Wahlverfahren Musterklauseln

Wahlverfahren. 1 Die Wahlen in die Personalkommission und die Xxxx der Delegierten finden jeweils im zweiten Jahr nach den ordentlichen Erneuerungswahlen in die Genossenschaftsorgane bzw. im letzten Jahr der Geltungsdauer des Landes-Gesamtarbeitsvertrages statt. Sie sind im ersten Halbjahr durchzuführen.
Wahlverfahren. Am Wahltag erhält jeder Wahlberechtigte den Stimmzettel, maschinengeschrieben, mit allen Kandidaten seines Wahlbe- reichs in alphabetischer Reihenfolge. Neben den Namen und Vornamen der Kandidaten dürfen lediglich deren allfällige Zu- gehörigkeit zu einer Vertragspartei erwähnt werden. Ausser- dem erwähnt der Stimmzettel, wie viele Kommissionsmitglie- der zu wählen sind.
Wahlverfahren. 1 Die Wahlen in die Personaldelegation und die Xxxx der Delegierten finden jeweils im ersten Jahr der Geltungsdauer des Gesamtarbeitsvertrages statt. Sie sind im ersten Halbjahr durchzuführen.
Wahlverfahren. § 8. Xxxxxxxxx und Wählbarkeit
Wahlverfahren. Zur Vorbereitung der Xxxx wird von der Restheimvertretung bis spätestens 15. Oktober d. J. eine Wahlkommission (WK) eingesetzt, die aus mindestens drei, höchstens aber fünf HeimbewohnerInnen besteht. Die Xxxx aller StudentenvertreterInnen hat spätestens vier Wochen nach der Einsetzung einer Wahlkommission zu erfolgen. Von der WK ist der Termin der Xxxx festzulegen, wobei mindestens eine Frist von drei Wochen zwischen Wahlausschreibung und Wahldurchführung einzuhalten ist. Bis zehn Tage vor der Xxxx haben sich alle KandidatInnen schriftlich mit einem Foto bei der WK zu bewerben. Die Xxxx selbst erstreckt sich über zwei Tage und hat mindestens an einem Tag von 10 bis 20 Uhr und am zweiten Tag von 7 bis 12 Uhr zu dauern. Die Wahlausschreibung mit Termin, Fristen und Mitgliedern der WK ist in der Halle des Studentenheims durch die WK bekanntzugeben. Zehn Tage vor der Wahldurchführung ist die KandidatInnen-Liste mit Namen, Angabe des Stockwerkes und dem Foto in der Halle des Studentenheims anzuschlagen. Gibt es für die Person eines(r) StockwerkssprecherIn nur eine(n) BewerberIn, so gilt diese(r) automatisch als gewählt. Für die Xxxx des Heimausschusses und für die Xxxx jedes(r) StockwerkssprecherIn sind getrennte Stimmzettel aufzulegen, die die Namen der jeweiligen KandidatInnen enthalten. Der/die Vorsitzende des Heimausschusses ist der/die KanditatIn mit der relativen Mehrheit der Stimmen, die restlichen Mitglieder des Heimausschusses sind diejenigen zwei bzw. vier KandidatInnen, die die meisten gültigen Stimmen (mit Ausnahme des/der Vorsitzenden) auf sich vereinigen könnten, und stockwerkssprecherIn wird der/die KandidatIn mit den meisten gültigen Stimmen, seine/ihre StellvertreterIn ist der/diejenige mit den zweitmeisten Stimmen. Die WK hat ein Protokoll über den Verlauf der und die Ergebnisse der Xxxx zu erstellen und diese entsprechend zu veröffentlichen. Eine erforderliche Neuwahl ist binnen zwei Wochen auszuschreiben, die Xxxx hat innerhalb von zwei Wochen nach der Ausschreibung stattzufinden. Falls bis zum 15. Oktober noch keine Wahlkommission eingesetzt wurde, können drei bis fünf HeimbewohnerInnen eine Wahlkommission gründen, die ihre Aufgaben gemäß dieser Wahlordnung unter Aufsicht der Heimleitung durchzuführen hat. Die Xxxx soll bis 15. November eines Jahres durchgeführt werden.
Wahlverfahren. Das Wahlverfahren regelt den Zeitpunkt und die Art und Weise des Aufrufs zur Einreichung von Bewerbungen, die Frist und die Art und Weise der Xxxx sowie den Mechanismus zur Neubesetzung vakanter Wahlmandate.