Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?. 4.1. Neben den im Allgemeinen Teil der VB-RV angeführten Ausschlüssen besteht in der Unfallversicherung kein Versicherungsschutz für:
a) Fälle, in denen der Versicherte vor Beginn des Versicherungsschutzes einen Unfall erleidet;
b) das Auftreten und die Verschlechterung einer Abdominal- oder Leistenhernie irgendeiner Art;
c) diabetische Gangrän, Tumore allerlei Typs und Ursprungs, das Auftreten und die Verschlechterung einer aseptischen Entzündung der Sehnenscheiden oder Muskelansätze, Entzündung der Gelenkschleimhaut (Synovitis), Schleimbeutelentzündung (Bursitis) und Tennisarm (Epicondylitis);
d) Infektionskrankheiten;
e) die Folgen einer diagnostischen, kosmetischen, ästhetischen und anderen Behandlung oder präventive Operationen, die nicht zur Behandlung der Folgen eines Unfalls durchgeführt werden;
f) die Verschlechterung einer Krankheit infolge eines Unfalls, Unfälle, die infolge einer Krankheit eintreten, und die Verschlechterung der Folgen eines Unfalls durch eine Krankheit, an der der Versicherte bereits vor dem Unfall litt;
g) kardiale oder zerebrovaskuläre Ereignisse und die Folgen eines Unfalls, der infolge eines kardialen oder zerebrovaskulären Ereignisses eintritt;
h) die Folgen neurologischer oder psychischer Krankheiten und Störungen und damit verbundener Bewusstseinsstörungen oder -verluste;
i) Mobilitätsstörungen oder Wirbelsäuleschäden, einschließlich Bandscheibenvorfall, außer wenn diese durch eine direkte äußere mechanische Kraft verursacht werden, sofern dies keine Verschlechterung einer bereits vor dem Unfall bestehenden Krankheit betrifft;
j) Frakturen wegen angeborener Knochenbrüchigkeit, Stoffwechselerkrankungen oder pathologischer oder Stressfaktoren, Verstauchungen und Verrenkungen wegen angeborener Erkrankungen und Störungen;
k) Fälle, in denen ein Unfall oder Todesfall unmittelbar oder mittelbar durch AIDS (Acquired Immunity Deficiency Syndrome) verursacht wird.
4.2. Der Versicherer ist von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherte den Unfall vorsätzlich herbeiführt. Die Person, die einen Anspruch auf Versicherungsleistung gemäß der Unfallversicherung geltend machen kann, ist nicht Versicherungsleistungsberechtigt, wenn sie den Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt hat.
Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?. 2.1. Zusätzlich zu den im Allgemeinen Teil dieser VB-RV dargelegten Ausschlüssen besteht kein Versicherungsschutz in der Reisegepäckversicherung im Hinblick auf Folgendes:
a) wenn Gegenstände im Rahmen eines Einbruchdiebstahls oder Raubüberfalls aus einem Zelt oder Anhänger gestohlen oder beschädigt werden, selbst wenn das Zelt oder der Anhänger abgeschlossen sind;
b) wenn der Schaden zulasten des Versicherten durch einen Angehörigen oder eine mit dem Versicherten in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person oder eine andere Person verursacht wird, die eine Reiseversicherung gemeinsam mit dem Versicherten in Übereinstimmung mit diesen VB-RV abgeschlossen hat;
c) finanzielle Verluste, die dem Versicherten durch die Vernichtung, die Beschädigung oder den Diebstahl eines Gegenstandes entstehen.
2.2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, besteht auch kein Versicherungsschutz für:
a) Transportmittel, mit Ausnahme von Fahrrädern und Rollstühlen, die im Gepäckraum aufbewahrt werden;
b) Anhänger von Kraftfahrzeugen, einschließlich Wohnwägen, Sattelauflieger, Motorräder, elektrisch betriebene Fahrräder oder ähnliche Geräte mit Eigenantrieb, Motorzubehör, Teile oder Bestandteile und Ersatzteile davon;
c) Zubehör, Teile und Ausrüstung von Gegenständen, die in diesem Absatz in Buchstabe a) und b) genannt werden;
d) motorisierte und nicht motorisierte Fahrzeuge, Schiffe und Fluggeräte (einschließlich Hängegleiter etc.), einschließlich jedweden Zubehörs, Teile, Bestandteile und Sonderausstattungen;
e) Brillen, Kontaktlinsen, Prothesen jedweder Art;
f) Reisetickets, Wertgegenstände, Bargeld, Wertpapiere, Zahlungsmitteläquivalente, Scheckhefte, Sparbücher, Zahlungskarten und andere ähnliche Dokumente, mit Ausnahme von Personaldokumenten;
g) Schlüssel und andere Öffnungssysteme;
h) nicht eingefasste Perlen, Edelmetalle und Edelsteine;
i) Tabakprodukte, Alkohol sowie psychotrope und Suchtstoffe;
j) Feuerwaffen und Munition;
k) der Wert eines Urheberrechts und gewerblichen Schutzrechts, das mit einem Gegenstand untrennbar materiell verbunden ist;
l) Pläne und Projekte, Prototypen sowie Video-, Ton- und Datenträger, einschließlich ihrer Inhalte;
m) Tiere.
Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?. 1. Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse, die
1.1. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die versicherte Person herbeigeführt werden; in der Reiseprivathaftpflichtversicherung besteht nur dann kein Versicherungs- schutz, wenn die versicherte Person den Eintritt des Ereignisses, für das sie dem Dritten verantwortlich ist, vorsätzlich herbeigeführt hat.
1.2. bei Teilnahme an Marine-, Militär- oder Luftwaffen-Diensten oder -Operationen ein- treten;
1.3. durch jegliche Einwirkung von atomaren, biologischen und chemischen Waffen (ABC-Waffen) verursacht werden;
1.4. mit Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Zuständen oder inneren Unruhen zusam- menhängen. Wenn die versicherte Person während der versicherten Reise von ei- nem dieser Ereignisse überrascht wird, besteht Versicherungsschutz bis zur ehest- möglichen Ausreise. Jedenfalls kein Versicherungsschutz besteht für die aktive Teilnahme an Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Zuständen und inneren Unruhen;
1.5. auf Reisen eintreten, die trotz Reisewarnung unternommen werden. Als Reisewar- nungen gelten alle Reisewarnungen (für ein gesamtes Land) und partiellen Reise- warnungen (für ein bestimmtes Gebiet) des österreichischen Außenministeriums. Bei Reisewarnungen wegen Epidemien oder Pandemien gilt der Ausschluss nur für Ereignisse, die in unmittelbarem und ursächlichem Zusammenhang mit diesen ste- hen. Wird während der versicherten Reise eine Reisewarnung erlassen, die zur drin- genden Ausreise auffordert, besteht Versicherungsschutz bis zur ehestmöglichen Ausreise;
1.6. beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer vorsätzlicher Handlungen durch die versicherte Person eintreten;
1.7. durch Streik hervorgerufen werden;
1.8. durch Selbsttötung oder Selbsttötungsversuch der versicherten Person ausgelöst werden;
1.9. bei Reisen in unerschlossene oder unerforschte Gebiete sowie in einer Seehöhe über 6.000 m eintreten;
1.10. durch Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes oder durch Kernenergie verursacht werden;
1.11. die versicherte Person infolge einer erheblichen Beeinträchtigung ihres psychi- schen und physischen Zustandes durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente er- leidet;
1.12. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges herbeigeführt werden, wenn der Lenker die je- weilige kraftfahrrechtliche Berechtigung, die im Land des Ereignisses zum Lenken dieses Kraftfahrzeuges erforderlich wäre, nicht besitzt; dies gilt auch dann, wenn dieses Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlic...
Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?. Zusätzlich zu den im Allgemeinen Teil dieser VB-RV dargelegten Ausschlüssen besteht kein Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung im Hinblick auf folgende Schadenereignisse:
a) die der Versicherte einem Angehörigen, einer mit dem Versicherten zum Zeitpunkt des Schadensfalls in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Person oder anderen Personen zugefügt hat, die gemeinsam mit dem Versicherten gemäß diesen VB-RV versichert sind;
b) die der Versicherte durch die Verletzung vertraglicher Pflichten verursacht hat;
c) die dadurch entstanden ist, dass der Versicherte eine gesetzlich auferlegte Pflicht nicht beachtet hat, um Schaden zu vermeiden oder zu verhindern, dass das Ausmaß des Schadens zunimmt;
d) die durch den Betrieb oder das Lenken eines motorisch angetriebenen oder nicht motorisch angetriebenen Fahrzeuges, Wasserfahrzeuges oder Fluggeräts (Hängegleiter, etc.), Dronen sowie von nicht motorisch angetriebenen Schiffs- und Flugmodellen verursacht wurden;
e) an beweglichen Vermögenswerten einer anderen Person, die ausgeborgt oder gemietet wurden, sowie an Gegenständen, die vom Versicherten rechtmäßig gegen ein Entgelt (z. X. Xxxxx- oder Mietvertrag) verwendet werden, oder von Gegenständen, die dem Versicherten zur Nutzung oder Aufbewahrung, für den Transport oder die Verarbeitung anvertraut wurden;
f) die durch jegliche Umweltverschmutzung verursacht wurden;
g) die durch die Einführung oder Verbreitung einer ansteckenden Krankheit bei Menschen, Tieren oder Pflanzen verursacht werden;
h) die durch das Eigentum, den Besitz oder den Gebrauch von Waffen verursacht werden;
i) die durch das Eigentum und den Besitz von Tieren verursacht werden;
j) die im Rahmen der Jagd oder bei der Ausübung von Jagdrechten verursacht werden;
k) die durch das Eigentum, den Besitz, die Pacht oder die Verwaltung von Immobilien verursacht werden, einschließlich der an der Immobilie ausgeführten Heimwerkerarbeiten;
l) die an einer Immobilie oder deren Zubehör entstehen, die von dem Versicherten ohne Erlaubnis benutzt werden;
m) die in Verbindung mit den Geschäftstätigkeiten, dem Nachgehen eines Berufs oder einer anderen gewinnbringenden Tätigkeit entstehen.
Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?. Zusätzlich zu den im Allgemeinen Teil dieser VB-RV dargelegten Ausschlüsse besteht kein Versicherungsschutz in der Flugreiseversicherung im Hinblick auf:
2.1. Verspätete Gepäcksausgabe, wenn:
a) das Reisegepäck nicht am Flughafen aufgegeben wurde;
b) die Kosten gemäß Abschnitt F) Artikel 1 entstanden sind, nachdem das Reisegepäck ausgefolgt wurde oder 24 Stunden nach Ankunft am Zielort verstrichen sind;
c) die Verspätungen auf einen Streik oder andere Beförderungs- oder Transporteinschränkungen zurückzuführen ist, die zum Zeitpunkt der Abreise vorliegen oder bekannt wurden;
2.2. Flugverspätungen und -annullierungen:
a) wenn die Flugverspätung oder -annullierung auf einen Streik oder andere betriebliche Gründe zurückzuführen ist, die 24 Stunden vor dem Einchecken bekannt sind;
b) wenn der Versicherte nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig eingecheckt hat, außer dies wurde durch einen Streik einer Fluglinie oder aus anderen betrieblichen Gründen, die vorab nicht bekannt waren, verhindert;
c) wenn der Flug nach Anweisungen der Zivilluftfahrtbehörde oder einer ähnlichen Behörde verspätet ist oder annulliert wird;
d) für verspätete oder annullierte Charterflüge.
2.3. Folgendes wird von der Flugversicherung nicht gedeckt:
a) Ausgaben für alkoholische Getränke und Tabakprodukte;
b) finanzielle oder andere ähnliche Verluste, die durch eine Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck oder durch eine Flugverspätung oder -annullierung verursacht werden.
Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?. Zusätzlich zu den im Allgemeinen Teil dieser VB-RV dargelegten Ausschlüssen besteht kein Versicherungsschutz in der Haustierversicherung:
a) für eine veterinärmedizinische Behandlung im Ausland für einen im Inland und/oder außerhalb des Reiseversicherungszeitraums eingetretenen Schadensfall;
b) für eine veterinärmedizinische Versorgung mit der bis zur Rückkehr nach Österreich abgewartet werden kann;
c) wenn die Reise zur Behandlung oder Fortsetzung einer bereits begonnenen Behandlung unternommen wird oder wenn Komplikationen infolge der Nichteinhaltung des vom behandelnden Tierarzt verordneten Therapieplans eingetreten sind;
d) wenn ein Schadensfall durch vorsätzliches Verhalten des Eigentümers des versicherten Haustiers oder eines Familienmitglieds des Eigentümers herbeigeführt wird oder wenn diese Personen gegen das Tierschutzgesetz verstoßen haben;
e) angeborene und Erbkrankheiten, Entwicklungsstörungen und chronische Krankheiten mit Ausnahme der erstmaligen Feststellung einer Krankheit, die zum ersten Mal beim Haustier auftritt und als chronisch diagnostiziert wird;
f) Trächtigkeit;
g) Impfungen, die Behandlung von Parasiten und andere vorbeugende oder kosmetische Behandlungen des versicherten Haustiers;
h) wenn das versicherte Xxxxxxxx zum Tierarzt transportiert, dort allerdings nicht behandelt wird.
Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?. 2.1 Der Versicherer leistet keine Versicherungsleistung in Fällen, die unmittelbar oder mittelbar mit Streiks, militärischen Auseinandersetzungen, einem Eindringen feindlicher Truppen, einem feindlichen Einfall (egal, ob Krieg erklärt wurde oder nicht), einem Bürgerkrieg, Unruhen, einem Aufruhr, einem Terrorakt, einer gewaltsamen oder militärischen Machtergreifung, bürgerlichen Unruhen, Atomunfällen oder einem anderen Ereignis höherer Gewalt zusammenhängen.
2.2 Zudem leistet der Versicherer keine Versicherungsleistung, wenn:
a) der Schadensfall während eines Wettkampfes, einer Sportveranstaltung oder in Vorbereitung darauf oder bei Automobilausstellungen eintritt;
b) der Schadensfall infolge eines vorsätzlichen Verhaltens oder im Zusammenhang mit der Begehung, einer Straftat, eines Suizids oder einer Wette des Versicherten eintritt;
c) der Versicherte das Fahrzeug in Betrieb nahm, ohne über die erforderliche Lenkberechtigung zu verfügen;
d) die Anzahl von Insassen oder das Gesamtgewicht des Fahrzeugs die kraftfahrrechtlich zulässigen Werte übersteigt;
e) lediglich für den Betrieb des Fahrzeugs nicht unbedingt erforderliche Ausstattungseinrichtungen (z. B. Klimaanlage für den Innenraum) defekt sind;
f) der Versicherte Assistanceleistungen ohne Kenntnis der 24h-Einsatzzentrale des Versicherers veranlasst hat.
2.3 Außerdem umfasst die Versicherungsleistung nicht die Kosten für die verwendeten Ersatzteile, den Kraftstoff oder sonstige Betriebsstoffe sowie Autobahn- oder ähnliche Gebühren.
2.4 Wenn das versicherte Fahrzeug binnen fünf Werktagen nicht repariert werden kann und der Preis für den Transport des versicherten Fahrzeugs ins Inland über dem Restwert des versicherten Fahrzeugs liegt, übernimmt der Versicherer die Verschrottung des versicherten Fahrzeugs bis zu einem Höchstbetrag von 500 EUR.
Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?. Nicht versicherte Waren
2.1 Bargeld, Schecks, Reiseschecks, alle sonsti- gen Wertpapiere (z. B. Wechsel, Briefmarken), Eintrittskarten, Tickets und andere Berechti- gungsscheine;
2.2 Tiere und Pflanzen;
2.3 Lebens- und Genussmittel, Kosmetikartikel und Medikamente;
Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn − der Reisestornogrund bei Versicherungsabschluss bzw. bei schon bestehender Storno- versicherung bei Reisebuchung oder − der Reiseabbruchgrund bei Reiseantritt bereits vorgelegen hat oder voraussehbar gewesen ist.
Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?. Kein Versicherungsschutz besteht für Invalidität, die ganz oder überwiegend eingetreten ist aufgrund
6.1 von Neurosen, Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen sowie von Psychosen oder Oligophrenie. In diesen Fällen erlischt der Vertrag rückwirkend ab dem Zugang des Antrags auf Feststellung der Behinderung beim Versorgungsamt. Die ab diesem Zeitpunkt gezahlten Bei- träge zahlen wir zurück. Diese Beeinträchtigung ist durch einen Unfall oder eine Erkrankung mit hirnorganischen Schäden, eine Vergiftung oder eine Infektion verursacht worden. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
6.2 von Unfällen der versicherten Person durch Bewusstseins- störungen, soweit sie auf Trunkenheit oder suchterzeugen- den Mitteln beruhen, sowie von Krankheiten, die durch suchterzeugende Mittel verursacht wurden. In beiden Fällen besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn das versicherte Kind das 10. Lebensjahr noch nicht voll- endet hat. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so be- einträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist.
6.3 einer von der versicherten Person vorsätzlich ausgeführten oder versuchten Straftat;
6.4 mittelbarer oder unmittelbarer Kriegs- oder Bürgerkriegs- ereignisse sowie aufgrund mittelbarer oder unmittelbarer Einwirkung von Kernenergie;
6.5 einer widerrechtlichen Handlung, mit der Sie, ein gesetzli- cher Vertreter oder ein Sorgeberechtigter der versicherten Person diese vorsätzlich geschädigt haben.