Welche Auswirkungen haben Krankheiten und Gebrechen der versicherten Person? Musterklauseln

Welche Auswirkungen haben Krankheiten und Gebrechen der versicherten Person?. Auf die Rentenleistung bei Invalidität durch Unfall (Unfallrente) wird die Ziffer 5 GUB 2014 angewendet. Nach der Ziffer 5 GUB 2014 gilt: Haben Krankheiten und Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschä- digung und deren Folgen mitgewirkt, mindert sich • im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 40 %, unterbleibt die Minderung. Die Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung haben wir nachzu- weisen. Auf die • Rentenleistung bei Organschäden (Organrente) • Rentenleistung bei Krebserkrankungen (Krebsrente) • Rentenleistung bei Verlust einzelner definierter Grundfähigkeiten (Grundfähigkeitenrente) • Rentenleistung bei einer Pflegebedürftigkeit (Pflegerente) wird die Ziffer 5 GUB 2014 nicht angewendet, auch wenn bereits bestehende Krankheiten oder Gebrechen an den Beeinträchtigungen mitgewirkt haben.
Welche Auswirkungen haben Krankheiten und Gebrechen der versicherten Person?. Auf die Rentenleistung bei Invalidität durch Unfall (Unfallrente) wird die Ziffer A.5 GUB 2018 angewen- det. Nach der Ziffer A.5 GUB 2018 gilt: Haben Krankheiten und Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Schädigung der Gesundheit und deren Folgen mitgewirkt, mindert sich • im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Grads der Invalidität entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Ist der Mitwirkungsanteil geringer als der in der jeweils vereinbarten Produktlinie für eine Minderung der Leistung vorgesehene Prozentwert, unterbleibt die Minderung. Die Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen an der Schädigung der Gesundheit haben wir nachzu- weisen. Auf die • Rentenleistung bei Organschäden (Organrente) [Ziffer 3] • Rentenleistung bei Krebs-Erkrankungen (Krebsrente) [Ziffer 4] • Rentenleistung bei Verlust einzelner definierter Grundfähigkeiten (Grundfähigkeiten-Rente) [Ziffer 5] • Rentenleistung bei einer Pflege-Bedürftigkeit (Pflegerente) [Ziffer 6] wird die Ziffer A.5 GUB 2018 nicht angewendet, auch wenn bereits bestehende Krankheiten oder Gebre- chen an den Beeinträchtigungen mitgewirkt haben. 9 Welche Wartezeiten müssen beachtet werden? Für die Erbringung einer • Rentenleistung bei Organschäden (Organrente) [Ziffer 3] • Rentenleistung bei Krebs-Erkrankungen (Krebsrente) [Ziffer 4] • Rentenleistung bei Verlust einzelner definierter Grundfähigkeiten (Grundfähigkeiten-Rente) [Ziffer 5] • Rentenleistung bei einer Pflege-Bedürftigkeit (Pflegerente) [Ziffer 6] besteht für die Krankheiten Multiple Sklerose (MS) und Krebs eine Wartezeit von 6 Monaten. Liegt der Zeitpunkt des ersten Auftretens klinisch relevanter Symptome oder der Diagnosestellung von MS und/oder Krebs sowie anderen Tumor-Erkrankungen, auch des blutbildenden und lymphatischen Systems, innerhalb der angegebenen Wartezeit, ist diese Krankheit nicht mitversichert. Die Wartezeit startet ab dem im Versicherungsschein dokumentierten Vertragsbeginn, bzw. bei beste- henden Verträgen, mit dem Zeitpunkt des Einschlusses der Gothaer UnfallrentePlus in den Vertrag. Für die • Rentenleistung bei Invalidität durch Unfall (Unfallrente) [Ziffer 2] • Rehamangement (Ziffer 7) bestehen keine Wartezeiten.
Welche Auswirkungen haben Krankheiten und Gebrechen der versicherten Person?. Auf die Rentenleistung bei Invalidität durch Unfall (Unfallrente) wird die Ziffer A.5 GUB 2018 angewen- det. Nach der Ziffer A.5 GUB 2018 gilt: Haben Krankheiten und Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Schädigung der Gesundheit und deren Folgen mitgewirkt, mindert sich • im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Grads der Invalidität entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Ist der Mitwirkungsanteil geringer als der in der jeweils vereinbarten Produktlinie für eine Minderung der Leistung vorgesehene Prozentwert, unterbleibt die Minderung. Die Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen an der Schädigung der Gesundheit haben wir nachzu- weisen. Auf die • Rentenleistung bei Organschäden (Organrente) [Ziffer 3] • Rentenleistung bei Krebs-Erkrankungen (Krebsrente) [Ziffer 4] • Rentenleistung bei Verlust einzelner definierter Grundfähigkeiten (Grundfähigkeiten-Rente) [Ziffer 5] • Rentenleistung bei einer Pflege-Bedürftigkeit (Pflegerente) [Ziffer 6] wird die Ziffer A.5 GUB 2018 nicht angewendet, auch wenn bereits bestehende Krankheiten oder Gebre- chen an den Beeinträchtigungen mitgewirkt haben.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

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  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

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