Welche Leistungen erbringen wir?. Was ist nicht versichert? 1.1 Versicherungsfall: Wir leisten, • für die medizinisch notwendige Heilbehandlung eines Versicherten wegen - Krankheit oder Unfallfolgen, - Schwangerschaftskomplikationen, - Frühgeburten bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche, - Fehlgeburten und medizinisch notwendigen Schwangerschaftsabbrüchen • bei Tod eines Versicherten während der Reise im Ausland. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht. 1.2 Der Schutz der Versicherung erstreckt sich auf das Ausland. Nicht als Ausland gelten Länder, in denen der Versicherte einen • ständigen Wohnsitz oder • gewöhnlichen Aufenthalt hat. Deutschland gilt nicht als Ausland. 1.3 Versicherungsfähig sind Personen, deren gewöhnlicher Aufenthalt bei Abschluss der Versicherung in Deutschland liegt. Die Versicherungsfähigkeit endet für • Sie bzw. • den Versicherten mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Staat außerhalb • der Europäischen Union (EU) oder • der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. 1.4 Bei der Einzelversicherung sind die namentlich im Versicherungs-Schein genannten Personen versichert. Bei der Familienversicherung sind • Sie und • Ihr in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe- oder Lebenspartner versichert. Mitversichert sind auch • Ihre und • dessen minderjährige Kinder. Zu den Kindern zählen auch • Stiefkinder, • Adoptivkinder und • Pflegekinder. Für ein neugeborenes Kind besteht Schutz unter den Voraussetzungen der Ziffer 4.3. In der Familienversicherung gilt: Vollendet ein mitversichertes Kind das 18. Lebensjahr, führen wir dessen Versicherung als Einzelversicherung fort. Es gilt der dann gültige Beitrag. Dies gilt nur, wenn • uns das Kind vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit - Name und - Geburtsdatum gemeldet wurde und • wir Ihnen die Mitversicherung des Kindes durch eine gesonderte Mitteilung bestätigt haben. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, gilt: Die Versicherung eines mitversicherten Kindes endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres. 1.5 Versicherungs-Schutz besteht für die ersten 8 Wochen jeder Auslandsreise. Er endet mit Ablauf der 8. Woche eines Aufenthalts im Ausland. Dies gilt auch für Versicherungsfälle, die bei Ablauf des Schutzes noch andauern. Dauert ein leistungspflichtiger Versicherungsfall bei Beendigung noch an, gilt: Wir leisten bei nachgewiesener Transportunfähigkeit weiter. Wir leisten dann bis die Transportfähigkeit wieder hergestellt ist. 1.6 Wir leisten für von der Schulmedizin überwiegend anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden. Dies gilt auch für Arzneimittel. Wir leisten darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, • die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder • die angewendet werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Wir können unsere Leistungen jedoch auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. Wir erstatten zu 100 Prozent die Aufwendungen aus einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung im Ausland für • Leistungen der Ärzte. Der Versicherte kann einen Arzt frei wählen. Dieser muss nach dem im Aufenthaltsland geltenden Recht zur Heilbehandlung zugelassen sein. • Leistungen von - Heilpraktikern, - Chiropraktikern, - Osteopathen. • Arznei- und Verbandmittel. Diese müssen - ärztlich oder von - Heilpraktikern, - Chiropraktikern, - Osteopathen verordnet worden sein. Als Arzneimittel gelten nicht - Nähr- und Stärkungspräparate oder - Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen werden sowie - kosmetische Präparate. Wir leisten auch dann nicht, wenn diese ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten. • Heilmittel. Als Heilmittel gelten - Bäder, - Massagen, - medizinische Packungen, - Inhalationen, - Heilgymnastik, - Bestrahlungen und andere Anwendungen des elektrischen Stroms. Diese müssen - ärztlich oder von - Heilpraktikern, - Chiropraktikern, - Osteopathen verordnet worden sein. • Hilfsmittel, soweit diese auf der versicherten Reise erstmals erforderlich werden. Ausgenommen sind - Sehhilfen, - Hörgeräte. Hilfsmittel müssen - ärztlich oder von - Heilpraktikern, - Chiropraktikern, - Osteopathen verordnet worden sein. • Unterkunft und Verpflegung, ärztliche und sonstige medizinisch notwendige Leistungen in einem Krankenhaus. Das Krankenhaus muss - im Aufenthaltsland allgemein als Krankenhaus anerkannt sein, - erkennbar unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, - über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und - Krankengeschichten führen. Es ist ein am Aufenthaltsort befindliches bzw. das nächst erreichbare und aus medizinischer Sicht geeignete Krankenhaus in Anspruch zu nehmen. Anstelle von Kostenersatz können Sie ein Krankenhaus-Tagegeld von 30 Euro pro Tag wählen. Muss ein versichertes minderjähriges Kind stationär behandelt werden, erstatten wir die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus. • den notwendigen Transport zur erforderlichen Erstversorgung zum nächst erreichbaren und aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus bzw. Arzt. Versichert ist auch der ggf. notwendige Verlegungstransport von der Erstversorgungseinrichtung zu einem solchen Krankenhaus bzw. Arzt. Der Transport zurück in die Unterkunft ist ebenfalls mitversichert. • schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen. Mitversichert sind notwendige Füllungen und provisorischer Zahnersatz jeweils in einfacher Ausführung. Mitversichert sind Reparaturen von bereits vorhandenem Zahnersatz. Wir leisten aber nicht für Neuanfertigungen von Zahnersatz. Hierzu zählen z.B. - Kronen, - Brücken, - Prothesen, - Implantate. Wir leisten nicht für kieferorthopädische Maßnahmen. • den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport. Der Rücktransport erfolgt - an den unmittelbar vor Antritt der Reise bestehenden ständigen Wohnsitz des Versicherten oder - in das dem Wohnsitz nächstgelegene und aus medizinischer Sicht geeignete Krankenhaus. Wir erstatten auch die Kosten für eine Begleitperson. Dies gilt nur, wenn diese zum Zeitpunkt des Rücktransports bei uns auch nach Tarif RD versichert ist. Sofern die Kosten des Rücktransports versichert sind, organisieren wir diesen auch. • Überführung. Diese Kosten erstatten wir bei Tod eines Versicherten während der Reise. Wir erstatten die unmittelbaren Kosten einer Überführung des Leichnams an einen unmittelbar vor Reiseantritt bestehenden ständigen Wohnsitz. • Bestattung. Wird der Leichnam nicht überführt, erstatten wir die Kosten der Bestattung. Wir erstatten diese Kosten begrenzt bis zur Höhe, die bei einer Überführung entstanden wären. • Suche, Rettung und Bergung. Diese müssen - wegen Erkrankung, - als Unfallfolge oder - wegen Tod des Versicherten im Ausland anfallen. Wir erstatten diese Kosten bis höchstens 10.000 Euro. • Betreuung minderjähriger Kinder. Wir erstatten die Kosten der Notfallbetreuung vor Ort. Ein Notfall liegt vor, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen. - Die Eltern werden stationär behandelt, zurücktransportiert oder sind verstorben. - Hierdurch kann ein mitversichertes Kind auf der Reise nicht mehr betreut werden. Die Kosten übernehmen wir für die Dauer des Krankenhaus-Aufenthalts der Eltern. Im Falle ihres Todes übernehmen wir die Kosten bis zur Rückkehr der Kinder an ihren Wohnsitz. Wir erstatten bei einem solchen Notfall auch entstandene zusätzliche Rückreisekosten der Kinder. Diese Kosten müssen Sie uns nachweisen. Voraussetzung ist, dass - die Reise nicht planmäßig beendet werden kann und - die außerplanmäßige Rückreise der Kinder erforderlich, sinnvoll und verhältnismäßig ist. Zu den Kindern zählen auch - Stiefkinder, - Adoptivkinder und - Pflegekinder. • Telefonate. Wir erstatten die angefallenen Telefonkosten für Anrufe bei unserem Reise-Notruf. 1.7 Kein Versicherungs-Schutz besteht für:
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Die Auslandskrankenversicherung
Welche Leistungen erbringen wir?. Was ist nicht versichert?Wird die versicherte Person während der Dauer die- ser Zusatzversicherung, frühestens nach Beginn des Versicherungsschutzes, berufsunfähig, erbringen wir in Abhängigkeit vom Grad der Berufsunfähigkeit und der gewählten Leistungsregelung (2.2) sowie des versicherten Leistungsumfangs folgende Leistungen:
1.1 Versicherungsfall: Wir leisten2.1.1 Nach Ablauf der Karenzzeit sind Sie voll oder teilweise von der Zahlung der Prämien, • die für die medizinisch notwendige Heilbehandlung eines Versicherten wegen - Krankheit oder UnfallfolgenHauptversicherung und die eingeschlossenen Zu- satzversicherungen zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit vereinbart sind, - Schwangerschaftskomplikationen, - Frühgeburten bis befreit.
2.1.2 Zusätzlich zur Prämienbefreiung (2.1.1) können Sie eine Berufsunfähigkeitsrente mitversichern. Die zum Ende Zeitpunkt des Eintritts der 36. Schwangerschaftswoche, - Fehlgeburten und medizinisch notwendigen Schwangerschaftsabbrüchen • bei Tod eines Versicherten während Berufsunfähigkeit ver- einbarte Rente zahlen wir nach Ablauf der Reise Karenzzeit monatlich im Ausland. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr bestehtVoraus.
1.2 Der Schutz 2.1.3 Ergänzend zur Prämienbefreiung (2.1.1) erhö- hen sich nach Eintritt der Versicherung erstreckt teilweisen oder vollständi- gen Berufsunfähigkeit planmäßig die Prämien um den von Ihnen bei Vertragsabschluss festgelegten Pro- zentsatz und die sich auf das Ausland. Nicht als Ausland gelten Länder, in denen der Versicherte einen • ständigen Wohnsitz oder • gewöhnlichen Aufenthalt hat. Deutschland gilt nicht als Ausland.
1.3 Versicherungsfähig sind Personen, deren gewöhnlicher Aufenthalt bei Abschluss der Versicherung in Deutschland liegtdaraus ergebenden Versiche- rungsleistungen (Dynamik). Die Versicherungsfähigkeit endet Befreiung von der Prämienzahlung für • diese Dynamik ist nur mitversi- chert, sofern Sie bzwdas gegen Mehrprämie vereinbaren. • den Versicherten mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Staat außerhalb • der Europäischen Union (EU) oder • der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
1.4 Bei der Einzelversicherung sind die namentlich Die erste Erhöhung im Versicherungs-Schein genannten Personen versichertRahmen dieser Dynamik er- folgt zu Beginn des Versicherungsjahres, das auf den Beginn unserer Leistungspflicht folgt. Bei Über den Be- ginn der Familienversicherung sind • Dynamik und die jährlichen Leistungserhö- hungen sowie die befreiten Prämienerhöhungen er- halten Sie und • Ihr in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe- oder Lebenspartner versichertvor der Erhöhung eine Mitteilung. Mitversichert sind auch • Ihre und • dessen minderjährige Kinder. Zu den Kindern zählen auch • StiefkinderEin Wi- derspruchsrecht für die dynamischen Erhöhungen, • Adoptivkinder und • Pflegekinder. Für ein neugeborenes Kind die aus der garantiert steigenden Prämienbefreiung resultieren, besteht Schutz unter den Voraussetzungen der Ziffer 4.3. In der Familienversicherung gilt: Vollendet ein mitversichertes Kind das 18. Lebensjahr, führen wir dessen Versicherung als Einzelversicherung fortnicht. Es gilt der dann gültige Beitrag. Dies gilt nurerfolgen keine prämienbefreiten dynamischen Erhöhungen mehr, wenn • uns das Kind vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit - Name und - Geburtsdatum gemeldet wurde und die Leistungsdauer der Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung endet, • wir Ihnen die Mitversicherung des Kindes durch eine gesonderte Mitteilung bestätigt haben. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, gilt: Die Versicherung eines mitversicherten Kindes endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
1.5 Versicherungs-Schutz besteht für die ersten 8 Wochen jeder Auslandsreise. Er endet mit Ablauf der 8. Woche eines Aufenthalts im Ausland. Dies gilt auch für Versicherungsfälle, die bei Ablauf des Schutzes noch andauern. Dauert ein leistungspflichtiger Versicherungsfall bei Beendigung noch an, gilt: Wir leisten bei nachgewiesener Transportunfähigkeit weiter. Wir leisten dann bis die Transportfähigkeit wieder hergestellt ist.
1.6 Wir leisten für von der Schulmedizin überwiegend anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden. Dies gilt auch für Arzneimittel. Wir leisten darüber hinaus für Methoden und Arzneimittelkeine Berufsunfähigkeit mehr vorliegt, • die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben Prämienzahlungsdauer abläuft oder • wenn das letzte Versicherungsjahr der Hauptver- sicherung beginnt. Soweit Sie eine Dynamik für die angewendet werdenZeit vor einer mögli- chen Berufsunfähigkeit vereinbart haben, weil gelten die Bedingungen für die Lebensversicherung mit plan- mäßiger Erhöhung der Prämien und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung (Dynamik).
2.1.4 Unser Versicherungsschutz besteht weltweit.
2.1.5 Für den Beginn eines Leistungsanspruchs nach Eintritt von Berufsunfähigkeit können Sie unterschied- liche Karenzzeiten oder keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Wir können unsere Leistungen jedoch auf Karenzzeit wählen.
2.1.6 Außer den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. Wir erstatten zu 100 Prozent die Aufwendungen aus einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung im Ausland für • Versicherungsschein ausgewie- senen garantierten Leistungen erhalten Sie weitere Leistungen aus der Ärzte. Der Versicherte kann einen Arzt frei wählen. Dieser muss nach dem im Aufenthaltsland geltenden Recht zur Heilbehandlung zugelassen sein. • Leistungen von - Heilpraktikern, - Chiropraktikern, - Osteopathen. • Arznei- und Verbandmittel. Diese müssen - ärztlich oder von - Heilpraktikern, - Chiropraktikern, - Osteopathen verordnet worden sein. Als Arzneimittel gelten nicht - Nähr- und Stärkungspräparate oder - Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen werden sowie - kosmetische Präparate. Wir leisten auch dann nicht, wenn diese ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten. • Heilmittel. Als Heilmittel gelten - Bäder, - Massagen, - medizinische Packungen, - Inhalationen, - Heilgymnastik, - Bestrahlungen und andere Anwendungen des elektrischen Stroms. Diese müssen - ärztlich oder von - Heilpraktikern, - Chiropraktikern, - Osteopathen verordnet worden sein. • Hilfsmittel, soweit diese auf der versicherten Reise erstmals erforderlich werden. Ausgenommen sind - Sehhilfen, - Hörgeräte. Hilfsmittel müssen - ärztlich oder von - Heilpraktikern, - Chiropraktikern, - Osteopathen verordnet worden sein. • Unterkunft und Verpflegung, ärztliche und sonstige medizinisch notwendige Leistungen in einem Krankenhaus. Das Krankenhaus muss - im Aufenthaltsland allgemein als Krankenhaus anerkannt sein, - erkennbar unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, - über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und - Krankengeschichten führen. Es ist ein am Aufenthaltsort befindliches bzw. das nächst erreichbare und aus medizinischer Sicht geeignete Krankenhaus in Anspruch zu nehmen. Anstelle von Kostenersatz können Sie ein Krankenhaus-Tagegeld von 30 Euro pro Tag wählen. Muss ein versichertes minderjähriges Kind stationär behandelt werden, erstatten wir die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus. • den notwendigen Transport zur erforderlichen Erstversorgung zum nächst erreichbaren und aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus bzw. Arzt. Versichert ist auch der ggf. notwendige Verlegungstransport von der Erstversorgungseinrichtung zu einem solchen Krankenhaus bzw. Arzt. Der Transport zurück in die Unterkunft ist ebenfalls mitversichert. • schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen. Mitversichert sind notwendige Füllungen und provisorischer Zahnersatz jeweils in einfacher Ausführung. Mitversichert sind Reparaturen von bereits vorhandenem Zahnersatz. Wir leisten aber nicht für Neuanfertigungen von Zahnersatz. Hierzu zählen z.B. - Kronen, - Brücken, - Prothesen, - Implantate. Wir leisten nicht für kieferorthopädische Maßnahmen. • den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport. Der Rücktransport erfolgt - an den unmittelbar vor Antritt der Reise bestehenden ständigen Wohnsitz des Versicherten oder - in das dem Wohnsitz nächstgelegene und aus medizinischer Sicht geeignete Krankenhaus. Wir erstatten auch die Kosten für eine Begleitperson. Dies gilt nur, wenn diese zum Zeitpunkt des Rücktransports bei uns auch nach Tarif RD versichert ist. Sofern die Kosten des Rücktransports versichert sind, organisieren wir diesen auch. • Überführung. Diese Kosten erstatten wir bei Tod eines Versicherten während der Reise. Wir erstatten die unmittelbaren Kosten einer Überführung des Leichnams an einen unmittelbar vor Reiseantritt bestehenden ständigen Wohnsitz. • Bestattung. Wird der Leichnam nicht überführt, erstatten wir die Kosten der Bestattung. Wir erstatten diese Kosten begrenzt bis zur Höhe, die bei einer Überführung entstanden wären. • Suche, Rettung und Bergung. Diese müssen - wegen Erkrankung, - als Unfallfolge oder - wegen Tod des Versicherten im Ausland anfallen. Wir erstatten diese Kosten bis höchstens 10.000 Euro. • Betreuung minderjähriger Kinder. Wir erstatten die Kosten der Notfallbetreuung vor Ort. Ein Notfall liegt vor, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen. - Die Eltern werden stationär behandelt, zurücktransportiert oder sind verstorben. - Hierdurch kann ein mitversichertes Kind auf der Reise nicht mehr betreut werden. Die Kosten übernehmen wir für die Dauer des Krankenhaus-Aufenthalts der Eltern. Im Falle ihres Todes übernehmen wir die Kosten bis zur Rückkehr der Kinder an ihren Wohnsitz. Wir erstatten bei einem solchen Notfall auch entstandene zusätzliche Rückreisekosten der Kinder. Diese Kosten müssen Sie uns nachweisen. Voraussetzung ist, dass - die Reise nicht planmäßig beendet werden kann und - die außerplanmäßige Rückreise der Kinder erforderlich, sinnvoll und verhältnismäßig ist. Zu den Kindern zählen auch - Stiefkinder, - Adoptivkinder und - Pflegekinder. • Telefonate. Wir erstatten die angefallenen Telefonkosten für Anrufe bei unserem Reise-NotrufÜberschussbeteiligung (siehe Abschnitt 9).
1.7 Kein Versicherungs-Schutz besteht für:
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Welche Leistungen erbringen wir?. Was ist nicht versichert?Ist eine Abrufphase vereinbart, können Sie jeweils mit
1.1 Versicherungsfall: Wir leisten1.2.1 Leistungen erbringen wir - sofern vereinbart - einer Frist von einem Monat wählen, • für die medizinisch notwendige Heilbehandlung eines Versicherten wegen - Krankheit oder Unfallfolgen, - Schwangerschaftskomplikationen, - Frühgeburten bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche, - Fehlgeburten und medizinisch notwendigen Schwangerschaftsabbrüchen • ab welchem bei Tod eines der Versicherten Person während der Reise Auf- Monatsersten innerhalb der Abrufphase die Zahlung schubdauer bzw. bei Erleben des Endes der Auf- der Leistung erfolgen soll. Die Höhe der garantierten schubdauer. Als Erlebensfall-Leistung kann gewählt Rente zum Beginn des Versicherungsjahres ist aus werden zwischen dem Versicherungsschein ersichtlich. • lebenslanger Rentenzahlung oder Verlängerungsoption • Auszahlung des Gesamtguthabens (Kapitalaus- zahlung). 1.2.6 Sie können spätestens einen Monat vor dem für den Beginn der Rentenzahlung vereinbarten Termin
1.2.2 Erlebt die Versicherte Person den vereinbarten Konditionen einmalig und ohne Gesundheitsprüfung Rentenzahlungsbeginn, zahlen wir die vereinbarte für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren prä- Rente, so lange die Versicherte Person lebt. mienfrei verlängert wird, sofern die Versicherte Per- son den ursprünglich vereinbarten Beginn der Ren- Die Renten werden je nach Vereinbarung jährlich, tenzahlung erlebt. Für den hinausgeschobenen Ren- halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich vorschüs- tenbeginn bzw. Leistungszeitpunkt gelten die glei- sig an den vereinbarten Fälligkeitsterminen gezahlt. chen Gestaltungsmöglichkeiten wie für den ur- sprünglich vereinbarten Rentenbeginn, insbesondere
1.2.3 Haben Sie mit uns im AuslandRahmen der betrieblichen 1.2.2 bis 1.2.6. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endetAltersversorgung eine garantierte Rentensteigerung im Rentenbezug vereinbart, erhöht sich die versicherte Sie können die Verlängerungsoption nur dann aus- Rente jährlich garantiert um den fest vereinbarten üben, wenn nach medizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht.
1.2 Der Schutz der Versicherung erstreckt sich auf das Ausland. Nicht als Ausland gelten Länder, in denen der Versicherte einen • ständigen Wohnsitz oder • gewöhnlichen Aufenthalt hat. Deutschland gilt nicht als Ausland.
1.3 Versicherungsfähig sind Personen, deren gewöhnlicher Aufenthalt bei Abschluss der Versicherung in Deutschland liegtneue Rentenbeginn die mittlere Le- Prozentsatz. Die Versicherungsfähigkeit endet für • Sie bzw. • den Versicherten mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Staat außerhalb • der Europäischen Union (EU) oder • der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
1.4 Bei der Einzelversicherung sind die namentlich erste garantierte Erhöhung erfolgt im Versicherungs-Schein genannten Personen versichert. Bei benserwartung der Familienversicherung sind • Sie und • Ihr in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe- oder Lebenspartner versichert. Mitversichert sind auch • Ihre und • dessen minderjährige Kinder. Zu den Kindern zählen auch • Stiefkinder, • Adoptivkinder und • Pflegekinder. Für ein neugeborenes Kind besteht Schutz unter den Voraussetzungen der Ziffer 4.3. In der Familienversicherung gilt: Vollendet ein mitversichertes Kind das 18. Lebensjahr, führen wir dessen Versicherung als Einzelversicherung fort. Es gilt der dann gültige Beitrag. Dies gilt nur, wenn • uns das Kind vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit - Name und - Geburtsdatum gemeldet wurde und • wir Ihnen die Mitversicherung des Kindes durch eine gesonderte Mitteilung bestätigt haben. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, gilt: Die Versicherung eines mitversicherten Kindes endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
1.5 Versicherungs-Schutz besteht für die ersten 8 Wochen jeder Auslandsreise. Er endet mit Ablauf der 8. Woche eines Aufenthalts im Ausland. Dies gilt auch für Versicherungsfälle, die bei Ablauf des Schutzes noch andauern. Dauert ein leistungspflichtiger Versicherungsfall bei Beendigung noch an, gilt: Wir leisten bei nachgewiesener Transportunfähigkeit weiter. Wir leisten dann bis die Transportfähigkeit wieder hergestellt ist.
1.6 Wir leisten für von der Schulmedizin überwiegend anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden. Dies gilt auch für Arzneimittel. Wir leisten darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, • die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder • die angewendet werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Wir können unsere Leistungen jedoch auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. Wir erstatten zu 100 Prozent die Aufwendungen aus einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung im Ausland für • Leistungen der Ärzte. Der Versicherte kann einen Arzt frei wählen. Dieser muss nach dem im Aufenthaltsland geltenden Recht zur Heilbehandlung zugelassen sein. • Leistungen von - Heilpraktikern, - Chiropraktikern, - Osteopathen. • Arznei- und Verbandmittel. Diese müssen - ärztlich oder von - Heilpraktikern, - Chiropraktikern, - Osteopathen verordnet worden sein. Als Arzneimittel gelten nicht - Nähr- und Stärkungspräparate oder - Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen werden sowie - kosmetische Präparate. Wir leisten auch dann nicht, wenn diese ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten. • Heilmittel. Als Heilmittel gelten - Bäder, - Massagen, - medizinische Packungen, - Inhalationen, - Heilgymnastik, - Bestrahlungen und andere Anwendungen des elektrischen Stroms. Diese müssen - ärztlich oder von - Heilpraktikern, - Chiropraktikern, - Osteopathen verordnet worden sein. • Hilfsmittel, soweit diese auf der versicherten Reise erstmals erforderlich werden. Ausgenommen sind - Sehhilfen, - Hörgeräte. Hilfsmittel müssen - ärztlich oder von - Heilpraktikern, - Chiropraktikern, - Osteopathen verordnet worden sein. • Unterkunft und Verpflegung, ärztliche und sonstige medizinisch notwendige Leistungen in einem Krankenhaus. Das Krankenhaus muss - im Aufenthaltsland allgemein als Krankenhaus anerkannt sein, - erkennbar unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, - über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und - Krankengeschichten führen. Es ist ein am Aufenthaltsort befindliches bzw. das nächst erreichbare und aus medizinischer Sicht geeignete Krankenhaus in Anspruch zu nehmen. Anstelle von Kostenersatz können Sie ein Krankenhaus-Tagegeld von 30 Euro pro Tag wählen. Muss ein versichertes minderjähriges Kind stationär behandelt werden, erstatten wir die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus. • den notwendigen Transport zur erforderlichen Erstversorgung zum nächst erreichbaren und aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus bzw. Arzt. Versichert ist auch der ggf. notwendige Verlegungstransport von der Erstversorgungseinrichtung zu einem solchen Krankenhaus bzw. Arzt. Der Transport zurück in die Unterkunft ist ebenfalls mitversichert. • schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen. Mitversichert sind notwendige Füllungen und provisorischer Zahnersatz jeweils in einfacher Ausführung. Mitversichert sind Reparaturen von bereits vorhandenem Zahnersatz. Wir leisten aber nicht für Neuanfertigungen von Zahnersatz. Hierzu zählen z.B. - Kronen, - Brücken, - Prothesen, - Implantate. Wir leisten nicht für kieferorthopädische Maßnahmen. • den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport. Der Rücktransport erfolgt - an den unmittelbar vor Antritt der Reise bestehenden ständigen Wohnsitz des Versicherten oder - in das dem Wohnsitz nächstgelegene und aus medizinischer Sicht geeignete Krankenhaus. Wir erstatten auch die Kosten für eine Begleitperson. Dies gilt nur, wenn diese zum Zeitpunkt des Rücktransports bei uns auch nach Tarif RD versichert ist. Sofern die Kosten des Rücktransports versichert sind, organisieren wir diesen auch. • Überführung. Diese Kosten erstatten wir bei Tod eines Versicherten während der Reise. Wir erstatten die unmittelbaren Kosten einer Überführung des Leichnams an einen unmittelbar vor Reiseantritt bestehenden ständigen Wohnsitz. • Bestattung. Wird der Leichnam nicht überführt, erstatten wir die Kosten der Bestattung. Wir erstatten diese Kosten begrenzt bis zur Höhe, die bei einer Überführung entstanden wären. • Suche, Rettung und Bergung. Diese müssen - wegen Erkrankung, - als Unfallfolge oder - wegen Tod des Versicherten im Ausland anfallen. Wir erstatten diese Kosten bis höchstens 10.000 Euro. • Betreuung minderjähriger Kinder. Wir erstatten die Kosten der Notfallbetreuung vor Ort. Ein Notfall liegt vor, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen. - Die Eltern werden stationär behandelt, zurücktransportiert oder sind verstorben. - Hierdurch kann ein mitversichertes Kind auf der Reise nicht mehr betreut werden. Die Kosten übernehmen wir für die Dauer des Krankenhaus-Aufenthalts der Eltern. Im Falle ihres Todes übernehmen wir die Kosten bis zur Rückkehr der Kinder an ihren Wohnsitz. Wir erstatten bei einem solchen Notfall auch entstandene zusätzliche Rückreisekosten der Kinder. Diese Kosten müssen Sie uns nachweisen. Voraussetzung ist, dass - die Reise nicht planmäßig beendet werden kann und - die außerplanmäßige Rückreise der Kinder erforderlich, sinnvoll und verhältnismäßig ist. Zu den Kindern zählen auch - Stiefkinder, - Adoptivkinder und - Pflegekinder. • Telefonate. Wir erstatten die angefallenen Telefonkosten für Anrufe bei unserem Reise-Notruf.
1.7 Kein Versicherungs-Schutz besteht für:Person weiterhin
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Eine Aufgeschobene Rentenversicherung
Welche Leistungen erbringen wir?. Was ist nicht versichert?
1.1 Versicherungsfall: Wir leisten, • für die medizinisch notwendige Heilbehandlung eines Versicherten wegen - Krankheit oder Unfallfolgen, - Schwangerschaftskomplikationen, - Frühgeburten bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche, - Fehlgeburten und medizinisch notwendigen Schwangerschaftsabbrüchen • bei Tod eines Versicherten während der Reise im Ausland. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht.
1.2 Der Schutz der Versicherung erstreckt sich auf das Ausland. Nicht als Ausland gelten Länder, in denen der Versicherte einen • ständigen Wohnsitz oder • gewöhnlichen Aufenthalt hat. Deutschland gilt nicht als Ausland.
1.3 Versicherungsfähig sind Personen, deren gewöhnlicher Aufenthalt bei Abschluss der Versicherung in Deutschland liegt. Die Versicherungsfähigkeit endet für • Sie bzw. • den Versicherten mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Staat außerhalb • der Europäischen Union (EU) oder • der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
1.4 Bei der Einzelversicherung sind die namentlich im Versicherungs-Schein genannten Personen versichert. Bei der Familienversicherung sind • Sie und • Ihr in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe- oder Lebenspartner versichert. Mitversichert sind auch • Ihre und • dessen minderjährige Kinder. Zu den Kindern zählen auch • Stiefkinder, • Adoptivkinder und • Pflegekinder. Für ein neugeborenes Kind besteht Schutz unter den Voraussetzungen der Ziffer 4.3. In der Familienversicherung gilt: Vollendet ein mitversichertes Kind das 18. Lebensjahr, führen wir dessen Versicherung als Einzelversicherung fort. Es gilt der dann gültige Beitrag. Dies gilt nur, wenn • uns das Kind vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit - Name und - Geburtsdatum gemeldet wurde und • wir Ihnen die Mitversicherung des Kindes durch eine gesonderte Mitteilung bestätigt haben. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, gilt: Die Versicherung eines mitversicherten Kindes endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
1.5 Versicherungs-Schutz besteht für die ersten 8 Wochen jeder Auslandsreise. Er endet mit Ablauf der 8. Woche eines Aufenthalts im Ausland. Dies gilt auch für Versicherungsfälle, die bei Ablauf des Schutzes noch andauern. Dauert ein leistungspflichtiger Versicherungsfall bei Beendigung noch an, gilt: Wir leisten bei nachgewiesener Transportunfähigkeit weiter. Wir leisten dann bis die Transportfähigkeit wieder hergestellt ist.
1.6 Wir leisten für von der Schulmedizin überwiegend anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden. Dies gilt auch für Arzneimittel. Wir leisten darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, • die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder • die angewendet werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Wir können unsere 1.2.1 Leistungen jedoch auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. Wir erstatten zu 100 Prozent die Aufwendungen aus einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung im Ausland für • Leistungen der Ärzte. Der Versicherte kann einen Arzt frei wählen. Dieser muss nach dem im Aufenthaltsland geltenden Recht zur Heilbehandlung zugelassen sein. • Leistungen von - Heilpraktikern, - Chiropraktikern, - Osteopathen. • Arznei- und Verbandmittel. Diese müssen - ärztlich oder von - Heilpraktikern, - Chiropraktikern, - Osteopathen verordnet worden sein. Als Arzneimittel gelten nicht - Nähr- und Stärkungspräparate oder - Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen werden sowie - kosmetische Präparate. Wir leisten auch dann nicht, wenn diese ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten. • Heilmittel. Als Heilmittel gelten - Bäder, - Massagen, - medizinische Packungen, - Inhalationen, - Heilgymnastik, - Bestrahlungen und andere Anwendungen des elektrischen Stroms. Diese müssen - ärztlich oder von - Heilpraktikern, - Chiropraktikern, - Osteopathen verordnet worden sein. • Hilfsmittel, soweit diese auf der versicherten Reise erstmals erforderlich werden. Ausgenommen sind - Sehhilfen, - Hörgeräte. Hilfsmittel müssen - ärztlich oder von - Heilpraktikern, - Chiropraktikern, - Osteopathen verordnet worden sein. • Unterkunft und Verpflegung, ärztliche und sonstige medizinisch notwendige Leistungen in einem Krankenhaus. Das Krankenhaus muss - im Aufenthaltsland allgemein als Krankenhaus anerkannt sein, - erkennbar unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, - über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und - Krankengeschichten führen. Es ist ein am Aufenthaltsort befindliches bzw. das nächst erreichbare und aus medizinischer Sicht geeignete Krankenhaus in Anspruch zu nehmen. Anstelle von Kostenersatz können Sie ein Krankenhaus-Tagegeld von 30 Euro pro Tag wählen. Muss ein versichertes minderjähriges Kind stationär behandelt werden, erstatten wir die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus. • den notwendigen Transport zur erforderlichen Erstversorgung zum nächst erreichbaren und aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus bzw. Arzt. Versichert ist auch der ggf. notwendige Verlegungstransport von der Erstversorgungseinrichtung zu einem solchen Krankenhaus bzw. Arzt. Der Transport zurück in die Unterkunft ist ebenfalls mitversichert. • schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen. Mitversichert sind notwendige Füllungen und provisorischer Zahnersatz jeweils in einfacher Ausführung. Mitversichert sind Reparaturen von bereits vorhandenem Zahnersatz. Wir leisten aber nicht für Neuanfertigungen von Zahnersatz. Hierzu zählen z.B. - Kronen, - Brücken, - Prothesen, - Implantate. Wir leisten nicht für kieferorthopädische Maßnahmen. • den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport. Der Rücktransport erfolgt - an den unmittelbar vor Antritt der Reise bestehenden ständigen Wohnsitz des Versicherten oder - in das dem Wohnsitz nächstgelegene und aus medizinischer Sicht geeignete Krankenhaus. Wir erstatten auch die Kosten für eine Begleitperson. Dies gilt nur, wenn diese zum Zeitpunkt des Rücktransports bei uns auch nach Tarif RD versichert ist. Sofern die Kosten des Rücktransports versichert sind, organisieren wir diesen auch. • Überführung. Diese Kosten erstatten erbringen wir bei Tod eines Versicherten der versicher- ten Person während der ReiseAufschubdauer bzw. Wir erstatten bei Erleben des Endes der Aufschubdauer. Als Erlebens- fall-Leistung kann gewählt werden zwischen • lebenslanger Rentenzahlung oder • Auszahlung des Gesamtguthabens (Kapitalaus- zahlung).
1.2.2 Anstelle der Rentenzahlung kann auch die unmittelbaren Kosten einer Überführung des Leichnams Ver- sicherungsoption gewählt werden: Der Betrag der Kapitalauszahlung zum Rentenbeginn wird teilweise ausgezahlt und der Vertrag als prämienfreie lebens- lange Todesfallversicherung fortgeführt. Die Todes- fallsumme kann in Höhe von 50 bis 100 % der Kapi- talauszahlung zum Rentenbeginn gewählt werden.
1.2.3 Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn, zahlen wir eine Rente, so lange die versicherte Person lebt. Die Renten werden je nach Vereinbarung jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich vorschüssig an einen unmittelbar vor Reiseantritt bestehenden ständigen Wohnsitz. • Bestattung. Wird der Leichnam nicht überführtden vereinbarten Fälligkeitsterminen gezahlt.
1.2.4 Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn und ist eine Rentengarantie- zeit vereinbart, erstatten zahlen wir die Kosten vereinbarte Rente min- destens bis zum Ablauf der Bestattung. Wir erstatten diese Kosten begrenzt bis zur HöheRentengarantiezeit, un- abhängig davon, ob die versicherte Person diesen Termin erlebt.
1.2.5 Sie haben bei einer Überführung entstanden wären. • SucheVertragsabschluss die Möglich- keit, Rettung und Bergung. Diese müssen - wegen Erkrankung, - als Unfallfolge oder - wegen Tod des Versicherten im Ausland anfallenRahmen der Aufschubzeit einen flexiblen Rentenbeginn zu vereinbaren. Wir erstatten diese Kosten bis höchstens 10.000 Euro. • Betreuung minderjähriger Kinder. Wir erstatten die Kosten der Notfallbetreuung vor Ort. Ein Notfall liegt vor, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen. - Die Eltern werden stationär behandelt, zurücktransportiert oder sind verstorben. - Hierdurch Abrufphase kann ein mitversichertes Kind auf der Reise nicht mehr betreut zwischen 5 und 10 Jahren ver- einbart werden. Sie beginnt frühestens ab dem voll- endeten 55. Lebensjahr und kann maximal bis zum 70. Lebensjahr der versicherten Person vereinbart werden. Ist eine Abrufphase vereinbart, können Sie sich je- weils zum Beginn eines Versicherungsjahres wäh- rend der Abrufphase entscheiden, ob Sie eine vorzei- tige Leistung in Anspruch nehmen möchten. Die Kosten übernehmen wir für die Dauer des Krankenhaus-Aufenthalts Hö- he der Elterngarantierten Rente ist aus dem Versiche- rungsschein ersichtlich. Im Falle ihres Todes übernehmen wir die Kosten bis zur Rückkehr der Kinder an ihren Wohnsitz. Wir erstatten bei einem solchen Notfall auch entstandene zusätzliche Rückreisekosten der Kinder. Diese Kosten müssen Sie uns nachweisen. Voraussetzung ist, dass - die Reise nicht planmäßig beendet werden kann und - die außerplanmäßige Rückreise der Kinder erforderlich, sinnvoll und verhältnismäßig ist. Zu den Kindern zählen auch - Stiefkinder, - Adoptivkinder und - Pflegekinder. • Telefonate. Wir erstatten die angefallenen Telefonkosten für Anrufe bei unserem Reise-NotrufDer Abruf ist spätestens ein Monat zuvor schriftlich zu beantragen.
1.7 Kein Versicherungs-Schutz besteht für:
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Swiss Life Rentenplan
Welche Leistungen erbringen wir?. Was 1.2.1 Leistungen erbringen wir – sofern vereinbart - bei Tod der versicherten Person während der Auf- schubdauer bzw. bei Erleben des Endes der Auf- schubdauer. Als Erlebensfall-Leistung ist nicht versichert?eine le- benslange Rentenzahlung vereinbart. Optional leis- ten wir eine Kapitalauszahlung, sofern diese Option vertraglich vereinbart wurde.
1.1 Versicherungsfall: Wir leisten1.2.2 Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn, • für zahlen wir die medizinisch notwendige Heilbehandlung eines Versicherten wegen - Krankheit vereinbarte Rente, so lange die versicherte Person lebt. Die Renten werden je nach Vereinbarung jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder Unfallfolgenmonatlich vorschüs- sig an den vereinbarten Fälligkeitsterminen gezahlt.
1.2.3 Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn und ist eine Rentengarantie- zeit vereinbart, - Schwangerschaftskomplikationen, - Frühgeburten zahlen wir die vereinbarte Rente mindestens bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche, - Fehlgeburten und medizinisch notwendigen Schwangerschaftsabbrüchen • bei Tod eines Versicherten während der Reise im Ausland. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht.
1.2 Der Schutz der Versicherung erstreckt sich auf das Ausland. Nicht als Ausland gelten Länder, in denen der Versicherte einen • ständigen Wohnsitz oder • gewöhnlichen Aufenthalt hat. Deutschland gilt nicht als Ausland.
1.3 Versicherungsfähig sind Personen, deren gewöhnlicher Aufenthalt bei Abschluss der Versicherung in Deutschland liegt. Die Versicherungsfähigkeit endet für • Sie bzw. • den Versicherten mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Staat außerhalb • der Europäischen Union (EU) oder • der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
1.4 Bei der Einzelversicherung sind die namentlich im Versicherungs-Schein genannten Personen versichert. Bei der Familienversicherung sind • Sie und • Ihr in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe- oder Lebenspartner versichert. Mitversichert sind auch • Ihre und • dessen minderjährige Kinder. Zu den Kindern zählen auch • Stiefkinder, • Adoptivkinder und • Pflegekinder. Für ein neugeborenes Kind besteht Schutz unter den Voraussetzungen der Ziffer 4.3. In der Familienversicherung gilt: Vollendet ein mitversichertes Kind das 18. Lebensjahr, führen wir dessen Versicherung als Einzelversicherung fort. Es gilt der dann gültige Beitrag. Dies gilt nur, wenn • uns das Kind vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit - Name und - Geburtsdatum gemeldet wurde und • wir Ihnen die Mitversicherung des Kindes durch eine gesonderte Mitteilung bestätigt haben. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, gilt: Die Versicherung eines mitversicherten Kindes endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
1.5 Versicherungs-Schutz besteht für die ersten 8 Wochen jeder Auslandsreise. Er endet mit Ablauf der 8. Woche eines Aufenthalts im Ausland. Dies gilt auch für VersicherungsfälleRentengarantiezeit, unabhängig davon, ob die bei Ablauf des Schutzes noch andauern. Dauert ein leistungspflichtiger Versicherungsfall bei Beendigung noch an, gilt: Wir leisten bei nachgewiesener Transportunfähigkeit weiter. Wir leisten dann bis die Transportfähigkeit wieder hergestellt ist.
1.6 Wir leisten für von der Schulmedizin überwiegend anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden. Dies gilt auch für Arzneimittel. Wir leisten darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, • die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder • die angewendet werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Wir können unsere Leistungen jedoch auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. Wir erstatten zu 100 Prozent die Aufwendungen aus einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung im Ausland für • Leistungen der Ärzte. Der Versicherte kann einen Arzt frei wählen. Dieser muss nach dem im Aufenthaltsland geltenden Recht zur Heilbehandlung zugelassen sein. • Leistungen von - Heilpraktikern, - Chiropraktikern, - Osteopathen. • Arznei- und Verbandmittel. Diese müssen - ärztlich oder von - Heilpraktikern, - Chiropraktikern, - Osteopathen verordnet worden sein. Als Arzneimittel gelten nicht - Nähr- und Stärkungspräparate oder - Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen werden sowie - kosmetische Präparate. Wir leisten auch dann nicht, wenn diese ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten. • Heilmittel. Als Heilmittel gelten - Bäder, - Massagen, - medizinische Packungen, - Inhalationen, - Heilgymnastik, - Bestrahlungen und andere Anwendungen des elektrischen Stroms. Diese müssen - ärztlich oder von - Heilpraktikern, - Chiropraktikern, - Osteopathen verordnet worden sein. • Hilfsmittel, soweit diese auf der versicherten Reise erstmals erforderlich werden. Ausgenommen sind - Sehhilfen, - Hörgeräte. Hilfsmittel müssen - ärztlich oder von - Heilpraktikern, - Chiropraktikern, - Osteopathen verordnet worden sein. • Unterkunft und Verpflegung, ärztliche und sonstige medizinisch notwendige Leistungen in einem Krankenhaus. Das Krankenhaus muss - im Aufenthaltsland allgemein als Krankenhaus anerkannt sein, - erkennbar unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, - über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und - Krankengeschichten führen. Es ist ein am Aufenthaltsort befindliches bzw. das nächst erreichbare und aus medizinischer Sicht geeignete Krankenhaus in Anspruch zu nehmen. Anstelle von Kostenersatz können Sie ein Krankenhaus-Tagegeld von 30 Euro pro Tag wählen. Muss ein versichertes minderjähriges Kind stationär behandelt werden, erstatten wir die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus. • den notwendigen Transport zur erforderlichen Erstversorgung zum nächst erreichbaren und aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus bzw. Arzt. Versichert ist auch der ggf. notwendige Verlegungstransport von der Erstversorgungseinrichtung zu einem solchen Krankenhaus bzw. Arzt. Der Transport zurück in die Unterkunft ist ebenfalls mitversichert. • schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen. Mitversichert sind notwendige Füllungen und provisorischer Zahnersatz jeweils in einfacher Ausführung. Mitversichert sind Reparaturen von bereits vorhandenem Zahnersatz. Wir leisten aber nicht für Neuanfertigungen von Zahnersatz. Hierzu zählen z.B. - Kronen, - Brücken, - Prothesen, - Implantate. Wir leisten nicht für kieferorthopädische Maßnahmen. • den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport. Der Rücktransport erfolgt - an den unmittelbar vor Antritt der Reise bestehenden ständigen Wohnsitz des Versicherten oder - in das dem Wohnsitz nächstgelegene und aus medizinischer Sicht geeignete Krankenhaus. Wir erstatten auch die Kosten für eine Begleitperson. Dies gilt nur, wenn diese zum Zeitpunkt des Rücktransports bei uns auch nach Tarif RD versichert ist. Sofern die Kosten des Rücktransports versichert sind, organisieren wir versicherte Person diesen auch. • Überführung. Diese Kosten erstatten wir bei Tod eines Versicherten während der Reise. Wir erstatten die unmittelbaren Kosten einer Überführung des Leichnams an einen unmittelbar vor Reiseantritt bestehenden ständigen Wohnsitz. • Bestattung. Wird der Leichnam nicht überführt, erstatten wir die Kosten der Bestattung. Wir erstatten diese Kosten begrenzt bis zur Höhe, die bei einer Überführung entstanden wären. • Suche, Rettung und Bergung. Diese müssen - wegen Erkrankung, - als Unfallfolge oder - wegen Tod des Versicherten im Ausland anfallen. Wir erstatten diese Kosten bis höchstens 10.000 Euro. • Betreuung minderjähriger Kinder. Wir erstatten die Kosten der Notfallbetreuung vor Ort. Ein Notfall liegt vor, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen. - Die Eltern werden stationär behandelt, zurücktransportiert oder sind verstorben. - Hierdurch kann ein mitversichertes Kind auf der Reise nicht mehr betreut werden. Die Kosten übernehmen wir für die Dauer des Krankenhaus-Aufenthalts der ElternTermin erlebt. Im Falle ihres des Todes übernehmen wir der versicherten Person vor Ablauf der Rentengarantiezeit erfolgt die Kosten bis zur Rückkehr der Kinder Rentenzahlung jedoch nur an ihren Wohnsitz. Wir erstatten bei einem solchen Notfall auch entstandene zusätzliche Rückreisekosten der Kinder. Diese Kosten müssen Sie uns nachweisen. Voraussetzung ist, dass - die Reise nicht planmäßig beendet werden kann und - die außerplanmäßige Rückreise der Kinder erforderlich, sinnvoll und verhältnismäßig ist. Zu den Kindern zählen auch - Stiefkinder, - Adoptivkinder und - Pflegekinder. • Telefonate. Wir erstatten die angefallenen Telefonkosten für Anrufe bei unserem Reise-Notrufbezugsberechtigte Personen im Sinne dieser Versicherungsbedingun- gen.
1.7 Kein Versicherungs1.2.4 Sie haben bei Vertragsabschluss die Möglich- keit einen flexiblen Rentenbeginn zu vereinbaren. Dies gilt nur sofern zusätzlich keine Hinterbliebenen- renten-Schutz besteht für:Zusatzversicherung vereinbart wurde. Die Abrufphase kann auch prämienfrei gestaltet werden. Die Abrufphase kann zwischen 5 und 10 Jahren vereinbart werden. Sie beginnt frühestens ab dem vollendeten 60. Lebensjahr und kann maximal bis zum 70. Lebensjahr der versicherten Person verein- bart werden. Ist eine Abrufphase vereinbart, können Sie jeweils mit einer Frist von einem Monat wählen, ab welchem Monatsersten innerhalb der Abrufphase die Zahlung der Leistung erfolgen soll. Die Höhe der garantierten Rente zum Beginn des Versicherungsjahres ist aus dem Versicherungsschein ersichtlich. Der Abruf ist an objektive Merkmale wie etwa den Beginn der gesetzlichen Rente gekoppelt. Wird er nicht in Anspruch genommen, setzt die Zahlung der versicherten Rente nach Ablauf der Aufschubzeit (Abrufphase) zum vereinbarten Rentenzahlungsbe- ginn ein.
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Welche Leistungen erbringen wir?. Was ist nicht versichert?
1.1 Versicherungsfall: Wir leistenUnsere Leistungen ab Beginn der Aletrsrente Ab dem vereinbarten Rentenzahlungsbeginn zahlen wir eine monatliche Rente, • für die medizinisch notwendige Heilbehandlung eines Versicherten wegen - Krankheit oder Unfallfolgensich aus den eingezahlten Beiträgen ergibt. Diese Rente zahlen wir solange die versicherte Person lebt. Zusätzlich kann sich die Rente durch Überschussanteile erhöhen, - Schwangerschaftskomplikationensofern Ihrem Vertrag Überschussanteile zugeteilt werden. Unsere Leistungen bei Tod der versicherten Person Wenn die versicherte Person stirbt, - Frühgeburten zahlen wir, sofern vereinbart, eine Rente an die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, die sich aus der Todesfallleistung gemäß der Allgemeinen Bedingungen ergibt. Je nach vereinbartem Tarif können die Hinterbliebenen bis zum Ende Beginn der 36. Schwangerschaftswoche, - Fehlgeburten und medizinisch notwendigen Schwangerschaftsabbrüchen • bei Tod eines Versicherten während Rentenzahlung anstelle der Reise im Ausland. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht.
1.2 Der Schutz der Versicherung erstreckt sich auf das Ausland. Nicht als Ausland gelten Länder, in denen der Versicherte einen • ständigen Wohnsitz oder • gewöhnlichen Aufenthalt hat. Deutschland gilt nicht als Ausland.
1.3 Versicherungsfähig sind Personen, deren gewöhnlicher Aufenthalt bei Abschluss der Versicherung in Deutschland liegt. Die Versicherungsfähigkeit endet für • Sie bzw. • den Versicherten mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Staat außerhalb • der Europäischen Union (EU) oder • der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
1.4 Bei der Einzelversicherung sind die namentlich im Versicherungs-Schein genannten Personen versichert. Bei der Familienversicherung sind • Sie und • Ihr in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe- oder Lebenspartner versichert. Mitversichert sind auch • Ihre und • dessen minderjährige Kinder. Zu den Kindern zählen auch • Stiefkinder, • Adoptivkinder und • Pflegekinder. Für ein neugeborenes Kind besteht Schutz unter den Voraussetzungen der Ziffer 4.3. In der Familienversicherung gilt: Vollendet ein mitversichertes Kind das 18. Lebensjahr, führen wir dessen Versicherung als Einzelversicherung fort. Es gilt der dann gültige Beitrag. Dies gilt nur, wenn • uns das Kind vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit - Name und - Geburtsdatum gemeldet wurde und • wir Ihnen die Mitversicherung des Kindes durch Hinterbliebenenrente eine gesonderte Mitteilung bestätigt haben. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, gilt: Die Versicherung eines mitversicherten Kindes endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
1.5 Versicherungs-Schutz besteht für die ersten 8 Wochen jeder Auslandsreise. Er endet mit Ablauf der 8. Woche eines Aufenthalts im Ausland. Dies gilt auch für Versicherungsfälle, die bei Ablauf des Schutzes noch andauern. Dauert ein leistungspflichtiger Versicherungsfall bei Beendigung noch an, gilt: Wir leisten bei nachgewiesener Transportunfähigkeit weiter. Wir leisten dann bis die Transportfähigkeit wieder hergestellt ist.
1.6 Wir leisten für von der Schulmedizin überwiegend anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden. Dies gilt auch für Arzneimittel. Wir leisten darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, • die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder • die angewendet werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Wir können unsere Leistungen jedoch auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. Wir erstatten zu 100 Prozent die Aufwendungen aus einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung im Ausland für • Leistungen der Ärzte. Der Versicherte kann einen Arzt frei wählen. Dieser muss nach dem im Aufenthaltsland geltenden Recht zur Heilbehandlung zugelassen sein. • Leistungen von - Heilpraktikern, - Chiropraktikern, - Osteopathen. • Arznei- und Verbandmittel. Diese müssen - ärztlich oder von - Heilpraktikern, - Chiropraktikern, - Osteopathen verordnet worden seinKapitalabfindung verlangen. Als Arzneimittel gelten nicht - Nähr- und Stärkungspräparate Hinterbliebene kommen in nachfolgender Rangfolge in Betracht:
a.) den überlebenden Ehegatten, mit dem die versicherte Person zum Zeitpunkt ihres Todes verheiratet war oder - Mittel, den Partner mit dem die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen werden sowie - kosmetische Präparate. Wir leisten auch dann nicht, wenn diese ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten. • Heilmittel. Als Heilmittel gelten - Bäder, - Massagen, - medizinische Packungen, - Inhalationen, - Heilgymnastik, - Bestrahlungen und andere Anwendungen versicherte Person zum Zeitpunkt des elektrischen Stroms. Diese müssen - ärztlich oder von - Heilpraktikern, - Chiropraktikern, - Osteopathen verordnet worden sein. • Hilfsmittel, soweit diese auf Todes in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebte;
b.) die/den nichteheliche/n Lebensgefährtin/en der versicherten Reise erstmals erforderlich werden. Ausgenommen sind - SehhilfenPerson, - Hörgeräte. Hilfsmittel müssen - ärztlich oder von - Heilpraktikern, - Chiropraktikern, - Osteopathen verordnet worden sein. • Unterkunft und Verpflegung, ärztliche und sonstige medizinisch notwendige Leistungen in einem Krankenhaus. Das Krankenhaus muss - im Aufenthaltsland allgemein als Krankenhaus anerkannt sein, - erkennbar unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, - über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und - Krankengeschichten führen. Es ist ein am Aufenthaltsort befindliches bzw. das nächst erreichbare und aus medizinischer Sicht geeignete Krankenhaus in Anspruch zu nehmen. Anstelle von Kostenersatz können Sie ein Krankenhaus-Tagegeld von 30 Euro pro Tag wählen. Muss ein versichertes minderjähriges Kind stationär behandelt werden, erstatten wir die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus. • den notwendigen Transport zur erforderlichen Erstversorgung zum nächst erreichbaren und aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus bzw. Arzt. Versichert ist auch der ggf. notwendige Verlegungstransport von der Erstversorgungseinrichtung zu einem solchen Krankenhaus bzw. Arzt. Der Transport zurück in die Unterkunft ist ebenfalls mitversichert. • schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen. Mitversichert sind notwendige Füllungen und provisorischer Zahnersatz jeweils in einfacher Ausführung. Mitversichert sind Reparaturen von bereits vorhandenem Zahnersatz. Wir leisten aber nicht für Neuanfertigungen von Zahnersatz. Hierzu zählen z.B. - Kronen, - Brücken, - Prothesen, - Implantate. Wir leisten nicht für kieferorthopädische Maßnahmen. • den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport. Der Rücktransport erfolgt - an den unmittelbar vor Antritt der Reise bestehenden ständigen Wohnsitz des Versicherten oder - in das mit dem Wohnsitz nächstgelegene und aus medizinischer Sicht geeignete Krankenhaus. Wir erstatten auch die Kosten für eine Begleitperson. Dies gilt nur, wenn diese zum Zeitpunkt ihres Todes in einer auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaft lebte. und den diese uns und dem Arbeitgeber vor Eintritt des Rücktransports bei uns auch nach Tarif RD versichert istLeistungsfalles schriftlich benannt hat. Sofern die Kosten Bezugsberechtigung auf den Lebenspartner oder Lebensgefährten ausgesprochen wird, wird hiermit gleichzeitig die gemeinschaftliche Haushaltsführung bestätigt.
c.) die ehelichen und die ihnen gesetzlich gleichgestellten Kinder zu gleichen Teilen, für die der versicherten Person oder deren Ehegatte zum Zeitpunkt des Rücktransports versichert sindTodes Kindergeld oder ein Freibetrag nach § 32 Abs. 3, organisieren wir diesen auchAbs. • Überführung4 Satz 1 Nr. Diese Kosten erstatten wir bei Tod eines Versicherten während der Reise1 bis 3 und Abs. Wir erstatten 5 EStG zugestanden hätte. Sofern eine Person die unmittelbaren Kosten Voraussetzungen einer Überführung des Leichnams an einen unmittelbar vor Reiseantritt bestehenden ständigen Wohnsitz. • Bestattung. Wird der Leichnam nicht überführtvorrangigen Alternative erfüllt, erstatten wir schließt dies die Kosten der Bestattung. Wir erstatten diese Kosten begrenzt bis zur HöheAnspruchsberechtigung einer Person, die bei die Voraussetzungen einer Überführung entstanden wärender nachrangigen Alternativen erfüllt, endgültig aus. • Suche, Rettung und Bergung. Diese müssen - wegen Erkrankung, - als Unfallfolge Sind Anspruchsberechtigte nicht oder - wegen Tod des Versicherten im Ausland anfallen. Wir erstatten diese Kosten bis höchstens 10.000 Euro. • Betreuung minderjähriger Kinder. Wir erstatten die Kosten der Notfallbetreuung vor Ort. Ein Notfall liegt vor, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen. - Die Eltern werden stationär behandelt, zurücktransportiert oder sind verstorben. - Hierdurch kann ein mitversichertes Kind auf der Reise nicht mehr betreut werdenvorhanden, wird die Todesfallleistung höchstens jedoch ein Betrag in Höhe der gewöhnlichen Beerdigungskosten, als Sterbegeld an die Erben der versicherten Person gezahlt und die Versicherung erlischt. Die Kosten übernehmen Den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten bestimmt die Aufsichtsbehörde (derzeit 8.000 Euro). Unsere Leistung aus einer zusätzlich eingeschlossenen Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung Haben Sie eine Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit als Zusatzversicherung eingeschlossen, zahlen wir für die Dauer des Krankenhausder Berufsunfähigkeit die Beiträge für den gesamten Vertrag. Darüber hinaus zahlen wir Ihnen für diesen Zeitraum eine monatliche Rente, wenn Sie diese zusätzlich in der Berufsunfähigkeits-Aufenthalts der Eltern. Im Falle ihres Todes übernehmen wir die Kosten bis zur Rückkehr der Kinder an ihren Wohnsitz. Wir erstatten bei einem solchen Notfall auch entstandene zusätzliche Rückreisekosten der Kinder. Diese Kosten müssen Sie uns nachweisen. Voraussetzung ist, dass - die Reise nicht planmäßig beendet werden kann und - die außerplanmäßige Rückreise der Kinder erforderlich, sinnvoll und verhältnismäßig ist. Zu den Kindern zählen auch - Stiefkinder, - Adoptivkinder und - Pflegekinder. • Telefonate. Wir erstatten die angefallenen Telefonkosten für Anrufe bei unserem Reise-NotrufZusatzversicherung vereinbart haben.
1.7 Kein Versicherungs-Schutz besteht für:
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Samples: Betriebliche Altersversorgung
Welche Leistungen erbringen wir?. Was ist nicht versichert?
1.1 Versicherungsfall: Wir leisten, • für die medizinisch notwendige Heilbehandlung eines Versicherten wegen - Krankheit oder Unfallfolgen, - Schwangerschaftskomplikationen, - Frühgeburten bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche, - Fehlgeburten Unsere Rechtsanwälte und medizinisch notwendigen Schwangerschaftsabbrüchen • bei Tod eines Versicherten während der Reise Juristen wahren Ihre Interessen in einem gedeckten Rechtsfall und erteilen Ihnen im AuslandRahmen ihrer fachlichen und personellen Möglich- keiten Auskünfte zu Rechtsfragen nach schweizerischem Recht aus dem privaten Lebensbereich (auch in nicht vom Gebäuderechtsschutz gedeckten Rechtsfällen). Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht.
1.2 Der Schutz Im Rahmen der Versicherung erstreckt sich auf das Ausland. Nicht als Ausland gelten Länder, in denen der Versicherte einen • ständigen Wohnsitz oder • gewöhnlichen Aufenthalt hat. Deutschland gilt nicht als Ausland.
1.3 Versicherungsfähig sind Personen, deren gewöhnlicher Aufenthalt bei Abschluss der Versicherung in Deutschland liegt. Die Versicherungsfähigkeit endet für • Sie bzw. • den Versicherten mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Staat außerhalb • der Europäischen Union (EU) oder • der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
1.4 Bei der Einzelversicherung sind übernimmt die namentlich im Versicherungs-Schein genannten Personen versichert. Bei der Familienversicherung sind • Sie und • Ihr in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe- oder Lebenspartner versichert. Mitversichert sind auch • Ihre und • dessen minderjährige Kinder. Zu den Kindern zählen auch • Stiefkinder, • Adoptivkinder und • Pflegekinder. Für ein neugeborenes Kind besteht Schutz unter den Voraussetzungen der Ziffer 4.3. In der Familienversicherung gilt: Vollendet ein mitversichertes Kind das 18. Lebensjahr, führen wir dessen Versicherung als Einzelversicherung fort. Es gilt der dann gültige Beitrag. Dies gilt nur, wenn • uns das Kind vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit - Name und - Geburtsdatum gemeldet wurde und • wir Ihnen die Mitversicherung des Kindes durch eine gesonderte Mitteilung bestätigt haben. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, gilt: Die Versicherung eines mitversicherten Kindes endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
1.5 Versicherungs-Schutz besteht für die ersten 8 Wochen jeder Auslandsreise. Er endet mit Ablauf der 8. Woche eines Aufenthalts im Ausland. Dies gilt auch für Versicherungsfälle, die bei Ablauf des Schutzes noch andauern. Dauert ein leistungspflichtiger Versicherungsfall bei Beendigung noch an, gilt: Wir leisten bei nachgewiesener Transportunfähigkeit weiter. Wir leisten dann bis die Transportfähigkeit wieder hergestellt ist.
1.6 Wir leisten für von der Schulmedizin überwiegend anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden. Dies gilt auch für Arzneimittel. Wir leisten darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, • die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder • die angewendet werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Wir können unsere Leistungen jedoch auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. Wir erstatten zu 100 Prozent die Aufwendungen aus einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung im Ausland für • Leistungen der Ärzte. Der Versicherte kann einen Arzt frei wählen. Dieser muss nach dem im Aufenthaltsland geltenden Recht zur Heilbehandlung zugelassen sein. • Leistungen von - Heilpraktikern, - Chiropraktikern, - Osteopathen. • Arznei- und Verbandmittel. Diese müssen - ärztlich oder von - Heilpraktikern, - Chiropraktikern, - Osteopathen verordnet worden sein. Als Arzneimittel gelten nicht - Nähr- und Stärkungspräparate oder - Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen werden sowie - kosmetische Präparate. Wir leisten auch dann nicht, wenn diese ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten. • Heilmittel. Als Heilmittel gelten - Bäder, - Massagen, - medizinische Packungen, - Inhalationen, - Heilgymnastik, - Bestrahlungen und andere Anwendungen des elektrischen Stroms. Diese müssen - ärztlich oder von - Heilpraktikern, - Chiropraktikern, - Osteopathen verordnet worden sein. • Hilfsmittel, soweit diese auf der versicherten Reise erstmals erforderlich werden. Ausgenommen sind - Sehhilfen, - Hörgeräte. Hilfsmittel müssen - ärztlich oder von - Heilpraktikern, - Chiropraktikern, - Osteopathen verordnet worden sein. • Unterkunft und Verpflegung, ärztliche und sonstige medizinisch notwendige Leistungen in einem Krankenhaus. Das Krankenhaus muss - im Aufenthaltsland allgemein als Krankenhaus anerkannt sein, - erkennbar unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, - über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und - Krankengeschichten führen. Es ist ein am Aufenthaltsort befindliches bzw. das nächst erreichbare und aus medizinischer Sicht geeignete Krankenhaus in Anspruch zu nehmen. Anstelle von Kostenersatz können Sie ein Krankenhaus-Tagegeld von 30 Euro pro Tag wählen. Muss ein versichertes minderjähriges Kind stationär behandelt werden, erstatten wir Assista die Kosten für Rechtsschutzleis- tungen bei einem gedeckten Rechtsfall bis zu einem Gesamtbetrag von CHF 250 000.–. Für nachbarrechtliche Streitigkeiten sind die Unterbringung einer Begleitperson im KrankenhausKosten auf max. • den notwendigen Transport zur erforderlichen Erstversorgung zum nächst erreichbaren CHF 10 000.- pro Rechtsfall beschränkt Alle in diesen AVB aufgeführten maximalen Versicherungssummen verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer (und aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus bzwallfälliger weiterer Steuern und Gebühren). ArztBei zivilrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert unter CHF 2 000.– erfolgt die Bearbeitung ausschliesslich durch unsere eigenen Rechtsanwälte und Juristen. Versichert ist auch der ggf. notwendige Verlegungstransport Soll- ten Sie in einem solchen Fall jedoch von der Erstversorgungseinrichtung zu einem solchen Krankenhaus bzw. Arzt. Der Transport zurück in die Unterkunft Gegenpartei eingeklagt werden, ist ebenfalls mitversichert. • schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen. Mitversichert sind notwendige Füllungen und provisorischer Zahnersatz jeweils in einfacher Ausführung. Mitversichert sind Reparaturen von bereits vorhandenem Zahnersatz. Wir leisten aber nicht für Neuanfertigungen von Zahnersatz. Hierzu zählen z.B. - Kronen, - Brücken, - Prothesen, - Implantate. Wir leisten nicht für kieferorthopädische Maßnahmen. • den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport. Der Rücktransport erfolgt - an den unmittelbar vor Antritt mit unserer Zustimmung der Reise bestehenden ständigen Wohnsitz des Versicherten oder - in das dem Wohnsitz nächstgelegene und aus medizinischer Sicht geeignete Krankenhaus. Wir erstatten auch die Kosten für eine Begleitperson. Dies gilt nur, wenn diese zum Zeitpunkt des Rücktransports bei uns auch nach Tarif RD versichert ist. Sofern die Kosten des Rücktransports versichert sind, organisieren wir diesen auch. • Überführung. Diese Kosten erstatten wir bei Tod Beizug eines Versicherten während der Reise. Wir erstatten die unmittelbaren Kosten einer Überführung des Leichnams an einen unmittelbar vor Reiseantritt bestehenden ständigen Wohnsitz. • Bestattung. Wird der Leichnam nicht überführt, erstatten wir die Kosten der Bestattung. Wir erstatten diese Kosten begrenzt bis zur Höhe, die bei einer Überführung entstanden wären. • Suche, Rettung und Bergung. Diese müssen - wegen Erkrankung, - als Unfallfolge oder - wegen Tod des Versicherten im Ausland anfallen. Wir erstatten diese Kosten bis höchstens 10.000 Euro. • Betreuung minderjähriger Kinder. Wir erstatten die Kosten der Notfallbetreuung vor Ort. Ein Notfall liegt vor, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen. - Die Eltern werden stationär behandelt, zurücktransportiert oder sind verstorben. - Hierdurch kann ein mitversichertes Kind auf der Reise nicht mehr betreut werden. Die Kosten übernehmen wir für die Dauer des Krankenhaus-Aufenthalts der Elternexternen Rechtsanwalts möglich. Im Falle ihres Todes übernehmen wir ersten Jahr tritt die Kosten Versicherung am Folgetag nach Eingang der vollständigen Bezahlung der Prämie in Kraft, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Es besteht eine Wartefrist von 3 Monaten für Streitigkeiten aus Verträgen. Beginn und Ende Ihres Gebäuderechtsschutzes gehen aus der Versicherungspolice hervor. Rechtsfälle sind gedeckt, sofern das massgebende Datum eines Ereignisses in der Gültigkeitsdauer des Vertrages unter Berücksichtigung einer allfälligen Wartefrist liegt und der Rechtsfall während der Gültigkeitsdauer des Versicherungsvertrages angemeldet wird. Die Versicherung gilt ein Jahr und verlängert sich anschliessend stillschweigend von Jahr zu Jahr weiter, sofern sie nicht durch die Versicherungsgesellschaft 30 Tage vor der jährlichen Fälligkeit oder durch Sie bis zur Rückkehr zum Tag der Kinder an ihren Wohnsitzjährlichen Fälligkeit schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, gekündigt wird. Wir erstatten bei einem solchen Notfall auch entstandene zusätzliche Rückreisekosten Massgebend ist das Eingangs- und nicht das Absendedatum der KinderKündigung. Diese Kosten Weitere Details zu den Kündigungsmöglichkeiten finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Ihrer Zustimmung (Unterbreitung Ihres Antrags zum Vertragsabschluss oder Annahme des Vertrags) widerrufen. Der Widerruf muss schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen. Die Parteien müssen Sie uns nachweisen. Voraussetzung ist, dass - die Reise nicht planmäßig beendet werden kann und - die außerplanmäßige Rückreise der Kinder erforderlich, sinnvoll und verhältnismäßig ist. Zu den Kindern zählen auch - Stiefkinder, - Adoptivkinder und - Pflegekinder. • Telefonate. Wir erstatten die angefallenen Telefonkosten für Anrufe bei unserem Reise-Notrufbereits empfangene Leistungen zurückerstatten.
1.7 Kein Versicherungs-Schutz besteht für:
Appears in 1 contract
Samples: Gebäuderechtsschutz