Auflösung und Liquidation. Die Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Massgabe der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften beschliessen. VI.
Auflösung und Liquidation. Art. 31 Dissolution and Liquidation
Auflösung und Liquidation. Die Gesellschaft kann jederzeit durch einen satzungsgemäßen Hauptversammlungsbeschluss aufgelöst werden. Sollte das Gesellschaftskapital weniger als zwei Drittel des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals (das Mindestkapital hat momentan den Gegenwert von 1.250.000 EUR) betragen, muss der Verwaltungsrat die Frage der Auflösung der nächsten Hauptversammlung vorlegen. Bei der Liquidation werden die zur Verteilung an die Anteilinhaber zur Verfügung stehenden Vermögensgegenstände in der folgenden Reihenfolge verteilt werden:
1.10.1 zunächst durch Zahlung des in dem betreffenden Fonds verbleibenden Saldos an die Inhaber von Anteilen der einzelnen Klassen, die mit dem Fonds verbunden sind, wobei die Zahlung in Übereinstimmung mit den auf die betreffenden Anteile anzuwendenden Rechten erfolgt, und im Übrigen im Verhältnis zur Gesamtzahl der Anteile aller betreffenden Anteilklassen und
1.10.2 anschließend durch Zahlung an die Inhaber von Anteilen des gegebenenfalls verbleibenden Saldos, der nicht in den Fonds enthalten ist, wobei dieser Saldo zwischen den Fonds anteilig im Verhältnis zum Nettoinventarwert eines jeden Fonds unmittelbar vor der Ausschüttung an die Anteilinhaber im Zuge der Auflösung aufgeteilt wird, und die Inhaber von Anteilen der einzelnen Klassen, die mit dem Fonds verbunden sind, den Anteil erhalten, den die Liquidatoren im freien Ermessen für gerecht halten, nach Maßgabe der Satzung und Luxemburger Recht. Liquidationserlöse, die Anteilinhaber nicht unmittelbar nach Abschluss der Liquidation beanspruchen, werden bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt und verfallen nach dreißig Jahren.
Auflösung und Liquidation. 1 Beschluss Die Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Massgabe der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften beschliessen.
2 Durchführung Die Liquidation wird durch den Verwaltungsrat durchgeführt, sofern sie nicht durch die Generalversam- mlung anderen Personen übertragen wird.
3 Liquidationserlös Der Liquidationserlös ist auf alle Aktien nach Massgabe ihres Nominalwertes zu verteilen.
Auflösung und Liquidation. Die Auflösung und Liquidation der Vereinigung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und mit mindestens Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Liquidation führt der Vorstand durch. Die Generalversammlung verfügt mit Mehrheitsbeschluss über die Verteilung oder die Verwendung des vorhandenen Aktivvermögens der Vereinigung.
Auflösung und Liquidation. Im Falle einer Auflösung des Vereins und nach Tilgung der Schulden wird ein allfälliges verbleibendes Vermögen zur Förderung der biologischen Vertragslandwirtschaft verwendet.
Auflösung und Liquidation. Die Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung und Liquida- tion der Gesellschaft nach Massgabe der gesetzlichen und statutari- schen Vorschriften beschliessen. VI.
Auflösung und Liquidation. Die Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Massgabe der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften beschliessen. Die Liquidation wird durch den Verwaltungsrat durchgeführt, sofern sie nicht durch die Generalversammlung anderen Personen übertragen wird. Die Liquidation der Gesellschaft erfolgt nach Massgabe der Artikel 742 ff. OR. Die Liquidatoren sind ermächtigt, Aktiven (Grundstücke eingeschlossen) auch freihändig zu verkaufen. Compensation may be paid by the Company or companies controlled by it. No loans or credits shall be granted to the members of the Board of Directors or Executive Management. The members of the Board of Directors not serving in the Executive Management shall not participate in the Company’s pension and retirement plans. The members of the Executive Management are eligible to participate in the Company’s retirement and pension schemes.
Auflösung und Liquidation. Wird die Gesellschaft aufgelöst, so führt der Verwaltungsrat die Liquidation durch, sofern die Generalversammlung nicht etwas anderes beschliesst. 26. Dissolution and Liquidation In the event that the Company is dissolved, the liquidation shall be carried out by the Board of Directors, unless the Shareholders' Meeting resolves otherwise.
Auflösung und Liquidation. Die Gesellschafterversammlung kann die Auflösung der Gesellschaft beschliessen. Der Beschluss bedarf der öffentlichen Beurkundung. Die Liquidation wird durch die Geschäftsführung besorgt, falls sie nicht durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung anderen Personen übertragen wird. Die Liquidation erfolgt gemäss Art. 742 ff. i. V. m. Art. 821a und Art. 826 OR. Das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden nach Massgabe der geleisteten Einlagen unter die Gesellschafter verteilt.