Wann sind die Leistungen fällig?. 9.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats -beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten- in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen: • Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen, • beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist. • bei Invalidität bis zu 2 ‰ der versicherten Summe, • bei Übergangsleistung bis zu 5 % der versicherten Summe, • bei Tagegeld bis zu 2 Tagegeldsätzen, • bei Krankenhaustagegeld bis zu 2 Krankenhaustagegeldsätzen. Sonstige Kosten übernehmen wir nicht.
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Wann sind die Leistungen fällig?. 9.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats -beim Invaliditätsanspruch – beim Invaliditätsan- spruch innerhalb von drei Monaten- Monaten – in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen be- ginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen: • Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen, • beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität Invali- dität notwendig ist. Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungs- anspruchs entstehen, übernehmen wir • bei Invalidität bis zu 2 1 ‰ der versicherten Summe, • bei Übergangsleistung bis zu 5 1 % der versicherten Summe, • bei Tagegeld bis zu 2 Tagegeldsätzeneinem Tagegeldsatz, • bei Krankenhaustagegeld bis zu 2 Krankenhaustagegeldsätzeneinem Krankenhaustagegeldsatz. Sonstige Kosten übernehmen wir nicht.
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Wann sind die Leistungen fällig?. 9.1 8.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats -beim – beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten- Monaten – in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen: • - Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen, • - beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist. • Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir bei Invalidität bis zu 2 ‰ der versicherten Summe, • bei Übergangsleistung bis zu 5 1 % der versicherten Summe, • bei Tagegeld Übergangsleistungen bis zu 2 Tagegeldsätzen1 % der versicherten Summe, • bei Tagesgeld bis zu einem Tagegeldsatz, bei Krankenhaustagegeld bis zu 2 Krankenhaustagegeldsätzeneinem Krankenhaustagegeldsatz. Sonstige Kosten übernehmen wir nicht.
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