Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1 Als Obliegenheiten, neben den in Artikel 8 festgelegten Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Frei- heit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahr- zeug-Rechtsschutz, 4.1.1 dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken; 4.1.2 dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zu- stand befindet. 4.2 Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versi- cherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Ver- pflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz ferner, 4.2.1 dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen; 4.2.2 dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungs- pflichten entspricht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Ver- sicherungsnehmer und den mitversicherten Personen be- stehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten weder kannten noch kennen mussten. 4.3 Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2 und 4.2 besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begrün- dung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzah- len.
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Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1 4.1. Als Obliegenheiten, neben den in Artikel 8 festgelegten Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Frei- heit Leistungsfreiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahr- zeug-Lenker- Rechtsschutz,
4.1.1 4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2 4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zu- stand befindet.Zustand befindet dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht,
4.2 4.2. Als ObliegenheitObliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versi- cherungsfalles Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Ver- pflichtung Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im FahrzeugLenker-Rechtsschutz ferner,
4.2.1 4.2.1. dass der Lenker einer der gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;
4.2.2 4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungs- pflichten Hilfeleistungspflichten entspricht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Ver- sicherungsnehmer und den mitversicherten Personen be- stehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten weder kannten noch kennen mussten.
4.3 4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2 Pkt. 4.1.2. und 4.2 Pkt. 4.2. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begrün- dung Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzah- lenzurückzuzahlen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1 Als Obliegenheiten, neben den in Artikel 8 festgelegten Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Frei- heit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahr- zeug-Lenker- Rechtsschutz,
4.1.1 dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2 dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zu- stand befindet.
4.2 Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versi- cherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Ver- pflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im FahrzeugLenker-Rechtsschutz ferner,
4.2.1 dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;
4.2.2 dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungs- pflichten entspricht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Ver- sicherungsnehmer und den mitversicherten Personen be- stehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten weder kannten noch kennen mussten.
4.3 Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2 und 4.2 besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begrün- dung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzah- len.
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Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1 4.1. Als Obliegenheiten, neben den in Artikel 8 festgelegten Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Frei- heit Leis- tungsfreiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahr- zeugFahrzeug-Rechtsschutz,
4.1.1 4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2 4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift Sucht- gift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zu- stand beeinträch- tigten Zustand befindet.;
4.2 Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versi- cherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Ver- pflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs4.1.3. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz ferner,
4.2.1 dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflichtung Verpflich- tung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol zu untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen un- tersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;
4.2.2 4.1.4. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen sei- nen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungs- pflichten Hilfeleis- tungspflichten entspricht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber gegen- über dem Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer und den mitversicherten mit- versicherten Personen be- stehenbestehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten weder kannten noch kennen mussten.
4.3 4.2. Für den Fall, dass der Lenker eine dieser Oblie- genheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit ver- einbart. Die Voraussetzungen und Begrenzun- gen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich gere- gelt. Zu diesen Voraussetzungen und Begren- zungen der Leistungsfreiheit im Falle der Verlet- zung der Obliegenheiten - gemäß den Punkten 4.1.1. und 4.1.2. siehe § 6 Abs. 2 VersVG - gemäß den Punkten 4.1.3. und 4.1.4. siehe § 6 Abs. 3 VersVG Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2 Pkt. 4.1.2., 4.1.3. und 4.2 besteht 4.1.4. be- steht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begrün- dung Begründung einer im Zusammenhang Zusammen- hang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen rechts- kräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Ver- waltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzah- lenzurückzuzahlen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2018), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2018)
Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1 Als Obliegenheiten, neben Für den in Artikel 8 festgelegten Obliegenheiten, Fall der Verletzung einer der nachstehenden Oblie- genheiten – die zum Zweck Zwecke der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer Versi- cherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung – im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Frei- heit Versi- cherungsfalles wird Leistungsfreiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 VersVG (welcher die Vorausset- zungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher be- stimmt, siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahr- zeug-Rechtsschutz,vereinbart:
4.1.1 dass der Lenker muss die behördliche Befugnis besitztbesitzen, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2 dass der Lenker darf sich im Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch Medikamen- tenmissbrauch beeinträchtigten Zu- stand befindetZustand befinden.
4.2 Als Obliegenheit, deren Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Oblie- genheiten – die dem Versicherer gegenüber nach Eintritt des Versi- cherungsfalles die Freiheit Versicherungsfalles zu erfüllen sind – wird Leistungs- freiheit des Versicherers von der Ver- pflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG (welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmt, siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz ferner,ver- einbart:
4.2.1 dass der Lenker muss einer gesetzlichen Verpflichtung entsprichtent- sprechen, seine Atemluft auf Alkohol zu untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;
4.2.2 dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungs- pflichten entspricht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Ver- sicherungsnehmer und den mitversicherten Personen be- stehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten weder kannten noch kennen musstenHilfeleistungspflichten entsprechen.
4.3 Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2 4.1.2, 4.2.1 und 4.2 4.2.2 besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begrün- dung Be- gründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall Versicherungs- fall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder Gerich- tes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsge- richtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzah- lenzurückzuzahlen.
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Samples: Charter Insurance Terms and Conditions, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1 4.1. Als Obliegenheiten, neben den in Artikel 8 festgelegten Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Frei- heit Leis- tungsfreiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahr- zeugFahrzeug-Rechtsschutz,
4.1.1 4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2 4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift Sucht- gift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zu- stand beeinträch- tigten Zustand befindet.;
4.2 Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versi- cherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Ver- pflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs4.1.3. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz ferner,
4.2.1 dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflichtung Verpflich- tung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol zu untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen un- tersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;
4.2.2 4.1.4. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen sei- nen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungs- pflichten Hilfeleis- tungspflichten entspricht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber gegen- über dem Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer und den mitversicherten mit- versicherten Personen be- stehenbestehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten weder kannten noch kennen mussten.
4.3 4.2. Für den Fall, dass der Lenker eine dieser Oblie- genheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit ver- einbart. Die Voraussetzungen und Begrenzun- gen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich gere- gelt. Zu diesen Voraussetzungen und Begren- zungen der Leistungsfreiheit im Falle der Verlet- zung der Obliegenheiten - gemäß den Punkten 4.1.1. und 4.1.2. siehe § 6 Abs. 2 VersVG - gemäß den Punkten 4.1.3. und 4.1.4. siehe § 6 Abs. 3 VersVG Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2 und 4.2 besteht nur dannPkt. 4.1.2., wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begrün- dung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist4.1.3. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzah- len.und
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2018)
Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1 4.1. Als Obliegenheiten, neben den in Artikel 8 festgelegten Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Frei- heit Leistungsfreiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß ge- mäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe AnhangAn- lage) bewirkt, gelten im Fahr- zeugFahrzeug-Rechtsschutz,
4.1.1 4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2 4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zu- stand befindetZustand be- findet.
4.2 4.2. Als ObliegenheitObliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versi- cherungsfalles die Freiheit Leistungsfreiheit des Versicherers von der Ver- pflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhangsie- he Anlage) bewirkt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz fernerRechtsschutz,
4.2.1 4.2.1. dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;
4.2.2 4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- Verständi- gungs- oder Hilfeleistungs- pflichten Hilfeleistungspflichten entspricht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen be- stehenbestehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten Obliegenhei- ten gem. Pkt. 4.1. und 4.2. weder kannten noch kennen mussten.
4.3 4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2 4.1.2. und 4.2 4.2. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begrün- dung Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzah- len.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Der Grazer Wechselseitigen Versicherung Ag Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2015), Allgemeine Bedingungen Der Grazer Wechselseitigen Versicherung Ag Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2015)
Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1 Als Obliegenheiten, neben Für den in Artikel 8 festgelegten Obliegenheiten, Fall der Verletzung einer der nachstehenden Oblie- genheiten – die zum Zweck Zwecke der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer Versi- cherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung – im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Frei- heit Versi- cherungsfalles wird Leistungsfreiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen im Fahrzeugrechtsschutz nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 VersVG (welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmt, siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahr- zeug-Rechtsschutz,verein- bart:
4.1.1 dass der Lenker muss die behördliche Befugnis besitztbesitzen, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2 dass der Lenker darf sich im Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch Medikamen- tenmissbrauch beeinträchtigten Zu- stand befindetZustand befinden.
4.2 Als Obliegenheit, deren Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Oblie- genheiten die dem Versicherer gegenüber nach Eintritt des Versi- cherungsfalles die Freiheit Versicherungsfalles zu erfüllen sind – wird Leistungsfreiheit des Versicherers von der Ver- pflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG (welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leis- tungsfreiheit näher bestimmt, siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz ferner,vereinbart:
4.2.1 dass der Lenker muss einer gesetzlichen Verpflichtung entsprichtentspre- xxxx, seine Atemluft auf Alkohol zu untersuchen, sich einem ei- nem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen ab- nehmen zu lassen;
4.2.2 dass der Lenker muss nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen ge- setzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungs- pflichten entspricht. Hilfeleistungspflichten entsprechen; Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Ver- sicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer und den mitversicherten Personen be- stehenbeste- hen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten weder we- der kannten noch kennen mussten.
4.3 Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2 4.1.2, 4.2.1 und 4.2 4.2.2 besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begrün- dung Be- gründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall Versicherungs- fall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder Gerich- tes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsge- richtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzah- lenzurückzuzahlen.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1 Als Obliegenheiten, neben den in Artikel 8 festgelegten Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Frei- heit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten gelten, im Fahr- zeug-Rechtsschutz,
4.1.1 dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2 dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zu- stand befindet.
4.2 Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versi- cherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Ver- pflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz ferner,
4.2.1 dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;
4.2.2 dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungs- pflichten entspricht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Ver- sicherungsnehmer und den mitversicherten Personen be- stehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten weder kannten noch kennen mussten.
4.3 Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2 und 4.2 besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begrün- dung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzah- len.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung
Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1 4.1. Als Obliegenheiten, neben den in Artikel 8 festgelegten Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Frei- heit Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahr- zeugFahrzeug-Rechtsschutz,
4.1.1 4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2 4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch Medikamen- tenmissbrauch beeinträchtigten Zu- stand Zustand befindet.
4.2 4.2. Als ObliegenheitObliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versi- cherungsfalles Versiche- rungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Ver- pflichtung Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § §6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahrzeug-Fahrzeug- Rechtsschutz ferner,
4.2.1 4.2.1. dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflichtung entsprichtent- spricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;
4.2.2 4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen gesetz- lichen Verständigungs- oder Hilfeleistungs- pflichten entsprichtHilfeleistungspflichten ent- spricht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Ver- sicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer und den mitversicherten Personen be- stehenbestehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten weder kannten kann- ten noch kennen mussten.
4.3 4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2 4.1.2., 4.2.1. und 4.2 4.2.2. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begrün- dung Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen rechts- kräftigen Entscheidung eines Gerichtes Gerichtes, einer Verwaltungs- behörde oder einer Verwaltungsbehörde eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzah- lenzurückzuzahlen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung
Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1 Als Obliegenheiten, neben den in Artikel 8 festgelegten Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Frei- heit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahr- zeug-Lenker- Rechtsschutz,
4.1.1 dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2 dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zu- stand befindet.
4.2 Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versi- cherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Ver- pflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im FahrzeugLenker-Rechtsschutz ferner,
4.2.1 dass der Lenker einer Lenkereiner gesetzlichen Verpflichtung entsprichtent- spricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;
4.2.2 dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungs- pflichten entspricht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Ver- sicherungsnehmer und den mitversicherten Personen be- stehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten weder kannten noch kennen mussten.
4.3 Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2 und 4.2 besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begrün- dung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzah- len.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung
Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1 Als Obliegenheiten, neben Für den in Artikel 8 festgelegten Obliegenheiten, Fall der Verletzung einer der nachstehenden Oblie- genheiten – die zum Zweck Zwecke der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer Versi- cherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung – im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Frei- heit Versi- cherungsfalles wird Leistungsfreiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen im Fahrzeugrechtsschutz nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 VersVG (welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmt, siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahr- zeug-Rechtsschutz,ver- einbart:
4.1.1 dass der Lenker muss die behördliche Befugnis besitztbesitzen, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2 dass der Lenker darf sich im Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch Medikamen- tenmissbrauch beeinträchtigten Zu- stand befindetZustand befinden.
4.2 Als Obliegenheit, deren Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Oblie- genheiten die dem Versicherer gegenüber nach Eintritt des Versi- cherungsfalles die Freiheit Versicherungsfalles zu erfüllen sind – wird Leistungsfreiheit des Versicherers von der Ver- pflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG (welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leis- tungsfreiheit näher bestimmt, siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz ferner,vereinbart:
4.2.1 dass der Lenker muss einer gesetzlichen Verpflichtung entsprichtent- sprechen, seine Atemluft auf Alkohol zu untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;
4.2.2 dass der Lenker muss nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen ge- setzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungs- pflichten entspricht. Hilfeleistungspflichten entsprechen; Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Ver- sicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer und den mitversicherten Personen be- stehenbeste- hen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten weder we- der kannten noch kennen mussten.
4.3 Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2 4.1.2, 4.2.1 und 4.2 4.2.2 besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begrün- dung Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall Versiche- rungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwal- tungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte er- brachte Leistungen sind zurückzuzah- lenzurückzuzahlen.
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Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1 Als Obliegenheiten, neben Für den in Artikel 8 festgelegten Obliegenheiten, Fall der Verletzung einer der nachstehenden Oblie- genheiten – die zum Zweck Zwecke der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer Versi- cherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung – im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Frei- heit Versi- cherungsfalles wird Leistungsfreiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 VersVG (welcher die Vorausset- zungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher be- stimmt, siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahr- zeug-Rechtsschutz,vereinbart:
4.1.1 dass der Lenker muss die behördliche Befugnis besitztbesitzen, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2 dass der Lenker darf sich im Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch Medikamen- tenmissbrauch beeinträchtigten Zu- stand befindetZustand befinden.
4.2 Als Obliegenheit, deren Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Oblie- genheiten – die dem Versicherer gegenüber nach Eintritt des Versi- cherungsfalles die Freiheit Versicherungsfalles zu erfüllen sind – wird Leistungsfrei- heit des Versicherers von der Ver- pflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG (welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leis- tungsfreiheit näher bestimmt, siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz ferner,vereinbart:
4.2.1 dass der Lenker muss einer gesetzlichen Verpflichtung entsprichtentspre- xxxx, seine Atemluft auf Alkohol zu untersuchen, sich einem ei- nem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen ab- nehmen zu lassen;
4.2.2 dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungs- pflichten entspricht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Ver- sicherungsnehmer und den mitversicherten Personen be- stehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten weder kannten noch kennen musstenHilfeleistungspflichten entsprechen.
4.3 Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2 4.1.2, 4.2.1 und 4.2 4.2.2 besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begrün- dung Be- gründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall Versicherungs- fall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder Gerich- tes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsge- richtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzah- lenzurückzuzahlen.
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Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1 Als Obliegenheiten, neben Für den in Artikel 8 festgelegten Obliegenheiten, Fall der Verletzung einer der nachstehenden Obliegenheiten – die zum Zweck Zwecke der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung – im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Frei- heit wird Leistungsfreiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 VersVG (welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmt, siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahr- zeug-Rechtsschutz,vereinbart:
4.1.1 dass der Lenker muss die behördliche Befugnis besitztbesitzen, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2 dass der Lenker darf sich im Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles Versicherungs- falles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zu- stand befindetZustand befinden.
4.2 Als Obliegenheit, deren Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Obliegenheiten – die dem Versicherer gegenüber nach Eintritt des Versi- cherungsfalles die Freiheit Versicherungsfalles zu erfüllen sind – wird Leistungsfreiheit des Versicherers von der Ver- pflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG (welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmt, siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz ferner,vereinbart:
4.2.1 dass der Lenker muss einer gesetzlichen Verpflichtung entsprichtentsprechen, seine Atemluft auf Alkohol zu untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;
4.2.2 dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungs- pflichten entspricht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Ver- sicherungsnehmer und den mitversicherten Personen be- stehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten weder kannten noch kennen musstenentsprechen.
4.3 Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2 4.1.2, 4.2.1 und 4.2 4.2.2 besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begrün- dung Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzah- lenzurückzuzahlen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1 4.1. Als Obliegenheiten, neben den in Artikel 8 festgelegten Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Frei- heit Leistungs- freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahr- zeug-Rechtsschutz,
4.1.1 4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2 4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles Versicherungs- falles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zu- stand Zustand befindet.;
4.2 Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versi- cherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Ver- pflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs4.1.3. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz ferner,
4.2.1 dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflichtung entsprichtent- spricht, seine Atemluft auf Alkohol zu untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;
4.2.2 4.1.4. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungs- pflichten entspricht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen be- stehenPer- sonen bestehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten weder kannten noch kennen musstenmuss- ten.
4.3 4.2. Für den Fall, dass der Lenker eine dieser Obliegen- heiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungs- freiheit sind gesetzlich geregelt. Zu diesen Voraus- setzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit im Falle der Verletzung der Obliegenheiten - gemäß den Punkten 4.1.1. und 4.1.2. siehe § 6 Abs. 2 VersVG - gemäß den Punkten 4.1.3. und 4.1.4. siehe § 6 Abs. 3 VersVG Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2 Pkt. 4.1.2., 4.1.3. und 4.2 besteht 4.1.4. be- steht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begrün- dung Begründung einer im Zusammenhang Zusammen- hang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen rechts- kräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzah- len.
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Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1 Als Obliegenheiten, neben den in Artikel 8 festgelegten Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Frei- heit Freiheit des Versicherers Versi- cherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen Vor- aussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 Versiche- rungsvertragsgesetz (VersVG (- siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahr- zeugFahrzeug-Rechtsschutz,
4.1.1 dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug Fahr- zeug zu lenken;
4.1.2 dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch Medikamenten- missbrauch beeinträchtigten Zu- stand Zustand befindet.
4.2 Als ObliegenheitObliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versi- cherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Ver- pflichtung Verpflich- tung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen Begren- zungen des § 6 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG (- siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz ferner,
4.2.1 dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführenvor- führen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;
4.2.2 dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen gesetzli- chen Verständigungs- oder Hilfeleistungs- pflichten Hilfeleistungspflichten entspricht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Ver- sicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer und den mitversicherten Personen be- stehenbestehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten weder kannten noch kennen mussten.
4.3 Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2 und 4.2 besteht nur dann, wenn der angeführte ange- führte Umstand im Spruch oder in der Begrün- dung Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Ver- waltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte er- brachte Leistungen sind zurückzuzah- lenzurückzuzahlen.
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Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1 Als Obliegenheiten, neben Für den in Artikel 8 festgelegten Obliegenheiten, Fall der Verletzung der nachstehenden Obliegenheit – die zum Zweck Zwecke der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber ge- genüber zu erfüllen sind und deren Verletzung ist – im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Frei- heit Versicherungsfal- les wird Leistungsfreiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 VersVG (welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmt, siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahr- zeug-Rechtsschutz,vereinbart:
4.1.1 dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2 dass der Lenker Versicherungsnehmer darf sich im Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles Ver- sicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zu- stand befindetZustand befinden.
4.2 Als Obliegenheit, deren Für den Fall der Verletzung der nachstehenden Obliegenheit – die dem Versicherer gegenüber nach Eintritt des Versiche- rungsfalles zu erfüllen ist – wird Leistungsfreiheit des Versi- cherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Ver- pflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen cherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG (welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmt, siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz ferner,vereinbart:
4.2.1 dass der Lenker Versicherungsnehmer muss einer gesetzlichen Verpflichtung entsprichtVer- pflichtung entsprechen, seine Atemluft auf Alkohol untersuchenAlkohol, un- tersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder o- der sich Blut abnehmen zu lassen;
4.2.2 dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungs- pflichten entspricht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Ver- sicherungsnehmer und den mitversicherten Personen be- stehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten weder kannten noch kennen mussten.
4.3 Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2 4.1.1 und 4.2 4.2.1 besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begrün- dung Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen ergan- genen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde festgestellt oder eines Verwaltungsgerichtes fest- gestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzah- lenzurückzuzahlen.
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Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1 4.1. Als Obliegenheiten, neben den in Artikel 8 festgelegten Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles Ver- sicherungsfalles die Frei- heit Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahr- zeug-Rechtsschutz,
4.1.1 4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2 4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zu- stand Zustand befindet.
4.2 4.2. Als ObliegenheitObliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versi- cherungsfalles Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Ver- pflichtung Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz ferner,
4.2.1 4.2.1. dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchenuntersu- xxxx, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;
4.2.2 4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungs- pflichten entspricht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen be- stehenbestehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten weder kannten noch kennen mussten.
4.3 4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2 4.1.2. und 4.2 4.2. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begrün- dung Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Verwal- tungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzah- lenzurückzuzahlen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1 Als Obliegenheiten, neben Für den in Artikel 8 festgelegten Obliegenheiten, Fall der Verletzung einer der nachstehenden Obliegenheiten – die zum Zweck Zwecke der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung – im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Frei- heit wird Leistungsfreiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen im Fahrzeugrechtsschutz nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 VersVG (welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmt, siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahr- zeug-Rechtsschutz,vereinbart:
4.1.1 dass der Lenker muss die behördliche Befugnis besitztbesitzen, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2 dass der Lenker darf sich im Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles Versicherungs- falles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zu- stand befindetZustand befinden.
4.2 Als Obliegenheit, deren Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Obliegenheiten die dem Versicherer gegenüber nach Eintritt des Versi- cherungsfalles die Freiheit Versicherungsfalles zu erfüllen sind – wird Leistungsfreiheit des Versicherers von der Ver- pflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG (welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmt, siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz ferner,vereinbart:
4.2.1 dass der Lenker muss einer gesetzlichen Verpflichtung entsprichtentsprechen, seine Atemluft auf Alkohol zu untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;
4.2.2 dass der Lenker muss nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungs- pflichten entspricht. entsprechen; Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen be- stehenbestehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten Obliegen- heiten weder kannten noch kennen mussten.
4.3 Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2 4.1.2, 4.2.1 und 4.2 4.2.2 besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begrün- dung Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzah- lenzurückzuzahlen.
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Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1 4.1. Als Obliegenheiten, neben den in Artikel 8 festgelegten Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles Ver- sicherungsfalles die Frei- heit Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen Vor- aussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahr- zeug-Fahrzeug- Rechtsschutz,
4.1.1 4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2 4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zu- stand Zustand befindet.
4.2 4.2. Als ObliegenheitObliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versi- cherungsfalles Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers Versich- erers von der Ver- pflichtung Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz ferner,
4.2.1 4.2.1. dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;
4.2.2 4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungs- pflichten entspricht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer und den mitversicherten mitversicher ten Personen be- stehenbestehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten weder kannten noch kennen mussten.
4.3 4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2 4.1.2. und 4.2 4.2. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begrün- dung Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Verwal- tungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzah- lenzurückzuzahlen.
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Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1 Als Obliegenheiten, neben Für den in Artikel 8 festgelegten Obliegenheiten, Fall der Verletzung einer der nachstehenden Oblie- genheiten – die zum Zweck Zwecke der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer Versi- cherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung – im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Frei- heit Versi- cherungsfalles wird Leistungsfreiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen im Fahrzeugrechtsschutz nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 VersVG (welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmt, siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahr- zeug-Rechtsschutz,ver- einbart:
4.1.1 dass der Lenker muss die behördliche Befugnis besitztbesitzen, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2 dass der Lenker darf sich im Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch Medika- mentenmissbrauch beeinträchtigten Zu- stand befindetZustand befinden.
4.2 Als Obliegenheit, deren Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Oblie- genheiten die dem Versicherer gegenüber nach Eintritt des Versi- cherungsfalles die Freiheit Versicherungsfalles zu erfüllen sind – wird Leistungsfreiheit des Versicherers von der Ver- pflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG (welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leis- tungsfreiheit näher bestimmt, siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz ferner,vereinbart:
4.2.1 dass der Lenker muss einer gesetzlichen Verpflichtung entsprichtent- sprechen, seine Atemluft auf Alkohol zu untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;
4.2.2 dass der Lenker muss nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen ge- setzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungs- pflichten entspricht. Hilfeleistungspflichten entsprechen; Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Ver- sicherungsnehmer und den mitversicherten Personen be- stehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten weder kannten noch kennen mussten.
4.3 Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2 4.1.2, 4.2.1 und 4.2 4.2.2 besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begrün- dung Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall Versi- cherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder ei- nes Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Ver- waltungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzah- lenzurückzuzahlen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1 Als Obliegenheiten, neben den in Artikel 8 festgelegten ObliegenheitenObliegenheit, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr Ge- fahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Frei- heit Leistungsfreiheit des Versicherers unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Ver- sicherungsvertragsgesetz (VersVG - siehe Anhang) bewirkt, gilt, dass der Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand be- findet.
4.2 Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versiche- rungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 3 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG (- siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahr- zeug-Rechtsschutz,
4.1.1 gilt, dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2 dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zu- stand befindet.
4.2 Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versi- cherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Ver- pflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz ferner,
4.2.1 dass der Lenker Versicherungsnehmer einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol Alko- hol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;
4.2.2 dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungs- pflichten entspricht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Ver- sicherungsnehmer und den mitversicherten Personen be- stehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten weder kannten noch kennen mussten.
4.3 Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2 Punkt 4.1 und 4.2 besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begrün- dung Begründung einer im Zusammenhang Zusam- menhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen rechtskräfti- gen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Verwaltungsbe- hörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen Lei- stungen sind zurückzuzah- lenzurückzuzahlen.
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Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1 Als Obliegenheiten, neben Für den in Artikel 8 festgelegten Obliegenheiten, Fall der Verletzung der nachstehenden Obliegenheit – die zum Zweck Zwecke der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung ist – im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Frei- heit wird Leistungsfreiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 VersVG (welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmt, siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahr- zeug-Rechtsschutz,vereinbart:
4.1.1 dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2 dass der Lenker Versicherungsnehmer darf sich im Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zu- stand befindetZustand befinden.
4.2 Als Obliegenheit, deren Für den Fall der Verletzung der nachstehenden Obliegenheit – die dem Versicherer gegenüber nach Eintritt des Versi- cherungsfalles die Freiheit Versicherungsfalles zu erfüllen ist – wird Leistungsfreiheit des Versicherers von der Ver- pflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG (welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmt, siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz ferner,vereinbart:
4.2.1 dass der Lenker Versicherungsnehmer muss einer gesetzlichen Verpflichtung entsprichtentsprechen, seine Atemluft auf Alkohol Alkohol, untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;
4.2.2 dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungs- pflichten entspricht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Ver- sicherungsnehmer und den mitversicherten Personen be- stehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten weder kannten noch kennen mussten.
4.3 Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2 4.1.1 und 4.2 4.2.1 besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begrün- dung Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzah- lenzurückzuzahlen.
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Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1 Als Obliegenheiten, neben Für den in Artikel 8 festgelegten Obliegenheiten, Fall der Verletzung einer der nachstehenden Oblie- genheiten – die zum Zweck Zwecke der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer Versi- cherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung – im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Frei- heit Versi- cherungsfalles wird Leistungsfreiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 VersVG (welcher die Vorausset- zungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher be- stimmt, siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahr- zeug-Rechtsschutz,vereinbart:
4.1.1 dass der Lenker muss die behördliche Befugnis besitztbesitzen, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2 dass der Lenker darf sich im Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch Medika- mentenmissbrauch beeinträchtigten Zu- stand befindetZustand befinden.
4.2 Als Obliegenheit, deren Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Oblie- genheiten – die dem Versicherer gegenüber nach Eintritt des Versi- cherungsfalles die Freiheit Versicherungsfalles zu erfüllen sind – wird Leistungs- freiheit des Versicherers von der Ver- pflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG (welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmt, siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz ferner,ver- einbart:
4.2.1 dass der Lenker muss einer gesetzlichen Verpflichtung entsprichtent- sprechen, seine Atemluft auf Alkohol zu untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;
4.2.2 dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen gesetzli- chen Verständigungs- oder Hilfeleistungs- pflichten entspricht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Ver- sicherungsnehmer und den mitversicherten Personen be- stehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten weder kannten noch kennen musstenHilfeleistungspflichten ent- sprechen.
4.3 Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2 4.1.2, 4.2.1 und 4.2 4.2.2 besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begrün- dung Be- gründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall Versiche- rungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwal- tungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte er- brachte Leistungen sind zurückzuzah- lenzurückzuzahlen.
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Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1 Als Obliegenheiten, neben den in Artikel 8 festgelegten Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Frei- heit Freiheit des Versicherers Versi- cherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen Vor- aussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 Versiche- rungsvertragsgesetz (VersVG (- siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahr- zeugLenker-Rechtsschutz,
4.1.1 dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug Fahr- zeug zu lenken;
4.1.2 dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch Medikamenten- missbrauch beeinträchtigten Zu- stand Zustand befindet.
4.2 Als ObliegenheitObliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versi- cherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Ver- pflichtung Verpflich- tung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen Begren- zungen des § 6 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG (- siehe Anhang) bewirkt, gelten im FahrzeugLenker-Rechtsschutz fernerfer- ner,
4.2.1 dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführenvor- führen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;
4.2.2 dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen gesetzli- chen Verständigungs- oder Hilfeleistungs- pflichten Hilfeleistungspflichten entspricht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Ver- sicherungsnehmer und den mitversicherten Personen be- stehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten weder kannten noch kennen mussten.
4.3 Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2 und 4.2 4.2. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begrün- dung Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Ver- waltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte er- brachte Leistungen sind zurückzuzah- lenzurückzuzahlen.
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