen Organ zugewiesen worden sind, insbesondere für: • die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zusammen mit der Geschäftsleitung • den Erlass von Jahresbericht, Jahresrechnung und Budget zuhanden der Mitgliederversammlung • den Erlass eines Geschäftsreglements sowie eines Pflichtenhefts der Geschäftsleitung • die Einladung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung • den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit dem Kanton und allfälligen weiteren Partnern • die Anstellung und Entlassung der Geschäftsleitung • den Erlass der Strategie und des Leitbildes • die Begleitung der Tätigkeit der Selbsthilfe sowie der Mitarbeitenden • die Mittelbeschaffung, die Öffentlichkeitsarbeit und das politische Lobbying Art. 23 Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung der Organe sowie die Finanz- kompetenzen im Rahmen des Budgets. Art. 24 Zur Unterstützung seiner Tätigkeit kann der Vorstand Arbeitsgruppen einberufen, wobei diesen auch vorstandsexterne Personen angehören können. Der Vorstand regelt deren Entschädigung. Art. 25 Der Vorstand kann ein Patronatskomitee ohne Organfunktionen errichten, welches den Vereinszweck unterstützt und in der Öffentlichkeit vertritt.

Appears in 1 contract

Samples: Statuten