Welche Gefahren und Schäden sind versichert?. 1. Versichert sind Schäden, die 1.1. Als Xxxxx gilt ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag (Schadenfeuer). Bei einem ersatzpflichtigen Feuerschaden gilt der Brandherd als mitversichert. 1.2. Als direkter Blitzschlag gilt die unmittelbare, direkte Kraft- oder Wärmeeinwirkung des Blitzes auf versicherte Sachen. Die Beschädigung oder Zerstörung ist gegeben, wenn diese Einwirkung optisch erkennbare Spuren an den versicherten Sachen hinterlässt. Schäden am versicherten Gebäude, verursacht durch einschlagende Blitze in am versicherten Grundstück befindliche Bäume, sind als Folgeschaden mitversichert. 1.3. Ein indirekter Blitzschlag liegt vor, wenn der Blitz nicht direkt in die versicherten Sachen einschlägt, sondern sich durch Überspannung, Steigerung der Stromstärke oder Einfluss der atmosphärischen Elektrizität auswirkt. Schäden durch indirekten Blitzschlag sind bis zu 10% der Höchsthaftungssumme in folgendem Umfang versichert: an elektrischen Licht- und Kraftinstallationen samt den dazugehörigen Mess- und Regelgeräten; an den elektrischen Teilen von Pumpen und elektrisch betriebenen Jalousien und Markisen im und am Gebäude, sowie an Gegensprechanlagen, Toröffnungs-, Photovoltaik-, Solar- und Alarmanlagen, Garagentoren und Hauswasserpumpen und deren elektrischen Anschlussleitungen sowie Luftwärme- und Erdwärmepumpen, auch dann, wenn sich diese Anlagen oder Teile davon außerhalb des versicherten Gebäudes auf dem versicherten Grundstück befinden; an den elektrischen Teilen der Zentralheizung, Klima- und Filteranlagen, sowie Aufzugsanlagen, sofern der Schaden nicht aus einer Technikversicherung zu ersetzen ist. 1.4. Schäden durch Überspannung liegen vor, wenn versicherte Sachen durch Steigerung oder Abfall der Stromstärke - nachweislich ausgelöst durch den Netzbetreiber - beschädigt oder zerstört werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich dabei auf Installationen und Anlagen wie in Punkt 1.3 beschrieben. Überspannungsschäden sind bis 5.000 Euro mitversichert, ein Selbstbehalt in jedem Schadenfall von 150 Euro gilt vereinbart. 1.5. Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitungen u. a.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Eine im Inneren eines Behälters durch chemische Umsetzung hervorgerufene Explosion gilt auch dann als Explosion, wenn die Wandung des Behälters nicht zerrissen ist. 1.6. Eine Implosion ist die plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes. 1.7. Verpuffungsschäden in Kachelöfen und damit verbundene Verrußungsschäden sind Schäden an Kachelöfen und damit verbundene Ruß- und Rauchschäden, die infolge eines unvollständigen Verbrennungsvorganges mit geringer Druckwelle und ohne Knall entstanden sind. 1.8. Rauch- und Rußschäden entstehen durch die unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen. Dabei müssen Rauch oder Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus dem auf dem versicherten Grundstück befindlichen Heizungs-, Feuerungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen austreten. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden die durch dauernde Einwirkung des Rauches entstehen. Rauch- und Rußschäden sind bis 10.000 Euro mitversichert. 1.9. Ein bestimmungswidriger Schornstein- oder ein Kaminbrand entsteht, wenn sich im Schornstein abgelagerter Ruß entzündet, der durch unvollständige Verbrennung entstanden ist. Versicherungsschutz dafür besteht bis 5.000 Euro. Voraussetzung dafür ist die Einhaltung der behördlich vorgeschriebenen regelmäßigen Wartungen durch einen konzessionierten Rauchfangkehrer. Absichtliches Ausbrennen des Kamins ist bei Bedarf nur durch diesen zulässig. 1.10.Versengen durch Wärmestrahlung oder Wärmeübertragung (Sengschäden) ist das Einwirken von Wärme auf versicherte Sachen durch Strahlung oder Übertragung, sodass sich diese farblich verändern, verformen oder verkohlen ohne dass ein Brand entsteht, vorliegt oder auslösend war. Sengschäden sind bis 1.000 Euro mitversichert. Kein Versicherungsschutz besteht für Sengschäden ausgelöst durch die Verwendung von Tabakwaren - Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Pfeifen, Shishas, und dergleichen - oder beim Bügeln. Weiters besteht kein Versicherungsschutz für technische Defekte innerhalb eines Elektrogerätes bzw. am Elektrogerät. 1.11.Schäden durch Schüsse aus Schusswaffen liegen vor, wenn das versicherte Gebäude bei unsachgemäßem Gebrauch einer Schusswaffe durch Projektile oder abgeschossene Munition beschädigt oder zerstört wird. Alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu Besitz und Verwendung von Schusswaffen sind einzuhalten.
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Welche Gefahren und Schäden sind versichert?. 1. Versichert sind Schäden, die
1.11.1 Unter Austritt von Leitungswasser wird das bestimmungswidrige Austreten von Leitungswasser aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen verstanden. Als Xxxxx gilt ein FeuerVersichert sind Schäden die durch die unmittelbare Einwirkung von austretendem Leitungswasser entstehen (Schadenereignis), das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag (Schadenfeuer). Bei einem ersatzpflichtigen Feuerschaden gilt der Brandherd sowie Schäden die als mitversichertunvermeidliche Folge dieses Schadenereignisses eintreten.
1.2. Als direkter Blitzschlag gilt die unmittelbare, direkte Kraft- oder Wärmeeinwirkung des Blitzes auf versicherte Sachen. Die Beschädigung oder Zerstörung 1.2 Rohrbruch ist gegeben, wenn diese Einwirkung optisch erkennbare Spuren ein Bruchschaden an den versicherten Sachen hinterlässtwasserführenden Rohren und flüssigkeitsführenden Rohrleitungen einer Fußboden- und Wandheizung, Klima- oder Solaranlage sowie der Verrohrung einer Erdwärmeheizung. Schäden am versicherten GebäudeBei der Behebung von Bruchschäden werden die Kosten für den Austausch eines höchstens 2 Meter langen Rohrstückes einschließlich der dafür notwendigen Nebenarbeiten ersetzt. Wird dieses Ausmaß überschritten, verursacht durch einschlagende Blitze in am versicherten Grundstück befindliche Bäume, sind als Folgeschaden mitversichertwerden die Kosten (einschließlich der Kosten für Nebenarbeiten) verhältnismäßig gekürzt.
1.3. Ein indirekter Blitzschlag liegt vor, wenn der Blitz nicht direkt in die 1.3 Frostschaden ist ein Bruchschaden durch Frosteinwirkung von außen an den versicherten Sachen einschlägt, sondern sich durch Überspannung, Steigerung der Stromstärke oder Einfluss der atmosphärischen Elektrizität auswirkt. Schäden durch indirekten Blitzschlag sind bis zu 10% der Höchsthaftungssumme in folgendem Umfang versichert: an elektrischen Licht- und Kraftinstallationen samt den dazugehörigen Mess- und Regelgerätenwasserführenden Rohren; an den elektrischen Teilen von Pumpen daran angeschlossenen Einrichtungen und elektrisch betriebenen Jalousien und Markisen im und am GebäudeArmaturen.
2. Folgende Schäden sind nicht versichert:
2.1 Schäden, sowie an Gegensprechanlagen, Toröffnungs-, Photovoltaik-, Solar- und Alarmanlagen, Garagentoren und Hauswasserpumpen und deren elektrischen Anschlussleitungen sowie Luftwärme- und Erdwärmepumpendie vor Beginn des Versicherungsschutzes entstanden sind, auch dann, wenn sich diese Anlagen oder Teile davon außerhalb sie erst nach Beginn des versicherten Gebäudes auf dem versicherten Grundstück befinden; an den elektrischen Teilen der Zentralheizung, Klima- und Filteranlagen, sowie Aufzugsanlagen, sofern der Schaden nicht aus einer Technikversicherung zu ersetzen istVersicherungsschutzes in Erscheinung treten.
1.4. 2.2 Schäden an Anlagen, die ausschließlich Witterungsniederschläge ableiten.
2.3 Schäden an oder durch Beregnungs-/Sprinkleranlagen oder Schwimmbadverrohrungen.
2.4 Schäden durch Überspannung liegen vor, wenn versicherte Sachen durch Steigerung oder Abfall der Stromstärke - nachweislich ausgelöst durch den Netzbetreiber - beschädigt oder zerstört werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich dabei auf Installationen und Anlagen wie in Punkt 1.3 beschrieben. Überspannungsschäden sind bis 5.000 Euro mitversichert, ein Selbstbehalt in jedem Schadenfall Austreten von 150 Euro gilt vereinbartWasser aus Schwimmbecken.
1.5. Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen 2.5 Schäden durch Grundwasser, Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, Wasser aus Witterungsniederschlägen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitungen u. a.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Eine im Inneren eines Behälters durch chemische Umsetzung hervorgerufene Explosion gilt auch dann als Explosion, wenn die Wandung des Behälters nicht zerrissen istdadurch verursachten Rückstau.
1.6. Eine Implosion ist die plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers 2.6 Schäden durch äußeren Überdruck infolge eines inneren UnterdruckesHolzfäule, Vermorschung oder Schwammbildung.
1.7. Verpuffungsschäden in Kachelöfen und damit verbundene Verrußungsschäden sind 2.7 Schäden an Kachelöfen und damit verbundene Ruß- und Rauchschäden, die infolge eines unvollständigen Verbrennungsvorganges mit geringer Druckwelle und ohne Knall entstanden sinddurch Austritt von Wasser aus Silikonfugen (Wartungsfugen).
1.8. Rauch- und Rußschäden entstehen 2.8 Bruchschäden an Rohren durch die unmittelbare Zerstörung Korrosion, Verschleiß oder Beschädigung versicherter Sachen. Dabei müssen Rauch oder Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus dem auf dem versicherten Grundstück befindlichen Heizungs-, Feuerungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen austreten. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden die durch dauernde Einwirkung des Rauches entstehen. Rauch- und Rußschäden sind bis 10.000 Euro mitversichertAbnutzung.
1.9. Ein bestimmungswidriger Schornstein- 2.9 Dichtungs- und Verstopfungsschäden.
2.10 Mietverlust oder ein Kaminbrand entsteht, wenn sich im Schornstein abgelagerter Ruß entzündet, der durch unvollständige Verbrennung entstanden ist. Versicherungsschutz dafür besteht bis 5.000 Euro. Voraussetzung dafür ist die Einhaltung der behördlich vorgeschriebenen regelmäßigen Wartungen durch einen konzessionierten Rauchfangkehrer. Absichtliches Ausbrennen des Kamins ist bei Bedarf nur durch diesen zulässig. 1.10.Versengen durch Wärmestrahlung oder Wärmeübertragung (Sengschäden) ist das Einwirken von Wärme auf versicherte Sachen durch Strahlung oder Übertragung, sodass sich diese farblich verändern, verformen oder verkohlen ohne dass ein Brand entsteht, vorliegt oder auslösend war. Sengschäden sind bis 1.000 Euro mitversichert. Kein Versicherungsschutz besteht für Sengschäden ausgelöst durch die Verwendung von Tabakwaren - Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Pfeifen, Shishas, und dergleichen - oder beim Bügeln. Weiters besteht kein Versicherungsschutz für technische Defekte innerhalb eines Elektrogerätes bzw. am Elektrogerät. 1.11.Schäden durch Schüsse aus Schusswaffen liegen vor, wenn das versicherte Gebäude bei unsachgemäßem Gebrauch einer Schusswaffe durch Projektile oder abgeschossene Munition beschädigt oder zerstört wird. Alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu Besitz und Verwendung von Schusswaffen sind einzuhaltenandere mittelbare Schäden.
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Welche Gefahren und Schäden sind versichert?. 1. Versichert sind Schäden, die
1.1. Als Xxxxx gilt ein FeuerUnter Austritt von Leitungswasser wird das bestimmungswidrige Austreten von Leitungswasser aus wasserführenden Rohrleitungen, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist Armaturen oder ihn verlassen hat angeschlossenen Einrichtungen verstanden. Sole, Kühl- und sich Kältemittel aus eigener Kraft auszubreiten vermag Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sind Leitungswasser gleichgestellt. Versichert sind Schäden die durch die unmittelbare Einwirkung von austretendem Leitungswasser entstehen (SchadenfeuerSchadenereignis). Bei einem ersatzpflichtigen Feuerschaden gilt der Brandherd , sowie Schäden, die als mitversichertunvermeidliche Folge dieses Schadenereignisses eintreten.
1.2. Als direkter Blitzschlag gilt die unmittelbare, direkte Kraft- oder Wärmeeinwirkung des Blitzes auf versicherte Sachen. Die Beschädigung oder Zerstörung Rohrbruch ist gegeben, wenn diese Einwirkung optisch erkennbare Spuren ein Bruchschaden an den versicherten Sachen hinterlässtwasserführenden Rohren und flüssigkeitsführenden Rohrleitungen einer Fußboden- und Wandheizung, Klima- oder Solaranlage sowie der Verrohrung einer Erdwärmeheizung ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache (siehe dazu aber auch Artikel 34, Punkt 2.1). Schäden am Bei der Behebung von Bruchschäden werden die Kosten für den Austausch eines höchstens 10 Meter langen Rohrstückes einschließlich der dafür notwendigen Nebenarbeiten ersetzt. Wird dieses Ausmaß überschritten, werden die Kosten (einschließlich der Kosten für Nebenarbeiten) verhältnismäßig gekürzt. Bei Dichtungsschäden ersetzen wir die Kosten für die Behebung von Dichtungsschäden an Rohren. Bei Verstopfungsbehebungen leisten wir die Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen an den versicherten Gebäude, verursacht durch einschlagende Blitze in am Ableitungsrohren inklusive der schadenkausalen Rohrreinigung innerhalb des versicherten Grundstück befindliche Bäume, sind als Folgeschaden mitversichertGebäudes.
1.3. Ein indirekter Blitzschlag liegt vor, wenn der Blitz nicht direkt in die Frostschaden ist ein Bruchschaden durch Frosteinwirkung von außen an den versicherten Sachen einschlägt, sondern sich durch Überspannung, Steigerung der Stromstärke oder Einfluss der atmosphärischen Elektrizität auswirkt. Schäden durch indirekten Blitzschlag sind bis zu 10% der Höchsthaftungssumme in folgendem Umfang versichert: an elektrischen Licht- und Kraftinstallationen samt den dazugehörigen Mess- und Regelgerätenwasserführenden Rohren; an den elektrischen Teilen von Pumpen daran angeschlossenen Einrichtungen und elektrisch betriebenen Jalousien Armaturen.
1.4. Kalt- und Markisen im Warmwasserzuleitungsrohre sowie geschlossene Warmwassersysteme und am Gebäude, sowie an Gegensprechanlagen, Toröffnungs-, Photovoltaik-, Solar- und Alarmanlagen, Garagentoren und Hauswasserpumpen und deren elektrischen Anschlussleitungen sowie Luftwärme- und Erdwärmepumpen, Ableitungsrohre (auch dann, wenn sich diese Anlagen oder Teile davon Mischwasserkanäle) außerhalb des versicherten Gebäudes auf dem versicherten Grundstück befinden; an den elektrischen Teilen der Zentralheizung, Klima- und Filteranlagen, sowie Aufzugsanlagen, sofern der Schaden nicht aus einer Technikversicherung zu ersetzen ist.
1.4. Schäden durch Überspannung liegen vor, wenn versicherte Sachen durch Steigerung oder Abfall der Stromstärke - nachweislich ausgelöst durch den Netzbetreiber - beschädigt oder zerstört werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich dabei auf Installationen und Anlagen wie in Punkt 1.3 beschrieben. Überspannungsschäden sind bis 5.000 Euro gelten als mitversichert, ein Selbstbehalt in jedem Schadenfall von 150 Euro gilt vereinbart.
1.5. Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters Wasserzu- und ableitungsrohre (Kessel, Rohrleitungen u. a.auch Mischwasserkanäle) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindetGrundstückes bis zur Einmündung in das öffentliche Kanalnetz sind bis zu einer Höchstentschädigungssumme von 3.000 Euro mitversichert, soweit sie ausschließlich das versicherte Grundstück versorgen bzw. Eine im Inneren eines Behälters durch chemische Umsetzung hervorgerufene Explosion gilt auch dann als Explosionentsorgen; soweit nicht anderweitig Entschädigung bzw. Reparatur geleistet wird (Gemeinde, wenn die Wandung des Behälters nicht zerrissen istBehörde, Wassernetz- oder Kanalbetreiber, etc.).
1.6. Eine Implosion ist die plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren UnterdruckesDer bestimmungswidrige Austritt von Wasser aus Aquarien (maximales Fassungsvermögen 750 Liter je Behältnis) gilt mitversichert.
1.7. Verpuffungsschäden in Kachelöfen Der bestimmungswidrige Austritt von Wasser aus Wasserbetten, Zimmerbrunnen und damit verbundene Verrußungsschäden sind Schäden an Kachelöfen und damit verbundene Ruß- und Rauchschäden, die infolge eines unvollständigen Verbrennungsvorganges mit geringer Druckwelle und ohne Knall entstanden sind.
1.8. Rauch- und Rußschäden entstehen durch die unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen. Dabei müssen Rauch oder Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus dem auf dem versicherten Grundstück befindlichen Heizungs-, Feuerungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen austreten. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden die durch dauernde Einwirkung des Rauches entstehen. Rauch- und Rußschäden sind bis 10.000 Euro Wassersäulen gilt mitversichert.
1.92. Ein bestimmungswidriger Schornstein- Folgende Schäden sind nicht versichert:
2.1. Xxxxxxx, die vor Beginn des Versicherungsschutzes entstanden sind, auch wenn sie erst nach Beginn des Versicherungsschutzes in Erscheinung treten;
2.2. Schäden an Anlagen, die ausschließlich Witterungsniederschläge ableiten;
2.3. Schäden an oder ein Kaminbrand entstehtdurch Beregnungs-/Sprinkleranlagen oder Schwimmbadverrohrungen;
2.4. Schäden durch Austreten von Wasser aus Schwimmbecken;
2.5. Schäden durch Grundwasser, wenn sich im Schornstein abgelagerter Ruß entzündetHochwasser, der Überschwemmung, Vermurung, Wasser aus Witterungsniederschlägen oder dadurch verursachten Rückstau;
2.6. Schäden durch unvollständige Verbrennung entstanden istHolzfäule, Vermorschung oder Schwammbildung;
2.7. Versicherungsschutz dafür besteht bis 5.000 EuroSchäden durch Austritt von Wasser aus Silikonfugen (Wartungsfugen);
2.8. Voraussetzung dafür ist die Einhaltung der behördlich vorgeschriebenen regelmäßigen Wartungen durch einen konzessionierten Rauchfangkehrer. Absichtliches Ausbrennen des Kamins ist bei Bedarf nur durch diesen zulässig. 1.10.Versengen durch Wärmestrahlung Mietverlust oder Wärmeübertragung (Sengschäden) ist das Einwirken von Wärme auf versicherte Sachen durch Strahlung oder Übertragung, sodass sich diese farblich verändern, verformen oder verkohlen ohne dass ein Brand entsteht, vorliegt oder auslösend war. Sengschäden sind bis 1.000 Euro mitversichert. Kein Versicherungsschutz besteht für Sengschäden ausgelöst durch die Verwendung von Tabakwaren - Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Pfeifen, Shishas, und dergleichen - oder beim Bügeln. Weiters besteht kein Versicherungsschutz für technische Defekte innerhalb eines Elektrogerätes bzw. am Elektrogerät. 1.11.Schäden durch Schüsse aus Schusswaffen liegen vor, wenn das versicherte Gebäude bei unsachgemäßem Gebrauch einer Schusswaffe durch Projektile oder abgeschossene Munition beschädigt oder zerstört wird. Alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu Besitz und Verwendung von Schusswaffen sind einzuhaltenandere mittelbare Schäden.
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Welche Gefahren und Schäden sind versichert?. 1. Versichert sind Schäden, die
1.1. 1.1 Als Xxxxx Brand gilt ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag (Schadenfeuer). Bei einem ersatzpflichtigen Feuerschaden gilt der Brandherd als mitversichert.
1.2. 1.2 Als direkter Blitzschlag gilt die unmittelbare, direkte Kraft- oder Wärmeeinwirkung des Blitzes auf versicherte Sachen. Die Beschädigung oder Zerstörung ist gegeben, wenn diese Einwirkung optisch erkennbare Spuren an den versicherten Sachen hinterlässt. Schäden am versicherten Gebäude, verursacht durch einschlagende Blitze in am versicherten Grundstück befindliche Bäume, sind als Folgeschaden mitversichert.
1.3. Ein indirekter Blitzschlag liegt vor, wenn der Blitz nicht direkt in die versicherten Sachen einschlägt, sondern sich durch Überspannung, Steigerung der Stromstärke oder Einfluss der atmosphärischen Elektrizität auswirkt. Schäden durch indirekten Blitzschlag sind bis zu 10% der Höchsthaftungssumme in folgendem Umfang versichert: an elektrischen Licht- und Kraftinstallationen samt den dazugehörigen Mess- und Regelgeräten; an den elektrischen Teilen von Pumpen und elektrisch betriebenen Jalousien und Markisen im und am Gebäude, sowie an Gegensprechanlagen, Toröffnungs-, Photovoltaik-, Solar- und Alarmanlagen, Garagentoren und Hauswasserpumpen und deren elektrischen Anschlussleitungen sowie Luftwärme- und Erdwärmepumpen, auch dann, wenn sich diese Anlagen oder Teile davon außerhalb des versicherten Gebäudes auf dem versicherten Grundstück befinden; an den elektrischen Teilen der Zentralheizung, Klima- und Filteranlagen, sowie Aufzugsanlagen, sofern der Schaden nicht aus einer Technikversicherung zu ersetzen ist.
1.4. Schäden durch Überspannung liegen vor, wenn versicherte Sachen durch Steigerung oder Abfall der Stromstärke - nachweislich ausgelöst durch den Netzbetreiber - beschädigt oder zerstört werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich dabei auf Installationen und Anlagen wie in Punkt 1.3 beschrieben. Überspannungsschäden sind bis 5.000 Euro mitversichert, ein Selbstbehalt in jedem Schadenfall von 150 Euro gilt vereinbart.
1.5. Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitungen u. a.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Eine im Inneren eines Behälters durch chemische Umsetzung hervorgerufene Explosion gilt auch dann als Explosion, wenn die Wandung des Behälters nicht zerrissen ist.
1.6. Eine Implosion ist die plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes1.4 Als Flugzeugabsturz gilt der Absturz oder Anprall von (auch unbemannten) Luft- oder Raumfahrzeugen, deren Teile oder Ladung.
1.72. Verpuffungsschäden in Kachelöfen und damit verbundene Verrußungsschäden Folgende Schäden sind nicht versichert:
2.1 Schäden an Kachelöfen und damit verbundene Ruß- und RauchschädenSachen, die infolge eines unvollständigen Verbrennungsvorganges mit geringer Druckwelle und ohne Knall entstanden sindbestimmungsgemäß einem Nutzfeuer, der Wärme oder Rauch ausgesetzt werden.
1.8. Rauch- und Rußschäden entstehen 2.2 Schäden an Sachen die in ein Nutzfeuer fallen oder geworfen werden.
2.3 Schäden an elektrischen Einrichtungen durch die unmittelbare Zerstörung Energie des elektrischen Stromes (z.B. Steigerung der Stromstärke, Überspannung, Isolationsfehler, Kurzschluss, Erdschluss, Kontaktfehler, Versagen von Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Überschlag, Überlastung). Solche Schäden sind auch dann nicht versichert, wenn dabei Licht-, Wärme- oder Beschädigung versicherter Sachen. Dabei müssen Rauch oder Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus dem auf dem versicherten Grundstück befindlichen Heizungs-, Feuerungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen austreten. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf explosionsartige Erscheinungen auftreten.
2.4 Schäden die durch dauernde Einwirkung des Rauches entstehenein Feuer verursacht werden, das sich nicht selbst ausbreiten kann (z.B. Sengschäden durch Bügeln, Trocknen, brennenden Tabak, Heizmaterial etc.).
2.5 Schäden durch mechanische Betriebsauswirkungen und Schäden an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen.
3. Rauch- und Rußschäden Führen die unter Punkt 2 genannten Schäden zu einem Brand oder einer Explosion, ist der dadurch entstehende Schaden mitversichert. Treten die unter den Punkten 2.2 bis 2.5 genannten Schäden als unvermeidliche Folge eines versicherten Schadenereignisses ein, sind bis 10.000 Euro diese ebenfalls mitversichert.
1.9. Ein bestimmungswidriger Schornstein- oder ein Kaminbrand entsteht, wenn sich im Schornstein abgelagerter Ruß entzündet, der durch unvollständige Verbrennung entstanden ist. Versicherungsschutz dafür besteht bis 5.000 Euro. Voraussetzung dafür ist die Einhaltung der behördlich vorgeschriebenen regelmäßigen Wartungen durch einen konzessionierten Rauchfangkehrer. Absichtliches Ausbrennen des Kamins ist bei Bedarf nur durch diesen zulässig. 1.10.Versengen durch Wärmestrahlung oder Wärmeübertragung (Sengschäden) ist das Einwirken von Wärme auf versicherte Sachen durch Strahlung oder Übertragung, sodass sich diese farblich verändern, verformen oder verkohlen ohne dass ein Brand entsteht, vorliegt oder auslösend war. Sengschäden sind bis 1.000 Euro mitversichert. Kein Versicherungsschutz besteht für Sengschäden ausgelöst durch die Verwendung von Tabakwaren - Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Pfeifen, Shishas, und dergleichen - oder beim Bügeln. Weiters besteht kein Versicherungsschutz für technische Defekte innerhalb eines Elektrogerätes bzw. am Elektrogerät. 1.11.Schäden durch Schüsse aus Schusswaffen liegen vor, wenn das versicherte Gebäude bei unsachgemäßem Gebrauch einer Schusswaffe durch Projektile oder abgeschossene Munition beschädigt oder zerstört wird. Alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu Besitz und Verwendung von Schusswaffen sind einzuhalten.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Eigenheimversicherung
Welche Gefahren und Schäden sind versichert?. 1. Versichert sind Schäden, die
1.1. Als Xxxxx gilt ein FeuerUnter Austritt von Leitungswasser wird das bestimmungswidrige Austreten von Leitungswasser aus wasserführenden Rohrleitungen, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist Armaturen oder ihn verlassen hat angeschlossenen Einrichtungen verstanden. Sole, Kühl- und sich Kältemittel aus eigener Kraft auszubreiten vermag Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sind Leitungswasser gleichgestellt. Versichert sind Schäden die durch die unmittelbare Einwirkung von austretendem Leitungswasser entstehen (SchadenfeuerSchadenereignis). Bei einem ersatzpflichtigen Feuerschaden gilt der Brandherd , sowie Schäden die als mitversichertunvermeidliche Folge dieses Schadenereignisses eintreten.
1.2. Als direkter Blitzschlag gilt die unmittelbare, direkte Kraft- oder Wärmeeinwirkung des Blitzes auf versicherte Sachen. Die Beschädigung oder Zerstörung Rohrbruch ist gegeben, wenn diese Einwirkung optisch erkennbare Spuren ein Bruchschaden an den versicherten Sachen hinterlässtwasserführenden Rohren und flüssigkeitsführenden Rohrleitungen einer Fußboden- und Wandheizung, Klima- oder Solaranlage sowie der Verrohrung einer Erdwärmeheizung ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache (siehe dazu aber auch Artikel 34, Punkt 2.1). Schäden am Bei der Behebung von Bruchschäden werden die Kosten für den Austausch eines höchstens 20 Meter langen Rohrstückes einschließlich der dafür notwendigen Nebenarbeiten ersetzt. Wird dieses Ausmaß überschritten, werden die Kosten (einschließlich der Kosten für Nebenarbeiten) verhältnismäßig gekürzt. Bei Dichtungsschäden ersetzen wir die Kosten für die Behebung von Dichtungsschäden an Rohren. Bei Verstopfungsbehebungen leisten wir die Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen an den versicherten Gebäude, verursacht durch einschlagende Blitze in am Ableitungsrohren inklusive der schadenkausalen Rohrreinigung innerhalb des versicherten Grundstück befindliche Bäume, sind als Folgeschaden mitversichertGebäudes.
1.3. Ein indirekter Blitzschlag liegt vor, wenn der Blitz nicht direkt in die Frostschaden ist ein Bruchschaden durch Frosteinwirkung von außen an den versicherten Sachen einschlägt, sondern sich durch Überspannung, Steigerung der Stromstärke oder Einfluss der atmosphärischen Elektrizität auswirkt. Schäden durch indirekten Blitzschlag sind bis zu 10% der Höchsthaftungssumme in folgendem Umfang versichert: an elektrischen Licht- und Kraftinstallationen samt den dazugehörigen Mess- und Regelgerätenwasserführenden Rohren; an den elektrischen Teilen von Pumpen daran angeschlossenen Einrichtungen und elektrisch betriebenen Jalousien Armaturen.
1.4. Kalt- und Markisen im Warmwasserzuleitungsrohre sowie geschlossene Warmwassersysteme und am Gebäude, sowie an Gegensprechanlagen, Toröffnungs-, Photovoltaik-, Solar- und Alarmanlagen, Garagentoren und Hauswasserpumpen und deren elektrischen Anschlussleitungen sowie Luftwärme- und Erdwärmepumpen, Ableitungsrohre (auch dann, wenn sich diese Anlagen oder Teile davon Mischwasserkanäle) außerhalb des versicherten Gebäudes auf dem versicherten Grundstück befinden; an den elektrischen Teilen der Zentralheizung, Klima- und Filteranlagen, sowie Aufzugsanlagen, sofern der Schaden nicht aus einer Technikversicherung zu ersetzen ist.
1.4. Schäden durch Überspannung liegen vor, wenn versicherte Sachen durch Steigerung oder Abfall der Stromstärke - nachweislich ausgelöst durch den Netzbetreiber - beschädigt oder zerstört werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich dabei auf Installationen und Anlagen wie in Punkt 1.3 beschrieben. Überspannungsschäden sind bis 5.000 Euro gelten als mitversichert, ein Selbstbehalt in jedem Schadenfall von 150 Euro gilt vereinbart.
1.5. Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters Wasserzu- und ableitungsrohre (Kessel, Rohrleitungen u. a.auch Mischwasserkanäle) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindetGrundstückes bis zur Einmündung in das öffentliche Kanalnetz sind bis zu einer Höchstentschädigungssumme von 6.000 Euro mitversichert, soweit sie ausschließlich das versicherte Grundstück versorgen bzw. Eine im Inneren eines Behälters durch chemische Umsetzung hervorgerufene Explosion gilt auch dann als Explosionentsorgen; soweit nicht anderweitig Entschädigung bzw. Reparatur geleistet wird (Gemeinde, wenn die Wandung des Behälters nicht zerrissen istBehörde, Wassernetz- oder Kanalbetreiber, etc.).
1.6. Eine Implosion ist Bruchschäden an den innerhalb des versicherten Gebäudes verlaufenden Regenabfluss- oder Brauchwasserleitungen und die plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckesdaraus entstehenden Folgeschäden am versicherten Gebäude gelten mitversichert. Gleiches gilt auch für Mischwasserkanäle innerhalb des versicherten Gebäudes.
1.7. Verpuffungsschäden in Kachelöfen und damit verbundene Verrußungsschäden sind Schäden an Kachelöfen und damit verbundene Ruß- und Rauchschäden, die infolge eines unvollständigen Verbrennungsvorganges mit geringer Druckwelle und ohne Knall entstanden sindDer bestimmungswidrige Austritt von Wasser aus Aquarien (maximales Fassungsvermögen 1.000 Liter je Behältnis) gilt mitversichert.
1.8. Rauch- Der bestimmungswidrige Austritt von Wasser aus Wasserbetten, Zimmerbrunnen und Rußschäden entstehen durch die unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen. Dabei müssen Rauch oder Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus dem auf dem versicherten Grundstück befindlichen Heizungs-, Feuerungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen austreten. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden die durch dauernde Einwirkung des Rauches entstehen. Rauch- und Rußschäden sind bis 10.000 Euro Wassersäulen gilt mitversichert.
1.9. Ein bestimmungswidriger Schornstein- oder ein Kaminbrand entsteht, wenn sich Der Austritt von Wasser aus Silikon- und Fliesenfugen (Wartungsfugen) im Schornstein abgelagerter Ruß entzündetSanitär- und Badezimmerbereich ist mitversichert.
2. Folgende Schäden sind nicht versichert:
2.1. Xxxxxxx, der die vor Beginn des Versicherungsschutzes entstanden sind, auch wenn sie erst nach Beginn des Versicherungsschutzes in Erscheinung treten.
2.2. Schäden an Anlagen, die ausschließlich Witterungsniederschläge ableiten - siehe dazu aber Punkt 1.6.
2.3. Schäden an oder durch unvollständige Verbrennung entstanden istBeregnungs-/Sprinkleranlagen oder Schwimmbadverrohrungen.
2.4. Versicherungsschutz dafür besteht bis 5.000 EuroSchäden durch Austreten von Wasser aus Schwimmbecken.
2.5. Voraussetzung dafür ist die Einhaltung der behördlich vorgeschriebenen regelmäßigen Wartungen Schäden durch einen konzessionierten RauchfangkehrerGrundwasser, Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, Wasser aus Witterungsniederschlägen oder dadurch verursachten Rückstau.
2.6. Absichtliches Ausbrennen des Kamins ist bei Bedarf nur Schäden durch diesen zulässigHolzfäule, Vermorschung oder Schwammbildung.
2.7. 1.10.Versengen durch Wärmestrahlung Mietverlust oder Wärmeübertragung (Sengschäden) ist das Einwirken von Wärme auf versicherte Sachen durch Strahlung oder Übertragung, sodass sich diese farblich verändern, verformen oder verkohlen ohne dass ein Brand entsteht, vorliegt oder auslösend war. Sengschäden sind bis 1.000 Euro mitversichert. Kein Versicherungsschutz besteht für Sengschäden ausgelöst durch die Verwendung von Tabakwaren - Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Pfeifen, Shishas, und dergleichen - oder beim Bügeln. Weiters besteht kein Versicherungsschutz für technische Defekte innerhalb eines Elektrogerätes bzw. am Elektrogerät. 1.11.Schäden durch Schüsse aus Schusswaffen liegen vor, wenn das versicherte Gebäude bei unsachgemäßem Gebrauch einer Schusswaffe durch Projektile oder abgeschossene Munition beschädigt oder zerstört wird. Alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu Besitz und Verwendung von Schusswaffen sind einzuhaltenandere mittelbare Schäden.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Eigenheimversicherung
Welche Gefahren und Schäden sind versichert?. 1. Versichert sind Schäden, die
1.1. 1.1 Als Xxxxx Brand gilt ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag (Schadenfeuer). Bei einem ersatzpflichtigen Feuerschaden gilt der Brandherd als mitversichert.
1.2. 1.2 Als direkter Blitzschlag gilt die unmittelbare, direkte Kraft- oder Wärmeeinwirkung des Blitzes auf versicherte Sachen. Die Beschädigung oder Zerstörung ist gegeben, wenn diese Einwirkung optisch erkennbare Spuren an den versicherten Sachen hinterlässt. Schäden am versicherten Gebäude, verursacht durch einschlagende Blitze in am versicherten Grundstück befindliche Bäume, sind als Folgeschaden mitversichert.
1.3. 1.3 Ein indirekter Blitzschlag liegt vor, wenn der Blitz nicht direkt in die versicherten Sachen einschlägt, sondern sich durch Überspannung, Steigerung der Stromstärke oder Einfluss der atmosphärischen Elektrizität auswirkt. Schäden durch indirekten Blitzschlag sind bis zu 105% der Höchsthaftungssumme in folgendem Umfang versichert: :
a) an elektrischen Licht- und Kraftinstallationen samt den dazugehörigen Mess- und Regelgeräten; ;
b) an den elektrischen Teilen von Pumpen und elektrisch betriebenen Jalousien und Markisen im und am Gebäude, sowie an Gegensprechanlagen, Toröffnungs-, Photovoltaik-, Solar- und Alarmanlagen, Garagentoren und Hauswasserpumpen und deren elektrischen Anschlussleitungen sowie Luftwärme- Luftwärme und Erdwärmepumpen, auch dann, wenn sich diese Anlagen oder Teile davon außerhalb des versicherten Gebäudes auf dem versicherten Grundstück befinden; ;
c) an den elektrischen Teilen der Zentralheizung, Klima- und Filteranlagen, sowie Aufzugsanlagen, sofern der Schaden nicht aus einer Technikversicherung zu ersetzen ist.
1.4. Schäden durch Überspannung liegen vor, wenn versicherte Sachen durch Steigerung oder Abfall der Stromstärke - nachweislich ausgelöst durch den Netzbetreiber - beschädigt oder zerstört werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich dabei auf Installationen und Anlagen wie in Punkt 1.3 beschrieben. Überspannungsschäden sind bis 5.000 Euro mitversichert, ein Selbstbehalt in jedem Schadenfall von 150 Euro gilt vereinbart.
1.5. 1.4 Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen oderDämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitungen u. a.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Eine im Inneren eines Behälters durch chemische Umsetzung hervorgerufene Explosion gilt auch dann als Explosion, wenn die Wandung des Behälters nicht zerrissen ist.
1.6. 1.5 Eine Implosion ist die plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.
1.7. 1.6 Verpuffungsschäden in Kachelöfen und damit verbundene Verrußungsschäden sind Schäden an Kachelöfen und damit verbundene Ruß- und Rauchschäden, die infolge eines unvollständigen Verbrennungsvorganges mit geringer Druckwelle und ohne Knall entstanden sind.
1.81.7 Als Flugzeugabsturz gilt der Absturz oder Anprall von (auch unbemannten) Luft- oder Raumfahrzeugen, deren Teile oder Ladung.
1.8 Anprall unbekannter Landfahrzeuge liegt vor, wenn unbekannte Fahrzeuge, deren Lenker nicht ermittelt werden können, Einfriedungen und Gebäudemauern durch Kollision beschädigen. Rauch- und Rußschäden entstehen Die entstandenen Schäden sind bis 1% der Höchsthaftungssumme versichert. Sie müssen ein solches Ereignis unmittelbar nach Kenntniserlangung bei der zuständigen Sicherheitsbehörde anzeigen.
2. Folgende Schäden sind nicht versichert:
2.1. Schäden an Sachen, die bestimmungsgemäß einem Nutzfeuer, der Wärme oder Rauch ausgesetzt werden;
2.2. Schäden an Sachen die in ein Nutzfeuer fallen oder geworfen werden;
2.3. Schäden an elektrischen Einrichtungen durch die unmittelbare Zerstörung Energie des elektrischen Stromes (z.B. Steigerung der Stromstärke, Überspannung, Isolationsfehler, Kurzschluss, Erdschluss, Kontaktfehler, Versagen von Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Überschlag, Überlastung). Solche Schäden sind auch dann nicht versichert, wenn dabei Licht-, Wärme- oder Beschädigung versicherter Sachenexplosionsartige Erscheinungen auftreten, siehe dazu aber Punkt 1.3;
2.4. Dabei müssen Rauch oder Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus dem auf dem versicherten Grundstück befindlichen Heizungs-, Feuerungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen austreten. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden die durch dauernde Einwirkung des Rauches entstehenein Feuer verursacht werden, das sich nicht selbst ausbreiten kann (z.B. Sengschäden durch Bügeln, Trocknen, brennenden Tabak, Heizmaterial etc.);
2.5. Rauch- Schäden durch mechanische Betriebsauswirkungen und Rußschäden Schäden an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen.
3. Führen die unter Punkt 2 genannten Schäden zu einem Brand oder einer Explosion, ist der dadurch entstehende Schaden mitversichert. Treten die unter den Punkten 2.2 bis 2.5 genannten Schäden als unvermeidliche Folge eines versicherten Schadenereignisses ein, sind bis 10.000 Euro diese ebenfalls mitversichert.
1.9. Ein bestimmungswidriger Schornstein- oder ein Kaminbrand entsteht, wenn sich im Schornstein abgelagerter Ruß entzündet, der durch unvollständige Verbrennung entstanden ist. Versicherungsschutz dafür besteht bis 5.000 Euro. Voraussetzung dafür ist die Einhaltung der behördlich vorgeschriebenen regelmäßigen Wartungen durch einen konzessionierten Rauchfangkehrer. Absichtliches Ausbrennen des Kamins ist bei Bedarf nur durch diesen zulässig. 1.10.Versengen durch Wärmestrahlung oder Wärmeübertragung (Sengschäden) ist das Einwirken von Wärme auf versicherte Sachen durch Strahlung oder Übertragung, sodass sich diese farblich verändern, verformen oder verkohlen ohne dass ein Brand entsteht, vorliegt oder auslösend war. Sengschäden sind bis 1.000 Euro mitversichert. Kein Versicherungsschutz besteht für Sengschäden ausgelöst durch die Verwendung von Tabakwaren - Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Pfeifen, Shishas, und dergleichen - oder beim Bügeln. Weiters besteht kein Versicherungsschutz für technische Defekte innerhalb eines Elektrogerätes bzw. am Elektrogerät. 1.11.Schäden durch Schüsse aus Schusswaffen liegen vor, wenn das versicherte Gebäude bei unsachgemäßem Gebrauch einer Schusswaffe durch Projektile oder abgeschossene Munition beschädigt oder zerstört wird. Alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu Besitz und Verwendung von Schusswaffen sind einzuhalten.
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