Wartezeit, Selbstbehalt Musterklauseln

Wartezeit, Selbstbehalt. 12.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Ablauf von zwei Wochen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit). 12.2 Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Wartezeit, Selbstbehalt a) Der Versicherungsschutz für Schä- den an versicherten Sachen durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Ge- wässern gemäß Nr. 4.1.1 a) aa), Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche gemäß Nr. 4.1.1 a) cc) sowie Schneedruck gemäß Zif- fer 4.1.5 beginnt mit dem Ablauf von 1 Monat ab Versicherungsbe- ginn (Wartezeit). Es sei denn, dass nachweislich bei einem anderen Versicherer ein gleichartiger Ver- sicherungsschutz bestanden hat und der beantragte Versicherungs- schutz sich ohne Unterbrechung unmittelbar anschließt. b) Der bedingungsgemäß als ent- schädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt ge- kürzt.
Wartezeit, Selbstbehalt. 6.4.1 Der Versicherungsschutz für Schäden nach Ziffer 6.2.1.1 und Ziffer 6.2.2.1 beginnt mit dem Ablauf von zwei Wochen ab Vertragsbeginn (Wartezeit). Die Wartezeit entfällt, sofern gleichartiger Versicherungsschutz für das versicherte Objekt über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. Die Wartezeit entfällt auch dann, wenn zwischen dem Antragsein­ gang beim Versicherer und dem beantragten zukünftigen Beginn mehr als zwei Wochen liegen. 6.4.2 Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Be­ trag wird bei den weiteren Elementargefahren ­ sofern vereinbart ­ je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Wartezeit, Selbstbehalt. Soweit nicht anders vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz für Elementargefahren gemäß Nr. 2 bis 9 bereits nach Ablauf von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn (siehe Abschnitt B Nr. 2 der VHB 2017 und VGB 2012). Diese Regelung entfällt, soweit der Versicherungsschutz gegen Elementargefahren gemäß Nr. 3 bis 9 bereit über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. Der vereinbarte Selbstbehalt beträgt 10 % des entschädigungspflichtigen Betrages, mindestens 500,- € höchstens jedoch 5.000,- €. Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Wartezeit, Selbstbehalt. 12.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Ablauf von zwei Wochen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit). 12.2 Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Besondere Hinweise – soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt Selbstbehalt je Schadenfall Haftungslimit Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BEG 2009) Stand: 06.2009
Wartezeit, Selbstbehalt a) Der Versicherungsschutz beginnt nach Ablauf von 1 Monat ab Einschluss dieser Klausel (Wartezeit). Diese Wartezeit entfällt, soweit zur Biogasanlage Versicherungsschutz für weitere Elementarschäden bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. b) Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
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