Wahlen Musterklauseln

Wahlen. 4.1. Aktives und passives Wahlrecht 4.2. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist mindestens einmal möglich. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer.
Wahlen. Falls außenvertretungsbefugte Organe oder Religionsdienerinnen und -diener durch Xxxx bestimmt werden, muss der Wahlvorgang entweder in der Verfassung, den Statuten oder einer Wahlordnung so ausreichend bestimmt sein, dass eine Überprüfung des Wahlvorganges möglich ist.
Wahlen. Wahlen nach § 33 Buchst. g erfolgen auf Grund von Einzel-Xxxx- vorschlägen; Listenvorschläge sind unzulässig.
Wahlen. Die erste Xxxx zum Stadtrat der erweiterten Stadt Glauchau erfolgt anlässlich der nächsten Kommunal- wahlen.
Wahlen. 22 Allgemeines Wahlverfahren (1) Die Wahlen erfolgen unter Berücksichtigung der Vor- schläge des Ältesten- und Nominierungsausschusses der Landessynode (§ 3 Abs. 2 Satz 3). Soweit andere Bestim- mungen dies nicht ausschließen, können aus der Landes- synode weitere Vorschläge mit Unterstützung von fünf Sy- nodalen gemacht werden. (2) Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Abgabe von Stimmzetteln. Auf entsprechenden Beschluss der Landessy- node kann die Xxxx auch in offener Abstimmung vorge- nommen werden. Ein solches Verhalten ist zulässig, wenn kein Mitglied der Landessynode diesem Verfahren wider- spricht und ein Kirchengesetz dem Verfahren ebenfalls nicht entgegensteht. (3) Soweit ein Kirchengesetz nicht eine qualifizierte Mehrheit vorsieht, ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese er- forderliche Mehrheit nicht erreicht, so wird in einem zwei- ten Wahlgang zwischen den beiden Kandidatinnen und Kandidaten entschieden, die die meisten Stimmen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit ist die Xxxx zu wiederholen. Kommt nach einem dritten Wahlgang keine Entscheidung zustande, so ist die Xxxx zu unterbrechen und dem Ältesten- und Nominierungsausschuss Gelegenheit zur Beratung zu geben. (4) Wird die Xxxx mehrerer Personen durch Abgabe eines Stimmzettels vorgenommen, so gelten diejenigen als gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. (5) Stimmenthaltungen rechnen bei der Feststellung der Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen nicht mit. (1) Die Xxxx der Mitglieder des Ältesten- und Nominie- rungsausschusses findet anhand der Personenvorschläge des Konstituierungsausschusses (§ 14 des Kirchengesetzes über die Bildung der Landessynode) statt. (2) Die Präsidentin oder der Präsident wird in geheimer Xxxx gewählt. In konstituierenden Tagungen findet diese Xxxx im Anschluss an die Xxxx der Mitglieder des Ältes- ten- und Nominierungsausschusses statt. Der Ältesten- und Nominierungsausschuss kann zur Vorbereitung seiner Per- sonenvorschläge eine Unterbrechung der Sitzung verlangen. (3) Nachdem die neugewählte Präsidentin oder der neu- gewählte Präsident die Leitung der Tagung übernommen hat, wählt die Landessynode zwei ihrer Mitglieder zu Vize- präsidentinnen oder Vizepräsidenten. (4) Zur Präsidentin oder zum Präsidenten soll ein nichtor- diniertes Mitglied der Landessynode gewählt werden. Vize- präsidentinnen oder Vizepräsidenten sollen ein ordiniertes und ein nichtordiniertes Mitglied der Landessynode sein.
Wahlen. Hat nach der Zustimmung der Kirchgemeinden auch die Synode der Vereinigung / Fusion / Verschmelzung / Zusammenschluss der bisherigen Kirchgemeinden (Änderung von Art. 5 Kirchenordnung) zugestimmt, berufen die Kirchgemeinden im Xxxxxx 2014 nach den nötigen Vorbereitungen gemäss Art. 15 der Kirchenordnung in Zusammenarbeit mit dem Kirchenrat eine gemeinsame Kirchgemeindeversammlung (Gründungsversammlung) ein. Zweck ist die Durchführung der Wahlen für die Organe (Kirchenvorsteherschaft, GPK, Synodale) der neu- en Kirchgemeinde ABC. Die Wahlen sind nach der an der Versammlung vorgängig zu be- schliessenden Kirchgemeindeordnung der neuen Kirchgemeinde ABC vorzunehmen. [Zwei Hinweise: Wer leitet diese erste KG-Versammlung der neuen Gemeinde? Nimmt man den Art. 15 KO strikt, müssten Einladung und Leitung beim kantonalen Kirchenrat liegen. Man kann Art. 15 KO aber durchaus so verstehen, dass der KR seine Aufgabe auch delegieren kann. Vor- schlag deshalb: Frühzeitig einen externen Tagespräsidenten anfragen und bestimmen (AGEM kann mit Vorschlägen helfen) und den Versand der Einladungen den einzelnen Kirchgemeinden übertragen. Diese Ernennung und Aufgabendelegation bitte rechtzeitig, also zwei bis vier Monate vor der KG-Versammlung bei der Kirchenratskanzlei bzw. bei der AGEM bestellen Die Anzahl der Synodalen wird in der Regel bei der Vorbereitung der Gesamterneuerungs- wahlen angepasst (2014, 2018); da die Gesamtzahl von 180 Synodalen gleich bleibt. Bis dahin können gleich viele Synodale gewählt werden, wie die einzelnen bisherigen Gemein- den insgesamt bereits vorher hatten.]
Wahlen. 1 Wahlvorschläge können von den Mitarbeitenden und vom SEV eingereicht werden.
Wahlen. 1 Die Stimmberechtigten der neuen Kirchgemeinde wählen an der Urne die Kirchenpflege sowie aus deren Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten der neuen Kirchgemeinde. 2 Die Vertragsgemeinden bilden einen gemeinsamen Wahlkreis. 3 Der erste Wahlgang ist am 26. September 2021 vorgesehen. 4 Die Kirchgemeindeversammlungen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 dieses Vertrags über das erste Budget der neuen Kirchgemeinde entscheiden, wählen auf Vorschlag der Steuerungsgruppe die Rechnungsprüfungskommission der neuen Kirchgemeinde. 5 Der Amtsantritt von Kirchenpflege und Rechnungsprüfungskommission erfolgt auf den 1. Januar 2022.
Wahlen. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt, und zwar in den Jahren mit geraden Zahlen:
Wahlen a. Wahlen erfolgen geheim. Sie sind in der Regel als Einzelwahlen durchzuführen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt; Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Wird ein zweiter Wahlgang erforderlich, so ist die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für die Xxxx entscheidend. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. b. Abweichend zu Absatz a. können offen gewählt werden: Kassenprüfer/innen, Wirtschaftsprüfer/innen, Wahlleiter/innen sowie Protokollführer/innen. c. Weiteres kann in einer Wahlordnung geregelt werden.