Was ist versichert?. 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Ver- fahren vor Arbeitsgerichten. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens 2.1.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Arbeits- oder Lehrverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsan- spruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in der nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt; 2.1.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist, und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde. Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch auf die Anmeldung seiner Forderung und der Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Konkurs- bzw. Ausgleichsge- richt sowie auf den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld. 2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie abweichend von Artikel 7.3.6. auch für Diszipli- narverfahren. Werden für die Verfahren 1. und 2. Instanz keine Kosten verzeichnet übernimmt der Versicherer die Kosten einer Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof.
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Was ist versichert?. 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Ver- fahren vor Arbeitsgerichten. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrensaus
2.1.1. Kosten schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Arbeits- Verletzung gesetzlicher oder Lehrverhältnis zum Zeitpunkt vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Geltendmachung des Deckungsan- spruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in der nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
2.1.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist, und Mediation nicht Versicherungsverträgen (ausgenommen Rechtsschutz-Versicherungsverträgen vgl. Art. 7.4.4) des Versicherungsneh- mers über in Anspruch genommen wurdeÖsterreich belegene Risken.
2.2. Bei Insolvenz des Arbeitgebers Im Privatbereich erstreckt sich der Versicherungsschutz aus Reparatur- bzw. sonstigen Werkverträgen über unbewegli- che Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich zugehöriger Grundstücke, die vom Versicherungsnehmer zu eigenen Wohnzwecken benützt werden. Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Versicherungsschutz nur für Fälle, die ausschließlich die eigene Wohnung betreffen. Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwecken nur der nichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung dienen, besteht Versicherungsschutz in vollem Umfang.
2.3. Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzungen
2.3.1. sofern und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderungen der Vertragsparteien (Ge- samtansprüche) aufgrund desselben Versicherungsfalles im Sinne des versicherten Arbeitnehmers auch auf Artikel 2.3. die Anmeldung seiner Forderung vertraglich vereinbarte Ober- grenze unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung bestrittener nicht übersteigen; Aufrechnungsweise geltend gemachte Forderungen des Gegners werden für die Berechnung der Gesamtansprüche nur berücksichtigt, sofern und sobald sie der Höhe nach konkret beziffert sind. Sinken die Gesamtansprüche vor dem Konkurs- bzwder gerichtlichen Geltendmachung durch Zahlung, Vergleich oder Anerkenntnis unter die vereinbarte Obergrenze, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. Ausgleichsge- richt sowie auf den Antrag auf Insolvenz-AusfallgeldSteigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des Versicherungsschutzes über die vereinbarte Obergrenze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz.
2.22.3.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-Geltendmachung von Ansprüchen erst nach schriftlicher Aufforderung des Gegners durch den Versicherungs- nehmer, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen;
2.3.3. bei der Betreibung unbestrittener Forderungen (Inkassofälle) sind Teilzahlungen des Gegners abweichend von Artikel 7.3.6. auch für Diszipli- narverfahren. Werden für die Verfahren 1. und 2. Instanz keine Kosten verzeichnet übernimmt der Versicherer die Kosten einer Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof.Artikel
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Was ist versichert?. 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung
2.1. aus Arbeits- Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auch
2.1.1. die Geltendmachung oder Lehrverhältnissen Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Ver- letzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte;
2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung des versicherten Objektes. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden.
2.2. aus dinglichen Rechten einschließlich der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend von Artikel 7.2.1. besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3. als Wohnungseigentümer
2.3.1. für Versicherungsfälle, die in Ver- fahren vor Arbeitsgerichtenseiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter des versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts eintreten;
2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genom- men wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört;
2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Wohnungseigentü- mers max. 5 % der Versicherungssumme.
2.4. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes ent- stehen.
2.5. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.1.12.5.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Arbeits- Rechtsverhältnis, wie insbesondere der Miet- oder Lehrverhältnis Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsan- spruches Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in der denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.1.22.5.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist, ist und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde. Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch auf die Anmeldung seiner Forderung und der Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Konkurs- bzw. Ausgleichsge- richt sowie auf den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld.
2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie abweichend von Artikel 7.3.6. auch für Diszipli- narverfahren. Werden für die Verfahren 1. und 2. Instanz keine Kosten verzeichnet übernimmt der Versicherer die Kosten einer Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof.
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Samples: Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung
Was ist versichert?. 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrneh- mung rechtlicher Interessen aus schuldrechtli- chen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsneh- mers über unbewegliche Sachen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Lehrverhältnissen in Ver- fahren vor Arbeitsgerichten. Darüber hinaus übernimmt Abwehr von Schadener- satzansprüchen wegen reiner Vermögensschä- den, die aus der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.1.1. Kosten Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspart- nern oder aus der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Arbeits- oder Lehrverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsan- spruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in der nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.1.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist, und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde. Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch auf die Anmeldung seiner Forderung und der Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Konkurs- bzw. Ausgleichsge- richt sowie auf den Antrag auf Insolvenz-AusfallgeldVerletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
2.2. Im Privatbereich erstreckt sich der Versiche- rungsschutz aus Reparatur- bzw. sonstigen Werkverträgen über unbewegliche Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich zugehöriger Grundstücke, die vom Versiche- rungsnehmer zu eigenen Wohnzwecken benützt werden. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Versi- cherungsschutz nur für Fälle, die ausschließlich die eigene Wohnung betreffen. Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwe- cken nur der nichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung dienen, besteht Versi- cherungsschutz in vollem Umfang.
2.3. Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzungen
2.3.1. sofern und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderun- gen der Vertragsparteien (Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versicherungsfalles im Sinne des Art. 2 Pkt. 3 die vertraglich verein- barte Obergrenze unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung nicht übersteigen; Aufrechnungsweise geltend gemachte Forde- rungen des Gegners werden für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-Berechnung der Gesamtansprüche nur berücksichtigt, besoldungs- sofern und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie sobald sie der Höhe nach konkret beziffert sind. Sinken die Gesamtansprüche vor der gerichtli- chen Geltendmachung durch Zahlung, Vergleich oder Anerkenntnis unter die vereinbarte Ober- grenze, besteht ab diesem Zeitpunkt Versiche- rungsschutz. Steigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des Versicherungsschutzes über die vereinbarte Obergrenze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz.
2.3.2. für die Geltendmachung von Ansprüchen erst nach Aufforderung in geschriebener Form des Gegners durch den Versicherungsnehmer, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen;
2.3.3. bei der Betreibung unbestrittener Forderungen (Inkassofälle) sind Teilzahlungen des Gegners abweichend von Artikel 7.3.6Art. auch für Diszipli- narverfahren6 Pkt. Werden für die Verfahren 1. und 2. Instanz keine 6.7 zuerst auf Kosten verzeichnet übernimmt der Versicherer die Kosten einer Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofanzurechnen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2018), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2018)
Was ist versichert?. 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Ver- fahren vor Arbeitsgerichtenschuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen, wenn die Forderung den Betrag von EUR 50,00 übersteigt. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.1.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Arbeits- oder Lehrverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsan- spruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in der nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.1.2. Kosten für die außergerichtliche Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis maximal 2 Prozent aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist, und Mediation nicht in Anspruch genommen wurdeVerletzung vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
2.2. Bei Insolvenz des Arbeitgebers Im Privatbereich erstreckt sich der Versicherungsschutz aus Reparatur- bzw. sonstigen Werkverträgen über unbewegliche Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich zugehöriger Grundstücke, die vom Versicherungsnehmer zu eigenen Wohnzwecken benützt werden. Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Versicherungsschutz nur für Fälle, die ausschließlich die eigene Wohnung betreffen. Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwecken nur der nichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung dienen, besteht Versicherungsschutz in vollem Umfang.
2.3. Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzungen
2.3.1. sofern und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderungen der Vertragsparteien (Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versicherungsfalles im Sinne des versicherten Arbeitnehmers auch auf Artikel 2.3. die Anmeldung seiner Forderung vertraglich vereinbarte Obergrenze unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung bestrittener nicht übersteigen; Aufrechnungsweise geltend gemachte Forderungen des Gegners werden für die Berechnung der Gesamtansprüche nur berücksichtigt, sofern und sobald sie der Höhe nach konkret beziffert sind, Sinken die Gesamtansprüche vor dem Konkurs- bzw. Ausgleichsge- richt sowie auf den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeldder gerichtlichen Geltendmachung durch Zahlung, Vergleich oder Anerkenntnis unter die vereinbarte Obergrenze, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz Steigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des Versicherungsschutzes über die vereinbarte Obergrenze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz.
2.22.3.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-Geltendmachung von Ansprüchen erst nach schriftlicher Aufforderung des Gegners durch den Versicherungsnehmer, besoldungs- den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen; In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens bereits anhängig waren und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie mit diesem in Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens.
2.3.3. bei der Betreibung unbestrittener Forderungen (Inkassofälle) sind Teilzahlungen des Gegners abweichend von Artikel 7.3.6Art. auch für Diszipli- narverfahren6.6.7. Werden für die Verfahren 1. und 2. Instanz keine zuerst auf Kosten verzeichnet übernimmt der Versicherer die Kosten einer Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofanzurechnen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist versichert?. 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung
2.1. aus Arbeits- Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auch
2.1.1. die Geltendmachung oder Lehrverhältnissen Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte;
2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung des versicherten Objektes. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden.
2.2. aus dinglichen Rechten einschließlich der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend von Artikel 7.2.1. besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3. als Wohnungseigentümer
2.3.1. für Versicherungsfälle, die in Ver- fahren vor Arbeitsgerichtenseiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter des versicherten Wohnungseigentumsobjekts eintreten;
2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genommen wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört;
2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Wohnungseigentümers max. 5 % der Versicherungssumme.
2.4. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes entstehen.
2.5. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.1.12.5.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Arbeits- zugrundeliegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere der Miet- oder Lehrverhältnis Pachtvertrag,die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsan- spruches Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in der denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.1.22.5.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist, ist und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde. Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch auf die Anmeldung seiner Forderung und der Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Konkurs- bzw. Ausgleichsge- richt sowie auf den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld.
2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie abweichend von Artikel 7.3.6. auch für Diszipli- narverfahren. Werden für die Verfahren 1. und 2. Instanz keine Kosten verzeichnet übernimmt der Versicherer die Kosten einer Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2011), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2011)
Was ist versichert?. 2.1. 2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtli- cher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versi- cherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Repa- ratur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsneh- mers über unbewegliche Sachen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- schuldrechtli- chen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Lehrverhältnissen Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögens- schäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertragli- cher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Ver- letzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
2.2 Im Privatbereich erstreckt sich der Versicherungsschutz aus Reparatur- bzw. sonstigen Werkverträgen über unbewegli- che Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen einschließ- lich zugehöriger Grundstücke, die vom Versicherungsneh- mer zu eigenen Wohnzwecken benützt werden. Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonsti- gen Zwecken dienen, besteht Versicherungsschutz nur für Fälle, die ausschließlich die eigene Wohnung betreffen. Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwecken nur der nichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung dienen, be- steht Versicherungsschutz in Ver- fahren vor Arbeitsgerichtenvollem Umfang. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer Für die Punkte 2.1 und 2.2 gilt gleichermaßen: Versicherungsschutz besteht ferner für die Kosten außerge- richtlicher Konfliktlösung durch Mediation nach Maßgabe des Artikels 6.5 vor Einleitung eines gerichtlichen VerfahrensVerfah- rens.
2.1.1. Kosten 2.3 Im Betriebsbereich besteht – soweit nichts anderes verein- bart ist – Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraus- setzungen
2.3.1 sofern und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderungen der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG Vertragspar- teien (vgl. Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versiche- rungsfalles im Sinne des Artikel 6.6.8)2.3 die vertraglich verein- barte Obergrenze unabhängig von Umfang, in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Arbeits- oder Lehrverhältnis zum Form und Zeitpunkt der Geltendmachung nicht übersteigen. Aufrechnungsweise geltend gemachte Forderungen des Deckungsan- spruches unstreitig aufrecht Gegners werden für die Berechnung der Gesamtansprü- che nur berücksichtigt, sofern und sobald sie der Höhe nach konkret beziffert sind. Sinken die Gesamtansprüche vor der gerichtlichen Gel- tendmachung durch Zahlung, Vergleich oder Anerkennt- nis unter die vereinbarte Obergrenze, besteht bzwab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. in Steigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des Ver- sicherungsschutzes über die vereinbarte Obergrenze, ent- fällt ab diesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz.
2.3.2 für die Geltendmachung von Ansprüchen erst nach einseitiger Auflösung schriftlicher Aufforderung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgtGegners durch den Versi- cherungsnehmer, den rechtmäßigen Zustand wieder her- zustellen;
2.1.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis maximal 2 Prozent 2.3.3 bei der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist, und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde. Bei Insolvenz Betreibung unbestrittener Forderungen (Inkasso- fälle) sind Teilzahlungen des Arbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch auf die Anmeldung seiner Forderung und der Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Konkurs- bzw. Ausgleichsge- richt sowie auf den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld.
2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie Gegners abweichend von Artikel 7.3.6. auch für Diszipli- narverfahren. Werden für die Verfahren 1. und 2. Instanz keine Ar- tikel 6.6.7 zuerst auf Kosten verzeichnet übernimmt der Versicherer die Kosten einer Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofanzurechnen.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist versichert?. 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Verein- barung
2.1. aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Ver- fahren vor Arbeitsgerichten. Darüber hinaus übernimmt Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrensrechtlichen Interessen umfasst auch
2.1.1. Kosten die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatz- ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Arbeits- Verletzung gesetzlicher oder Lehrverhältnis zum Zeitpunkt vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Geltendmachung des Deckungsan- spruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in der nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgtVerletzung vorver- traglicher Pflichten entstehen;
2.1.2. das Vorgehen gegen Dritte bei Besitzstörung und Besitz- entziehung;
2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung des versicherten Objektes. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlich- tungsstellen der Gemeinden.
2.2. aus dinglichen Rechten ausgenommen Wohnungseigentum. Der Versicherungsschutz umfasst auch die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend von Artikel
7.2.1. besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benach- barten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3. aus Wohnungseigentum
2.3.1. für Versicherungsfälle, die das ausschließliche Nutzungs- recht am versicherten Wohnungseigentumsobjekt betref- fen;
2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemein- schaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genommen wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungs- eigentumsobjekt gehört. Abweichend von Artikel 7.2.1. besteht für Versicherungsfälle gem. Artikel 24.2.3.1. und Artikel 24.2.3.2. Versicherungs- schutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbar- rechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Wohnungs- eigentümers Kosten bis maximal 5 Prozent der Versiche- rungssumme.
2.4. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte, die aus der Beschädigung des versicherten Objek- tes entstehen.
2.5. Darüber hinaus
2.5.1. umfasst der Versicherungsschutz außergerichtliche Kon- fliktlösung durch Mediation gem. Artikel 6.4.;
2.5.2. übernimmt der Versicherer Kosten für die außergerichtliche außerge- richtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis maximal 2 max. 1 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist, ist oder diese Kosten vom Einheitssatz eines nachfolgenden Verfahrens nicht umfasst sind und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde. Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch auf die Anmeldung seiner Forderung und der Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Konkurs- bzw. Ausgleichsge- richt sowie auf den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld.
2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie abweichend von Artikel 7.3.6. auch für Diszipli- narverfahren. Werden für die Verfahren 1. und 2. Instanz keine Kosten verzeichnet übernimmt der Versicherer die Kosten einer Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung
Was ist versichert?. 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst - die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Ver- fahren Verfahren vor Arbeitsgerichten. Darüber hinaus übernimmt - für Dienstnehmer die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bei Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Die Versicherungsleis- tung ist pro Schadenfall mit maximal 1,25 % der Versicherer Versicherungssumme begrenzt und kann höchstens einmal pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des ver- sicherten Arbeitnehmers auch auf die Anmeldung seiner Forderung und die Geltendmachung bestrittener Forderungen vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.1.1dem Insolvenz- oder Arbeitsge- richt sowie auf den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld und dessen gerichtlicher Geltendmachung. - Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis ma- ximal 1,25 % der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch end- gültig beendet ist und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde; - Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG Mediation (vgl. Artikel 6.6.8)Art.6, Pkt.6.10.) in den Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Arbeits- oder Lehrverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsan- spruches Deckungsanspruches unstreitig aufrecht auf- recht besteht bzw. in der denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.1.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist, und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde. Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch auf die Anmeldung seiner Forderung und der Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Konkurs- bzw. Ausgleichsge- richt sowie auf den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld.
2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher pen- sionsrechtlicher Ansprüche sowie in Verfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwal- tungsgerichten und für die Wahrnehmung sonstiger rechtlicher Interessen im Zu- sammenhang mit dem Arbeitsverhältnis in Verfahren vor Zivilgerichten sowie, abweichend von Artikel 7.3.6. Art.7, Pkt.1.10., auch für Diszipli- narverfahrenDisziplinarverfahren. Werden für die Verfahren 1. und 2. Instanz keine Kosten verzeichnet übernimmt der Versicherer Der Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten einer Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofund Ver- waltungsgerichtshofbeschwerde bis zu einer Höhe von 2 % der Versicherungs- summe, maximal jedoch bis zur Höhe des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkos- tenersatzes.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Der Grazer Wechselseitigen Versicherung Ag Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2015), Allgemeine Bedingungen Der Grazer Wechselseitigen Versicherung Ag Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2015)
Was ist versichert?. 2.1. 2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
2.1.1 Versicherungsverträgen über in Österreich gelegene Risken (nicht jedoch aus Arbeits- Kfz-Haftplicht- und/oder Lehrverhältnissen in Ver- fahren vor Arbeitsgerichten. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.1.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8Kfz-Kasko-Versicherungsverträgen), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Arbeits- oder Lehrverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsan- spruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in der nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.1.22.1.2 sonstigen schuldrechtlichen Verträgen über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen. Kosten für die außergerichtliche Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis maximal 2 Prozent aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist, und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde. Bei Insolvenz des Arbeitgebers Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
2.2 Im Privatbereich erstreckt sich der Versicherungsschutz aus Reparatur- bzw. sonstigen Werkverträgen über unbewegliche Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich zugehöriger Grundstücke, die vom Versicherungsnehmer zu eigenen Wohnzwecken benützt werden. Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Versicherungsschutz nur für Fälle, die ausschließlich die eigene Wohnung betreffen. Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwecken nur der nichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung dienen, besteht Versicherungsschutz in vollem Umfang.
2.3 Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzungen
2.3.1 soferne und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderungen der Vertragsparteien (Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versicherungsfalles im Sinne des versicherten Arbeitnehmers auch auf Artikel 2.3 die Anmeldung seiner Forderung vertraglich vereinbarte Obergrenze unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung bestrittener nicht übersteigen; Aufrechnungsweise geltend gemachte Forderungen des Gegners werden für die Berechnung der Gesamtansprüche nur berücksichtigt, sofern und sobald sie der Höhe nach konkret beziffert sind. Sinken die Gesamtansprüche vor dem Konkurs- bzwder gerichtlichen Geltendmachung durch Zahlung, Vergleich oder Anerkenntnis unter die vereinbarte Obergrenze, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. Ausgleichsge- richt sowie auf den Antrag auf Insolvenz-AusfallgeldSteigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des Versicherungsschutzes über die vereinbarte Obergrenze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz.
2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz 2.3.2 für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-Geltendmachung von Ansprüchen erst nach schriftlicher Aufforderung des Gegners durch den Versicherungsnehmer, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen;
2.3.3 bei der Betreibung unbestrittener Forderungen (Inkassofälle) sind Teilzahlungen des Gegners abweichend von Artikel 7.3.6. auch für Diszipli- narverfahren. Werden für die Verfahren 1. und 2. Instanz keine 6.6.7 zuerst auf Kosten verzeichnet übernimmt der Versicherer die Kosten einer Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofanzurechnen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist versichert?. 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Ver- fahren vor Arbeitsgerichten. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrensaus
2.1.1. Kosten schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Arbeits- Verletzung gesetzlicher oder Lehrverhältnis zum Zeitpunkt vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Geltendmachung des Deckungsan- spruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in der nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
2.1.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist, und Mediation nicht Versicherungsverträgen (ausgenommen Rechtsschutz-Versicherungsverträgen vgl. Art. 7.4.4) des Versicherungsnehmers über in Anspruch genommen wurdeÖsterreich belegene Risken.
2.2. Bei Insolvenz des Arbeitgebers Im Privatbereich erstreckt sich der Versicherungsschutz aus Reparatur- bzw. sonstigen Werkverträgen über unbewegliche Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich zugehöriger Grundstücke, die vom Versicherungsnehmer zu eigenen Wohnzwecken benützt werden. Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Versicherungsschutz nur für Fälle, die ausschließlich die eigene Wohnung betreffen. Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwecken nur der nichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung dienen, besteht Versicherungsschutz in vollem Umfang.
2.3. Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzungen
2.3.1. sofern und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderungen der Vertragsparteien (Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versicherungsfalles im Sinne des versicherten Arbeitnehmers auch auf Artikel 2.3. die Anmeldung seiner Forderung vertraglich vereinbarte Obergrenze unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung bestrittener nicht übersteigen; Aufrechnungsweise geltend gemachte Forderungen des Gegners werden für die Berechnung der Gesamtansprüche nur berücksichtigt, sofern und sobald sie der Höhe nach konkret beziffert sind. Sinken die Gesamtansprüche vor dem Konkurs- bzwder gerichtlichen Geltendmachung durch Zahlung, Vergleich oder Anerkenntnis unter die vereinbarte Obergrenze, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. Ausgleichsge- richt sowie auf den Antrag auf Insolvenz-AusfallgeldSteigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des Versicherungsschutzes über die vereinbarte Obergrenze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz.
2.22.3.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-Geltendmachung von Ansprüchen erst nach schriftlicher Aufforderung des Gegners durch den Versicherungsnehmer, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen;
2.3.3. bei der Betreibung unbestrittener Forderungen (Inkassofälle) sind Teilzahlungen des Gegners abweichend von Artikel 7.3.66.6.7. auch für Diszipli- narverfahren. Werden für die Verfahren 1. und 2. Instanz keine zuerst auf Kosten verzeichnet übernimmt der Versicherer die Kosten einer Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofanzurechnen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2011), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2011)
Was ist versichert?. 2.11.1. Als Versicherungsfall gilt ein Ereignis, das vom Versicherten während einer Reise mit aufrechtem Versicherungsschutz verursacht wird, und aus welchem dem Versicherten Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten. Ein Anspruch auf Versicherungsleistung kann nur für Schadenersatzverpflichtungen des Versicherten als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens geltend gemacht werden. Als Gefahr des täglichen Lebens gilt nicht die Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit.
1.2. Die Haftpflichtversicherung deckt nur Ansprüche auf Schadenersatz, die geltend gemacht und belegt werden, bis zur Höhe der Versicherungssumme.
1.3. Der Versicherungsschutz besteht für die Schadenersatzpflicht des Versicherten:
a) die sich aus Gesundheitsschäden oder dem Todesfall der geschädigten Partei ergibt, einschließlich Schmerzensgeld und einer Entschädigung im Todesfall;
b) die sich aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust eines Gegenstands ergibt.
1.4. Eine Entschädigung für andere Ansprüche wird nicht von der Haftpflichtversicherung umfasst. Reine Vermögensschäden sind nicht versichert.
1.5. Ist ein Gegenstand beschädigt, vernichtet worden oder abhandengekommen, erstattet der Versicherer den Zeitwert des Gegenstands zum Zeitpunkt der Beschädigung.
1.6. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Ver- fahren vor Arbeitsgerichten. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.1.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Arbeits- oder Lehrverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsan- spruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in der nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.1.2. den Ersatz medizinischer Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen medizinische Versorgung des geschädigten Dritten bis maximal 2 Prozent der zur maximalen Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist, wenn dieser einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten infolge des Verhaltens des Versicherten hat und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde. Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der wenn für diese medizinischen Kosten Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch nach den auf die Anmeldung seiner Forderung und der Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Konkurs- bzw. Ausgleichsge- richt sowie auf den Antrag auf Insolvenz-AusfallgeldDeckung medizinischer Kosten anwendbaren Bestimmungen dieser Reiseversicherung bestünde.
2.21.7. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz Mehrere Schadenereignisse infolge einer einzigen Ursache oder mehrerer Ursachen, die zeitlich, örtlich, technisch oder anderweitig miteinander zusammenhängen, unabhängig von der Anzahl der geschädigten Parteien, werden als ein einziger Versicherungsfall erachtet. Überschreitet die Summe der Ansprüche mehrerer geschädigter Parteien die maximale Versicherungssumme, vermindert sich die Versicherungsleistung für jeden von ihnen im Verhältnis von dieser maximalen Versicherungssumme zur Summe der Ansprüche aller geschädigten Parteien.
1.8. Der Versicherer leistet die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-Versicherungsleistung bis zur maximalen Versicherungssumme an den Versicherten oder die geschädigte Partei auf Grundlage der vorgelegten Dokumente, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie abweichend aus denen hervorgeht, wer einen Anspruch auf die Leistung der Versicherungsleistung hat. Die maximale Versicherungssumme gilt für einen Versicherungsfall unabhängig von Artikel 7.3.6der Anzahl an geschädigten Parteien.
1.9. auch für Diszipli- narverfahren. Werden für Leistet der Versicherte dem geschädigten Dritten unmittelbar Schadenersatz ist der Versicherte berechtigt, die Verfahren 1. und 2. Instanz keine Kosten verzeichnet übernimmt bezahlte Summe vom Versicherer bis zu der Höhe erstattet zu bekommen, die der Versicherer die Kosten einer Beschwerde direkt an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofgeschädigten Dritten gezahlt hätte. 1.10.Wird eine Entscheidung über den Schadenersatz von einem Gericht gefällt, leistet der Versicherer auf Grundlage der rechtskräftig in der Sache ergangenen Entscheidung bis zur maximalen Versicherungssumme.
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Samples: Reiseversicherung, Reiseversicherung
Was ist versichert?. Der Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten
2.1. aus Miet- und Pachtverträgen, einschließlich der Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen bloßer Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertragli- cher Pflichten entstehen. Geht der Mieter oder der Pächter wegen Besitzstörung oder -entziehung oder wegen Beschädigung des versicherten Objektes gegen Dritte vor, so besteht ebenfalls Versicherungsschutz. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden.
2.2. aus dinglichen Rechten ausgenommen Wohnungseigentum. Der Versicherungsschutz umfasst auch die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche. Abweichend von Artikel 7.1.2. besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche auf Grund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen bzw. durch die Ein- wirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3. aus Wohnungseigentum
2.3.1. für Versicherungsfälle, die das ausschließliche Nutzungsrecht am versicherten Wohnungseigentumsobjekt betreffen;
2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genommen wird, besteht nur anteilige Deckung entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört; Abweichend von Artikel 7.1.2. besteht für Versicherungsfälle gemäß Pkt. 2.3.1. und Pkt. .2.3.2. Versicherungsschutz auch für die Geltendma- chung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche auf Grund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbar- ten Grundstücken ausgehen bzw. durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3.3. in allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Wohnungseigentümers maximal sieben Prozent der Versicherungssumme.
2.4. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Ver- fahren vor Arbeitsgerichtender Beschädigung des versicherten Objektes entstehen.
2.5. Darüber hinaus Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.1.1. – die Kosten der Mediation außergerichtlichen Konfliktlösung durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG Mediation, bis maximal 1,4 Prozent der Versicherungssumme (vgl. Artikel 6.6.86.9.9.), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Arbeits- oder Lehrverhältnis zum Zeitpunkt die Kosten der Geltendmachung des Deckungsan- spruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in der nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.1.2. Kosten für die außergerichtliche außergerichtlichen Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch einen Rechtsvertreter, bis maximal 2 1,4 Prozent der VersicherungssummeVersiche- rungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist, ist und eine Leistung für die außergerichtliche Konfliktlösung durch Mediation nicht in Anspruch genommen wurde. Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch auf die Anmeldung seiner Forderung und der Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Konkurs- bzw. Ausgleichsge- richt sowie auf den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld.
2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie abweichend von Artikel 7.3.6. auch für Diszipli- narverfahren. Werden für die Verfahren 1. und 2. Instanz keine Kosten verzeichnet übernimmt der Versicherer die Kosten einer Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung
Was ist versichert?. 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor österreichischen Gerichten aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Ver- fahren vor Arbeitsgerichtendem Bereich der Rechte zwischen Eltern und Kindern, des Eherechtes sowie des Obsorgerechtes. In Außerstreitsachen besteht Versicherungsschutz nur für das Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche Entscheidungen. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen gerichtliches Verfahrens
2.1.1. : Kosten der Mediation (Art. 6.8.) durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vglin den Fällen - der Rechte zwischen Eltern und Kindern; - des Obsorgerecht 3. Was ist nicht versichert? Es besteht im Rechtsschutz für Familienrecht – neben den in Artikel 6.6.8)7, insbesondere in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Arbeits- oder Lehrverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsan- spruches unstreitig aufrecht besteht bzwArtikel 7.5.1. in der nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.1.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist, und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde. Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch auf die Anmeldung seiner Forderung und der Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Konkurs- bzw. Ausgleichsge- richt sowie auf den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld.
2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht genannten Fällen – kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-Interessen
3.1. in Ehescheidungssachen;
3.2. in den damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Streitigkeiten über
3.2.1. die Rechte zwischen den Ehegatten, besoldungs- wie insbesondere die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und pensionsrechtlicher Ansprüche der ehelichen Ersparnisse sowie abweichend von Artikel 7.3.6den Unterhalt,
3.2.2. auch für Diszipli- narverfahrendie Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern, wie insbesondere den hauptsächlichen Aufenthalt minderjähriger Kinder, die Obsorge, das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern und den Unterhalt, wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens oder innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss eingetreten ist. Werden In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens bereits anhängig waren und mit diesem in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens.
3.3. in Streitigkeiten über die Rechte zwischen Eltern und unehelichen Kindern, wenn der Versicherungsfall innerhalb eines Jahres nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern der unehelichen Kinder eingetreten ist. In Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bereits anhängig waren und damit in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt.
3.4. zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und zur Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter und für die im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren 1. und 2. Instanz keine Kosten verzeichnet übernimmt stehenden Unterhaltssachen, wenn der Versicherer die Kosten einer Beschwerde an den Verfassungs- oder VerwaltungsgerichtshofVersicherungsbeginn weniger als 9 Monate vor der Geburt des betroffenen Kindes liegt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2007), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2007)
Was ist versichert?. 2.11.1 Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse, die während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts eintreten. Er erbringt, sofern vereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienst- leistungen. Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen.
1.2 Versicherungsfall ist
a) die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen (auch von Sportunfällen);
b) sofern der Tarif Leistungen hierfür vorsieht, die ambulante Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten (gezielte Vorsorgeuntersuchungen);
c) sofern der Tarif Leistungen hierfür vorsieht, die medizinisch notwendige Behandlung und Untersuchung wegen Schwangerschaft, Schwangerschaftsvorsorge und die Entbindung;
d) sofern der Tarif Leistungen hierfür vorsieht, ein medizinisch sinnvoller und vertretbarer Krankenrücktransport;
e) der Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall.
1.3 Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder der Versicherungs-bestätigung, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB/KK-LA, dem Tarif sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
1.4 Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Ver- fahren vor Arbeitsgerichten. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.1.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Arbeits- oder Lehrverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsan- spruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in der nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.1.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist, und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde. Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich auf Heilbehandlung im Ausland. Nicht als Ausland gilt das Staatsgebiet von Deutschland. Sofern der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch auf die Anmeldung seiner Forderung und der Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Konkurs- bzw. Ausgleichsge- richt sowie auf den Antrag auf Insolvenz-AusfallgeldTarif Leistungen für eine vorübergehende Rückkehr nach Deutschland vorsieht, sind diese im Tarif geregelt.
2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie abweichend von Artikel 7.3.6. auch für Diszipli- narverfahren. Werden für die Verfahren 1. und 2. Instanz keine Kosten verzeichnet übernimmt der Versicherer die Kosten einer Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof1.5 Die Versicherungsfähigkeit ist im Tarif geregelt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Auslandsreise Krankenversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Auslandsreise Krankenversicherung
Was ist versichert?. Der Versicherungsschutz umfasst
2.1. Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatz-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen erlittener Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, soweit diese aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Ver- fahren vor Arbeitsgerichten. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrensbestimmungsgemäßen Verwendung des versicherten Fahrzeuges entstehen.
2.1.1. Kosten Kein Versicherungsschutz besteht für die Geltendmachung von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen sowie die Geltendmachung von Ansprüchen wegen bloßer Vermögensschäden, die aus der Mediation durch einen eingetragenen Mediator Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen (versicherbar gemäß ZivMediatG (vglPkt. Artikel 6.6.82.4.), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Arbeits- oder Lehrverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsan- spruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in der nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;.
2.1.2. Kosten Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis maximal 2 Prozent der Versicherungssummegeschäftlich befördertes Gut ist nur versichert, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet wenn dies besonders vereinbart ist, und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde. Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch auf die Anmeldung seiner Forderung und der Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Konkurs- bzw. Ausgleichsge- richt sowie auf den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld.
2.2. Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.2.5. unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als EUR 300,00 festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als EUR 300,00 festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Abs. 1 oder 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister oder die Entziehung der Lenkberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen im Sinne der §§ 198 ff StPO, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie abweichend von Artikel 7.3.6. auch für Diszipli- narverfahren. Werden für die Verfahren 1. und 2. Instanz keine Kosten verzeichnet übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten einer Beschwerde an den Verfassungs- anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis maximal 0,7 Prozent der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder VerwaltungsgerichtshofDolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 1,4 Prozent der Versicherungssumme (Artikel 6.6.10.).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung 2021, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung
Was ist versichert?. 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Ver- fahren vor Arbeitsgerichtenschuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.1.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Arbeits- oder Lehrverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsan- spruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in der nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.1.2. Kosten für die außergerichtliche Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis maximal 2 Prozent aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist, und Mediation nicht in Anspruch genommen wurdeVerletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
2.2. Bei Insolvenz des Arbeitgebers Im Privatbereich erstreckt sich der Versicherungsschutz aus Reparatur- bzw. sonstigen Werkverträgen über unbewegliche Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich zugehöriger Grundstücke, die vom Versicherungsnehmer zu eigenen Wohnzwecken benützt werden. Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Versicherungsschutz nur für Fälle, die ausschließlich die eigene Wohnung betreffen. Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwecken nur der nichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung dienen, besteht Versicherungsschutz in vollem Umfang.
2.3. Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzungen
2.3.1. sofern und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderungen der Vertragsparteien (Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versicherungsfalles im Sinne des versicherten Arbeitnehmers auch auf Artikel 2.3. die Anmeldung seiner Forderung vertraglich vereinbarte Obergrenze unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung bestrittener nicht übersteigen; Aufrechnungsweise geltend gemachte Forderungen des Gegners werden für die Berechnung der Gesamtansprüche nur berücksichtigt, sofern und sobald sie der Höhe nach konkret beziffert sind. Sinken die Gesamtansprüche vor dem Konkurs- bzwder gerichtlichen Geltendmachung durch Zahlung, Vergleich oder Anerkenntnis unter die vereinbarte Obergrenze, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. Ausgleichsge- richt sowie auf den Antrag auf Insolvenz-AusfallgeldSteigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des Versicherungsschutzes über die vereinbarte Obergrenze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz.
2.22.3.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-Geltendmachung von Ansprüchen erst nach schriftlicher Aufforderung des Gegners durch den Versicherungsnehmer, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen;
2.3.3. bei der Betreibung unbestrittener Forderungen (Inkassofälle) sind Teilzahlungen des Gegners abweichend von Artikel 7.3.66.6.7. auch für Diszipli- narverfahren. Werden für die Verfahren 1. und 2. Instanz keine zuerst auf Kosten verzeichnet übernimmt der Versicherer die Kosten einer Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofanzurechnen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2007), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2007)
Was ist versichert?. 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung
2.1. aus Arbeits- Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auch
2.1.1. die Geltendmachung oder Lehrverhältnissen Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte;
2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung des versicherten Objektes. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden.
2.2. aus dinglichen Rechten einschließlich der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend von Artikel 7.2.1. besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3. als Wohnungseigentümer
2.3.1. für Versicherungsfälle, die in Ver- fahren vor Arbeitsgerichtenseiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter des versicherten Wohnungseigentumsobjekts eintreten;
2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genommen wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört;
2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Wohnungseigentümers max. 3% der Versicherungssumme.
2.4. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes entstehen. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen gerichtliches Verfahrens
2.1.1: Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis max. 1% der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde. Kosten der Mediation (Art. 6.8.) durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in den Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Arbeits- zugrundliegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere der Miet- oder Lehrverhältnis Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsan- spruches Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in der denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.1.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist, und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde. Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch auf die Anmeldung seiner Forderung und der Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Konkurs- bzw. Ausgleichsge- richt sowie auf den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld.
2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie abweichend von Artikel 7.3.6. auch für Diszipli- narverfahren. Werden für die Verfahren 1. und 2. Instanz keine Kosten verzeichnet übernimmt der Versicherer die Kosten einer Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2007), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2007)
Was ist versichert?. 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher rechtli- cher Interessen aus im Zusammenhang mit Arbeits- oder Lehrverhältnissen Lehr- verhältnissen in Ver- fahren Verfahren vor Arbeitsgerichtenösterreichischen Gerichten als Arbeitsgerichte. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrenshinaus
2.1.1. Kosten umfasst der Versicherungsschutz außergerichtliche Kon- fliktlösung durch Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vglgem. Artikel 6.6.8)6.4., in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Arbeits- oder Lehrverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsan- spruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in der nach einseitiger auch bei außerordentlicher Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgteines Lehrverhältnisses;
2.1.2. Kosten erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers
2.1.2.1. bei Insolvenz des Arbeitgebers auch – auf die Geltendmachung seiner Forderungen vor einem österreichischen Insolvenz- oder Arbeitsgericht, – sowie auf die Einbringung des Antrages auf Insolvenzentgelt und dessen gerichtliche Geltendmachung.
2.1.2.2. auch auf die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) im Rechtsmittelverfahren, bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme.
2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versiche- rungsschutz für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüg- lich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche in Verfahren vor österreichischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten und für die Wahrnehmung sonstiger recht- licher Interessen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis in Verfahren vor österreichischen Zivilgerichten sowie abwei- chend von Artikel 7.3.6. auch für Disziplinarverfahren. Der Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten von Verfas- sungs- und Verwaltungsgerichtshofsbeschwerden bis zur Höhe von insgesamt 2 Prozent der Versicherungssumme, maximal 2 jedoch bis zur Höhe des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenersatzes. Diese Deckungserweiterung gilt nicht in Disziplinarsachen. In beiden Fällen übernimmt der Versicherer Kosten, die für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Einleitung eines Verfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entstehen bis max. 1 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist, ist oder diese Kosten vom Einheitssatz eines nachfolgenden Verfahrens nicht umfasst sind und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde. Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch auf die Anmeldung seiner Forderung und der Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Konkurs- bzw. Ausgleichsge- richt sowie auf den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld.
2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie abweichend von Artikel 7.3.6. auch für Diszipli- narverfahren. Werden für die Verfahren 1. und 2. Instanz keine Kosten verzeichnet übernimmt der Versicherer die Kosten einer Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist versichert?. 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher rechtli- cher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung
2.1 aus Arbeits- Miet- und Pachtverträgen, einschließlich der Geltend- machung und Abwehr von Ansprüchen wegen reiner Ver- mögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder Lehrverhältnissen vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
2.1.1 das Vorgehen gegen Dritte bei Besitzstörung und Besit- zentziehung;
2.1.2 für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes durch Dritte entstehen. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden
2.2 aus dinglichen Rechten ausgenommen Wohnungseigen- tum; der Versicherungsschutz umfasst die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend von Artikel 7.2.1 besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtli- cher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar angrenzenden Grundstü- cken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3 aus Wohnungseigentum;
2.3.1 für Versicherungsfälle, die das ausschließliche Nutzungs- recht des Versicherungsnehmers am versicherten Woh- nungseigentum betreffen; ARB 2015 - 19 -
2.3.2 für Versicherungsfälle, in Ver- fahren vor Arbeitsgerichtendenen die Eigentümergemein- schaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genommen wird, anteilig entsprechend dem Miteigen- tumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtlie- genschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentums- objekt gehört; der Versicherungsschutz erstreckt sich al- lerdings nicht auf Versicherungsfälle, in denen die Eigen- tümergemeinschaft als Vermieter, Verpächter oder sons- tiger Bestandgeber gegen Dritte vorgeht oder von diesen in Anspruch genommen wird. Darüber hinaus Abweichend von Artikel 7.2.1 besteht für Versicherungs- fälle gemäß Artikel 24.2.3.1 und 2.3.2 Versicherungs- schutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nach- barrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwir- kungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar be- nachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Ein- wirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betrof- fen sind.
2.4 Kosten für die vor- /außergerichtliche bzw. vor- /außer- behördliche Wahrnehmung der im Rahmen des Artikel 24 vom Versicherungsschutz umfassten rechtlichen Interessen bis EUR 750,00, - sofern die Angelegenheit damit - ohne Einleitung eines Verfahrens – endgültig abgeschlossen und erledigt ist; oder - sofern und soweit diese Kosten nicht durch den Einheits- satz eines nachfolgenden Verfahren abgegolten sind. Die Kosten für außergerichtliche Konfliktlösung durch Me- diation übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.1.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Arbeits- oder Lehrverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Maßgabe des Deckungsan- spruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in der nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.1.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist, und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde. Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch auf die Anmeldung seiner Forderung und der Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Konkurs- bzw. Ausgleichsge- richt sowie auf den Antrag auf Insolvenz-AusfallgeldArti- kels 6.5.
2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie abweichend von Artikel 7.3.6. auch für Diszipli- narverfahren. Werden für die Verfahren 1. und 2. Instanz keine Kosten verzeichnet übernimmt der Versicherer die Kosten einer Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist versichert?. 2.1. 2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher rechtli- cher Interessen aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Ver- fahren Verfah- ren vor Arbeitsgerichten. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.1.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Arbeits- oder Lehrverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsan- spruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in der nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.1.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist, und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde. Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt er- streckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers Arbeit- nehmers auch auf die Anmeldung seiner Forderung und der Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Konkurs- bzw. Ausgleichsge- richt Ausgleichsgericht sowie auf den Antrag die Geltendmachung von Ansprüchen auf Insolvenz-Ausfallgeld.
2.2. 2.2 Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche An- sprüche sowie abweichend von Artikel 7.3.67 Pkt. 1.10 auch für Disziplinarverfahren. Der Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofsbe- schwerden; diese Deckungserweiterung gilt nicht in Diszipli- narverfahren. Werden narsachen.
2.3 Bei Arbeitsverhältnissen mit der Europäischen Gemeinschaft besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtli- cher Interessen in dienstrechtlichen Verfahren 1vor den Gerich- ten der Europäischen Gemeinschaft.
2.4 Der Versicherer übernimmt vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.4.1 Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch Media- tion gem. Artikel 6 Pkt. 6.8 in Fällen in denen das dem Konflikt zugrundeliegende Arbeits- und 2Lehrverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsan- spruches unstreitig aufrecht besteht bzw. Instanz keine in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbe- stimmte Zeit erfolgt;
2.4.2 Kosten verzeichnet übernimmt für die außergerichtliche Wahrnehmung recht- licher Interessen bis maximal 2 Prozent der Versicherer Versiche- rungssumme, sofern die Kosten einer Beschwerde an den Verfassungs- oder VerwaltungsgerichtshofAngelegenheit dadurch end- gültig beendet ist und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Was ist versichert?. 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung Wahr- nehmung rechtlicher Interessen aus im Zusammen- hang mit Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Ver- fahren Verfahren vor Arbeitsgerichten. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.1.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Arbeits- oder Lehrverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsan- spruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in der nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.1.2österreichischen Gerichten als Arbeitsgerichte. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versiche- rer bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme, EUR 3.000,00 sofern die Angelegenheit Ange- legenheit dadurch oder durch eine Mediation endgültig beendet ist, und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde. Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers Ar- beitnehmers auch auf die Anmeldung seiner Geltendmachung sei- ner Forderung und der Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Konkurs- bzw. Ausgleichsge- richt einem österreichischen In- solvenz- oder Arbeitsgericht sowie auf den Antrag die Ein- bringung des Antrages auf Insolvenz-AusfallgeldInsolvenzentgelt und dessen gerichtliche Geltendmachung.
2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Wahrneh- mung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche Ansprü- che in Verfahren vor österreichischen Verwal- tungsbehörden und Verwaltungsgerichten und für die Wahrnehmung sonstiger rechtlicher Inte- ressen im Zusammenhang mit dem Arbeitsver- hältnis in Verfahren vor österreichischen Zivil- gerichten sowie abweichend von Artikel 7.3.6Art. 7.3.06. auch für Diszipli- narverfahrenDisziplinarverfahren. Werden für die Verfahren 1. und 2. Instanz keine Kosten verzeichnet In beiden Fällen übernimmt der Versicherer Kosten, die für die Wahrnehmung rechtlicher In- teressen vor Einleitung eines Verfahren vor ei- nem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entstehen bis zu maximal EUR 2.000,00, sofern die Angelegenheit endgültig beendet ist oder die Kosten einer Beschwerde an vom Einheitssatz des nachfolgen- den Verfassungs- Verfahrens nicht umfasst sind.
2.3. Vor Einleitung eines gerichtlichen oder Verwaltungsgerichtshofverwal- tungsbehördlichen Verfahrens, Kosten außer- gerichtlicher Konfliktlösung bis maximal EUR 3.000,00 durch Mediation (Art. 6.6.7.);
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Was ist versichert?. 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung
2.1. aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Ver- fahren vor Arbeitsgerichten. Darüber hinaus übernimmt Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrensrechtlichen Interessen umfasst auch
2.1.1. Kosten die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatz- ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Arbeits- Verletzung gesetzlicher oder Lehrverhältnis zum Zeitpunkt vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Geltendmachung des Deckungsan- spruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in der nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgtVerletzung vor- vertraglicher Pflichten entstehen;
2.1.2. das Vorgehen gegen Dritte bei Besitzstörung und Besitz- entziehung;
2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ge- gen Dritte wegen Beschädigung des versicherten Objek- tes. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz be- steht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlich- tungsstellen der Gemeinden.
2.2. aus dinglichen Rechten ausgenommen Wohnungseigentum. Der Versicherungsschutz umfasst auch die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend von Artikel 7.2.1. besteht Versicherungsschutz auch für die Gel- tendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3. aus Wohnungseigentum
2.3.1. für Versicherungsfälle, die das ausschließliche Nutzungs- recht am versicherten Wohnungseigentumsobjekt betref- fen;
2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemein- schaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in An- spruch genommen wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungs- eigentumsobjekt gehört. Abweichend von Artikel 7.2.1. besteht für Versicherungs- fälle gem. Artikel 24.2.3.1. und Artikel 24.2.3.2. Versiche- rungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke be- troffen sind.
2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Wohnungs- eigentümers Kosten bis maximal 5 Prozent der Versiche- rungssumme.
2.4. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte, die aus der Beschädigung des versicherten Objek- tes entstehen.
2.5. Darüber hinaus
2.5.1. umfasst der Versicherungsschutz außergerichtliche Kon- fliktlösung durch Mediation gem. Artikel 6.4.;
2.5.2. übernimmt der Versicherer Kosten für die außergerichtliche außerge- richtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Einleitung eines Verfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bis maximal 2 max. 1 Prozent der VersicherungssummeVer- sicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist, ist oder diese Kosten vom Einheitssatz eines nachfolgenden Verfahrens nicht umfasst sind und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde. Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch auf die Anmeldung seiner Forderung und der Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Konkurs- bzw. Ausgleichsge- richt sowie auf den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld.
2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie abweichend von Artikel 7.3.6. auch für Diszipli- narverfahren. Werden für die Verfahren 1. und 2. Instanz keine Kosten verzeichnet übernimmt der Versicherer die Kosten einer Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof.
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Samples: Vertragsgrundlagen
Was ist versichert?. Der Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten
2.1. aus Miet- und Pachtverträgen, einschließlich der Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen bloßer Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. Geht der Mieter oder der Pächter wegen Besitzstörung oder -entziehung oder wegen Beschädigung des versicherten Objektes gegen Dritte vor, so besteht ebenfalls Versicherungsschutz. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden.
2.2. aus dinglichen Rechten ausgenommen Wohnungseigentum. Der Versicherungsschutz umfasst auch die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche. Abweichend von Artikel 7.1.2. besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche auf Grund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen bzw. durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3. aus Wohnungseigentum
2.3.1. für Versicherungsfälle, die das ausschließliche Nutzungsrecht am versicherten Wohnungseigentumsobjekt betreffen.
2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genommen wird, besteht nur anteilige Deckung entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört. Abweichend von Artikel 7.1.2. besteht für Versicherungsfälle gemäß.Pkt. 2.3.1. und Pkt. .2.3.2. Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche auf Grund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen bzw. durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind
2.3.3. in allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Wohnungseigentümers maximal sieben Prozent der Versicherungssumme.
2.4. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Ver- fahren vor Arbeitsgerichtender Beschädigung des versicherten Objektes entstehen.
2.5. Darüber hinaus Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.1.1. die Kosten der Mediation außergerichtlichen Konfliktlösung durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG Mediation, bis maximal 1,4 Prozent der Versicherungssumme (vgl. Artikel 6.6.86.9.9.), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Arbeits- oder Lehrverhältnis zum Zeitpunkt die Kosten der Geltendmachung des Deckungsan- spruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in der nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.1.2. Kosten für die außergerichtliche außergerichtlichen Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch einen Rechtsvertreter, bis maximal 2 1,4 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist, ist und eine Leistung für die außergerichtliche Konfliktlösung durch Mediation nicht in Anspruch genommen wurde. Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch auf die Anmeldung seiner Forderung und der Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Konkurs- bzw. Ausgleichsge- richt sowie auf den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld.
2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie abweichend von Artikel 7.3.6. auch für Diszipli- narverfahren. Werden für die Verfahren 1. und 2. Instanz keine Kosten verzeichnet übernimmt der Versicherer die Kosten einer Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung
Was ist versichert?. 2.1. Der Die Würzburger Versicherungs-AG (Würzburger) bietet, sofern vereinbart, Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Ver- fahren vor Arbeitsgerichten. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.1.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Arbeits- oder Lehrverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung gegen Haftpflichtrisiken des Deckungsan- spruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in der nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.1.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen täglichen Lebens bis maximal 2 Prozent der zur vereinbarten Versicherungssumme, sofern wenn die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist, und Mediation nicht versicherte Person wäh- rend der Dauer der versicherten Reise wegen eines Schadenereignisses aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen In- halts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wurdewird. Bei Insolvenz Schadenereignisse sind Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden).
1.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haft- pflicht der versicherten Person als Privatperson bezüglich der auf Reisen auftretenden Haftpflichtgefahren des Arbeitgebers erstreckt täglichen Lebens, insbesondere:
1.1.1 als Familien- und Haushaltungsvorstand (z.B. aus der Aufsichts- pflicht über Minderjährige)
1.1.2 als Radfahrer (Fahrrad ohne Kraftantrieb)
1.1.3 aus der Ausübung von Sport (ausgenommen die in Ziff. 3.4 genann- ten Sportarten)
1.1.4 als Reiter oder Fahrer bei Benutzung fremder Pferde und Fuhrwerke zu privaten Zwecken (Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder Tiereigentümer sind nicht versichert)
1.1.5 durch den Besitz und Gebrauch von eigenen und fremden Surf- brettern, Ruder- oder Tretbooten sowie fremden Segelbooten, die weder mit Motoren (auch Außenbordmotoren) sowie Treibsätzen angetrieben werden und für die keine Versicherungspflicht be- steht; Ausgeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht der versicher- ten Person aus Vermietung, Verleih oder Gebrauchsüberlassung an Dritte.
1.1.6 für Mietsachschäden (inklusive Glas) aus der Benutzung der zur Unterkunft auf Reisen vorübergehend zu privaten Zwecken gemie- teten Räumen in Gebäuden (z.B. Hotel- u. Pensionszimmer, Ferien- wohnungen, Bungalows) sowie der Räume, deren Benutzung in Zusammenhang mit der Beherbergung vorgesehen und gestattet ist (z.B. Speiseräume, Gemeinschaftsbäder). Die Deckungssumme beträgt je Mietsachschadenereignis 30.000 EUR. Die Entschädi- gungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch auf mehrere entschä- digungspflichtige Personen erstreckt. Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist die Anmeldung seiner Forderung Entschädigungsleistung auf das Einfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. Die versicherte Person hat von der Schadensersatzleistung einen Selbstbehalt von 20 %, mind. 50,– EUR selbst zu tragen. Ausgeschlossen sind jedoch Haftpflichtansprüche wegen
a) Schäden an beweglichen Sachen wie Bildern, Mobiliar, Fern- sehapparaten, Geschirr etc.;
b) Schäden durch Abnutzung , Verschleiß und übermäßige Bean- spruchung;
c) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- u. Warmwasserbe- reitungsanlagen sowie an Elektro- u. Gasgeräten;
d) unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Konkurs- bzw. Ausgleichsge- richt sowie auf den Antrag auf Insolvenz-AusfallgeldFeuer- versicherer bei übergreifenden Schadensereignissen fallenden Rückgriffsanspüche.
2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie abweichend von Artikel 7.3.6. auch für Diszipli- narverfahren. Werden für die Verfahren 1. und 2. Instanz keine Kosten verzeichnet übernimmt der Versicherer die Kosten einer Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof.
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Samples: Widerrufsbelehrung
Was ist versichert?. 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher rechtli- cher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung
2.1 aus Arbeits- Miet- und Pachtverträgen, einschließlich der Geltend- machung und Abwehr von Ansprüchen wegen reiner Ver- mögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder Lehrverhältnissen vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
2.1.1 das Vorgehen gegen Dritte bei Besitzstörung und Besit- zentziehung;
2.1.2 für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes durch Dritte entstehen. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden
2.2 aus dinglichen Rechten ausgenommen Wohnungseigen- tum; der Versicherungsschutz umfasst die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend von Artikel 7.2.1 besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtli- cher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar angrenzenden Grundstü- cken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3 aus Wohnungseigentum;
2.3.1 für Versicherungsfälle, die das ausschließliche Nutzungs- recht des Versicherungsnehmers am versicherten Woh- nungseigentum betreffen;
2.3.2 für Versicherungsfälle, in Ver- fahren vor Arbeitsgerichtendenen die Eigentümergemein- schaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genommen wird, anteilig entsprechend dem Miteigen- tumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtlie- genschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentums- objekt gehört; der Versicherungsschutz erstreckt sich al- lerdings nicht auf Versicherungsfälle, in denen die Eigen- tümergemeinschaft als Vermieter, Verpächter oder sons- tiger Bestandgeber gegen Dritte vorgeht oder von diesen in Anspruch genommen wird. Darüber hinaus Abweichend von Artikel 7.2.1 besteht für Versicherungs- fälle gemäß Artikel 24.2.3.1 und 2.3.2 Versicherungs- schutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nach- barrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwir- kungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar be- nachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Ein- wirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betrof- fen sind.
2.4 Kosten für die vor- /außergerichtliche bzw. vor- /außer- behördliche Wahrnehmung der im Rahmen des Artikel 24 vom Versicherungsschutz umfassten rechtlichen Interessen bis EUR 750,00, - sofern die Angelegenheit damit - ohne Einleitung eines Verfahrens – endgültig abgeschlossen und erledigt ist; oder - sofern und soweit diese Kosten nicht durch den Einheits- satz eines nachfolgenden Verfahren abgegolten sind. Die Kosten für außergerichtliche Konfliktlösung durch Me- diation übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.1.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Arbeits- oder Lehrverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Maßgabe des Deckungsan- spruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in der nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.1.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist, und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde. Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch auf die Anmeldung seiner Forderung und der Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Konkurs- bzw. Ausgleichsge- richt sowie auf den Antrag auf Insolvenz-AusfallgeldArti- kels 6.5.
2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie abweichend von Artikel 7.3.6. auch für Diszipli- narverfahren. Werden für die Verfahren 1. und 2. Instanz keine Kosten verzeichnet übernimmt der Versicherer die Kosten einer Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof.
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Was ist versichert?. 2.11.1 Die Würzburger bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Un- fälle und andere in diesen Bedingungen genannten Ereignisse für die im Versicherungsschein genannte(n) Person(en). Sie gewährt bei einem im Ausland eintretenden Versicherungsfall Ersatz von Aufwendungen für unaufschiebbare erforderliche Heilbehand- lung und sonst vereinbarte Leistungen nur am jeweiligen auslän- dischen Aufenthaltsort.
1.2 Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen einer auf der Reise auftretenden Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsschutz umfasst Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Als Versicherungs- fall gilt auch ein medizinisch sinnvoller und vertretbarer Kranken- rücktransport, sowie der Tod. Muss die Wahrnehmung rechtlicher Interessen Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht inso- weit ein neuer Versicherungsfall.
1.3 Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen in dem Ver- fahren vor Arbeitsgerichten. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.1.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8)sicherungsschein, in Fällendem Antragsvordruck, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Arbeits- oder Lehrverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsan- spruches unstreitig aufrecht besteht besonderen schriftlichen Vereinbarungen bzw. Besonderen Bedingungen, den Allgemei- nen Versicherungsbedingungen sowie den in der nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.1.2Bundesrepublik Deutschland gültigen gesetzlichen Vorschriften. Kosten Dies gilt insbe- sondere für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis maximal 2 Prozent im Anhang aufgeführten Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist, und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde. Bei Insolvenz Versicherungsbedingungen Inhalt des Arbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch auf die Anmeldung seiner Forderung und der Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Konkurs- bzw. Ausgleichsge- richt sowie auf den Antrag auf Insolvenz-AusfallgeldVer- sicherungsvertrages sind.
2.21.4 Der Versicherungsschutz besteht weltweit für Versicherungsfälle, die während der versicherten Reise außerhalb Deutschlands (Aus- land) auftreten. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen Versicherbar sind nur Personen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland.
1.5 Der Versicherungsschutz besteht Versicherungsschutz für den im Versicherungsschein genannten Zeitraum, jedoch längstens für bis zu 24 Monate für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-im Rahmen des Freiwilligendienstes bedingten Auslandsreisen. 01/09/657/01/02.12/001 Der Versicherungsschutz kann, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie abweichend von Artikel 7.3.6auf Antrag, vor Ablauf der ur- sprünglichen Vertragslaufzeit, bis zu insgesamt 24 Monaten (Höchstversicherungsdauer) verlängert werden.
1.6 Versicherungsfähig sind grundsätzlich Personen bis zum vollende- ten 35. auch für Diszipli- narverfahren. Werden für die Verfahren 1. und 2. Instanz keine Kosten verzeichnet übernimmt Lebensjahr.
1.7 Diese Versicherung wird in der Versicherer die Kosten einer Beschwerde an den Verfassungs- oder VerwaltungsgerichtshofForm der Schadenversicherung ge- gen feste Prämie betrieben.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Auslandsreisekrankenversicherung
Was ist versichert?. 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst - die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Ver- fahren Verfahren vor Arbeitsgerichten. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.1.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Arbeits- oder Lehrverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsan- spruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in der nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.1.2. Kosten - für Dienstnehmer die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis bei Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Die Versicherungsleistung ist pro Schadenfall mit maximal 2 Prozent 1,25 % der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist, Versicherungssumme begrenzt und Mediation nicht kann höchstens einmal pro Kalenderjahr in Anspruch genommen wurdewerden. Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch auf die Anmeldung seiner Forderung und der die Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Konkurs- bzw. Ausgleichsge- richt Insolvenz- oder Arbeitsgericht sowie auf den Antrag auf Insolvenz-AusfallgeldAusfallgeld und dessen gerichtlicher Geltendmachung. - Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis maximal 1,25 % der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde; - Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch Mediation (vgl. Art.6, Pkt.6.10.) in den Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde Arbeits- oder Lehrverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie in Verfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten und für die Wahrnehmung sonstiger rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis in Verfahren vor Zivilgerichten sowie, abweichend von Artikel 7.3.6. Art.7, Pkt.1.10., auch für Diszipli- narverfahrenDisziplinarverfahren. Werden für die Verfahren 1. und 2. Instanz keine Kosten verzeichnet übernimmt der Versicherer Der Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten einer Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofund Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bis zu einer Höhe von 2 % der Versicherungssumme, maximal jedoch bis zur Höhe des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenersatzes.
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Was ist versichert?. 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Ver- fahren vor Arbeitsgerichtenschuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.1.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Arbeits- oder Lehrverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsan- spruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in der nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.1.2. Kosten für die außergerichtliche Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis maximal 2 Prozent aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der VersicherungssummeVerletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern entstehen, sofern über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist, und Mediation nicht in Anspruch genommen wurdeaus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
2.2. Bei Insolvenz des Arbeitgebers Im Privatbereich erstreckt sich der Versicherungsschutz aus Reparatur- bzw. sonstigen Werkverträgen über unbewegliche Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich zugehöriger Grundstücke, die vom Versicherungsnehmer zu eigenen Wohnzwecken benutzt werden. Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Versicherungsschutz nur für Fälle, die ausschließlich die eigene Wohnung betreffen. Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwecken nur der nichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung dienen, besteht Versicherungsschutz in vollem Umfang.
2.3. Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzungen
2.3.1. sofern und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderungen der Vertragsparteien (Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versicherungsfalles im Sinn des versicherten Arbeitnehmers auch auf Art.2, Pkt.3. die Anmeldung seiner Forderung vertraglich vereinbarte Obergrenze unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung bestrittener nicht übersteigen; aufrechnungsweise geltend gemachte Forderungen des Gegners werden für die Berechnung der Gesamtansprüche nur berücksichtigt, sofern und sobald sie der Höhe nach konkret beziffert sind. Sinken die Gesamtansprüche vor dem Konkurs- bzwder gerichtlichen Geltendmachung durch Zahlung, Vergleich oder Anerkenntnis unter die vereinbarte Obergrenze, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. Ausgleichsge- richt sowie auf den Antrag auf Insolvenz-AusfallgeldSteigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des Versicherungsschutzes über die vereinbarte Obergrenze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz.
2.22.3.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-Geltendmachung von Ansprüchen erst nach schriftlicher Aufforderung des Gegners durch den Versicherungsnehmer, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen;
2.3.3. bei der Betreibung unbestrittener Forderungen (Inkassofälle) sind Teilzahlungen des Gegners abweichend von Artikel 7.3.6Art.6, Pkt.6.7. auch für Diszipli- narverfahren. Werden für die Verfahren 1. und 2. Instanz keine zuerst auf Kosten verzeichnet übernimmt der Versicherer die Kosten einer Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofanzurechnen.
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Was ist versichert?. 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung die Wahrnehmung rechtlicher Inter- essen in Verfahren vor österreichischen Gerichten
2.1. aus Miet- und Pachtverträgen, einschließlich der Geltendmachung und Abwehr von Ansprü- chen wegen bloßer Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten ent- stehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. Geht der Mieter oder Pächter wegen Besitzstörung oder – entziehung oder wegen Beschädigung des versicherten Objektes gegen Dritte vor, so besteht ebenfalls Versiche- rungsschutz. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden.
2.2. aus dinglichen Rechten; einschließlich der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher An- sprüche. Abweichend von Artikel 7.1.2. besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche auf Grund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwir- kungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen bzw. durch die Einwirkungen un- mittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind. Der Wohnungseigentümer genießt Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter des versicherten Wohnungseigentums- objekt eintreten. Für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Drit- ten in Anspruch genommen wird, besteht nur anteilige Deckung entsprechend dem Miteigen- tumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört. In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Wohnungseigentümers maximal sieben Prozent der Versicherungssumme.
2.3. für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Ver- fahren vor Arbeitsgerichtender Beschädigung des ver- sicherten Objektes entstehen.
2.4. Darüber hinaus Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.1.1. - die Kosten der Mediation außergerichtlichen Konfliktlösung durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG Mediation, bis maximial 1,4 Prozent der Versicherungssumme (vgl. Artikel 6.6.86.9.9.), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Arbeits- oder Lehrverhältnis zum Zeitpunkt maxmial - die Kosten der Geltendmachung des Deckungsan- spruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in der nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.1.2. Kosten für die außergerichtliche außergerichtlichen Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch einen Rechts- vertreter, bis maximal 2 1,4 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch da- durch endgültig beendet ist, ist und eine Leistung für die außergerichtliche Konfliktlösung durch Mediation nicht in Anspruch genommen wurde. Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch auf die Anmeldung seiner Forderung und der Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Konkurs- bzw. Ausgleichsge- richt sowie auf den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld.
2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie abweichend von Artikel 7.3.6. auch für Diszipli- narverfahren. Werden für die Verfahren 1. und 2. Instanz keine Kosten verzeichnet übernimmt der Versicherer die Kosten einer Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Was ist versichert?. 2.1. 2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtli- cher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versi- cherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Repa- ratur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsneh- mers über unbewegliche Sachen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- schuldrechtli- chen Verträgen gilt auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder Lehrverhältnissen in Ver- fahren vor Arbeitsgerichten. Darüber hinaus übernimmt aus der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen VerfahrensVerletzung vor- vertraglicher Pflichten entstehen.
2.1.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Arbeits- oder Lehrverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsan- spruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in der nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.1.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist, und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde. Bei Insolvenz des Arbeitgebers 2.2 Im Privatbereich erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch auf die Anmeldung seiner Forderung und der Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Konkurs- aus Reparatur- bzw. Ausgleichsge- richt sowie sonstigen Werkverträgen über unbewegliche Sachen nur auf den Antrag auf Insolvenz-AusfallgeldGebäude oder Wohnungen einschließlich zu- gehöriger Grundstücke, die vom Versicherungsnehmer zu ei- genen Wohnzwecken benützt werden. Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Versicherungsschutz nur für Fälle, die ausschließlich die eigene Wohnung betreffen. Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwecken nur der nichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung dienen, besteht Versicherungsschutz in vollem Umfang.
2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen 2.3 Im Betriebsbereich besteht - soweit nichts anderes vereinbart ist - Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzun- gen
2.3.1 soferne und solange die tatsächlichen oder behaupteten For- derungen und Gegenforderungen der Vertragsparteien (Ge- samtansprüche) aufgrund desselben Versicherungsfalles im Sinne des Artikel 2.3 die vertraglich vereinbarte Obergrenze unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendma- chung nicht übersteigen; Aufrechnungsweise geltend gemachte Forderungen des Geg- ners werden für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-Berechnung der Gesamtansprüche nur berücksichtigt, besoldungs- sofern und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie sobald sie der Höhe nach konkret beziffert sind. Sinken die Gesamtansprüche vor der gerichtlichen Geltend- machung durch Zahlung, Vergleich oder Anerkenntnis unter die vereinbarte Obergrenze, besteht ab diesem Zeitpunkt Ver- sicherungsschutz. Steigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des Versi- cherungsschutzes über die vereinbarte Obergrenze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz.
2.3.2 für die Geltendmachung von Ansprüchen erst nach schriftli- cher Aufforderung des Gegners durch den Versicherungsneh- mer, den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen;
2.3.3 bei der Betreibung unbestrittener Forderungen (Inkassofälle) sind Teilzahlungen des Gegners abweichend von Artikel 7.3.6. auch für Diszipli- narverfahren. Werden für die Verfahren 1. und 2. Instanz keine 6.6.7 zuerst auf Kosten verzeichnet übernimmt der Versicherer die Kosten einer Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofanzurechnen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist versichert?. Der Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten
2.1. aus Miet- und Pachtverträgen, einschließlich der Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen bloßer Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. Geht der Mieter oder der Pächter wegen Besitzstörung oder -entziehung oder wegen Beschädigung des versicherten Objektes gegen Dritte vor, so besteht ebenfalls Versicherungsschutz. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden.
2.2. aus dinglichen Rechten ausgenommen Wohnungseigentum. Der Versicherungsschutz umfasst auch die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche. Abweichend von Artikel 7.1.2. besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche auf Grund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen bzw. durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3. aus Wohnungseigentum
2.3.1. für Versicherungsfälle, die das ausschließliche Nutzungsrecht am versicherten Wohnungseigentumsobjekt betreffen.
2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genommen wird, besteht nur anteilige Deckung entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört. Dritter ist jeder, der nicht Miteigentümer und nicht Verwalter der Liegenschaft ist, auf dem sich das versicherte Wohnungseigentumsobjekt befindet. Abweichend von Artikel 7.1.2. besteht für Versicherungsfälle gemäß.Pkt. 2.3.1. und Pkt. .2.3.2. Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche auf Grund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen bzw. durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind
2.3.3. in allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Wohnungseigentümers maximal sieben Prozent der Versicherungssumme.
2.4. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Ver- fahren vor Arbeitsgerichtender Beschädigung des versicherten Objektes entstehen.
2.5. Darüber hinaus Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.1.1. die Kosten der Mediation außergerichtlichen Konfliktlösung durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG Mediation, bis maximal 1,4 Prozent der Versicherungssumme (vgl. Artikel 6.6.86.9.9.), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Arbeits- oder Lehrverhältnis zum Zeitpunkt die Kosten der Geltendmachung des Deckungsan- spruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in der nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.1.2. Kosten für die außergerichtliche außergerichtlichen Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch einen Rechtsvertreter, bis maximal 2 1,4 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist, ist und eine Leistung für die außergerichtliche Konfliktlösung durch Mediation nicht in Anspruch genommen wurde. Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch auf die Anmeldung seiner Forderung und der Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Konkurs- bzw. Ausgleichsge- richt sowie auf den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld.
2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie abweichend von Artikel 7.3.6. auch für Diszipli- narverfahren. Werden für die Verfahren 1. und 2. Instanz keine Kosten verzeichnet übernimmt der Versicherer die Kosten einer Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung 2021
Was ist versichert?. 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Ver- fahren vor Arbeitsgerichtenschuldrechtlichen Verträ- gen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sa- chen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkver- trägen des Versicherungsnehmers über unbewegli- che Sachen. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.1.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Arbeits- oder Lehrverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsan- spruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in der nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.1.2. Kosten für die außergerichtliche Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis maximal 2 Prozent aus schuld- rechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatz- ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist, und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde. Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch auf die Anmeldung seiner Forderung und der Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Konkurs- bzw. Ausgleichsge- richt sowie auf den Antrag auf Insolvenz-AusfallgeldVerletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
2.2. Im Privatbereich erstreckt sich der Versicherungs- schutz aus Reparatur- bzw. sonstigen Werkverträgen über unbewegliche Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich zugehöriger Grundstücke, die vom Versicherungsnehmer zu eigenen Wohn- zwecken benützt werden. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Versicherungs- schutz nur für Fälle, die ausschließlich die eigene Wohnung betreffen. Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwecken nur der nichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung dienen, besteht Versiche- rungsschutz in vollem Umfang.
2.3. Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzungen
2.3.1. sofern und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderungen der Vertragsparteien (Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versicherungsfalles im Sinne des Art. 2 Pkt. 3 die vertraglich vereinbarte Obergrenze unab- hängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Gel- tendmachung nicht übersteigen; Aufrechnungsweise geltend gemachte Forderungen des Gegners werden für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-Berechnung der Gesamt- ansprüche nur berücksichtigt, besoldungs- sofern und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie abweichend von Artikel 7.3.6sobald sie der Höhe nach konkret beziffert sind. auch für Diszipli- narverfahrenSinken die Gesamtansprüche vor der gerichtlichen Geltendmachung durch Zahlung, Vergleich oder An- erkenntnis unter die vereinbarte Obergrenze, be- steht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. Werden Steigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des Versicherungsschutzes über die vereinbarte Ober- grenze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versiche- rungsschutz.
2.3.2. für die Verfahren 1Geltendmachung von Ansprüchen erst nach Aufforderung in geschriebener Form des Gegners durch den Versicherungsnehmer, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen;
2.3.3. und 2bei der Betreibung unbestrittener Forderungen (In- kassofälle) sind Teilzahlungen des Gegners abwei- chend von Art. Instanz keine 6 Pkt. 6.7 zuerst auf Kosten verzeichnet übernimmt der Versicherer die Kosten einer Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofanzurechnen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist versichert?. 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung
2.1. aus Arbeits- Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auch
2.1.1. die Geltendmachung oder Lehrverhältnissen Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte;
2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung des versicherten Objektes. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden.
2.2. aus dinglichen Rechten einschließlich der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend von Artikel 7.2.1. besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3. als Wohnungseigentümer
2.3.1. für Versicherungsfälle, die in Ver- fahren vor Arbeitsgerichtenseiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter des versicherten Wohnungseigentumsobjekts eintreten;
2.3.2. Darüber hinaus für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genommen wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört;
2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrensfür die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Wohnungseigentümers max % der Versicherungssumme.
2.1.12.4. Kosten nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Arbeits- oder Lehrverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung Beschädigung des Deckungsan- spruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in der nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.1.2versicherten Objektes entstehen. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer bis maximal 2 Prozent max % der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist, und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde. Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch auf die Anmeldung seiner Forderung und der Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Konkurs- bzw. Ausgleichsge- richt sowie auf den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld.
2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie abweichend von Artikel 7.3.6. auch für Diszipli- narverfahren. Werden für die Verfahren 1. und 2. Instanz keine Kosten verzeichnet übernimmt der Versicherer die Kosten einer Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist versichert?. 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Ver- fahren vor Arbeitsgerichten. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrensaus
2.1.1. Kosten Versicherungsverträgen des Versicherungsnehmers über eigene und in Österreich belegene Risken; Der Versicherungsschutz erstreckt sich darüber hinaus – auf Versicherungsverträge, die mit einer Berufsaus- übung zusammenhängen; – auf die Geltendmachung von Ansprüchen der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Arbeits- oder Lehrverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsan- spruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in der nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;ver- sicherten Personen als Bezugsberechtigte von Personenversicherungsverträgen.
2.1.2. Kosten für die außergerichtliche sonstigen schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungs- nehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis maximal 2 Prozent aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist, und Mediation nicht in Anspruch genommen wurdeVerletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertragli- cher Pflichten entstehen.
2.2. Bei Insolvenz des Arbeitgebers Im Privatbereich erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch auf die Anmeldung seiner Forderung und der Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Konkurs- aus Reparatur- bzw. Ausgleichsge- richt sowie sonstigen Werkverträgen über unbewegliche Sachen nur auf den Antrag auf Insolvenz-AusfallgeldGebäude oder Wohnungen einschließlich zuge- höriger Grundstücke, die vom Versicherungsnehmer zu eigenen Wohnzwecken benützt werden. Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Versicherungsschutz nur für Fälle, die ausschließlich die eigene Wohnung betreffen. Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwecken nur der nichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung dienen, besteht Versicherungsschutz in vollem Umfang.
2.22.3. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen Im Betriebsbereich besteht im Rahmen der Wahrnehmung recht- licher Interessen gem. Pkt. 2.1.2. Versicherungsschutz wahlwei- se für Versicherungsfälle aus Verträgen über
2.3.1. Lieferungen und Leistungen Dritter an den Versicherungs- nehmer;
2.3.2. Lieferungen und Leistungen des Versicherungsnehmers an Dritte. In beiden Fällen umfasst der Versicherungsschutz abweichend von Artikel 7.3.7. auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-aus dem Bereich des Handelsvertreterrechtes. In allen Fällen des betrieblichen Allgemeinen Vertrags- Rechtsschutzes besteht – soweit nichts anderes vereinbart ist – Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzungen:
2.3.3. sofern und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderungen der Vertragsparteien (Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versicherungs- falles im Sinne des Artikel 2.3. die vertraglich vereinbarte Obergrenze, besoldungs- unabhängig von Umfang, Form und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie abweichend von Artikel 7.3.6Zeitpunkt der Geltendmachung, nicht übersteigen; Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz, sofern und solange die Gesamtansprüche die vereinbarte Obergrenze um nicht mehr als 10 Prozent, maximal 2.000 Euro über- steigen (Vorsorgedeckung). auch für Diszipli- narverfahren. Werden Aufrechnungsweise geltend gemachte Forderungen (Kompensandoforderungen) werden für die Verfahren 1Berechnung der Gesamtansprüche nur dann berücksichtigt, wenn – diese aus demselben Versicherungsfall resultieren, – sie der Höhe nach konkret beziffert sind, – sie gesondert in Form einer Klage oder Widerklage gerichtlich geltend gemacht werden oder – wenn die Kompensandoforderungen für sich alleine die versicherte Obergrenze übersteigen. Sinken die Gesamtansprüche vor der gerichtlichen Geltendmachung bzw. bei gerichtlicher Geltendmachung bis zum Beginn der Verhandlung in der Sache bzw. der Beweisaufnahme durch Zahlung, Vergleich oder Anerkenntnis unter die vereinbarte Obergrenze, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. Steigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des Versicherungsschutzes über die vereinbarte Obergrenze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz.
2.3.4. sofern und 2sobald der Gegner dem Grunde oder der Höhe nach Einwendungen gegen die Forderung des Versicherungsnehmers erhebt. Instanz keine Kosten verzeichnet Bestreitet der Gegner die Forderung erst nach Einbringung der Klage, übernimmt der Versicherer rückwirkend auch die Kosten einer Beschwerde an ab Klagseinbringung, sofern ihm die Bestreitung binnen 4 Wochen ab Zugang gemeldet wird.
2.3.5. Gegen besondere Vereinbarung ist auch die Betreibung unbestrittener Forderungen des VN (Inkassofälle) versi- chert. Versicherungsschutz besteht erst nach schriftlicher Aufforderung des Gegners durch denVersicherungsnehmer, den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofrechtmäßigen Zustand wieder herzustellen. Abweichend von Artikel 6.6.7. sind Teilzahlungen des Gegners zuerst auf Kosten anzurechnen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist versichert?. 2.1. 2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Ver- fahren vor Arbeitsgerichtenschuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbe- wegliche Sachen. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.1.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Arbeits- oder Lehrverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsan- spruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in der nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.1.2. Kosten für die außergerichtliche Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis maximal 2 Prozent aus schuldrecht- lichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung und Ab- wehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermö- gensschäden, die aus der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist, und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde. Bei Insolvenz des Arbeitgebers Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
2.2 Im Privatbereich erstreckt sich der Versicherungsschutz aus Werkverträgen über unbewegliche Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich zugehöriger Grundstücke, die vom Versicherungsnehmer zu eigenen Wohnzwecken benützt werden.
2.2.1 Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Versicherungs- schutz in vollem Umfang nur für Fälle, die - ausschließlich die eigene Wohnung betreffen; - allgemeine Teile des versicherten Arbeitnehmers Gebäudes betreffen, sofern das Gebäude im Eigentum des Versicherungsneh- mers und seiner Familienangehörigen (Art. 5.1.) steht.
2.2.2 Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz in vol- lem Umfang bei im Eigentum des Versicherungsneh- mers und seiner Familienangehörigen (Art. 5.1.) ste- henden - Gebäuden, die ausschließlich oder neben eigenen Wohnzwecken nur der nichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung dienen; - vermieteten Objekten (Wohnung, Gebäudeteil), so- fern der Versicherungsnehmer und seine Familien- angehörigen (Art. 5.1.) insgesamt nicht mehr als fünf Objekte vermietet haben. Für allgemeine Teile des Gebäudes gilt Pkt. 2.2.1.
2.3 Im Betriebsbereich erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von Art. 7.1.3.7 auch auf die Anmeldung seiner Forderung und der Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Konkurs- bzw. Ausgleichsge- richt sowie auf den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld.
2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-aus dem Bereich des Handelsver- treterrechtes. In allen Fällen des betrieblichen Allgemeinen Vertrags- Rechtsschutzes besteht Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzungen:
2.3.1 soferne und solange die tatsächlichen oder behaup- teten Forderungen und Gegenforderungen der Ver- tragsparteien (Gesamtansprüche) auf Grund dessel- ben Versicherungsfalles im Sinne des Artikel 2.3. die vertraglich vereinbarte Obergrenze unabhängig von Umfang, besoldungs- Form und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie abweichend Zeitpunkt der Geltendmachung nicht übersteigen; Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz, sofern und solange die Gesamtansprüche die vertraglich vereinbarte Obergrenze um nicht mehr als 10%, maximal 2.500,00 übersteigen (Vorsorgeversiche- rung). Aufrechnungsweise geltend gemachte Forderungen des Gegners werden für die Berechnung der Ge- samtansprüche nur berücksichtigt, sofern und sobald sie der Höhe nach konkret beziffert sind. Sinken die Gesamtansprüche vor der gerichtlichen Geltendmachung durch Zahlung, Vergleich oder Anerkenntnis unter die vereinbarte Obergrenze, be- steht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. Steigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des Versicherungsschutzes über die vereinbarte Ober- grenze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versiche- rungsschutz.
2.3.2 für die Geltendmachung von Ansprüchen erst nach schriftlicher Aufforderung des Gegners durch den Versicherungsnehmer, den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen;
2.3.3 bei der Betreibung unbestrittener Forderungen (In- kassofälle) sind Teilzahlungen des Gegners abwei- chend von Artikel 7.3.6. auch für Diszipli- narverfahren. Werden für die Verfahren 1. und 2. Instanz keine 6.6.8 zuerst auf Kosten verzeichnet übernimmt der Versicherer die Kosten einer Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofanzurech- nen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist versichert?. 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahr- nehmung rechtlicher Interessen aus
2.1.1. Versicherungsverträgen des Versiche- rungsnehmers über eigene und in Ös- terreich belegene Risiken. Hiervon ausgenommen bleiben jedoch Streitig- keiten aus VAV Rechtsschutz- Versicherungsverträgen.
2.1.2. schuldrechtlichen Verträgen des Versi- cherungsnehmers über bewegliche Sa- chen sowie aus Reparatur- und sonsti- gen Werkverträgen des Versicherungs- nehmers über unbewegliche Sachen, wenn die Forderung den Betrag von EUR 100,00 übersteigt. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Gel- tendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten zwischen Ver- tragspartnern oder Lehrverhältnissen in Ver- fahren vor Arbeitsgerichten. Darüber hinaus übernimmt aus der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.1.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Arbeits- oder Lehrverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsan- spruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in der nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.1.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist, und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde. Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch auf die Anmeldung seiner Forderung und der Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Konkurs- bzw. Ausgleichsge- richt sowie auf den Antrag auf Insolvenz-AusfallgeldVerletzung vorver- traglicher Pflichten entstehen.
2.2. Im Privatbereich erstreckt sich der Versiche- rungsschutz aus Reparatur- bzw. sonstigen Werkverträgen über unbewegliche Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich zugehöriger Grundstücke, die vom Versiche- rungsnehmer zu eigenen Wohnzwecken benützt werden. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz nur für Fälle, die ausschließlich die eigene Wohnung betreffen. Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwe- cken nur der nichtgewerbsmäßigen Fremden- beherbergung dienen, besteht Versicherungs- schutz in vollem Umfang.
2.3. Im Betriebsbereich besteht Versicherungs- schutz nur unter folgenden Voraussetzungen
2.3.1. sofern und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenfor- derungen der Vertragsparteien (Gesamt- ansprüche) aufgrund desselben Versiche- rungsfalles im Sinne des Artikel 2.3. die vertraglich vereinbarte Obergrenze unab- hängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung nicht übersteigen; Aufrechnungsweise geltend gemachte Forderungen des Gegners werden für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-Berechnung der Gesamtansprüche nur berücksichtigt, besoldungs- sofern und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie sobald sie der Höhe nach konkret beziffert sind, Sinken die Gesamtansprüche vor der ge- richtlichen Geltendmachung durch Zah- lung, Vergleich oder Anerkenntnis unter die vereinbarte Obergrenze, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz Steigen die Gesamtansprüche nach Be- stätigung des Versicherungsschutzes über die vereinbarte Obergrenze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versicherungs- schutz.
2.3.2. für die Geltendmachung von Ansprüchen erst nach schriftlicher Aufforderung des Gegners durch den Versicherungsneh- mer, den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen;
2.3.3. bei der Betreibung unbestrittener Forde- rungen (Inkassofälle) sind Teilzahlungen des Gegners abweichend von Artikel 7.3.6Art. auch für Diszipli- narverfahren6.6.7. Werden für die Verfahren 1. und 2. Instanz keine zuerst auf Kosten verzeichnet übernimmt der Versicherer die Kosten einer Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofanzurechnen.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Was ist versichert?. 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Ver- fahren vor Arbeitsgerichten. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrensaus
2.1.1. Kosten Versicherungsverträgen des Versicherungsnehmers über eigene und in Österreich belegene Risken; Der Versiche- rungsschutz erstreckt sich darüber hinaus – auf Versicherungsverträge, die mit einer Berufsaus übung zusammenhängen; – auf die Geltendmachung von Ansprüchen der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Arbeits- oder Lehrverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsan- spruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in der nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;versi- cherten Personen als Bezugsberechtigte von Personen- versicherungsverträgen.
2.1.2. Kosten für die außergerichtliche sonstigen schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungs- nehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis maximal 2 Prozent aus schuldrechtlichen Verträgen gilt
2.1.3. auch die Geltendmachung oder Abwehr von – Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögens- schäden, die aus der VersicherungssummeVerletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten ent- stehen; – Bereicherungsansprüchen zwischen Vertragspartnern, sofern das zugrunde liegende Rechtsverhältnis gedeckt wäre; – Herausgabeansprüchen aus Kauf-, Tausch-, Leihe-, Miet-, Verwahrungs-, Werk- und Kommissionsverträgen zwischen Vertragspartnern.
2.1.4. abweichend von Artikel 7.5.3. die Angelegenheit dadurch endgültig beendet istGeltendmachung an den Versicherungsnehmer abgetretener Gewährleistungs- und Garantieansprüche an geleasten, und Mediation nicht in Anspruch genommen wurdebeweglichen Sachen.
2.2. Bei Insolvenz des Arbeitgebers Im Privatbereich erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch auf die Anmeldung seiner Forderung und der Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Konkurs- aus Reparatur- bzw. Ausgleichsge- richt sowie sonstigen Werkverträgen über unbewegliche Sachen nur auf den Antrag auf Insolvenz-AusfallgeldGebäude oder Wohnungen einschließlich zuge- höriger Grundstücke, die vom Versicherungsnehmer zu eigenen Wohnzwecken benützt werden. Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Versicherungsschutz nur für Fälle, die ausschließlich die eigene Wohnung betreffen. Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwecken nur der nichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung dienen, besteht Versicherungsschutz in vollem Umfang.
2.22.3. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen Im Betriebsbereich besteht im Rahmen der Wahrnehmung rechtlicher Interessen gem. Pkt. 2.1.2. Versicherungsschutz wahlweise für Versicherungsfälle aus Verträgen über
2.3.1. Lieferungen und Leistungen Dritter an den Versiche- rungsnehmer;
2.3.2. Lieferungen und Leistungen des Versicherungsnehmers an Dritte. In beiden Fällen umfasst der Versicherungsschutz abweichend von Artikel 7.3.7. auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-aus dem Bereich des Handelsvertreterrechtes. In allen Fällen des betrieblichen Allgemeinen Vertrags-Rechts- schutzes besteht – soweit nichts anderes vereinbart ist – Ver- sicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzungen:
2.3.3. sofern und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderungen der Vertragsparteien (Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versicherungs- falles im Sinne des Artikel 2.3. die vertraglich vereinbarte Obergrenze, besoldungs- unabhängig von Umfang, Form und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie abweichend von Artikel 7.3.6Zeitpunkt der Geltendmachung, nicht übersteigen; Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz, sofern und solange die Gesamtansprüche die vereinbarte Obergrenze um nicht mehr als 10 Prozent übersteigen (Vorsorgedeckung). auch für Diszipli- narverfahren. Werden Aufrechnungsweise geltend gemachte Forderungen (Kompensandoforderungen) werden für die Verfahren 1Berechnung der Gesamtansprüche nur dann berücksichtigt, wenn – diese aus demselben Versicherungsfall resultieren, – sie der Höhe nach konkret beziffert sind, – sie gesondert in Form einer Klage oder Widerklage gerichtlich geltend gemacht werden oder – wenn die Kompensandoforderungen für sich alleine die versicherte Obergrenze übersteigen. Sinken die Gesamtansprüche vor der gerichtlichen Geltendmachung bzw. bei gerichtlicher Geltendmachung bis zum Beginn der Verhandlung in der Sache bzw. der Beweisaufnahme durch Zahlung, Vergleich oder Anerkenntnis unter die vereinbarte Obergrenze, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. Steigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des Versicherungs- schutzes über die vereinbarte Obergrenze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz.
2.3.4. sofern und 2sobald der Gegner dem Grunde oder der Höhe nach Einwendungen gegen die Forderung des Versicherungsnehmers erhebt. Instanz keine Kosten verzeichnet Bestreitet der Gegner die Forderung erst nach Einbringung der Klage, übernimmt der Versicherer rückwirkend auch die Kosten einer Beschwerde an ab Klagseinbringung, sofern ihm die Bestreitung binnen 4 Wochen ab Zugang gemeldet wird.
2.3.5. Gegen besondere Vereinbarung ist auch die Betreibung unbestrittener Forderungen des VN (Inkassofälle) ver- sichert. Versicherungsschutz besteht erst nach schrift- licher Aufforderung des Gegners durch den Verfassungs- oder VerwaltungsgerichtshofVersicherungs- nehmer, den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen. Abweichend von Artikel 6.6.7. sind Teilzahlungen des Gegners zuerst auf Kosten anzurechnen. Der Versicherer ist berechtigt, zur außergerichtlichen Ein- ziehung unbestrittener Forderungen ein Inkassoinstitut seiner Xxxx zu beauftragen.
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Samples: Vertragsgrundlagen
Was ist versichert?. 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher recht- licher Interessen aus im Zusammenhang mit Arbeits- oder Lehrverhältnissen Lehr- verhältnissen in Ver- fahren Verfahren vor Arbeitsgerichtenösterreichischen Gerichten als Arbeitsgerichte. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrenshinaus
2.1.1. Kosten umfasst der Versicherungsschutz außergerichtliche Kon- fliktlösung durch Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vglgem. Artikel 6.6.8)6.4., in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Arbeits- oder Lehrverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsan- spruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in der nach einseitiger auch bei außerordentlicher Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgteines Lehrverhältnisses;
2.1.2. Kosten erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers
2.1.2.1. bei Insolvenz des Arbeitgebers auch – auf die Geltendmachung seiner Forderungen vor einem österreichischen Insolvenz- oder Arbeitsgericht, – sowie auf die Einbringung des Antrages auf Insolvenzentgelt und dessen gerichtliche Gel- tendmachung.
2.1.2.2. auch auf die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) im Rechtsmittelverfahren, bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme.
2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Ver- sicherungsschutz für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Inter- essen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche in Verfahren vor österreichischen Verwaltungs- behörden und Verwaltungsgerichten und für die Wahrnehmung sonstiger rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis in Verfahren vor österreichischen Zivilgerichten sowie abweichend von Artikel 7.3.6. auch für Disziplinarverfah- ren. Der Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten von Verfas- sungs- und Verwaltungsgerichtshofsbeschwerden bis zur Höhe von insgesamt 2 Prozent der Versicherungssumme, maxi- mal jedoch bis zur Höhe des gesetzlich vorgesehenen Pau- schalkostenersatzes. Diese Deckungserweiterung gilt nicht in Disziplinarsachen. In beiden Fällen übernimmt der Versicherer Kosten, die für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Einleitung eines Verfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entstehen bis maximal 2 max. 1 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist, ist oder diese Kosten vom Einheitssatz eines nachfolgenden Verfahrens nicht umfasst sind und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde.
2.3. Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich Wenn vereinbart umfasst der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch auf die Anmeldung seiner Forderung außergerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsan- sprüchen gegenüber Arbeitskollegen und der Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Konkurs- bzw. Ausgleichsge- richt sowie auf den Antrag auf InsolvenzVorgesetzten wegen Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, bis maximal 500 Euro pro Schadenfall (Anti-AusfallgeldMobbing-Rechtsschutz).
2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie abweichend von Artikel 7.3.6. auch für Diszipli- narverfahren. Werden für die Verfahren 1. und 2. Instanz keine Kosten verzeichnet übernimmt der Versicherer die Kosten einer Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof.
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Samples: Vertragsgrundlagen
Was ist versichert?. 2.1. 2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
2.1.1 Versicherungsverträgen über in Österreich gelegene Risken (nicht jedoch aus Arbeits- Kfz-Haftplicht- und/oder Lehrverhältnissen in Ver- fahren vor Arbeitsgerichten. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.1.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8Kfz-Kasko-Versicherungsverträgen), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Arbeits- oder Lehrverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsan- spruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in der nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.1.22.1.2 sonstigen schuldrechtlichen Verträgen über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen. Kosten für die außergerichtliche Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis maximal 2 Prozent aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist, und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde. Bei Insolvenz des Arbeitgebers Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
2.2 Im Privatbereich erstreckt sich der Versicherungsschutz aus Reparatur- bzw. sonstigen Werkverträgen über unbewegliche Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich zugehöriger Grundstücke, die vom Versicherungsnehmer zu eigenen Wohnzwecken benützt werden. Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Versicherungsschutz nur für Fälle, die ausschließlich die eigene Wohnung betreffen. Wüstenrot Versicherungs-AG Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwecken nur der nichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung dienen, besteht Versicherungsschutz in vollem Umfang.
2.3 Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzungen
2.3.1 soferne und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderungen der Vertragsparteien (Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versicherungsfalles im Sinne des versicherten Arbeitnehmers auch auf Artikel 2.3 die Anmeldung seiner Forderung vertraglich vereinbarte Obergrenze unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung bestrittener nicht übersteigen; Aufrechnungsweise geltend gemachte Forderungen des Gegners werden für die Berechnung der Gesamtansprüche nur berücksichtigt, sofern und sobald sie der Höhe nach konkret beziffert sind. Sinken die Gesamtansprüche vor dem Konkurs- bzwder gerichtlichen Geltendmachung durch Zahlung, Vergleich oder Anerkenntnis unter die vereinbarte Obergrenze, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. Ausgleichsge- richt sowie auf den Antrag auf Insolvenz-AusfallgeldSteigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des Versicherungsschutzes über die vereinbarte Obergrenze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz.
2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz 2.3.2 für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-Geltendmachung von Ansprüchen erst nach schriftlicher Aufforderung des Gegners durch den Versicherungsnehmer, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen;
2.3.3 sofern im Versicherungsvertrag vereinbart, sind bei der Betreibung unbestrittener Forderungen (Inkassofälle) Teilzahlungen des Gegners abweichend von Artikel 7.3.6. auch für Diszipli- narverfahren. Werden für die Verfahren 1. und 2. Instanz keine 6.6.7 zuerst auf Kosten verzeichnet übernimmt der Versicherer die Kosten einer Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofanzurechnen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist versichert?. 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung
2.1 aus Arbeits- Miet- und Pachtverträgen, einschließlich der Geltend- machung und Abwehr von Ansprüchen wegen reiner Ver- mögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder Lehrverhältnissen vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern entste- hen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
2.1.1 das Vorgehen gegen Dritte bei Besitzstörung und Besit- zentziehung;
2.1.2 für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes durch Dritte entstehen. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden
2.2 aus dinglichen Rechten ausgenommen Wohnungseigen- tum; der Versicherungsschutz umfasst die Geltendma- chung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend von Artikel 7.2.1 besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtli- cher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar angrenzenden Grund- stücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittel- bar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3 aus Wohnungseigentum;
2.3.1 für Versicherungsfälle, die das ausschließliche Nutzungs- recht des Versicherungsnehmers am versicherten Woh- nungseigentum betreffen;
2.3.2 für Versicherungsfälle, in Ver- fahren vor Arbeitsgerichtendenen die Eigentümergemein- schaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genommen wird, anteilig entsprechend dem Miteigen- tumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtlie- genschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentums- objekt gehört; der Versicherungsschutz erstreckt sich al- lerdings nicht auf Versicherungsfälle, in denen die Eigen- tümergemeinschaft als Vermieter, Verpächter oder sons- tiger Bestandgeber gegen Dritte vorgeht oder von diesen in Anspruch genommen wird. Darüber hinaus Abweichend von Artikel 7.2.1 besteht für Versicherungs- fälle gemäß Artikel 24.2.3.1 und 2.3.2 Versicherungs- schutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nach- barrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwir- kungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar be- nachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Ein- wirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betrof- fen sind.
2.4 Kosten für die vor- /außergerichtliche bzw. vor- /außer- behördliche Wahrnehmung der im Rahmen des Artikel 24 vom Versicherungsschutz umfassten rechtlichen Interessen bis EUR 750,00, - sofern die Angelegenheit damit - ohne Einleitung eines Verfahrens – endgültig abgeschlossen und erledigt ist; oder - sofern und soweit diese Kosten nicht durch den Einheits- satz eines nachfolgenden Verfahren abgegolten sind. Die Kosten für außergerichtliche Konfliktlösung durch Me- diation übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.1.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Arbeits- oder Lehrverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Maßgabe des Deckungsan- spruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in der nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.1.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist, und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde. Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch auf die Anmeldung seiner Forderung und der Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Konkurs- bzw. Ausgleichsge- richt sowie auf den Antrag auf Insolvenz-AusfallgeldArti- kels 6.5.
2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie abweichend von Artikel 7.3.6. auch für Diszipli- narverfahren. Werden für die Verfahren 1. und 2. Instanz keine Kosten verzeichnet übernimmt der Versicherer die Kosten einer Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung