Vergiftungen Musterklauseln

Vergiftungen. Der Ausschluss-Tatbestand der Ziffer A 4.2.4 GUB 2018 „Vergiftungen aufgrund der Einnahme fester oder flüssiger Stoffe“ gilt nur für die Rentenleistung bei Invalidität durch Unfall (Unfallrente) i.S.d. Ziffer 2 die- ser Besonderen Versicherungsbedingungen für versicherte Personen, die zum Zeitpunkt der Einnahme das 14. Lebensjahr bereits vollendet hatten.
Vergiftungen. Als Unfall gelten auch • Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre). • Nahrungsmittelvergiftungen. • Vergiftungen durch Einatmung schädlicher Stoffe, wenn die versicherte Person plötzlich ausströmenden Gasen, Dämpfen, Dünsten, Staubwolken oder Säuren durch besondere Umstände bis zu 7 Tage ausgesetzt gewesen ist. • Pflanzenvergiftungen bei versicherten Kindern bis zum 18. Geburtstag, welche durch berühren, schlucken, kauen und/oder ausspucken von Pflanzen oder Pflanzenteilen hervorgerufen werden.
Vergiftungen. 1.4.5.1 Versicherungsschutz besteht auch bei Vergiftungen durch Einatmen ausströmender Gase und Dämpfe, Dünste, Staubwolken, Säuren und Ähnliches, wenn die Versicherte Person unfreiwillig deren Einwirkungen ausgesetzt war. 1.4.5.2 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre) sind mitversichert. 1.4.5.3 Versichert sind Nahrungsmittelvergiftungen, sowie Vergiftungen infolge versehentlicher Einnahme von für Personen schädli- chen Stoffe, die irrtümlich für Nahrungsmittel gehalten worden sind. Ausgeschlossen bleiben Gesundheitsschäden durch Me- dikamente, Drogen, Rausch- und Genussmittel.
Vergiftungen. Leistungserweiterungen – soweit ausdrücklich vereinbart und dokumentiert –
Vergiftungen. Vergiftungen infolge der Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre). Auf die unter der Ziff. 1.4.8 definierten Erweiterungen weisen wir hin.
Vergiftungen. Ausnahme:
Vergiftungen. In Erweiterung zu Ziffer 5.2.5 AUB 2020 gilt: Versicherungsschutz besteht für unfreiwillige Gesund- heitsschädigungen durch 1.1.1 Vergiftungen durch die Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund Versicherungsschutz besteht auch für versicherte Per- sonen über das 14. Lebensjahr hinaus.
Vergiftungen. Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröh- re).
Vergiftungen. (zu Ziffer 4.2.5 AUB 2014) Besondere Bedingungen Compact Spar 20 – zu den AUB 2014 Besondere Bedingungen Exclusiv Fair Play - zu den AUB 2014 Besondere Bedingungen zur Unfallversicherung BBU Exclusiv Fair Play Inhaltsverzeichnis Erweiterungen zu den AUB 2014
Vergiftungen. (zu Ziffer 4.2.5 AUB 2014)