Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten, 4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken; 4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamen- tenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet. 4.2. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versiche- rungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten ferner, 4.2.1. dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflichtung ent- spricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen; 4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetz- lichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten ent- spricht. 4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2., 4.2.1. und 4.2.2. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechts- kräftigen Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungs- behörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung
Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten,
4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamen- tenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet.
4.2. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versiche- rungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten ferner,
4.2.1. dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflichtung ent- spricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;
4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetz- lichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten ent- spricht.
4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2., 4.2.1. und 4.2.2. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechts- kräftigen ergan- genen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungs- behörde Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt festge- stellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.
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Samples: Vertragsgrundlagen
Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, geltengelten im Fahrzeug-Rechtsschutz,
4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamen- tenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet.
4.2. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versiche- rungsfalles Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung Ver- pflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § §6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz ferner,
4.2.1. dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflichtung ent- spricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;
4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetz- lichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten ent- spricht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versiche- rungsnehmer und den mitversicherten Personen bestehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten weder kannten noch kennen mussten.
4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2., 4.2.1. und 4.2.2. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechts- kräftigen ergan- genen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungs- behörde Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt fest- gestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.
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Samples: Vertragsgrundlagen
Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung Ver- minderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber gegen- über zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit Leis- tungsfreiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen Vo- raussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten,gelten im Lenker-Rechtsschutz
4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamen- tenmissbrauch Medikamenten- missbrauch beeinträchtigten Zustand befindetbe- findet.
4.2. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt Ein- tritt des Versiche- rungsfalles Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen Begrenzun- gen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker-Rechtsschutz ferner,
4.2.1. dass der Lenker einer der gesetzlichen Verpflichtung ent- sprichtVer- pflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführenvor- führen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;
4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall Verkehrsun- fall seinen gesetz- lichen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten ent- sprichtentspricht.
4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten Oblie- genheiten nach den Punkten Pkt. 4.1.2., 4.2.1. und 4.2.2Pkt. 4.2. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang Zu- sammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechts- kräftigen ergan- genen rechtskräftigen Entscheidung eines GerichtesGe- richtes, einer Verwaltungs- behörde Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlenzu- rückzuzahlen.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung