Wann sind die Leistungen fällig?. 9.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten – in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen: – Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen – beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist. 9.1.1 Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen auf eigene Veranlassung zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir – bei Invalidität bis zu 2‰ der versicherten Summe, – bei Tagegeld bis zu 1 Tagegeldsatz, – bei Unfall-Krankenhaustagegeld bis zu 1 Krankenhaus-Tagegeldsatz, Die ärztlichen Gebühren für die von uns angeforderten bzw. beauftragten Gutachten oder Atteste übernehmen wir in voller Höhe. 9.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen. 9.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse. 9.3.1 Vor Abschluss des Heilverfahrens kann ein Vorschuss auf die zu erwartende Invaliditätsleistung innerhalb von 3 Monaten nach dem Unfall verlangt werden, sofern keine akute Lebensgefahr mehr besteht. 9.3.2 Wir zahlen nach einem Unfall die vereinbarte Invaliditätsleistung vor Ablauf des Heilverfahrens, wenn keine Lebensgefahr mehr besteht und folgende Voraussetzungen vollständig erfüllt sind: – Verlust von Gliedmaßen, – Verlust von nachfolgend genannten inneren Organen: Nieren, Milz, Gallenblase, Magen, Zwölffinger-, Dick-, Dünn-, und Enddarm, – Schulter-, Ellenbogen- Hand-, Hüft-, Knie- oder Sprunggelenkersatz. 9.4 Sie sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu 4 Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen, uns steht dieses Recht innerhalb von 3 Jahren nach dem Unfall zu. Bei Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf 5 Jahre. Dieses Recht muss – von uns zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leistungspflicht nach Ziffer 9.1 – von Ihnen spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist ausgeübt werden. 9.5 Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits erbracht haben, ist der Mehrbetrag mit 2% jährlich zu verzinsen. 9.6 Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug sind wir berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Anforderung übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit.
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Samples: Vema Unfallversicherungskonzept
Wann sind die Leistungen fällig?. 9.1 Wir sind Der Versicherer/Risikoträger ist verpflichtet, innerhalb eines Monats – - beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten – - in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir er einen Anspruch anerkennenanerkennt. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen: – • Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen – Unfallfolgen, • beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist.
9.1.1 . Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen auf eigene Veranlassung zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir – bei Invalidität übernimmt der Versicherer/Risikoträger bis zu 2‰ der versicherten Summe, – bei Tagegeld bis zu 1 Tagegeldsatz, – bei Unfall-Krankenhaustagegeld bis zu 1 Krankenhaus-Tagegeldsatz, Die ärztlichen Gebühren für die von uns angeforderten bzw100 € pro Versicherungsfall. beauftragten Gutachten oder Atteste übernehmen wir in voller HöheSonstige Kosten werden nicht übernommen.
9.2 Erkennen wir Erkennt der Versicherer/Risikoträger den Anspruch an oder haben wir uns hat er sich mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir leistet der Versicherer/Risikoträger innerhalb von zwei Wochen.
9.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – zahlt der Versicherer/Risikoträger - auf Ihren Wunsch – - angemessene Vorschüsse.
9.3.1 . Vor Abschluss des Heilverfahrens kann ein Vorschuss auf die zu erwartende eine Invaliditätsleistung innerhalb von 3 Monaten eines Jahres nach dem Unfall verlangt nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden, sofern keine akute Lebensgefahr mehr besteht.
9.3.2 Wir zahlen nach einem Unfall die vereinbarte Invaliditätsleistung vor Ablauf des Heilverfahrens, wenn keine Lebensgefahr mehr besteht und folgende Voraussetzungen vollständig erfüllt sind: – Verlust von Gliedmaßen, – Verlust von nachfolgend genannten inneren Organen: Nieren, Milz, Gallenblase, Magen, Zwölffinger-, Dick-, Dünn-, und Enddarm, – Schulter-, Ellenbogen- Hand-, Hüft-, Knie- oder Sprunggelenkersatz.
9.4 Sie und der Versicherer/Risikoträger sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu 4 drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen, uns steht dieses Recht innerhalb von 3 Jahren nach dem Unfall zu. Bei Kindern bis zur Vollendung des 1514. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf 5 fünf Jahre. Dieses Recht muss – von uns • vom Versicherer/Risikoträger zusammen mit unserer der Erklärung über unsere seine Leistungspflicht nach Ziffer 9.1 – 9.1, • von Ihnen spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist ausgeübt werden.
9.5 . Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere niedrigere Invaliditätsleistung, als wir der Versicherer/Risikoträger bereits erbracht habengezahlt hat, ist der Mehrbetrag mit 2% jährlich zu verzinsenfordert dieser den überzahlten Betrag zurück.
9.6 9.5 Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug sind wir ist der Versicherer/Risikoträger berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Anforderung unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit.
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Wann sind die Leistungen fällig?. 9.1 Wir sind 6.1 Chubb ist verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten – in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir welcher Höhe Chubb einen Anspruch anerkennenanerkennt. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen: – • Nachweis darüber, dass sich der Unfall/die Entführung in einem versicherten öffentlichen Verkehrsmittel gemäß Ziffer 1.3 auf einer versicherten Reise gemäß Ziffer 1.2 ereignete; • Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen – Unfallfolgen; • beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des HeilverfahrensHeilver- fahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist.
9.1.1 ; • beim Entführungsgeld polizeilicher Nachweis über die Entführung von mindestes 24 Stunden. Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen auf eigene Veranlassung zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir – bei Invalidität bis zu 2‰ der versicherten Summe, – bei Tagegeld bis zu 1 Tagegeldsatz, – bei Unfall-Krankenhaustagegeld bis zu 1 Krankenhaus-Tagegeldsatz, Die ärztlichen Gebühren für die von uns angeforderten bzw. beauftragten Gutachten oder Atteste übernehmen wir in voller Höheübernimmt Chubb.
9.2 Erkennen wir 6.2 Erkennt Chubb den Anspruch an oder haben wir uns hat sich Chubb mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir leistet Chubb innerhalb von zwei Wochen.
9.3 6.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir zahlt Chubb – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.
9.3.1 . Vor Abschluss des Heilverfahrens kann ein Vorschuss auf die zu erwartende eine Invaliditätsleistung innerhalb von 3 Monaten eines Jahres nach dem Unfall verlangt nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden, sofern keine akute Lebensgefahr mehr besteht.
9.3.2 Wir zahlen nach einem Unfall die vereinbarte Invaliditätsleistung vor Ablauf des Heilverfahrens, wenn keine Lebensgefahr mehr besteht 6.4 Sie und folgende Voraussetzungen vollständig erfüllt sind: – Verlust von Gliedmaßen, – Verlust von nachfolgend genannten inneren Organen: Nieren, Milz, Gallenblase, Magen, Zwölffinger-, Dick-, Dünn-, und Enddarm, – Schulter-, Ellenbogen- Hand-, Hüft-, Knie- oder Sprunggelenkersatz.
9.4 Sie Chubb sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu 4 drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen, uns steht dieses Recht innerhalb von 3 Jahren nach dem Unfall zu. Bei Kindern bis zur Vollendung des 1514. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf 5 fünf Jahre. Dieses Recht muss – • von uns Chubb zusammen mit unserer ihrer Erklärung über unsere ihre Leistungspflicht nach Ziffer 9.1 – 6.1, • von Ihnen spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist ausgeübt werden.
9.5 . Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir Chubb bereits erbracht habenhat, ist der Mehrbetrag mit 2% 5 Prozent jährlich zu verzinsen.
9.6 Zur Prüfung . Chubb-Bedingungen für die Versicherung von mit der Voraussetzungen für den Rentenbezug sind wir berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Anforderung übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit.österreichischen American Express Aurum Card gezahlten Kosten bei Flug- oder Gepäckverspätung (Aurum Reisekomfort VB 2004 AT)
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Samples: Membership Terms and Conditions
Wann sind die Leistungen fällig?. 9.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten – in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen: – ! Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen – Unfallfolgen, ! beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig not- wendig ist.
9.1.1 . Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen auf eigene Veranlassung zur Begründung des Leistungsanspruchs Leistungsan- spruchs entstehen, übernehmen wir – ! bei Invalidität bis zu 2‰ 1‰ der versicherten Invaliditätsgrundsumme oder bei Unfall-Rente in Höhe einer Monatsrente ! bei Sofortleistung bei Schwerverletzungen bis zu 1% der versicherten Summe, – ! bei Tagegeld bis zu 1 einem Tagegeldsatz, – ! bei Unfall-Krankenhaustagegeld bis zu 1 Krankenhaus-Tagegeldsatz, Die ärztlichen Gebühren für die von uns angeforderten bzweinem Krankenhaustagegeldsatz. beauftragten Gutachten oder Atteste Sonstige Kosten übernehmen wir in voller Höhenicht.
9.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
9.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.
9.3.1 . Vor Abschluss des Heilverfahrens kann ein Vorschuss auf die zu erwartende eine Invaliditätsleistung innerhalb von 3 Monaten eines Jahres nach dem Unfall verlangt nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todes- fallsumme beansprucht werden, sofern keine akute Lebensgefahr mehr besteht.
9.3.2 Wir zahlen nach einem Unfall die vereinbarte Invaliditätsleistung vor Ablauf des Heilverfahrens, wenn keine Lebensgefahr mehr besteht und folgende Voraussetzungen vollständig erfüllt sind: – Verlust von Gliedmaßen, – Verlust von nachfolgend genannten inneren Organen: Nieren, Milz, Gallenblase, Magen, Zwölffinger-, Dick-, Dünn-, und Enddarm, – Schulter-, Ellenbogen- Hand-, Hüft-, Knie- oder Sprunggelenkersatz.
9.4 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu 4 drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen, uns steht dieses Recht innerhalb von 3 Jahren nach dem Unfall zu. Bei Kindern bis zur Vollendung des 1514. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf 5 fünf Jahre. Dieses Recht muss – ! von uns zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leistungspflicht nach Ziffer 9.1 – 9.1, ! von Ihnen spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist ausgeübt werden.
9.5 . Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, Invaliditätsleistung als wir bereits erbracht haben, ist der Mehrbetrag mit 25% jährlich zu verzinsen.
9.6 9.5 Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug sind wir berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Anforderung unver- züglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit.
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Samples: Unfallversicherung
Wann sind die Leistungen fällig?. 9.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten – in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennenanerken- nen. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender fol- gender Unterlagen: – Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen Unfall- folgen – beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des HeilverfahrensHeilver- fahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist.
9.1.1 Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen auf eigene Veranlassung zur Begründung Begrün- dung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen über- nehmen wir – bei Invalidität bis zu 2‰ 2 ‰ der versicherten Summe, – bei Tagegeld bis zu 1 Tagegeldsatz, – bei Unfall-Krankenhaustagegeld bis zu 1 Krankenhaus-Tagegeldsatz, Die ärztlichen Gebühren für die – bei Verdienstausfallgeld bis zu 10 % eines Verdienstausfallgeldsatzes, – bei sonstigen von uns angeforderten bzwBeschei- nigungen bis zu einem Betrag von 25 EUR. beauftragten Gutachten oder Atteste Weitere Kosten übernehmen wir in voller Höhenicht.
9.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
9.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.
9.3.1 Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden. Soweit keine Todesfallsumme versichert ist, kann vor Abschluss des Heilverfahrens ein Vorschuss auf die zu erwartende Invaliditätsleistung innerhalb von 3 Monaten nach dem Unfall Invaliditäts- leistung verlangt werden, sofern keine akute Lebensgefahr mehr besteht.
9.3.2 Wir zahlen nach einem Unfall die vereinbarte Invaliditätsleistung vor Ablauf des Heilverfahrens, wenn keine Lebensgefahr mehr besteht und folgende Voraussetzungen vollständig erfüllt sind: – Verlust von Gliedmaßeneine Invalidi- tät gemäß Ziffer 2.1.1.1 ärztlich festgestellt und geltend gemacht wurde. Die Höhe der Vorschussleistung richtet sich nach dem nach ärztlicher Einschätzung min- destens zu erwartenden Invaliditätsgrad, – Verlust von nachfolgend genannten inneren Organen: Nieren, Milz, Gallenblase, Magen, Zwölffinger-, Dick-, Dünn-, und Enddarm, – Schulter-, Ellenbogen- Hand-, Hüft-, Knie- oder Sprunggelenkersatzhöchstens jedoch 10 % der vereinbarten Invali- ditätsgrundversicherungssumme.
9.4 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität Inva- lidität jährlich, längstens bis zu 4 drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen, uns steht dieses Recht innerhalb von 3 Jahren nach dem Unfall zu. Bei Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf 5 Jahre. Dieses Recht muss – von uns zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leistungspflicht nach Ziffer 9.1 – von Ihnen spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist ausgeübt werden.
9.5 Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits erbracht haben, ist der Mehrbetrag mit 25 % jährlich zu verzinsen.
9.6 Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug Ren- tenbezug sind wir berechtigt, Lebensbescheinigungen Lebensbeschei- nigungen anzufordern. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Anforderung unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung Renten- zahlung ab der nächsten Fälligkeit.
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