Vergiftungen Musterklauseln

Vergiftungen. Als Unfall gelten auch • Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre). • Nahrungsmittelvergiftungen. • Vergiftungen durch Einatmung schädlicher Stoffe, wenn die versicherte Person plötzlich ausströmenden Gasen, Dämpfen, Dünsten, Staubwolken oder Säuren durch besondere Umstände bis zu 7 Tage ausgesetzt gewesen ist. • Pflanzenvergiftungen bei versicherten Kindern bis zum 18. Geburtstag, welche durch berühren, schlucken, kauen und/oder ausspucken von Pflanzen oder Pflanzenteilen hervorgerufen werden.
Vergiftungen. Der Ausschluss-Tatbestand der Ziffer A 4.2.4 GUB 2018 „Vergiftungen aufgrund der Einnahme fester oder flüssiger Stoffe“ gilt nur für die Rentenleistung bei Invalidität durch Unfall (Unfallrente) i.S.d. Ziffer 2 die- ser Besonderen Versicherungsbedingungen für versicherte Personen, die zum Zeitpunkt der Einnahme das 14. Lebensjahr bereits vollendet hatten.
Vergiftungen. 1.4.5.1 Versicherungsschutz besteht auch bei Vergiftungen durch Einatmen ausströmender Gase und Dämpfe, Dünste, Staubwolken, Säuren und Ähnliches, wenn die Versicherte Person unfreiwillig deren Einwirkungen ausgesetzt war. 1.4.5.2 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre) sind mitversichert. 1.4.5.3 Versichert sind Nahrungsmittelvergiftungen, sowie Vergiftungen infolge versehentlicher Einnahme von für Personen schädli- chen Stoffe, die irrtümlich für Nahrungsmittel gehalten worden sind. Ausgeschlossen bleiben Gesundheitsschäden durch Me- dikamente, Drogen, Rausch- und Genussmittel.
Vergiftungen. Leistungserweiterungen – soweit ausdrücklich vereinbart und dokumentiert –
Vergiftungen. Vergiftungen infolge der Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre). Auf die unter der Ziff. 1.4.8 definierten Erweiterungen weisen wir hin.
Vergiftungen. Ausnahme:
Vergiftungen. In Erweiterung zu Ziffer 5.2.5 AUB 2020 gilt: Versicherungsschutz besteht für unfreiwillige Gesundheits- schädigungen durch 1.1.1 Vergiftungen durch die Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund Versicherungsschutz besteht auch für versicherte Perso- nen über das 14. Lebensjahr hinaus.
Vergiftungen zu Ziffer 5.2.5 AUB 2013 (Stand 01-2013) Abweichend von Ziffer 5.2.5 Abs. 2 AUB 2013 (Stand 01-2013) besteht für Kinder, die zum Zeitpunkt des Unfalls das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Versicherungsschutz infolge von Vergiftungen durch Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund.
Vergiftungen. In teilweiser Abänderung von § 2 Ziff. II. 4. AM-AUB 96 fallen auch Vergiftungen infolge versehentlicher Einnah- me von für Kinder schädlichen Stoffen unter den Versi- cherungsschutz. Ausgeschlossen bleiben Vergiftungen durch Nahrungsmittel. Dieser Einschluss gilt nur für Kin- der, die zum Zeitpunkt des Unfalls das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Vergiftungen. D. Leistungserweiterungen – soweit ausdrücklich vereinbart und dokumentiert – 1. Gesundheitsschäden bei Rettungsmaßnahmen (zu Ziffer 1.3 AUB) 1.1 Nimmt die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen Gesundheitsschäden bewusst in Kauf, so gelten diese dennoch als unfreiwillig erlitten und sind mitversichert. 1.2 Mitversichert sind auch Gesundheitsschäden durch gewalttätige Auseinandersetzungen und innere Unruhe, wenn die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter daran teilgenommen hat.