Wann sind die Leistungen fällig?. 9.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten – in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. 9.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen. 9.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse. 9.4 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. Dieses Recht muss R+V Besondere Bedingungen für die Gruppen-Unfallversicherung mit Direktanspruch der versicherten Person (R+V BB Direktanspruch) 1. Die versicherte Person kann Leistungen aus der Unfallversicherung ohne Ihre Zustimmung unmittelbar bei uns geltend machen. Wir leisten direkt an die versicherte Person. 2. Sie als Versicherungsnehmer informieren jede versicherte Person über den im Rahmen dieses Vertrags bestehenden Versicherungsschutz und über diese Vereinbarung. Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit Mehrleistungen bei Invalidität vereinbart. Der Invaliditätsgrad wird nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 der R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (R+V AUB 2000, Ausgabe 01/16) ermittelt. Ziffer 2.1 X+X XXX 0000, Ausgabe 01/16, wird wie folgt ergänzt: Wir leisten 100 % aus der versicherten Invaliditätssumme, wenn der Unfall zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % führt.
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Samples: Versicherungsleistungen Der Goldcard, Vertragsbedingungen Für Visa/Mastercard Karten, Versicherungsleistungen Der Goldcard
Wann sind die Leistungen fällig?. 9.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten – in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen.in
9.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
9.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.
9.4 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. Dieses Recht muss R+V Besondere Bedingungen für die Gruppen-Unfallversicherung mit Direktanspruch der versicherten Person (R+V BB Direktanspruch)
1. Die versicherte Person kann Leistungen aus der Unfallversicherung ohne Ihre Zustimmung unmittelbar bei uns geltend machen. Wir leisten direkt an die versicherte Person.
2. Sie als Versicherungsnehmer informieren jede versicherte Person über den im Rahmen dieses Vertrags bestehenden Versicherungsschutz und über diese Vereinbarung. Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit Mehrleistungen bei Invalidität vereinbart. Der Invaliditätsgrad wird nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 der R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen UnfallversicherungsBedingungen (R+V AUB 2000, Ausgabe 01/16) ermittelt. Ziffer 2.1 X+X XXX 0000, Ausgabe 01/16, wird wie folgt ergänzt: Wir leisten 100 % aus der versicherten Invaliditätssumme, wenn der Unfall zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % führt.
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Samples: Versicherungsleistungen Der Goldcard
Wann sind die Leistungen fällig?. 9.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb nach Abschluss der Heilbehand- lung und nach Vorliegen aller Unterlagen – spätestens aber drei Monate nach Beantragung einer Leistung – die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen vorzunehmen. Bei Ablehnung eines Monats – beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten – in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen.
9.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
9.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.
9.4 Leistungsfalls sind Sie und wir sind berechtigt, berechtigt − bei der Leistungsart Unfallrente (Ziffer 2.1) den Grad der Invalidität jährlicheinmal jährlich erneut ärztlich bemes- sen zu lassen − bei den Leistungsarten Pflegerente (Ziffer 2.2), längstens bis Rente aufgrund einer Organschädigung (Ziffer 2.3), Rente aufgrund des Verlusts von Grundfähigkeiten (Ziffer 2.4) und Rente aufgrund einer Krebserkrankung (Zif- fer 2.5) bei jeder Verschlechterung des Gesundheits- status erneut einen Leistungsantrag zu stellen
9.2 Während der Dauer unserer Leistungspflicht für eine Unfallrente (Ziffer 2.1), Rente aufgrund einer Organ- schädigung (Ziffer 2.3) oder Rente aufgrund des Ver- lusts von Grundfähigkeiten (Ziffer 2.4) können wir das Fortbestehen der jeweiligen Beeinträchtigung und ih- ren Umfang überprüfen. Wir sind dazu auf unsere Kos- ten für eine Dauer von drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassenab Zahlung der ers- ten Monatsrente berechtigt. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. Dieses Recht muss R+V Besondere Bedingungen für die Gruppen-Unfallversicherung mit Direktanspruch Zu Prüfzwecken können wir jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersu- chungen der versicherten Person (R+V BB Direktanspruch)
1durch von uns beauf- tragte Ärzte verlangen. Die versicherte Person kann Leistungen aus Hierfür gelten die Regelungen der Unfallversicherung ohne Ihre Zustimmung unmittelbar bei uns geltend machen. Wir leisten direkt an die versicherte PersonZiffern 7.3 bis 7.5 und Ziffer 8 entsprechend.
29.3 Wir sind zur Überprüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug berechtigt, „Lebensbescheinigungen“ an- zufordern. Sie als Versicherungsnehmer informieren jede versicherte Person über den im Rahmen dieses Vertrags bestehenden Versicherungsschutz und über Wenn uns diese Vereinbarungangeforderten Bescheini- gungen nicht unverzüglich übersandt werden, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit. Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit Mehrleistungen bei Invalidität vereinbart. Der Invaliditätsgrad wird nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 der R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (R+V AUB 2000, Ausgabe 01/16) ermittelt. Ziffer 2.1 X+X XXX 0000, Ausgabe 01/16, wird wie folgt ergänzt: Wir leisten 100 % aus der versicherten Invaliditätssumme, wenn der Unfall zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % führt.Vertragsgrundlage
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