Was ist versichert?. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung 2.1. aus Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auch 2.1.1. die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Ver- letzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen; 2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte; 2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung des versicherten Objektes. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden. 2.2. aus dinglichen Rechten einschließlich der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend von Artikel 7.2.1. besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind. 2.3. als Wohnungseigentümer 2.3.1. für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter des versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts eintreten; 2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genom- men wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört; 2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Wohnungseigentü- mers max. 5 % der Versicherungssumme. 2.4. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes ent- stehen. 2.5. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens 2.5.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere der Miet- oder Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt; 2.5.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde.
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Was ist versichert?. 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Verfahren Ver- fahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung
2.1. aus Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auch
2.1.1. die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Ver- letzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte;
2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung des versicherten Objektes. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden.
2.2. aus dinglichen Rechten einschließlich der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend von Artikel 7.2.1. besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3. als Wohnungseigentümer
2.3.1. für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter des versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts eintreten;
2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genom- men wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört;
2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Wohnungseigentü- mers max. 5 % der Versicherungssumme.
2.4. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes ent- stehen.
2.5Arbeitsgerichten. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.5.12.1.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere der Miet- Arbeits- oder Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, Lehrverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches Deckungsan- spruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in denen der nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.5.22.1.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist ist, und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde. Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch auf die Anmeldung seiner Forderung und der Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Konkurs- bzw. Ausgleichsge- richt sowie auf den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld.
2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie abweichend von Artikel 7.3.6. auch für Diszipli- narverfahren. Werden für die Verfahren 1. und 2. Instanz keine Kosten verzeichnet übernimmt der Versicherer die Kosten einer Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof.
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Was ist versichert?. 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung
2.1. aus Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auchaus
2.1.1. schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Ver- letzung Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;.
2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte;
2.1.3Versicherungsverträgen (ausgenommen Rechtsschutz-Versicherungsverträgen vgl. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung Art. 7.4.4) des versicherten Objektes. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der GemeindenVersicherungsneh- mers über in Österreich belegene Risken.
2.2. Im Privatbereich erstreckt sich der Versicherungsschutz aus dinglichen Rechten Reparatur- bzw. sonstigen Werkverträgen über unbewegli- che Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend von Artikel 7.2.1zugehöriger Grundstücke, die vom Versicherungsnehmer zu eigenen Wohnzwecken benützt werden. Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Versicherungsschutz auch nur für Fälle, die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungenausschließlich die eigene Wohnung betreffen. Bei Gebäuden, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sindneben eigenen Wohnzwecken nur der nichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung dienen, besteht Versicherungsschutz in vollem Umfang.
2.3. als WohnungseigentümerIm Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzungen
2.3.1. sofern und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderungen der Vertragsparteien (Ge- samtansprüche) aufgrund desselben Versicherungsfalles im Sinne des Artikel 2.3. die vertraglich vereinbarte Ober- grenze unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung nicht übersteigen; Aufrechnungsweise geltend gemachte Forderungen des Gegners werden für Versicherungsfälledie Berechnung der Gesamtansprüche nur berücksichtigt, sofern und sobald sie der Höhe nach konkret beziffert sind. Sinken die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter Gesamtansprüche vor der gerichtlichen Geltendmachung durch Zahlung, Vergleich oder Anerkenntnis unter die vereinbarte Obergrenze, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. Steigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts eintreten;Versicherungsschutzes über die vereinbarte Obergrenze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz.
2.3.2. für Versicherungsfälledie Geltendmachung von Ansprüchen erst nach schriftlicher Aufforderung des Gegners durch den Versicherungs- nehmer, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genom- men wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehörtden rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen;
2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt bei der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen Betreibung unbestrittener Forderungen (Inkassofälle) sind Teilzahlungen des Wohnungseigentü- mers max. 5 % der Versicherungssumme.
2.4. nur für die Geltendmachung Gegners abweichend von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes ent- stehen.
2.5. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.5.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere der Miet- oder Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.5.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde.Artikel
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Was ist versichert?. 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrneh- mung rechtlicher Interessen aus schuldrechtli- chen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsneh- mers über unbewegliche Sachen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung
2.1. aus Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auch
2.1.1. schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen Schadener- satzansprüchen wegen reiner VermögensschädenVermögensschä- den, die aus der Ver- letzung Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern Vertragspart- nern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte;
2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung des versicherten Objektes. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden.
2.2. Im Privatbereich erstreckt sich der Versiche- rungsschutz aus dinglichen Rechten Reparatur- bzw. sonstigen Werkverträgen über unbewegliche Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich zugehöriger Grundstücke, die vom Versiche- rungsnehmer zu eigenen Wohnzwecken benützt werden. Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Versi- cherungsschutz nur für Fälle, die ausschließlich die eigene Wohnung betreffen. Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwe- cken nur der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend von Artikel 7.2.1. nichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung dienen, besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sindVersi- cherungsschutz in vollem Umfang.
2.3. als WohnungseigentümerIm Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzungen
2.3.1. sofern und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderun- gen der Vertragsparteien (Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versicherungsfalles im Sinne des Art. 2 Pkt. 3 die vertraglich verein- barte Obergrenze unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung nicht übersteigen; Aufrechnungsweise geltend gemachte Forde- rungen des Gegners werden für Versicherungsfälledie Berechnung der Gesamtansprüche nur berücksichtigt, sofern und sobald sie der Höhe nach konkret beziffert sind. Sinken die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter Gesamtansprüche vor der gerichtli- chen Geltendmachung durch Zahlung, Vergleich oder Anerkenntnis unter die vereinbarte Ober- grenze, besteht ab diesem Zeitpunkt Versiche- rungsschutz. Steigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts eintreten;Versicherungsschutzes über die vereinbarte Obergrenze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz.
2.3.2. für Versicherungsfälledie Geltendmachung von Ansprüchen erst nach Aufforderung in geschriebener Form des Gegners durch den Versicherungsnehmer, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genom- men wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehörtden rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen;
2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt bei der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen Betreibung unbestrittener Forderungen (Inkassofälle) sind Teilzahlungen des Wohnungseigentü- mers maxGegners abweichend von Art. 5 % der Versicherungssumme6 Pkt. 6.7 zuerst auf Kosten anzurechnen.
2.4. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes ent- stehen.
2.5. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.5.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere der Miet- oder Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.5.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2018), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2018)
Was ist versichert?. 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung
2.1aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen, wenn die Forderung den Betrag von EUR 50,00 übersteigt. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auch
2.1.1. schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder und Abwehr von Schadenersatzansprüchen Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Ver- letzung gesetzlicher oder Verletzung vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte;
2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung des versicherten Objektes. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden.
2.2. Im Privatbereich erstreckt sich der Versicherungsschutz aus dinglichen Rechten Reparatur- bzw. sonstigen Werkverträgen über unbewegliche Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend von Artikel 7.2.1zugehöriger Grundstücke, die vom Versicherungsnehmer zu eigenen Wohnzwecken benützt werden. Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Versicherungsschutz auch nur für Fälle, die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungenausschließlich die eigene Wohnung betreffen. Bei Gebäuden, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sindneben eigenen Wohnzwecken nur der nichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung dienen, besteht Versicherungsschutz in vollem Umfang.
2.3. als WohnungseigentümerIm Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzungen
2.3.1. sofern und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderungen der Vertragsparteien (Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versicherungsfalles im Sinne des Artikel 2.3. die vertraglich vereinbarte Obergrenze unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung nicht übersteigen; Aufrechnungsweise geltend gemachte Forderungen des Gegners werden für Versicherungsfälledie Berechnung der Gesamtansprüche nur berücksichtigt, sofern und sobald sie der Höhe nach konkret beziffert sind, Sinken die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter Gesamtansprüche vor der gerichtlichen Geltendmachung durch Zahlung, Vergleich oder Anerkenntnis unter die vereinbarte Obergrenze, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz Steigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts eintreten;Versicherungsschutzes über die vereinbarte Obergrenze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz.
2.3.2. für Versicherungsfälledie Geltendmachung von Ansprüchen erst nach schriftlicher Aufforderung des Gegners durch den Versicherungsnehmer, den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen; In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens bereits anhängig waren und mit diesem in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genom- men wirdZusammenhang stehen, anteilig entsprechend entfällt der Versicherungsschutz ab dem Miteigentumsanteil Zeitpunkt der Einleitung des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört;Ehescheidungsverfahrens.
2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt bei der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen Betreibung unbestrittener Forderungen (Inkassofälle) sind Teilzahlungen des Wohnungseigentü- mers maxGegners abweichend von Art. 5 % der Versicherungssumme6.6.7. zuerst auf Kosten anzurechnen.
2.4. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes ent- stehen.
2.5. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.5.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere der Miet- oder Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.5.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist versichert?. Der Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach VereinbarungGerichten
2.1. aus Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung , einschließlich der rechtlichen Interessen umfasst auch
2.1.1. die Geltendmachung oder und Abwehr von Schadenersatzansprüchen Ansprüchen wegen reiner bloßer Vermögensschäden, die aus der Ver- letzung gesetzlicher oder Verletzung vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher vorvertragli- cher Pflichten entstehen;
2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte;
2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte Geht der Mieter oder der Pächter wegen Besitzstörung oder -entziehung oder wegen Beschädigung des versicherten ObjektesObjektes gegen Dritte vor, so besteht ebenfalls Versicherungsschutz. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden.
2.2. aus dinglichen Rechten einschließlich der ausgenommen Wohnungseigentum. Der Versicherungsschutz umfasst auch die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; . Abweichend von Artikel 7.2.17.1.2. besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund auf Grund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder bzw. durch die Einwirkungen Ein- wirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3. als Wohnungseigentümeraus Wohnungseigentum
2.3.1. für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter des das ausschließliche Nutzungsrecht am versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts eintretenWohnungseigentumsobjekt betreffen;
2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genom- men genommen wird, anteilig besteht nur anteilige Deckung entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört;; Abweichend von Artikel 7.1.2. besteht für Versicherungsfälle gemäß Pkt. 2.3.1. und Pkt. .2.3.2. Versicherungsschutz auch für die Geltendma- chung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche auf Grund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbar- ten Grundstücken ausgehen bzw. durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3.3. In in allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Wohnungseigentü- mers max. 5 % Wohnungseigentümers maximal sieben Prozent der Versicherungssumme.
2.4. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes ent- stehenentstehen.
2.5. Darüber hinaus Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.5.1. – die Kosten der Mediation außergerichtlichen Konfliktlösung durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG Mediation, bis maximal 1,4 Prozent der Versicherungssumme (vgl. Artikel 6.6.86.9.9.), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere oder die Kosten der Miet- oder Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.5.2. Kosten für die außergerichtliche außergerichtlichen Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer durch einen Rechtsvertreter, bis maximal 2 1,4 Prozent der VersicherungssummeVersiche- rungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und eine Leistung für die außergerichtliche Konfliktlösung durch Mediation nicht in Anspruch genommen wurde.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung
Was ist versichert?. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarungumfasst
2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen erlittener Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, soweit diese aus Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auchbestimmungsgemäßen Verwendung des versicherten Fahrzeuges entstehen.
2.1.1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen sowie die Geltendmachung von Ansprüchen wegen reiner bloßer Vermögensschäden, die aus der Ver- letzung gesetzlicher oder Verletzung vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;entstehen (versicherbar gemäß Pkt. 2.4.).
2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte;
2.1.3. die Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung des versicherten Objektes. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeindengeschäftlich befördertes Gut ist nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist.
2.2. aus dinglichen Rechten einschließlich Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalles oder der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend Übertretung von Artikel 7.2.1Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz auch für ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Geltendmachung Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der Haltung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungenbestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.2.5. unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sindsie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.32.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als Wohnungseigentümer
2.3.1EUR 300,00 festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälledas gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als EUR 300,00 festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Abs. 1 oder 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter des versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts eintreten;eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister oder die Entziehung der Lenkberechtigung bewirken.
2.3.22.2.3. für VersicherungsfälleKommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen im Sinne der §§ 198 ff StPO, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genom- men wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört;
2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Wohnungseigentü- mers max. 5 % der Versicherungssumme.
2.4. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes ent- stehen.
2.5. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.5.1. notwendigen Kosten der Mediation durch anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere der Miet- oder Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.5.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis maximal 2 0,7 Prozent der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und Mediation nicht in Anspruch genommen wurdeerhöht sich das Kostenlimit auf 1,4 Prozent der Versicherungssumme (Artikel 6.6.10.).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung 2021, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung
Was ist versichert?. Der Versicherungsschutz umfasst 1.1. Die KFZ Pannen- und Abschleppkostenversicherung gilt nur für Auslandsreisen. Gegenstand der KFZ Pannen- und Abschleppkostenversicherung ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen Erbringung einer Leistung in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach VereinbarungForm von Assistanceleistungen zugunsten des Versicherten, wenn ein versichertes Fahrzeug während der Reise und während des aufrechten Versicherungsschutzes defekt oder in einen Unfall verwickelt wurde, gestohlen oder mutwillig beschädigt wurde (Vandalismus) oder ein Fehler seitens des Fahrers vorliegt.
2.11.2. aus Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung Ein Ereignis stellt einen Versicherungsfall dar, wenn der rechtlichen Interessen umfasst auch
2.1.1. die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Ver- letzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte;
2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung Versicherte über eine gültige Lenkberechtigung zum Lenken des versicherten ObjektesFahrzeugs verfügt. Er muss das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht unbedingt selbst lenken, aber sich zumindest als Mitfahrer im Fahrzeug befinden oder mit diesem Fahrzeug ins im geografischen Deckungsbereich gelegene Ausland gefahren sein.
1.3. Die Versicherungsleistung des Versicherers ist mit der maximalen Versicherungssumme gemäß der Leistungstabelle in Artikel I begrenzt.
1.4. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen Rahmen der Gemeinden.
2.2. aus dinglichen Rechten einschließlich der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend von Artikel 7.2.1. besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3. als Wohnungseigentümer
2.3.1. für Versicherungsfälle, die in Erfüllung seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter des versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts eintreten;
2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genom- men wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört;
2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Wohnungseigentü- mers max. 5 % der Versicherungssumme.
2.4. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes ent- stehen.
2.5. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.5.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere der Miet- oder Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.5.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt Pflichten wird der Versicherer bis maximal 2 Prozent der Versicherungssummezur maximalen Versicherungssumme wie folgt Versicherungsleistung leisten:
a) Reparatur des versicherten Fahrzeugs am Ort des Zwischenfalls oder Bergung und/oder Abschleppung des fahruntauglichen versicherten Fahrzeugs zu einer dem Ort des Zwischenfalls nächstgelegenen Werkstatt;
b) Abstellen des Fahrzeugs auf einem überwachten Platz, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und Mediation wenn es nicht in Anspruch genommen wurdedie Werkstatt gebracht werden kann (z. B. weil es spätabends oder ein gesetzlicher Feiertag ist, etc.);
c) Übernachtung der Insassen des versicherten Fahrzeugs in einem Hotel bis zur maximalen Versicherungssumme oder Beförderung der Insassen des versicherten Fahrzeugs zum Zielort oder Ausgangspunkt ihrer Reise durch ein öffentliches Verkehrsmittel. Die 24h-Einsatzzentrale des Versicherers wird über die Art des Transportmittels entscheiden;
d) Transport des fahruntauglichen versicherten Fahrzeugs in die vom Wohnsitz der versicherten Person in Österreich aus nächstgelegener Werkstatt, wenn das versicherte Fahrzeug im Ausland aus technischen Gründen nicht innerhalb von fünf Werktagen repariert werden kann.
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Samples: Reiseversicherung, Reiseversicherung
Was ist versichert?. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung
2.1. aus Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auch
2.1.1. die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Ver- letzung Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte;
2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung des versicherten Objektes. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden.
2.2. aus dinglichen Rechten einschließlich der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend von Artikel 7.2.1. besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3. als Wohnungseigentümer
2.3.1. für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter des versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts Wohnungseigentumsobjekts eintreten;
2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genom- men genommen wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört;
2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Wohnungseigentü- mers Wohnungseigentümers max. 5 % der Versicherungssumme.
2.4. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes ent- stehenentstehen.
2.5. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.5.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende zugrundeliegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere der Miet- oder Pachtvertrag, ,die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.5.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2011), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2011)
Was ist versichert?. 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung
2.1. aus Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auchaus
2.1.1. schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Ver- letzung Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;.
2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte;
2.1.3Versicherungsverträgen (ausgenommen Rechtsschutz-Versicherungsverträgen vgl. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung Art. 7.4.4) des versicherten Objektes. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der GemeindenVersicherungsnehmers über in Österreich belegene Risken.
2.2. Im Privatbereich erstreckt sich der Versicherungsschutz aus dinglichen Rechten Reparatur- bzw. sonstigen Werkverträgen über unbewegliche Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend von Artikel 7.2.1zugehöriger Grundstücke, die vom Versicherungsnehmer zu eigenen Wohnzwecken benützt werden. Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Versicherungsschutz auch nur für Fälle, die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungenausschließlich die eigene Wohnung betreffen. Bei Gebäuden, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sindneben eigenen Wohnzwecken nur der nichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung dienen, besteht Versicherungsschutz in vollem Umfang.
2.3. als WohnungseigentümerIm Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzungen
2.3.1. sofern und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderungen der Vertragsparteien (Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versicherungsfalles im Sinne des Artikel 2.3. die vertraglich vereinbarte Obergrenze unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung nicht übersteigen; Aufrechnungsweise geltend gemachte Forderungen des Gegners werden für Versicherungsfälledie Berechnung der Gesamtansprüche nur berücksichtigt, sofern und sobald sie der Höhe nach konkret beziffert sind. Sinken die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter Gesamtansprüche vor der gerichtlichen Geltendmachung durch Zahlung, Vergleich oder Anerkenntnis unter die vereinbarte Obergrenze, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. Steigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts eintreten;Versicherungsschutzes über die vereinbarte Obergrenze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz.
2.3.2. für Versicherungsfälledie Geltendmachung von Ansprüchen erst nach schriftlicher Aufforderung des Gegners durch den Versicherungsnehmer, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genom- men wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehörtden rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen;
2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt bei der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen Betreibung unbestrittener Forderungen (Inkassofälle) sind Teilzahlungen des Wohnungseigentü- mers maxGegners abweichend von Artikel 6.6.7. 5 % der Versicherungssummezuerst auf Kosten anzurechnen.
2.4. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes ent- stehen.
2.5. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.5.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere der Miet- oder Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.5.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2011), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2011)
Was ist versichert?. 1.1 Der Versicherer bietet Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung
2.1. aus Miet- für Krankheiten, Unfälle und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auch
2.1.1. die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschädenandere im Vertrag genannte Ereignisse, die aus der Ver- letzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
2.1.2während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts eintreten. die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte;
2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung des versicherten ObjektesEr erbringt, sofern vereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienst- leistungen. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch Versicherungsfall erbringt der Versicherer Ersatz von Aufwendungen für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der GemeindenHeilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen.
2.21.2 Versicherungsfall ist
a) die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen (auch von Sportunfällen);
b) sofern der Tarif Leistungen hierfür vorsieht, die ambulante Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten (gezielte Vorsorgeuntersuchungen);
c) sofern der Tarif Leistungen hierfür vorsieht, die medizinisch notwendige Behandlung und Untersuchung wegen Schwangerschaft, Schwangerschaftsvorsorge und die Entbindung;
d) sofern der Tarif Leistungen hierfür vorsieht, ein medizinisch sinnvoller und vertretbarer Krankenrücktransport;
e) der Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind. aus dinglichen Rechten einschließlich Der Versicherungsfall beginnt mit der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher AnsprücheHeilbehandlung; Abweichend von Artikel 7.2.1. besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungener endet, wenn nach medizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht. Muss die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen Heilbehandlung auf eine Krankheit oder durch Unfallfolge ausgedehnt werden, die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sindmit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall.
2.31.3 Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder der Versicherungs-bestätigung, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB/KK-LA, dem Tarif sowie den gesetzlichen Vorschriften. als Wohnungseigentümer
2.3.1. für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter des versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts eintreten;
2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genom- men wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört;
2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Wohnungseigentü- mers max. 5 % der VersicherungssummeDas Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
2.41.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung im Ausland. nur Nicht als Ausland gilt das Staatsgebiet von Deutschland. Sofern der Tarif Leistungen für die Geltendmachung von Schadenersatzansprücheneine vorübergehende Rückkehr nach Deutschland vorsieht, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes ent- stehensind diese im Tarif geregelt.
2.5. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.5.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere der Miet- oder Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.5.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet 1.5 Die Versicherungsfähigkeit ist und Mediation nicht in Anspruch genommen wurdeim Tarif geregelt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Auslandsreise Krankenversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Auslandsreise Krankenversicherung
Was ist versichert?. Der Versicherungsschutz umfasst 1.1 Gegenstand des Versicherungsvertrages ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung
2.1Übernahme der Zahlungsrisiken gegen über Ihrem Vermieter wegen Forderungen aus dem Mietverhältnis mit Ihnen. aus Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auch
2.1.1Dies ermög- licht Ihnen, eine Mietwohnung zu beziehen, ohne sofort eine Barkaution stellen zu müssen. Unsere Bürgschaft ersetzt die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Ver- letzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte;
2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung des versicherten Objektes. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der GemeindenBarkaution.
2.21.2 Wir stellen Ihnen als Mieter für den von Ihnen
(1) privat genutzten und
(2) im Inland gelegenen Wohnraum einen Bürgschaftskredit zur Verfügung und übernehmen in Ihrem Auftrag gegenüber Ihrem Vermieter (Bürgschaftsgläubiger) eine Bürgschaft auf erstes Anfordern als Mietkaution. Die Bürgschaft wird anstatt der sonst üblichen, in bar beim Vermieter zu hinterlegenden Mietsicherheit gestellt. Das Original der Bürgschaft ist zur Übergabe an den Vermieter bestimmt. Sie dient dem Vermieter als Sicherheit für Ansprüche aus dinglichen Rechten einschließlich der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend dem Mietvertrag. Der Mietkautionsversicherungsvertrag befreit Sie nicht von Artikel 7.2.1. besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher EinwirkungenIhrer Zahlungsverpflichtung, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3. als Wohnungseigentümer
2.3.1. für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter des versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts eintreten;
2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genom- men wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört;
2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Wohnungseigentü- mers max. 5 % der Versicherungssumme.
2.4. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes ent- stehen.
2.5. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.5.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere der Miet- oder Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.5.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und Mediation nicht Bürgschaft vom Vermieter in Anspruch genommen wurdewird. Erhält der Vermieter aus der Mietkautionsversicherung eine Zahlung von uns, sind Sie verpflichtet, uns den geleiste- ten Betrag und den entstandenen Aufwand zurückzuerstatten.
1.3 Versicherungsfall ist die berechtigte Inanspruchnahme der Leistung aus der Bürgschaft durch den/die Bürgschaftsgläubiger (Vermieter).
1.4 Unsere Haftung ist im Rahmen der Bürgschaft auf den im Versicherungsschein und in der Bürgschaftserklärung angegebenen Betrag (Versicherungssumme) begrenzt, höchstens aber auf die Höhe der gesetzlichen Kaution gemäß § 551 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
1.5 Mit Abschluss des Versicherungsvertrages erwerben Sie einen Anspruch uns gegenüber auf
(1) die Übernahme einer Bürgschaft und
(2) die Ausfertigung einer Bürgschaftsurkunde für den Bürgschaftsgläubiger (Vermieter) und
(3) die Zusendung des Versicherungsscheins.
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Samples: Mietkautionsversicherung, Bürgschaft Für Private Mietkaution
Was ist versichert?. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung
2.1aus dem Bereich der Rechte zwischen Eltern und Kindern, des Eherechtes sowie des Obsorgerechtes. aus Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auch
2.1.1. die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Ver- letzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte;
2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung des versicherten Objektes. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz In Außerstreitsachen besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden.
2.2. aus dinglichen Rechten einschließlich der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend von Artikel 7.2.1. besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3. als Wohnungseigentümer
2.3.1. für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter des versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts eintreten;
2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genom- men wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört;
2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Wohnungseigentü- mers max. 5 % der Versicherungssumme.
2.4. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes ent- stehen.
2.5das Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche Entscheidungen. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen gerichtliches Verfahrens
2.5.1. : Kosten der Mediation (Art. 6.8.) durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vglin den Fällen - der Rechte zwischen Eltern und Kindern; - des Obsorgerecht 3. Was ist nicht versichert? Es besteht im Rechtsschutz für Familienrecht – neben den in Artikel 6.6.8)7, insbesondere in Fällen, Artikel 7.5.1. genannten Fällen – kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
3.1. in denen das dem Konflikt zugrunde liegende RechtsverhältnisEhescheidungssachen;
3.2. in den damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Streitigkeiten über
3.2.1. die Rechte zwischen den Ehegatten, wie insbesondere die Abgeltung der Miet- oder PachtvertragMitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen, die DienstbarkeitAufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie den Unterhalt,
3.2.2. die Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern, wie insbesondere den hauptsächlichen Aufenthalt minderjähriger Kinder, die Obsorge, das NachbarschaftsverhältnisRecht auf persönlichen Verkehr zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern und den Unterhalt, zum wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens oder innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss eingetreten ist. In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens bereits anhängig waren und mit diesem in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung Einleitung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzwEhescheidungsverfahrens.
3.3. in denen Streitigkeiten über die Rechte zwischen Eltern und unehelichen Kindern, wenn der Versicherungsfall innerhalb eines Jahres nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel Aufhebung der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;häuslichen Gemeinschaft der Eltern der unehelichen Kinder eingetreten ist. In Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bereits anhängig waren und damit in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt.
2.5.23.4. Kosten zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und zur Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter und für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der Versicherer bis maximal 2 Prozent Versicherungsbeginn weniger als 9 Monate vor der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und Mediation nicht in Anspruch genommen wurdeGeburt des betroffenen Kindes liegt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2007), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2007)
Was ist versichert?. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung
2.1. aus Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auch
2.1.1. die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Ver- letzung Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte;
2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung des versicherten Objektes. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden.
2.2. aus dinglichen Rechten einschließlich der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend von Artikel 7.2.1. besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3. als Wohnungseigentümer
2.3.1. für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter des versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts Wohnungseigentumsobjekts eintreten;
2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genom- men genommen wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört;
2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Wohnungseigentü- mers Wohnungseigentümers max. 5 3% der Versicherungssumme.
2.4. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes ent- stehen.
2.5entstehen. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen gerichtliches Verfahrens
2.5.1: Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis max. 1% der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde. Kosten der Mediation (Art. 6.8.) durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in den Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende zugrundliegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere der Miet- oder Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.5.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2007), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2007)
Was ist versichert?. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach VereinbarungVerein- barung
2.1. aus Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auch
2.1.1. die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen Schadenersatz- ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Ver- letzung Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher vorver- traglicher Pflichten entstehen;
2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- das Vorgehen gegen Dritte bei Besitzstörung und Entziehungsklagen gegen DritteBesitz- entziehung;
2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung des versicherten Objektes. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen Schlich- tungsstellen der Gemeinden.
2.2. aus dinglichen Rechten einschließlich der ausgenommen Wohnungseigentum. Der Versicherungsschutz umfasst auch die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend von Artikel Artikel
7.2.1. besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benach- barten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3. aus Wohnungseigentum
2.3.1. für Versicherungsfälle, die das ausschließliche Nutzungs- recht am versicherten Wohnungseigentumsobjekt betref- fen;
2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemein- schaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genommen wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungs- eigentumsobjekt gehört. Abweichend von Artikel 7.2.1. besteht für Versicherungsfälle gem. Artikel 24.2.3.1. und Artikel 24.2.3.2. Versicherungs- schutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbar- rechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3. als Wohnungseigentümer
2.3.1. für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter des versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts eintreten;
2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genom- men wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört;
2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Wohnungseigentü- mers max. Wohnungs- eigentümers Kosten bis maximal 5 % Prozent der VersicherungssummeVersiche- rungssumme.
2.4. nur für die Geltendmachung von SchadenersatzansprüchenSchadenersatzansprüchen gegen Dritte, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes ent- stehenObjek- tes entstehen.
2.5. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrenshinaus
2.5.1. Kosten umfasst der Versicherungsschutz außergerichtliche Kon- fliktlösung durch Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vglgem. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere der Miet- oder Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt6.4.;
2.5.2. übernimmt der Versicherer Kosten für die außergerichtliche außerge- richtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer bis maximal 2 max. 1 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist oder diese Kosten vom Einheitssatz eines nachfolgenden Verfahrens nicht umfasst sind und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung
Was ist versichert?. 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst - die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung
2.1Arbeitsgerichten. aus Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auch
2.1.1. - für Dienstnehmer die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Ver- letzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte;
2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung des versicherten Objektes. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden.
2.2. aus dinglichen Rechten einschließlich der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend von Artikel 7.2.1. besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3. als Wohnungseigentümer
2.3.1. für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter des versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts eintreten;
2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genom- men wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört;
2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bei Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Die Versicherungsleis- tung ist pro Schadenfall mit maximal 1,25 % der Versicherungssumme begrenzt und kann höchstens einmal pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Bei Insolvenz des Wohnungseigentü- mers maxArbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des ver- sicherten Arbeitnehmers auch auf die Anmeldung seiner Forderung und die Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Insolvenz- oder Arbeitsge- richt sowie auf den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld und dessen gerichtlicher Geltendmachung. 5 - Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis ma- ximal 1,25 % der Versicherungssumme.
2.4. nur für , sofern die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes ent- stehen.
2.5. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.5.1. Angelegenheit dadurch end- gültig beendet ist und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde; - Kosten der außergerichtlicher Konfliktlösung durch Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8)Art.6, Pkt.6.10.) in den Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere der Miet- Arbeits- oder Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, Lehrverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht auf- recht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.5.22.2. Kosten Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt bezüglich dienst-, besoldungs- und pen- sionsrechtlicher Ansprüche in Verfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwal- tungsgerichten und für die Wahrnehmung sonstiger rechtlicher Interessen im Zu- sammenhang mit dem Arbeitsverhältnis in Verfahren vor Zivilgerichten sowie, abweichend von Art.7, Pkt.1.10., auch für Disziplinarverfahren. Der Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten einer Verfassungs- und Ver- waltungsgerichtshofbeschwerde bis zu einer Höhe von 2 % der Versicherer Versicherungs- summe, maximal jedoch bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und Mediation nicht in Anspruch genommen wurdezur Höhe des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkos- tenersatzes.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Der Grazer Wechselseitigen Versicherung Ag Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2015), Allgemeine Bedingungen Der Grazer Wechselseitigen Versicherung Ag Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2015)
Was ist versichert?. Der 1.1. Als Versicherungsfall gilt ein Ereignis, das vom Versicherten während einer Reise mit aufrechtem Versicherungsschutz umfasst verursacht wird, und aus welchem dem Versicherten Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten. Ein Anspruch auf Versicherungsleistung kann nur für Schadenersatzverpflichtungen des Versicherten als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens geltend gemacht werden. Als Gefahr des täglichen Lebens gilt nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach VereinbarungGefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit.
2.11.2. aus Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auch
2.1.1. die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner VermögensschädenHaftpflichtversicherung deckt nur Ansprüche auf Schadenersatz, die aus der Ver- letzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- geltend gemacht und Entziehungsklagen gegen Dritte;
2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung des versicherten Objektes. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden.
2.2. aus dinglichen Rechten einschließlich der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend von Artikel 7.2.1. besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungenbelegt werden, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3. als Wohnungseigentümer
2.3.1. für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter des versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts eintreten;
2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genom- men wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört;
2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Wohnungseigentü- mers max. 5 % bis zur Höhe der Versicherungssumme.
2.41.3. nur Der Versicherungsschutz besteht für die Geltendmachung von SchadenersatzansprüchenSchadenersatzpflicht des Versicherten:
a) die sich aus Gesundheitsschäden oder dem Todesfall der geschädigten Partei ergibt, einschließlich Schmerzensgeld und einer Entschädigung im Todesfall;
b) die sich aus der Beschädigung des versicherten Objektes ent- stehenBeschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust eines Gegenstands ergibt.
2.51.4. Darüber hinaus übernimmt Eine Entschädigung für andere Ansprüche wird nicht von der Haftpflichtversicherung umfasst. Reine Vermögensschäden sind nicht versichert.
1.5. Ist ein Gegenstand beschädigt, vernichtet worden oder abhandengekommen, erstattet der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.5.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere der Miet- oder Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, den Zeitwert des Gegenstands zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzwBeschädigung.
1.6. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.5.2. Der Versicherungsschutz umfasst den Ersatz medizinischer Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt medizinische Versorgung des geschädigten Dritten bis zur maximalen Versicherungssumme, wenn dieser einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten infolge des Verhaltens des Versicherten hat und wenn für diese medizinischen Kosten Versicherungsschutz nach den auf die Deckung medizinischer Kosten anwendbaren Bestimmungen dieser Reiseversicherung bestünde.
1.7. Mehrere Schadenereignisse infolge einer einzigen Ursache oder mehrerer Ursachen, die zeitlich, örtlich, technisch oder anderweitig miteinander zusammenhängen, unabhängig von der Anzahl der geschädigten Parteien, werden als ein einziger Versicherungsfall erachtet. Überschreitet die Summe der Ansprüche mehrerer geschädigter Parteien die maximale Versicherungssumme, vermindert sich die Versicherungsleistung für jeden von ihnen im Verhältnis von dieser maximalen Versicherungssumme zur Summe der Ansprüche aller geschädigten Parteien.
1.8. Der Versicherer leistet die Versicherungsleistung bis zur maximalen Versicherungssumme an den Versicherten oder die geschädigte Partei auf Grundlage der vorgelegten Dokumente, aus denen hervorgeht, wer einen Anspruch auf die Leistung der Versicherungsleistung hat. Die maximale Versicherungssumme gilt für einen Versicherungsfall unabhängig von der Anzahl an geschädigten Parteien.
1.9. Leistet der Versicherte dem geschädigten Dritten unmittelbar Schadenersatz ist der Versicherte berechtigt, die bezahlte Summe vom Versicherer bis zu der Höhe erstattet zu bekommen, die der Versicherer direkt an den geschädigten Dritten gezahlt hätte. 1.10.Wird eine Entscheidung über den Schadenersatz von einem Gericht gefällt, leistet der Versicherer auf Grundlage der rechtskräftig in der Sache ergangenen Entscheidung bis maximal 2 Prozent der zur maximalen Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde.
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Samples: Reiseversicherung, Reiseversicherung
Was ist versichert?. 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung
2.1aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auch
2.1.1. schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder und Abwehr von Schadenersatzansprüchen Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Ver- letzung Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern entstehen, über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder die aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte;
2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung des versicherten Objektes. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden.
2.2. Im Privatbereich erstreckt sich der Versicherungsschutz aus dinglichen Rechten Reparatur- bzw. sonstigen Werkverträgen über unbewegliche Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend von Artikel 7.2.1zugehöriger Grundstücke, die vom Versicherungsnehmer zu eigenen Wohnzwecken benutzt werden. Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Versicherungsschutz auch nur für Fälle, die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungenausschließlich die eigene Wohnung betreffen. Bei Gebäuden, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sindneben eigenen Wohnzwecken nur der nichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung dienen, besteht Versicherungsschutz in vollem Umfang.
2.3. als WohnungseigentümerIm Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzungen
2.3.1. sofern und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderungen der Vertragsparteien (Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versicherungsfalles im Sinn des Art.2, Pkt.3. die vertraglich vereinbarte Obergrenze unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung nicht übersteigen; aufrechnungsweise geltend gemachte Forderungen des Gegners werden für Versicherungsfälledie Berechnung der Gesamtansprüche nur berücksichtigt, sofern und sobald sie der Höhe nach konkret beziffert sind. Sinken die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter Gesamtansprüche vor der gerichtlichen Geltendmachung durch Zahlung, Vergleich oder Anerkenntnis unter die vereinbarte Obergrenze, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. Steigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts eintreten;Versicherungsschutzes über die vereinbarte Obergrenze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz.
2.3.2. für Versicherungsfälledie Geltendmachung von Ansprüchen erst nach schriftlicher Aufforderung des Gegners durch den Versicherungsnehmer, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genom- men wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehörtden rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen;
2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt bei der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen Betreibung unbestrittener Forderungen (Inkassofälle) sind Teilzahlungen des Wohnungseigentü- mers maxGegners abweichend von Art.6, Pkt.6.7. 5 % der Versicherungssummezuerst auf Kosten anzurechnen.
2.4. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes ent- stehen.
2.5. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.5.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere der Miet- oder Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.5.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Der Grazer Wechselseitigen Versicherung Ag Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist versichert?. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher rechtli- cher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung
2.1. 2.1 aus Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung , einschließlich der rechtlichen Interessen umfasst auch
2.1.1. die Geltendmachung oder Geltend- machung und Abwehr von Schadenersatzansprüchen Ansprüchen wegen reiner VermögensschädenVer- mögensschäden, die aus der Ver- letzung Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- 2.1.1 das Vorgehen gegen Dritte bei Besitzstörung und Entziehungsklagen gegen DritteBesit- zentziehung;
2.1.3. 2.1.2 für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten ObjektesObjektes durch Dritte entstehen. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden.
2.2. 2.2 aus dinglichen Rechten einschließlich ausgenommen Wohnungseigen- tum; der Versicherungsschutz umfasst die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend von Artikel 7.2.1. 7.2.1 besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher nachbarrechtli- cher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken angrenzenden Grundstü- cken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3. als Wohnungseigentümer2.3 aus Wohnungseigentum;
2.3.1. 2.3.1 für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter das ausschließliche Nutzungs- recht des Versicherungsnehmers am versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts eintretenWoh- nungseigentum betreffen;
2.3.2. 2.3.2 für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft Eigentümergemein- schaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genom- men genommen wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil Miteigen- tumsanteil des Versicherungsnehmers an der GesamtliegenschaftGesamtlie- genschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt Wohnungseigentums- objekt gehört;; der Versicherungsschutz erstreckt sich al- lerdings nicht auf Versicherungsfälle, in denen die Eigen- tümergemeinschaft als Vermieter, Verpächter oder sons- tiger Bestandgeber gegen Dritte vorgeht oder von diesen in Anspruch genommen wird. Abweichend von Artikel 7.2.1 besteht für Versicherungs- fälle gemäß Artikel 24.2.3.1 und 2.3.2 Versicherungs- schutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nach- barrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwir- kungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar be- nachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Ein- wirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betrof- fen sind.
2.3.32.4 Kosten für die vor- /außergerichtliche bzw. In allen anderen Fällen vor- /außer- behördliche Wahrnehmung der im Rahmen des Artikel 24 vom Versicherungsschutz umfassten rechtlichen Interessen bis EUR 750,00, - sofern die Angelegenheit damit - ohne Einleitung eines Verfahrens – endgültig abgeschlossen und erledigt ist; oder - sofern und soweit diese Kosten nicht durch den Einheits- satz eines nachfolgenden Verfahren abgegolten sind. Die Kosten für außergerichtliche Konfliktlösung durch Me- diation übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nach Maßgabe des Wohnungseigentü- mers max. 5 % der VersicherungssummeArti- kels 6.5.
2.4. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes ent- stehen.
2.5. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.5.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere der Miet- oder Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.5.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde.
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Was ist versichert?. Der Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach VereinbarungGerichten
2.1. aus Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung , einschließlich der rechtlichen Interessen umfasst auch
2.1.1. die Geltendmachung oder und Abwehr von Schadenersatzansprüchen Ansprüchen wegen reiner bloßer Vermögensschäden, die aus der Ver- letzung gesetzlicher oder Verletzung vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte;
2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte Geht der Mieter oder der Pächter wegen Besitzstörung oder -entziehung oder wegen Beschädigung des versicherten ObjektesObjektes gegen Dritte vor, so besteht ebenfalls Versicherungsschutz. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden.
2.2. aus dinglichen Rechten einschließlich der ausgenommen Wohnungseigentum. Der Versicherungsschutz umfasst auch die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; . Abweichend von Artikel 7.2.17.1.2. besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund auf Grund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder bzw. durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3. als Wohnungseigentümeraus Wohnungseigentum
2.3.1. für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter des das ausschließliche Nutzungsrecht am versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts eintreten;Wohnungseigentumsobjekt betreffen.
2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genom- men genommen wird, anteilig besteht nur anteilige Deckung entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört;. Dritter ist jeder, der nicht Miteigentümer und nicht Verwalter der Liegenschaft ist, auf dem sich das versicherte Wohnungseigentumsobjekt befindet. Abweichend von Artikel 7.1.2. besteht für Versicherungsfälle gemäß.Pkt. 2.3.1. und Pkt. .2.3.2. Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche auf Grund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen bzw. durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind
2.3.3. In in allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Wohnungseigentü- mers max. 5 % Wohnungseigentümers maximal sieben Prozent der Versicherungssumme.
2.4. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes ent- stehenentstehen.
2.5. Darüber hinaus Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.5.1. die Kosten der Mediation außergerichtlichen Konfliktlösung durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG Mediation, bis maximal 1,4 Prozent der Versicherungssumme (vgl. Artikel 6.6.86.9.9.), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere oder die Kosten der Miet- oder Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.5.2. Kosten für die außergerichtliche außergerichtlichen Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer durch einen Rechtsvertreter, bis maximal 2 1,4 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und eine Leistung für die außergerichtliche Konfliktlösung durch Mediation nicht in Anspruch genommen wurde.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung 2021
Was ist versichert?. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung
2.1. aus Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auch
2.1.1. die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen Schadenersatz- ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Ver- letzung Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher vor- vertraglicher Pflichten entstehen;
2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- das Vorgehen gegen Dritte bei Besitzstörung und Entziehungsklagen gegen DritteBesitz- entziehung;
2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen ge- gen Dritte wegen Beschädigung des versicherten ObjektesObjek- tes. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht be- steht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen Schlich- tungsstellen der Gemeinden.
2.2. aus dinglichen Rechten einschließlich der ausgenommen Wohnungseigentum. Der Versicherungsschutz umfasst auch die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend von Artikel 7.2.1. besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung Gel- tendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3. als Wohnungseigentümeraus Wohnungseigentum
2.3.1. für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter des das ausschließliche Nutzungs- recht am versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts eintretenWohnungseigentumsobjekt betref- fen;
2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft Eigentümergemein- schaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genom- men An- spruch genommen wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt Wohnungs- eigentumsobjekt gehört;. Abweichend von Artikel 7.2.1. besteht für Versicherungs- fälle gem. Artikel 24.2.3.1. und Artikel 24.2.3.2. Versiche- rungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke be- troffen sind.
2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Wohnungseigentü- mers max. Wohnungs- eigentümers Kosten bis maximal 5 % Prozent der VersicherungssummeVersiche- rungssumme.
2.4. nur für die Geltendmachung von SchadenersatzansprüchenSchadenersatzansprüchen gegen Dritte, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes ent- stehenObjek- tes entstehen.
2.5. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrenshinaus
2.5.1. Kosten umfasst der Versicherungsschutz außergerichtliche Kon- fliktlösung durch Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vglgem. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere der Miet- oder Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt6.4.;
2.5.2. übernimmt der Versicherer Kosten für die außergerichtliche außerge- richtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines Verfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bis maximal 2 max. 1 Prozent der VersicherungssummeVer- sicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist oder diese Kosten vom Einheitssatz eines nachfolgenden Verfahrens nicht umfasst sind und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde.
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Samples: Vertragsgrundlagen
Was ist versichert?. 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahr- nehmung rechtlicher Interessen aus
2.1.1. Versicherungsverträgen des Versiche- rungsnehmers über eigene und in Ös- terreich belegene Risiken. Hiervon ausgenommen bleiben jedoch Streitig- keiten aus VAV Rechtsschutz- Versicherungsverträgen.
2.1.2. schuldrechtlichen Verträgen des Versi- cherungsnehmers über bewegliche Sa- chen sowie aus Reparatur- und sonsti- gen Werkverträgen des Versicherungs- nehmers über unbewegliche Sachen, wenn die Forderung den Betrag von EUR 100,00 übersteigt. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung
2.1. aus Miet- schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Gel- tendmachung und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auch
2.1.1. die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Ver- letzung gesetzlicher oder Verletzung vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern Ver- tragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher vorver- traglicher Pflichten entstehen;
2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte;
2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung des versicherten Objektes. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden.
2.2. Im Privatbereich erstreckt sich der Versiche- rungsschutz aus dinglichen Rechten Reparatur- bzw. sonstigen Werkverträgen über unbewegliche Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich zugehöriger Grundstücke, die vom Versiche- rungsnehmer zu eigenen Wohnzwecken benützt werden. Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Versi- cherungsschutz nur für Fälle, die ausschließlich die eigene Wohnung betreffen. Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwe- cken nur der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend von Artikel 7.2.1. nichtgewerbsmäßigen Fremden- beherbergung dienen, besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sindVersicherungs- schutz in vollem Umfang.
2.3. als WohnungseigentümerIm Betriebsbereich besteht Versicherungs- schutz nur unter folgenden Voraussetzungen
2.3.1. sofern und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenfor- derungen der Vertragsparteien (Gesamt- ansprüche) aufgrund desselben Versiche- rungsfalles im Sinne des Artikel 2.3. die vertraglich vereinbarte Obergrenze unab- hängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung nicht übersteigen; Aufrechnungsweise geltend gemachte Forderungen des Gegners werden für Versicherungsfälledie Berechnung der Gesamtansprüche nur berücksichtigt, sofern und sobald sie der Höhe nach konkret beziffert sind, Sinken die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter Gesamtansprüche vor der ge- richtlichen Geltendmachung durch Zah- lung, Vergleich oder Anerkenntnis unter die vereinbarte Obergrenze, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz Steigen die Gesamtansprüche nach Be- stätigung des versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts eintreten;Versicherungsschutzes über die vereinbarte Obergrenze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versicherungs- schutz.
2.3.2. für Versicherungsfälledie Geltendmachung von Ansprüchen erst nach schriftlicher Aufforderung des Gegners durch den Versicherungsneh- mer, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genom- men wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehörtden rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen;
2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt bei der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen Betreibung unbestrittener Forde- rungen (Inkassofälle) sind Teilzahlungen des Wohnungseigentü- mers maxGegners abweichend von Art. 5 % der Versicherungssumme6.6.7. zuerst auf Kosten anzurechnen.
2.4. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes ent- stehen.
2.5. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.5.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere der Miet- oder Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.5.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Was ist versichert?. 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung
2.1. aus Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auchaus
2.1.1. Versicherungsverträgen des Versicherungsnehmers über eigene und in Österreich belegene Risken; Der Versiche- rungsschutz erstreckt sich darüber hinaus – auf Versicherungsverträge, die mit einer Berufsaus übung zusammenhängen; – auf die Geltendmachung von Ansprüchen der versi- cherten Personen als Bezugsberechtigte von Personen- versicherungsverträgen.
2.1.2. sonstigen schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungs- nehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt
2.1.3. auch die Geltendmachung oder Abwehr von – Schadenersatzansprüchen wegen reiner VermögensschädenVermögens- schäden, die aus der Ver- letzung Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;ent- stehen; – Bereicherungsansprüchen zwischen Vertragspartnern, sofern das zugrunde liegende Rechtsverhältnis gedeckt wäre; – Herausgabeansprüchen aus Kauf-, Tausch-, Leihe-, Miet-, Verwahrungs-, Werk- und Kommissionsverträgen zwischen Vertragspartnern.
2.1.22.1.4. die Einbringung abweichend von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte;
2.1.3Artikel 7.5.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung des versicherten Objektes. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor an den Schlichtungsstellen der GemeindenVersicherungsnehmer abgetretener Gewährleistungs- und Garantieansprüche an geleasten, beweglichen Sachen.
2.2. Im Privatbereich erstreckt sich der Versicherungsschutz aus dinglichen Rechten Reparatur- bzw. sonstigen Werkverträgen über unbewegliche Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend von Artikel 7.2.1zuge- höriger Grundstücke, die vom Versicherungsnehmer zu eigenen Wohnzwecken benützt werden. Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Versicherungsschutz auch nur für Fälle, die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungenausschließlich die eigene Wohnung betreffen. Bei Gebäuden, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sindneben eigenen Wohnzwecken nur der nichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung dienen, besteht Versicherungsschutz in vollem Umfang.
2.3. als WohnungseigentümerIm Betriebsbereich besteht im Rahmen der Wahrnehmung rechtlicher Interessen gem. Pkt. 2.1.2. Versicherungsschutz wahlweise für Versicherungsfälle aus Verträgen über
2.3.1. für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter des versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts eintretenLieferungen und Leistungen Dritter an den Versiche- rungsnehmer;
2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genom- men wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil Lieferungen und Leistungen des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört;
2.3.3Dritte. In allen anderen beiden Fällen übernimmt umfasst der Versicherer für Versicherungsschutz abweichend von Artikel 7.3.7. auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Wohnungseigentü- mers maxHandelsvertreterrechtes. 5 % In allen Fällen des betrieblichen Allgemeinen Vertrags-Rechts- schutzes besteht – soweit nichts anderes vereinbart ist – Ver- sicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzungen:
2.3.3. sofern und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderungen der VersicherungssummeVertragsparteien (Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versicherungs- falles im Sinne des Artikel 2.3. die vertraglich vereinbarte Obergrenze, unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung, nicht übersteigen; Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz, sofern und solange die Gesamtansprüche die vereinbarte Obergrenze um nicht mehr als 10 Prozent übersteigen (Vorsorgedeckung). Aufrechnungsweise geltend gemachte Forderungen (Kompensandoforderungen) werden für die Berechnung der Gesamtansprüche nur dann berücksichtigt, wenn – diese aus demselben Versicherungsfall resultieren, – sie der Höhe nach konkret beziffert sind, – sie gesondert in Form einer Klage oder Widerklage gerichtlich geltend gemacht werden oder – wenn die Kompensandoforderungen für sich alleine die versicherte Obergrenze übersteigen. Sinken die Gesamtansprüche vor der gerichtlichen Geltendmachung bzw. bei gerichtlicher Geltendmachung bis zum Beginn der Verhandlung in der Sache bzw. der Beweisaufnahme durch Zahlung, Vergleich oder Anerkenntnis unter die vereinbarte Obergrenze, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. Steigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des Versicherungs- schutzes über die vereinbarte Obergrenze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz.
2.42.3.4. nur für sofern und sobald der Gegner dem Grunde oder der Höhe nach Einwendungen gegen die Geltendmachung von SchadenersatzansprüchenForderung des Versicherungsnehmers erhebt. Bestreitet der Gegner die Forderung erst nach Einbringung der Klage, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes ent- stehen.
2.5. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.5.1. rückwirkend auch die Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere der Miet- oder Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.5.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer bis maximal 2 Prozent der Versicherungssummeab Klagseinbringung, sofern ihm die Angelegenheit dadurch endgültig beendet Bestreitung binnen 4 Wochen ab Zugang gemeldet wird.
2.3.5. Gegen besondere Vereinbarung ist und Mediation nicht in Anspruch genommen wurdeauch die Betreibung unbestrittener Forderungen des VN (Inkassofälle) ver- sichert. Versicherungsschutz besteht erst nach schrift- licher Aufforderung des Gegners durch den Versicherungs- nehmer, den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen. Abweichend von Artikel 6.6.7. sind Teilzahlungen des Gegners zuerst auf Kosten anzurechnen. Der Versicherer ist berechtigt, zur außergerichtlichen Ein- ziehung unbestrittener Forderungen ein Inkassoinstitut seiner Xxxx zu beauftragen.
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Samples: Vertragsgrundlagen
Was ist versichert?. 1.1 Die Würzburger bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Un- fälle und andere in diesen Bedingungen genannten Ereignisse für die im Versicherungsschein genannte(n) Person(en). Sie gewährt bei einem im Ausland eintretenden Versicherungsfall Ersatz von Aufwendungen für unaufschiebbare erforderliche Heilbehand- lung und sonst vereinbarte Leistungen nur am jeweiligen auslän- dischen Aufenthaltsort.
1.2 Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen einer auf der Reise auftretenden Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsschutz umfasst Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Als Versicherungs- fall gilt auch ein medizinisch sinnvoller und vertretbarer Kranken- rücktransport, sowie der Tod. Muss die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung
2.1. aus Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auch
2.1.1. die Geltendmachung Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner VermögensschädenUnfallfolge ausgedehnt werden, die aus mit der Ver- letzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte;
2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung des versicherten Objektes. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeindenbisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht inso- weit ein neuer Versicherungsfall.
2.21.3 Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Ver- sicherungsschein, dem Antragsvordruck, besonderen schriftlichen Vereinbarungen bzw. aus dinglichen Rechten einschließlich Besonderen Bedingungen, den Allgemei- nen Versicherungsbedingungen sowie den in der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend von Artikel 7.2.1Bundesrepublik Deutschland gültigen gesetzlichen Vorschriften. besteht Versicherungsschutz auch Dies gilt insbe- sondere für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungenim Anhang aufgeführten Gesetzesbestimmungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des Ver- sicherungsvertrages sind.
2.3. als Wohnungseigentümer
2.3.1. 1.4 Der Versicherungsschutz besteht weltweit für Versicherungsfälle, die während der versicherten Reise außerhalb Deutschlands (Aus- land) auftreten. Versicherbar sind nur Personen mit ständigem Wohnsitz in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter des versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts eintreten;Deutschland.
2.3.2. 1.5 Der Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälleden im Versicherungsschein genannten Zeitraum, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genom- men wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, jedoch längstens für bis zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört;
2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer 24 Monate für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Rahmen des Wohnungseigentü- mers maxFreiwilligendienstes bedingten Auslandsreisen. 5 % 01/09/657/01/02.12/001 Der Versicherungsschutz kann, auf Antrag, vor Ablauf der Versicherungssummeur- sprünglichen Vertragslaufzeit, bis zu insgesamt 24 Monaten (Höchstversicherungsdauer) verlängert werden.
2.41.6 Versicherungsfähig sind grundsätzlich Personen bis zum vollende- ten 35. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes ent- stehenLebensjahr.
2.5. Darüber hinaus übernimmt 1.7 Diese Versicherung wird in der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.5.1. Kosten Form der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere der Miet- oder Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.5.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und Mediation nicht in Anspruch genommen wurdeSchadenversicherung ge- gen feste Prämie betrieben.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Auslandsreisekrankenversicherung
Was ist versichert?. Der Die Würzburger Versicherungs-AG (Würzburger) bietet, sofern vereinbart, Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung
2.1. aus Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auch
2.1.1. die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Ver- letzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte;
2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung Haftpflichtrisiken des versicherten Objektes. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden.
2.2. aus dinglichen Rechten einschließlich der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend von Artikel 7.2.1. besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungentäglichen Lebens bis zur vereinbarten Versicherungssumme, wenn die Einwirkungen versicherte Person wäh- rend der Dauer der versicherten Reise wegen eines Schadenereignisses aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen In- halts von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3. als Wohnungseigentümer
2.3.1. für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter des versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts eintreten;
2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von einem Dritten in Anspruch genom- men wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört;
2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Wohnungseigentü- mers max. 5 % der Versicherungssumme.
2.4. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes ent- stehen.
2.5. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.5.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere der Miet- oder Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.5.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und Mediation nicht Schadenersatz in Anspruch genommen wurdewird. Schadenereignisse sind Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden).
1.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haft- pflicht der versicherten Person als Privatperson bezüglich der auf Reisen auftretenden Haftpflichtgefahren des täglichen Lebens, insbesondere:
1.1.1 als Familien- und Haushaltungsvorstand (z.B. aus der Aufsichts- pflicht über Minderjährige)
1.1.2 als Radfahrer (Fahrrad ohne Kraftantrieb)
1.1.3 aus der Ausübung von Sport (ausgenommen die in Ziff. 3.4 genann- ten Sportarten)
1.1.4 als Reiter oder Fahrer bei Benutzung fremder Pferde und Fuhrwerke zu privaten Zwecken (Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder Tiereigentümer sind nicht versichert)
1.1.5 durch den Besitz und Gebrauch von eigenen und fremden Surf- brettern, Ruder- oder Tretbooten sowie fremden Segelbooten, die weder mit Motoren (auch Außenbordmotoren) sowie Treibsätzen angetrieben werden und für die keine Versicherungspflicht be- steht; Ausgeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht der versicher- ten Person aus Vermietung, Verleih oder Gebrauchsüberlassung an Dritte.
1.1.6 für Mietsachschäden (inklusive Glas) aus der Benutzung der zur Unterkunft auf Reisen vorübergehend zu privaten Zwecken gemie- teten Räumen in Gebäuden (z.B. Hotel- u. Pensionszimmer, Ferien- wohnungen, Bungalows) sowie der Räume, deren Benutzung in Zusammenhang mit der Beherbergung vorgesehen und gestattet ist (z.B. Speiseräume, Gemeinschaftsbäder). Die Deckungssumme beträgt je Mietsachschadenereignis 30.000 EUR. Die Entschädi- gungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschä- digungspflichtige Personen erstreckt. Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist die Entschädigungsleistung auf das Einfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. Die versicherte Person hat von der Schadensersatzleistung einen Selbstbehalt von 20 %, mind. 50,– EUR selbst zu tragen. Ausgeschlossen sind jedoch Haftpflichtansprüche wegen
a) Schäden an beweglichen Sachen wie Bildern, Mobiliar, Fern- sehapparaten, Geschirr etc.;
b) Schäden durch Abnutzung , Verschleiß und übermäßige Bean- spruchung;
c) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- u. Warmwasserbe- reitungsanlagen sowie an Elektro- u. Gasgeräten;
d) unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuer- versicherer bei übergreifenden Schadensereignissen fallenden Rückgriffsanspüche.
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Samples: Widerrufsbelehrung
Was ist versichert?. 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst - die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung
2.1Arbeitsgerichten. aus Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auch
2.1.1. - für Dienstnehmer die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Ver- letzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte;
2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung des versicherten Objektes. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden.
2.2. aus dinglichen Rechten einschließlich der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend von Artikel 7.2.1. besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3. als Wohnungseigentümer
2.3.1. für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter des versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts eintreten;
2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genom- men wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört;
2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bei Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Die Versicherungsleistung ist pro Schadenfall mit maximal 1,25 % der Versicherungssumme begrenzt und kann höchstens einmal pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Bei Insolvenz des Wohnungseigentü- mers maxArbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch auf die Anmeldung seiner Forderung und die Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Insolvenz- oder Arbeitsgericht sowie auf den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld und dessen gerichtlicher Geltendmachung. 5 - Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis maximal 1,25 % der Versicherungssumme.
2.4. nur für , sofern die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes ent- stehen.
2.5. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.5.1. Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde; - Kosten der außergerichtlicher Konfliktlösung durch Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8)Art.6, Pkt.6.10.) in den Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere der Miet- Arbeits- oder Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, Lehrverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.5.22.2. Kosten Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer bezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche in Verfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten und für die Wahrnehmung sonstiger rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis in Verfahren vor Zivilgerichten sowie, abweichend von Art.7, Pkt.1.10., auch für Disziplinarverfahren. Der Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten einer Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bis maximal zu einer Höhe von 2 Prozent % der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und Mediation nicht in Anspruch genommen wurdemaximal jedoch bis zur Höhe des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenersatzes.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Der Grazer Wechselseitigen Versicherung Ag Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist versichert?. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung1. Als Versicherungsfall gilt ein Schadensereignis, das von der versicher- ten Person als Privatperson während einer Reise verursacht wird und aus welchem der versicherten Person Schadenersatzverpflichtungen (siehe Pkt. 3. bis 5.) erwachsen oder erwachsen könnten.
2.12. aus Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auchXxxxxxx auf derselben oder gleichartigen Ursache beruhende Scha- densereignisse gelten als ein Versicherungsfall.
2.1.1. die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Ver- letzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte;
2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung des versicherten Objektes3. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen Versicherungsfall übernimmt der GemeindenVersicherer
3.1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die der versi- cherten Person wegen eines Sach- und/oder Personenschadens sowie des daraus abgeleiteten Vermögensschadens aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen (in der Folge kurz Schadenersatzverpflichtung ge- nannt). Reine Vermögensschäden sind nicht versichert;
3.2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Art. 40.
2.24. Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von kör- perlichen Sachen. Personenschäden sind die Gesundheitsschädigung, Körperverletzung oder Tötung von Menschen.
5. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen der versicherten Person aus den Gefahren des täglichen Lebens (mit Aus- nahme einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätig- keit), insbesondere
5.1. aus dinglichen Rechten einschließlich der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend Verwendung von Artikel 7.2.1. besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3. als Wohnungseigentümer
2.3.1. für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter des versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts eintretenFahrrädern;
2.3.25.2. für Versicherungsfälleaus nicht berufsmäßiger Sportausübung, in denen ausgenommen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genom- men wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehörtJagd;
2.3.35.3. In allen anderen Fällen übernimmt aus erlaubtem Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Wohnungseigentü- mers max. 5 % der Versicherungssumme.
2.4. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes ent- stehen.
2.5. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.5.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere der Miet- oder Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgtSelbstverteidigung;
2.5.25.4. Kosten für aus Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde und exoti- sche Tiere;
5.5. aus gelegentlicher Verwendung, nicht jedoch aus Haltung von Elektro- und Segelbooten, vorausgesetzt der Lenker besitzt die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer zur Benützung des Bootes erforderliche Lenkerberechtigung;
5.6. aus Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von nicht motorisch angetriebenen Schiffs- und Flugmodellen (letztere bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist 5 kg);
5.7. bei Benützung (ausgenommen Verschleißschäden) von gemiete- ten Wohnräumen und Mediation nicht in Anspruch genommen wurdesonstigen gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars.
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Samples: Reisestorno , Reisegepäck Und Reisehaftpflichtversicherung
Was ist versichert?. 2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtli- cher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versi- cherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Repa- ratur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsneh- mers über unbewegliche Sachen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung
2.1. aus Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auch
2.1.1. schuldrechtli- chen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder und Abwehr von Schadenersatzansprüchen Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Ver- letzung gesetzlicher oder Verletzung vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher vor- vertraglicher Pflichten entstehen;.
2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte;
2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung des versicherten Objektes. 2.2 Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz Privatbereich erstreckt sich der Versicherungsschutz aus Reparatur- bzw. sonstigen Werkverträgen über unbewegliche Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich zu- gehöriger Grundstücke, die vom Versicherungsnehmer zu ei- genen Wohnzwecken benützt werden. Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Versicherungsschutz auch nur für Verfahren vor den Schlichtungsstellen Fälle, die ausschließlich die eigene Wohnung betreffen. Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwecken nur der Gemeindennichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung dienen, besteht Versicherungsschutz in vollem Umfang.
2.2. aus dinglichen Rechten einschließlich 2.3 Im Betriebsbereich besteht - soweit nichts anderes vereinbart ist - Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzun- gen
2.3.1 soferne und solange die tatsächlichen oder behaupteten For- derungen und Gegenforderungen der Geltendmachung Vertragsparteien (Ge- samtansprüche) aufgrund desselben Versicherungsfalles im Sinne des Artikel 2.3 die vertraglich vereinbarte Obergrenze unabhängig von Umfang, Form und Abwehr nachbarrechtlicher AnsprücheZeitpunkt der Geltendma- chung nicht übersteigen; Abweichend von Artikel 7.2.1. besteht Versicherungsschutz auch Aufrechnungsweise geltend gemachte Forderungen des Geg- ners werden für die Geltendmachung Berechnung der Gesamtansprüche nur berücksichtigt, sofern und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungensobald sie der Höhe nach konkret beziffert sind. Sinken die Gesamtansprüche vor der gerichtlichen Geltend- machung durch Zahlung, wenn Vergleich oder Anerkenntnis unter die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch vereinbarte Obergrenze, besteht ab diesem Zeitpunkt Ver- sicherungsschutz. Steigen die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sindGesamtansprüche nach Bestätigung des Versi- cherungsschutzes über die vereinbarte Obergrenze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz.
2.3. als Wohnungseigentümer
2.3.1. für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter des versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts eintreten;
2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genom- men wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört;
2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Wohnungseigentü- mers max. 5 % der Versicherungssumme.
2.4. nur 2.3.2 für die Geltendmachung von SchadenersatzansprüchenAnsprüchen erst nach schriftli- cher Aufforderung des Gegners durch den Versicherungsneh- mer, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes ent- stehen.
2.5. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.5.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere der Miet- oder Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgtden rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen;
2.5.2. 2.3.3 bei der Betreibung unbestrittener Forderungen (Inkassofälle) sind Teilzahlungen des Gegners abweichend von Artikel 6.6.7 zuerst auf Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und Mediation nicht in Anspruch genommen wurdeanzurechnen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist versichert?. 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung Wahr- nehmung rechtlicher Interessen im Zusammen- hang mit Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung
2.1. aus Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auch
2.1.1. die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Ver- letzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte;
2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung des versicherten Objektes. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden.
2.2. aus dinglichen Rechten einschließlich der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend von Artikel 7.2.1. besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3. als Wohnungseigentümer
2.3.1. für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter des versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts eintreten;
2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genom- men wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört;
2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Wohnungseigentü- mers max. 5 % der Versicherungssumme.
2.4. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes ent- stehen.
2.5. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.5.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere der Miet- oder Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.5.2Arbeitsgerichte. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer Versiche- rer bis maximal 2 Prozent EUR 3.000,00 sofern die Ange- legenheit dadurch oder durch eine Mediation endgültig beendet ist. Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der VersicherungssummeVersicherungsschutz des versicherten Ar- beitnehmers auch auf die Geltendmachung sei- ner Forderung vor einem österreichischen In- solvenz- oder Arbeitsgericht sowie auf die Ein- bringung des Antrages auf Insolvenzentgelt und dessen gerichtliche Geltendmachung.
2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die Wahrneh- mung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprü- che in Verfahren vor österreichischen Verwal- tungsbehörden und Verwaltungsgerichten und für die Wahrnehmung sonstiger rechtlicher Inte- ressen im Zusammenhang mit dem Arbeitsver- hältnis in Verfahren vor österreichischen Zivil- gerichten sowie abweichend von Art. 7.3.06. auch für Disziplinarverfahren. In beiden Fällen übernimmt der Versicherer Kosten, die für die Wahrnehmung rechtlicher In- teressen vor Einleitung eines Verfahren vor ei- nem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entstehen bis zu maximal EUR 2.000,00, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und oder die Kosten vom Einheitssatz des nachfolgen- den Verfahrens nicht umfasst sind.
2.3. Vor Einleitung eines gerichtlichen oder verwal- tungsbehördlichen Verfahrens, Kosten außer- gerichtlicher Konfliktlösung bis maximal EUR 3.000,00 durch Mediation nicht in Anspruch genommen wurde(Art. 6.6.7.);
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Was ist versichert?. 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung
2.1. aus Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auchaus
2.1.1. Versicherungsverträgen des Versicherungsnehmers über eigene und in Österreich belegene Risken; Der Versicherungsschutz erstreckt sich darüber hinaus – auf Versicherungsverträge, die mit einer Berufsaus- übung zusammenhängen; – auf die Geltendmachung von Ansprüchen der ver- sicherten Personen als Bezugsberechtigte von Personenversicherungsverträgen.
2.1.2. sonstigen schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungs- nehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Ver- letzung Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher vorvertragli- cher Pflichten entstehen;
2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte;
2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung des versicherten Objektes. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden.
2.2. Im Privatbereich erstreckt sich der Versicherungsschutz aus dinglichen Rechten Reparatur- bzw. sonstigen Werkverträgen über unbewegliche Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend von Artikel 7.2.1zuge- höriger Grundstücke, die vom Versicherungsnehmer zu eigenen Wohnzwecken benützt werden. Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Versicherungsschutz auch nur für Fälle, die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungenausschließlich die eigene Wohnung betreffen. Bei Gebäuden, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sindneben eigenen Wohnzwecken nur der nichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung dienen, besteht Versicherungsschutz in vollem Umfang.
2.3. als WohnungseigentümerIm Betriebsbereich besteht im Rahmen der Wahrnehmung recht- licher Interessen gem. Pkt. 2.1.2. Versicherungsschutz wahlwei- se für Versicherungsfälle aus Verträgen über
2.3.1. für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter des versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts eintretenLieferungen und Leistungen Dritter an den Versicherungs- nehmer;
2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genom- men wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil Lieferungen und Leistungen des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört;
2.3.3Dritte. In allen anderen beiden Fällen übernimmt umfasst der Versicherer für Versicherungsschutz abweichend von Artikel 7.3.7. auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Wohnungseigentü- mers maxHandelsvertreterrechtes. 5 % In allen Fällen des betrieblichen Allgemeinen Vertrags- Rechtsschutzes besteht – soweit nichts anderes vereinbart ist – Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzungen:
2.3.3. sofern und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderungen der VersicherungssummeVertragsparteien (Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versicherungs- falles im Sinne des Artikel 2.3. die vertraglich vereinbarte Obergrenze, unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung, nicht übersteigen; Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz, sofern und solange die Gesamtansprüche die vereinbarte Obergrenze um nicht mehr als 10 Prozent, maximal 2.000 Euro über- steigen (Vorsorgedeckung). Aufrechnungsweise geltend gemachte Forderungen (Kompensandoforderungen) werden für die Berechnung der Gesamtansprüche nur dann berücksichtigt, wenn – diese aus demselben Versicherungsfall resultieren, – sie der Höhe nach konkret beziffert sind, – sie gesondert in Form einer Klage oder Widerklage gerichtlich geltend gemacht werden oder – wenn die Kompensandoforderungen für sich alleine die versicherte Obergrenze übersteigen. Sinken die Gesamtansprüche vor der gerichtlichen Geltendmachung bzw. bei gerichtlicher Geltendmachung bis zum Beginn der Verhandlung in der Sache bzw. der Beweisaufnahme durch Zahlung, Vergleich oder Anerkenntnis unter die vereinbarte Obergrenze, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. Steigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des Versicherungsschutzes über die vereinbarte Obergrenze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz.
2.42.3.4. nur für sofern und sobald der Gegner dem Grunde oder der Höhe nach Einwendungen gegen die Geltendmachung von SchadenersatzansprüchenForderung des Versicherungsnehmers erhebt. Bestreitet der Gegner die Forderung erst nach Einbringung der Klage, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes ent- stehen.
2.5. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.5.1. rückwirkend auch die Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere der Miet- oder Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.5.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer bis maximal 2 Prozent der Versicherungssummeab Klagseinbringung, sofern ihm die Angelegenheit dadurch endgültig beendet Bestreitung binnen 4 Wochen ab Zugang gemeldet wird.
2.3.5. Gegen besondere Vereinbarung ist und Mediation nicht in Anspruch genommen wurdeauch die Betreibung unbestrittener Forderungen des VN (Inkassofälle) versi- chert. Versicherungsschutz besteht erst nach schriftlicher Aufforderung des Gegners durch denVersicherungsnehmer, den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen. Abweichend von Artikel 6.6.7. sind Teilzahlungen des Gegners zuerst auf Kosten anzurechnen.
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Was ist versichert?. 2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung
2.1aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbe- wegliche Sachen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auch
2.1.1. schuldrecht- lichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr und Ab- wehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner VermögensschädenVermö- gensschäden, die aus der Ver- letzung Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;.
2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte;
2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung des versicherten Objektes. 2.2 Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz Privatbereich erstreckt sich der Versicherungsschutz aus Werkverträgen über unbewegliche Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich zugehöriger Grundstücke, die vom Versicherungsnehmer zu eigenen Wohnzwecken benützt werden.
2.2.1 Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Versicherungs- schutz in vollem Umfang nur für Fälle, die - ausschließlich die eigene Wohnung betreffen; - allgemeine Teile des Gebäudes betreffen, sofern das Gebäude im Eigentum des Versicherungsneh- mers und seiner Familienangehörigen (Art. 5.1.) steht.
2.2.2 Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen in vol- lem Umfang bei im Eigentum des Versicherungsneh- mers und seiner Familienangehörigen (Art. 5.1.) ste- henden - Gebäuden, die ausschließlich oder neben eigenen Wohnzwecken nur der Gemeindennichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung dienen; - vermieteten Objekten (Wohnung, Gebäudeteil), so- fern der Versicherungsnehmer und seine Familien- angehörigen (Art. 5.1.) insgesamt nicht mehr als fünf Objekte vermietet haben. Für allgemeine Teile des Gebäudes gilt Pkt. 2.2.1.
2.22.3 Im Betriebsbereich erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von Art. aus dinglichen Rechten einschließlich der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend von Artikel 7.2.1. besteht Versicherungsschutz 7.1.3.7 auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3. als Wohnungseigentümer
2.3.1. für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter des versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts eintreten;
2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genom- men wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört;
2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Wohnungseigentü- mers maxHandelsver- treterrechtes. 5 % In allen Fällen des betrieblichen Allgemeinen Vertrags- Rechtsschutzes besteht Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzungen:
2.3.1 soferne und solange die tatsächlichen oder behaup- teten Forderungen und Gegenforderungen der VersicherungssummeVer- tragsparteien (Gesamtansprüche) auf Grund dessel- ben Versicherungsfalles im Sinne des Artikel 2.3. die vertraglich vereinbarte Obergrenze unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung nicht übersteigen; Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz, sofern und solange die Gesamtansprüche die vertraglich vereinbarte Obergrenze um nicht mehr als 10%, maximal 2.500,00 übersteigen (Vorsorgeversiche- rung). Aufrechnungsweise geltend gemachte Forderungen des Gegners werden für die Berechnung der Ge- samtansprüche nur berücksichtigt, sofern und sobald sie der Höhe nach konkret beziffert sind. Sinken die Gesamtansprüche vor der gerichtlichen Geltendmachung durch Zahlung, Vergleich oder Anerkenntnis unter die vereinbarte Obergrenze, be- steht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. Steigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des Versicherungsschutzes über die vereinbarte Ober- grenze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versiche- rungsschutz.
2.4. nur 2.3.2 für die Geltendmachung von SchadenersatzansprüchenAnsprüchen erst nach schriftlicher Aufforderung des Gegners durch den Versicherungsnehmer, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes ent- stehen.
2.5. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.5.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere der Miet- oder Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgtden rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen;
2.5.2. 2.3.3 bei der Betreibung unbestrittener Forderungen (In- kassofälle) sind Teilzahlungen des Gegners abwei- chend von Artikel 6.6.8 zuerst auf Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und Mediation nicht in Anspruch genommen wurdeanzurech- nen.
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Was ist versichert?. Der Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach VereinbarungGerichten
2.1. aus Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung , einschließlich der rechtlichen Interessen umfasst auch
2.1.1. die Geltendmachung oder und Abwehr von Schadenersatzansprüchen Ansprüchen wegen reiner bloßer Vermögensschäden, die aus der Ver- letzung gesetzlicher oder Verletzung vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte;
2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte Geht der Mieter oder der Pächter wegen Besitzstörung oder -entziehung oder wegen Beschädigung des versicherten ObjektesObjektes gegen Dritte vor, so besteht ebenfalls Versicherungsschutz. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden.
2.2. aus dinglichen Rechten einschließlich der ausgenommen Wohnungseigentum. Der Versicherungsschutz umfasst auch die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; . Abweichend von Artikel 7.2.17.1.2. besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund auf Grund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder bzw. durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3. als Wohnungseigentümeraus Wohnungseigentum
2.3.1. für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter des das ausschließliche Nutzungsrecht am versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts eintreten;Wohnungseigentumsobjekt betreffen.
2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genom- men genommen wird, anteilig besteht nur anteilige Deckung entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört;. Abweichend von Artikel 7.1.2. besteht für Versicherungsfälle gemäß.Pkt. 2.3.1. und Pkt. .2.3.2. Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche auf Grund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen bzw. durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind
2.3.3. In in allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Wohnungseigentü- mers max. 5 % Wohnungseigentümers maximal sieben Prozent der Versicherungssumme.
2.4. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes ent- stehenentstehen.
2.5. Darüber hinaus Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.5.1. die Kosten der Mediation außergerichtlichen Konfliktlösung durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG Mediation, bis maximal 1,4 Prozent der Versicherungssumme (vgl. Artikel 6.6.86.9.9.), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere oder die Kosten der Miet- oder Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.5.2. Kosten für die außergerichtliche außergerichtlichen Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer durch einen Rechtsvertreter, bis maximal 2 1,4 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und eine Leistung für die außergerichtliche Konfliktlösung durch Mediation nicht in Anspruch genommen wurde.
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Was ist versichert?. 2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
2.1.1 Versicherungsverträgen über in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach VereinbarungÖsterreich gelegene Risken (nicht jedoch aus Kfz-Haftplicht- und/oder Kfz-Kasko-Versicherungsverträgen);
2.12.1.2 sonstigen schuldrechtlichen Verträgen über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auch
2.1.1. schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Ver- letzung Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;.
2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte;
2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung des versicherten Objektes. 2.2 Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz Privatbereich erstreckt sich der Versicherungsschutz aus Reparatur- bzw. sonstigen Werkverträgen über unbewegliche Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich zugehöriger Grundstücke, die vom Versicherungsnehmer zu eigenen Wohnzwecken benützt werden. Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Versicherungsschutz auch nur für Verfahren vor den Schlichtungsstellen Fälle, die ausschließlich die eigene Wohnung betreffen. Wüstenrot Versicherungs-AG Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwecken nur der Gemeindennichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung dienen, besteht Versicherungsschutz in vollem Umfang.
2.2. aus dinglichen Rechten einschließlich 2.3 Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzungen
2.3.1 soferne und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderungen der Vertragsparteien (Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versicherungsfalles im Sinne des Artikel 2.3 die vertraglich vereinbarte Obergrenze unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüchenicht übersteigen; Abweichend von Artikel 7.2.1. besteht Versicherungsschutz auch Aufrechnungsweise geltend gemachte Forderungen des Gegners werden für die Berechnung der Gesamtansprüche nur berücksichtigt, sofern und sobald sie der Höhe nach konkret beziffert sind. Sinken die Gesamtansprüche vor der gerichtlichen Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungendurch Zahlung, wenn Vergleich oder Anerkenntnis unter die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch vereinbarte Obergrenze, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. Steigen die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sindGesamtansprüche nach Bestätigung des Versicherungsschutzes über die vereinbarte Obergrenze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz.
2.3. als Wohnungseigentümer
2.3.1. für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter des versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts eintreten;
2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genom- men wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört;
2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Wohnungseigentü- mers max. 5 % der Versicherungssumme.
2.4. nur 2.3.2 für die Geltendmachung von SchadenersatzansprüchenAnsprüchen erst nach schriftlicher Aufforderung des Gegners durch den Versicherungsnehmer, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes ent- stehen.
2.5. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.5.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere der Miet- oder Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgtden rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen;
2.5.2. 2.3.3 sofern im Versicherungsvertrag vereinbart, sind bei der Betreibung unbestrittener Forderungen (Inkassofälle) Teilzahlungen des Gegners abweichend von Artikel 6.6.7 zuerst auf Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und Mediation nicht in Anspruch genommen wurdeanzurechnen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist versichert?. 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung
2.1aus schuldrechtlichen Verträ- gen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sa- chen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkver- trägen des Versicherungsnehmers über unbewegli- che Sachen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung der schuld- rechtlichen Interessen umfasst auch
2.1.1. Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen Schadenersatz- ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Ver- letzung Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte;
2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung des versicherten Objektes. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden.
2.2. Im Privatbereich erstreckt sich der Versicherungs- schutz aus dinglichen Rechten Reparatur- bzw. sonstigen Werkverträgen über unbewegliche Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich zugehöriger Grundstücke, die vom Versicherungsnehmer zu eigenen Wohn- zwecken benützt werden. Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Versicherungs- schutz nur für Fälle, die ausschließlich die eigene Wohnung betreffen. Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwecken nur der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend von Artikel 7.2.1. nichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung dienen, besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sindVersiche- rungsschutz in vollem Umfang.
2.3. als WohnungseigentümerIm Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzungen
2.3.1. sofern und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderungen der Vertragsparteien (Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versicherungsfalles im Sinne des Art. 2 Pkt. 3 die vertraglich vereinbarte Obergrenze unab- hängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Gel- tendmachung nicht übersteigen; Aufrechnungsweise geltend gemachte Forderungen des Gegners werden für Versicherungsfälledie Berechnung der Gesamt- ansprüche nur berücksichtigt, sofern und sobald sie der Höhe nach konkret beziffert sind. Sinken die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter Gesamtansprüche vor der gerichtlichen Geltendmachung durch Zahlung, Vergleich oder An- erkenntnis unter die vereinbarte Obergrenze, be- steht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. Steigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts eintreten;Versicherungsschutzes über die vereinbarte Ober- grenze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versiche- rungsschutz.
2.3.2. für Versicherungsfälledie Geltendmachung von Ansprüchen erst nach Aufforderung in geschriebener Form des Gegners durch den Versicherungsnehmer, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genom- men wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehörtden rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen;
2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt bei der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen Betreibung unbestrittener Forderungen (In- kassofälle) sind Teilzahlungen des Wohnungseigentü- mers maxGegners abwei- chend von Art. 5 % der Versicherungssumme6 Pkt. 6.7 zuerst auf Kosten anzurechnen.
2.4. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes ent- stehen.
2.5. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.5.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere der Miet- oder Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.5.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist versichert?. Der Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung die Wahrnehmung rechtlicher Interessen Inter- essen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach VereinbarungGerichten
2.1. aus Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung , einschließlich der rechtlichen Interessen umfasst auch
2.1.1. die Geltendmachung oder und Abwehr von Schadenersatzansprüchen Ansprü- chen wegen reiner bloßer Vermögensschäden, die aus der Ver- letzung gesetzlicher oder Verletzung vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern ent- stehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte;
2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte Geht der Mieter oder Pächter wegen Besitzstörung oder – entziehung oder wegen Beschädigung des versicherten ObjektesObjektes gegen Dritte vor, so besteht ebenfalls Versiche- rungsschutz. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden.
2.2. aus dinglichen Rechten Rechten; einschließlich der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; An- sprüche. Abweichend von Artikel 7.2.17.1.2. besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund auf Grund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen Einwir- kungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder bzw. durch die Einwirkungen unmittelbar un- mittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3. als Wohnungseigentümer
2.3.1. Der Wohnungseigentümer genießt Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter des versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts Wohnungseigentums- objekt eintreten;
2.3.2. für Für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten Drit- ten in Anspruch genom- men genommen wird, anteilig besteht nur anteilige Deckung entsprechend dem Miteigentumsanteil Miteigen- tumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört;
2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Wohnungseigentü- mers max. 5 % Wohnungseigentümers maximal sieben Prozent der Versicherungssumme.
2.42.3. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten ver- sicherten Objektes ent- stehenentstehen.
2.52.4. Darüber hinaus Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.5.1. - die Kosten der Mediation außergerichtlichen Konfliktlösung durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG Mediation, bis maximial 1,4 Prozent der Versicherungssumme (vgl. Artikel 6.6.86.9.9.), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere oder maxmial - die Kosten der Miet- oder Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.5.2. Kosten für die außergerichtliche außergerichtlichen Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer durch einen Rechts- vertreter, bis maximal 2 1,4 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch da- durch endgültig beendet ist und eine Leistung für die außergerichtliche Konfliktlösung durch Mediation nicht in Anspruch genommen wurde.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Was ist versichert?. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung
2.1. 2.1 aus Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung , einschließlich der rechtlichen Interessen umfasst auch
2.1.1. die Geltendmachung oder Geltend- machung und Abwehr von Schadenersatzansprüchen Ansprüchen wegen reiner VermögensschädenVer- mögensschäden, die aus der Ver- letzung Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern entste- hen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- 2.1.1 das Vorgehen gegen Dritte bei Besitzstörung und Entziehungsklagen gegen DritteBesit- zentziehung;
2.1.3. 2.1.2 für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten ObjektesObjektes durch Dritte entstehen. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden.
2.2. 2.2 aus dinglichen Rechten einschließlich ausgenommen Wohnungseigen- tum; der Geltendmachung Versicherungsschutz umfasst die Geltendma- chung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend von Artikel 7.2.1. 7.2.1 besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher nachbarrechtli- cher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken angrenzenden Grund- stücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar unmittel- bar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3. als Wohnungseigentümer2.3 aus Wohnungseigentum;
2.3.1. 2.3.1 für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter das ausschließliche Nutzungs- recht des Versicherungsnehmers am versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts eintretenWoh- nungseigentum betreffen;
2.3.2. 2.3.2 für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft Eigentümergemein- schaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genom- men genommen wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil Miteigen- tumsanteil des Versicherungsnehmers an der GesamtliegenschaftGesamtlie- genschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt Wohnungseigentums- objekt gehört;; der Versicherungsschutz erstreckt sich al- lerdings nicht auf Versicherungsfälle, in denen die Eigen- tümergemeinschaft als Vermieter, Verpächter oder sons- tiger Bestandgeber gegen Dritte vorgeht oder von diesen in Anspruch genommen wird. Abweichend von Artikel 7.2.1 besteht für Versicherungs- fälle gemäß Artikel 24.2.3.1 und 2.3.2 Versicherungs- schutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nach- barrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwir- kungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar be- nachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Ein- wirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betrof- fen sind.
2.3.32.4 Kosten für die vor- /außergerichtliche bzw. In allen anderen Fällen vor- /außer- behördliche Wahrnehmung der im Rahmen des Artikel 24 vom Versicherungsschutz umfassten rechtlichen Interessen bis EUR 750,00, - sofern die Angelegenheit damit - ohne Einleitung eines Verfahrens – endgültig abgeschlossen und erledigt ist; oder - sofern und soweit diese Kosten nicht durch den Einheits- satz eines nachfolgenden Verfahren abgegolten sind. Die Kosten für außergerichtliche Konfliktlösung durch Me- diation übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nach Maßgabe des Wohnungseigentü- mers max. 5 % der VersicherungssummeArti- kels 6.5.
2.4. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes ent- stehen.
2.5. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.5.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere der Miet- oder Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.5.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist versichert?. 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher recht- licher Interessen im Zusammenhang mit Arbeits- oder Lehr- verhältnissen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung
2.1als Arbeitsgerichte. aus Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auchDarüber hinaus
2.1.1. die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschädenumfasst der Versicherungsschutz außergerichtliche Kon- fliktlösung durch Mediation gem. Artikel 6.4., die aus der Ver- letzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehenauch bei außerordentlicher Auflösung eines Lehrverhältnisses;
2.1.2. erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers
2.1.2.1. bei Insolvenz des Arbeitgebers auch – auf die Geltendmachung seiner Forderungen vor einem österreichischen Insolvenz- oder Arbeitsgericht, – sowie auf die Einbringung von Besitzstörungs- des Antrages auf Insolvenzentgelt und Entziehungsklagen gegen Dritte;dessen gerichtliche Gel- tendmachung.
2.1.32.1.2.2. auch auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung des versicherten Objektes. Im außerstreitigen Verfahren Ansprüchen nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) im Rechtsmittelverfahren, bis maximal 2 Prozent der GemeindenVersicherungssumme.
2.2. aus dinglichen Rechten einschließlich der Geltendmachung Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Ver- sicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Inter- essen bezüglich dienst-, besoldungs- und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend pensionsrechtlicher Ansprüche in Verfahren vor österreichischen Verwaltungs- behörden und Verwaltungsgerichten und für die Wahrnehmung sonstiger rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis in Verfahren vor österreichischen Zivilgerichten sowie abweichend von Artikel 7.2.17.3.6. besteht Versicherungsschutz auch für Disziplinarverfah- ren. Der Versicherungsschutz umfasst auch die Geltendmachung Kosten von Verfas- sungs- und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher EinwirkungenVerwaltungsgerichtshofsbeschwerden bis zur Höhe von insgesamt 2 Prozent der Versicherungssumme, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3maxi- mal jedoch bis zur Höhe des gesetzlich vorgesehenen Pau- schalkostenersatzes. als Wohnungseigentümer
2.3.1. für Versicherungsfälle, die Diese Deckungserweiterung gilt nicht in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter des versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts eintreten;
2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genom- men wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört;
2.3.3Disziplinarsachen. In allen anderen beiden Fällen übernimmt der Versicherer Kosten, die für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Wohnungseigentü- mers max. 5 % der Versicherungssumme.
2.4. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes ent- stehen.
2.5. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.5.1Verfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entstehen bis max. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere der Miet- oder Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.5.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer bis maximal 2 1 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist oder diese Kosten vom Einheitssatz eines nachfolgenden Verfahrens nicht umfasst sind und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde.
2.3. Wenn vereinbart umfasst der Versicherungsschutz auch die außergerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsan- sprüchen gegenüber Arbeitskollegen und Vorgesetzten wegen Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, bis maximal 500 Euro pro Schadenfall (Anti-Mobbing-Rechtsschutz).
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Samples: Vertragsgrundlagen
Was ist versichert?. 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher rechtli- cher Interessen im Zusammenhang mit Arbeits- oder Lehr- verhältnissen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung
2.1als Arbeitsgerichte. aus Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auchDarüber hinaus
2.1.1. die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschädenumfasst der Versicherungsschutz außergerichtliche Kon- fliktlösung durch Mediation gem. Artikel 6.4., die aus der Ver- letzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehenauch bei außerordentlicher Auflösung eines Lehrverhältnisses;
2.1.2. erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers
2.1.2.1. bei Insolvenz des Arbeitgebers auch – auf die Geltendmachung seiner Forderungen vor einem österreichischen Insolvenz- oder Arbeitsgericht, – sowie auf die Einbringung von Besitzstörungs- des Antrages auf Insolvenzentgelt und Entziehungsklagen gegen Dritte;dessen gerichtliche Geltendmachung.
2.1.32.1.2.2. auch auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung des versicherten Objektes. Im außerstreitigen Verfahren Ansprüchen nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) im Rechtsmittelverfahren, bis maximal 2 Prozent der GemeindenVersicherungssumme.
2.2. aus dinglichen Rechten einschließlich der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend von Artikel 7.2.1. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3. als Wohnungseigentümer
2.3.1. für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter des versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts eintreten;
2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genom- men wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört;
2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer Versiche- rungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Wohnungseigentü- mers maxbezüg- lich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche in Verfahren vor österreichischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten und für die Wahrnehmung sonstiger recht- licher Interessen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis in Verfahren vor österreichischen Zivilgerichten sowie abwei- chend von Artikel 7.3.6. 5 % auch für Disziplinarverfahren. Der Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten von Verfas- sungs- und Verwaltungsgerichtshofsbeschwerden bis zur Höhe von insgesamt 2 Prozent der Versicherungssumme.
2.4, maximal jedoch bis zur Höhe des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenersatzes. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes ent- stehen.
2.5Diese Deckungserweiterung gilt nicht in Disziplinarsachen. Darüber hinaus In beiden Fällen übernimmt der Versicherer Kosten, die für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.5.1Verfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entstehen bis max. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere der Miet- oder Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.5.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer bis maximal 2 1 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist oder diese Kosten vom Einheitssatz eines nachfolgenden Verfahrens nicht umfasst sind und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist versichert?. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung
2.1. aus Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auch
2.1.1. die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Ver- letzung Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte;
2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung des versicherten Objektes. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden.
2.2. aus dinglichen Rechten einschließlich der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend von Artikel 7.2.1. besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3. als Wohnungseigentümer
2.3.1. für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter des versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts Wohnungseigentumsobjekts eintreten;
2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genom- men genommen wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört;
2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Wohnungseigentü- mers max. 5 Wohnungseigentümers max % der Versicherungssumme.
2.4. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes ent- stehen.
2.5. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.5.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere der Miet- oder Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.5.2entstehen. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer bis maximal 2 Prozent max % der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und Mediation nicht in Anspruch genommen wurdeist.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist versichert?. 2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher rechtli- cher Interessen aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Verfahren Verfah- ren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung
2.1Arbeitsgerichten. aus Miet- Bei Insolvenz des Arbeitgebers er- streckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeit- nehmers auch auf die Anmeldung seiner Forderung und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auch
2.1.1Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Konkurs- bzw. die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Ver- letzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte;
2.1.3. Ausgleichsgericht sowie auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung des versicherten Objektes. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der GemeindenAnsprüchen auf Insolvenz-Ausfallgeld.
2.2. aus dinglichen Rechten einschließlich der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend von Artikel 7.2.1. 2.2 Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3. als Wohnungseigentümer
2.3.1. für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter des versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts eintreten;
2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genom- men wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört;
2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer Versi- cherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Wohnungseigentü- mers maxbezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher An- sprüche sowie abweichend von Artikel 7 Pkt. 5 % der Versicherungssumme1.10 auch für Disziplinarverfahren. Der Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofsbe- schwerden; diese Deckungserweiterung gilt nicht in Diszipli- narsachen.
2.4. nur 2.3 Bei Arbeitsverhältnissen mit der Europäischen Gemeinschaft besteht Versicherungsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus Wahrnehmung rechtli- cher Interessen in dienstrechtlichen Verfahren vor den Gerich- ten der Beschädigung des versicherten Objektes ent- stehenEuropäischen Gemeinschaft.
2.5. Darüber hinaus 2.4 Der Versicherer übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.5.1. 2.4.1 Kosten der Mediation außergerichtlicher Konfliktlösung durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vglMedia- tion gem. Artikel 6.6.8), 6 Pkt. 6.8 in Fällen, Fällen in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere der Miet- oder Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, zugrundeliegende Arbeits- und Lehrverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches Deckungsan- spruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte unbe- stimmte Zeit erfolgt;
2.5.2. 2.4.2 Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher recht- licher Interessen übernimmt der Versicherer bis maximal 2 Prozent der VersicherungssummeVersiche- rungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig end- gültig beendet ist und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung