Vergiftungen Musterklauseln

Vergiftungen. D. Leistungserweiterungen – soweit ausdrücklich vereinbart und dokumentiert –
Vergiftungen. Der Ausschluss-Tatbestand der Ziffer A 4.2.4 GUB 2018 „Vergiftungen aufgrund der Einnahme fester oder flüssiger Stoffe“ gilt nur für die Rentenleistung bei Invalidität durch Unfall (Unfallrente) i.S.d. Ziffer 2 die- ser Besonderen Versicherungsbedingungen für versicherte Personen, die zum Zeitpunkt der Einnahme das 14. Lebensjahr bereits vollendet hatten.
Vergiftungen. Vergiftungen infolge der Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre). Auf die unter der Ziff. 1.4.8 definierten Erweiterungen weisen wir hin.
Vergiftungen. Ausnahme: Ausnahme:
Vergiftungen. 1.4.5.1 Versicherungsschutz besteht auch bei Vergiftungen durch Einatmen ausströmender Gase und Dämpfe, Dünste, Staubwolken, Säuren und Ähnliches, wenn die Versicherte Person unfreiwillig deren Einwirkungen ausgesetzt war.
Vergiftungen. Als Unfall gelten auch • Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre). • Nahrungsmittelvergiftungen. • Vergiftungen durch Einatmung schädlicher Stoffe, wenn die versicherte Person plötzlich ausströmenden Gasen, Dämpfen, Dünsten, Staubwolken oder Säuren durch besondere Umstände bis zu 7 Tage ausgesetzt gewesen ist. • Pflanzenvergiftungen bei versicherten Kindern bis zum 18. Geburtstag, welche durch berühren, schlucken, kauen und/oder ausspucken von Pflanzen oder Pflanzenteilen hervorgerufen werden.
Vergiftungen. Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre). Ausnahmen: - Vergiftungen infolge Einnahme fester und flüssiger Stoffe durch den Schlund, – Vergiftungen durch Nahrungsmittel (keine Alko- holvergiftungen). – Für das versicherte Kind, das zum Zeitpunkt des Unfalls das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht Versicherungsschutz infolge von Alkohol- vergiftungen. Vergiftungen, die durch Drogenein- fluss entstehen, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktio- nen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. Beispiele: – Posttraumatische Belastungsstörung nach Bein- bruch durch einen Verkehrsunfall – Angstzustände des Opfers einer Straftat Ausnahme: Es besteht Versicherungsschutz für die Folgen nervö- ser Störungen, die im Anschluss an einen Unfall ent- stehen, wenn und soweit diese Störungen auf eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder auf eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie zurückzuführen sind.
Vergiftungen. Versicherungsschutz besteht für die Folgen von Nah- rungsmittelvergiftungen und solche Vergiftungen, die durch versehentliche Einnahme eines für den mensch- lichen Verzehr nicht vorgesehenen festen oder flüssi- gen Stoffes durch den Schlund verursacht sind. Ausge- schlossen bleiben Vergiftungen durch Medikamente, Drogen, Rausch- und Genussmittel.
Vergiftungen zu Ziffer 5.2.5 AUB 2013 (Stand 01-2013) Abweichend von Ziffer 5.2.5 Abs. 2 AUB 2013 (Stand 01-2013) besteht für Kinder, die zum Zeitpunkt des Unfalls das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Versicherungsschutz infolge von Vergiftungen durch Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund.
Vergiftungen. Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröh- re).