Common use of Wann entfällt der Versicherungsschutz? Clause in Contracts

Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1. Als Obliegenheit, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit des Versicherers unter den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gilt, dass der Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet. 4.2. Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gilt, dass der Versicherungsnehmer einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen. 4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit nach Punkt 4.1. und 4.2. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung

Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1. Als Obliegenheit, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit des Versicherers unter den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gilt, dass der Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet. 4.2. Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gilt, dass der Versicherungsnehmer einer der gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen. 4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit nach Punkt 4.1. und 4.2. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung

Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1. Als Obliegenheit, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit des Versicherers unter den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gilt, dass der Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet. 4.2. Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang), gilt, dass der Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medika- mentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet. 4.2. Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versiche- rungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des §6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, giltwird bestimmt, dass der Versicherungsnehmer einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführenvorfüh- ren, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen. 4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit nach Punkt Pkt. 4.1. und 4.2. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes Ver- waltungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung

Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1. Als Obliegenheit, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit des Versicherers unter den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gilt, dass der Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet. 4.2. Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang), gilt, dass der Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medi- kamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet. 4.2. Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versiche- rungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des §6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, giltwird bestimmt, dass der Versicherungsnehmer einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen. 4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit nach Punkt Pkt. 4.1. und 4.2. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung Ent- scheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.

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Samples: Vertragsgrundlagen

Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1. 4.1 Als Obliegenheit, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist und deren Verletzung Verlet- zung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit Leistungs- freiheit des Versicherers unter den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe im Anhang) bewirkt, gilt, dass der Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt Zeit- punkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch AlkoholAlko- hol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten beeinträch- tigten Zustand befindet. 4.2. 4.2 Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles Versi- cherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung Ver- pflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe im Anhang) bewirkt, gilt, dass der Versicherungsnehmer einer gesetzlichen gesetzli- chen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen. 4.3. 4.3 Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit nach Punkt 4.1. 4.1 und 4.2. 4.2 besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde Ver- waltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt festge- stellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.

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Samples: Rechtsschutz Versicherung

Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1. Als Obliegenheit, die zum Zweck der Verminderung Verminde- rung der Gefahr oder Verhütung einer Erhöhung Erhö- hung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist und deren Verletzung im Zeitpunkt Zeit- punkt des Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit Leistungs- freiheit des Versicherers unter den Voraussetzungen Vorausset- zungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gilt, dass der Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch AlkoholAlko- hol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet. 4.2. Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers Versi- cherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß ge- mäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gilt, dass der Versicherungsnehmer einer gesetzlichen ge- setzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft Atem- luft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen ab- nehmen zu lassen. 4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit Oblie- genheit nach Punkt 4.1. und 4.2. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang Zusammen- hang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes Verwal- tungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlenzurück- zuzahlen.

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