Vorübergehende Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwerts. Die Geschäftsführung kann nach Rücksprache mit dem AIFM die Berechnung und Veröffentlichung des Nettoinventarwerts pro Anteil einer Anteilsklasse eines Teilfonds und/oder gegebenenfalls die Ausgabe, die Rückgabe und die Umwandlung von Anteilen einer Anteilsklasse eines Teilfonds in den folgenden Fällen vorübergehend aussetzen: