Rückreisekosten Musterklauseln

Rückreisekosten. Der Versicherer leistet Entschädigung für Fahrtmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubsreise abbrechen muss, um an den Schadenort zu reisen.
Rückreisekosten. Das sind Kosten, die entstehen, um wegen eines erheblichen Ver- sicherungsfalls vorzeitig aus dem Urlaub an den Versicherungsort zurückzureisen. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Scha- den voraussichtlich 5.000 EUR übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers notwendig ist. Versichert sind die Fahrt- und Flugmehrkosten des Versicherungsnehmers. Als Urlaubsreise gilt jede Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis maximal 6 Wochen. Fahrt- und Flugmehrkosten werden für angemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutzten Reisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise entspricht. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Rückreise an den Schadenort bei dem Versicherer Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 8.000 EUR begrenzt.
Rückreisekosten a) Wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Versicherungsfalls, der voraussichtlich 5.000 EUR übersteigt, seinen Urlaub vorzeitig beenden muss, weil seine Anwesenheit am Schadenort erforderlich ist, ersetzt der Versicherer die dadurch entstehenden Fahrtmehrkosten.
Rückreisekosten. Das sind Mehrkosten, die entstehen, wenn der Versicherungsnehmer seinen Urlaub wegen eines Versicherungsfalls vorzeitig beenden muss. Voraussetzung ist, dass seine Anwesenheit am Scha- denort erforderlich ist und dass je nach vereinbarter Produktlinie der Versicherungsfall voraus- sichtlich 5000 Euro (Mindestschadenhöhe) übersteigt. Der Versicherer ersetzt die Mehrkosten je nach vereinbarter Produktlinie. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von der versicherten Wohnung, wenn deren Dauer mindestens 4 Tage, höchstens jedoch 6 Wochen beträgt. Der Ersatz für Fahrtmehrkosten richtet sich nach dem vom Versicherungsnehmer benutzten Urlaubsreisemittel und nach der Dringlichkeit für dessen Rückkehr an den Schadenort. Sind weitere Maßnahmen erforderlich, damit der Versicherungsnehmer vorzeitig an den Scha- denort zurückkehren kann, wird der Versicherer diese, soweit möglich, einleiten und etwaige Kosten ersetzen. Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten je Versicherungs- fall begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert Gothaer Hausrat Plus 5.000 EUR Mit Mindestschadenhöhe 5.000 EUR gemäß Abs. 1 Gothaer Hausrat Premium 10.000 EUR Ohne Mindestschadenhöhe gemäß Abs. 1 A 14.1.18 Telefonmissbrauch Das sind Kosten, die entstehen, weil das Festnetz- und das Mobilfunktelefon missbräuchlich ver- wendet werden. Der Versicherer ersetzt die Mehrkosten je nach vereinbarter Produktlinie. Voraussetzung ist, dass die missbräuchliche Nutzung nach einem Einbruchdiebstahl gemäß A 4.1 erfolgt. Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten je Versicherungs- fall begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert Gothaer Hausrat Plus 2.000 EUR Gothaer Hausrat Premium 3.000 EUR A 14.1.19 Wasserverlust Das sind Kosten, die für den Mehrverbrauch von Frischwasser und die daraus entstehenden Mehrkosten für dessen Abwasserbeseitigung anfallen. Der Versicherer ersetzt die Mehrkosten je nach vereinbarter Produktlinie. Voraussetzung ist, dass der Mehrverbrauch infolge eines Rohrbruchs innerhalb der versicherten Wohnung entsteht und dass das Wasserversorgungsunternehmen den Mehrverbrauch dem Versi- cherungsnehmer in Rechnung stellt. Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten je Versicherungs- fall begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert Gothaer Hausr...
Rückreisekosten. Im Falle eines Unfalls oder plötzlichen, medizinisch attes- tierten Unvermögens des Fahrers, seine Reise mittels sei- nes Fahrzeugs fortzusetzen, übernimmt Europ Assistance die Rückreisekosten auf dem direktesten Weg, indem dem Versicherten ein Zugticket erster Klasse, Taxi oder, falls die Zugreise länger als 7 Stunden dauert, ein Flugticket in der Economyklasse zur Verfügung gestellt wird, für: – den Fahrer und berechtigten Passagier bis an ihren jeweiligen Wohnort; – das Fahrzeug bis an den Wohnort des Fahrers. Die Auswahl des Transportmittels obliegt Europ Assistan- ce. Der abgedeckte Höchstbetrag für die Rückreisekosten beträgt CHF 200.– pro Fall und Ereignis im Falle der Rück- kehr innerhalb der Schweiz sowie CHF 500.– im Falle der Rückkehr aus dem Ausland.
Rückreisekosten. Das sind Mehrkosten, die entstehen, wenn der Versi- cherungsnehmer oder eine mitreisende, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person den Urlaub wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig abbrechen muss, weil seine Anwesenheit am Versiche- rungsort erforderlich ist. Als Urlaub gilt eine privat veranlasste Reise mit einer Abwesenheit von mindestens vier aufeinander folgen- den Tagen bis maximal sechs Wochen. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn er voraus- sichtlich den Betrag von 5.000 EUR übersteigt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Stornie- rung der Reise oder vor Antritt der Rückreise an den Schadenort mit dem Versicherer Kontakt aufzunehmen und gegebenenfalls Verhaltensweisungen einzuholen, soweit es den Umständen nach zumutbar ist. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gelten die Rechtsfolgen gemäß Teil B3-3.3. Entschädigt werden je Versicherungsfall die nachge- wiesenen Fahrtmehrkosten für ein angemessenes Rei- semittel, das dem benutzten Reisemittel und der Dring- lichkeit der Rückreise zum Schadenort entspricht, bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag. Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung von ei- nem anderen Versicherer oder aus einem anderen Ver- trag beansprucht werden kann, gehen diese Leistungs- verpflichtungen vor (Subsidiarität).
Rückreisekosten. 1. Ersetzt werden für den Versicherungsnehmer und mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen vorzeitige Rückreisekosten aus dem Urlaub, wenn dieser wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig abgebrochen wird und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Versicherungsort erforderlich ist.
Rückreisekosten. Der Versicherer ersetzt den Mehr- aufwand für Fahrtkosten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzei- tig eine Urlaubsreise abbricht, um an den Schadenort (Versicherungsort) zu reisen. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 25.000 EUR übersteigt und die Anwe- senheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht. Der Versicherer ersetzt die dem Ver- sicherungsnehmer entstehenden Rückreisekosten, wenn er sich zum Zeitpunkt des Eintritts des Versiche- rungsfalles auf einer Urlaubs- oder Geschäftsreise befindet. Ersetzt werden die Aufwendungen für
Rückreisekosten. 13.2.13.1 Wir ersetzen Fahrtmehrkosten für eine Rückreise aus dem Urlaub unter folgenden Voraussetzungen: Sie bre- chen Ihre Urlaubsreise wegen eines erheblichen Ver- sicherungsfalls vorzeitig ab, um an den Schadenort zu reisen.
Rückreisekosten. 1. Der Versicherer ersetzt Mehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubs- /Dienstreise abbricht und an den Schadenort reist.