Welche Leistungen sind ausgeschlossen?. Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz herausgenommen. So besteht z. B. keine Leistungspflicht für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen. Zudem erhalten Sie keine Leistung für zahnmedizinische Behandlungen für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht ersetzte Zähne sowie für bei Vertragsabschluss bereits begonnene oder ärztlich angeratene Behandlungen. Bitte beachten Sie die je nach Tarif geltenden Begrenzungen der Leistungshöhe (z. B. Leistungsstaffel). Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe entnehmen Sie bitte der Ziffer 5 der AVB-KK 2011 sowie den Tarifbedingungen.
Welche Leistungen sind ausgeschlossen?. Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz herausgenommen.
Welche Leistungen sind ausgeschlossen?. Die DFV Deutsche Familienversicherung AG bietet mit ihren Versicherungen ein gutes Preis-/Leistungsverhältnis. Dennoch können wir, wie andere Versicherer auch, nicht alle denkbaren Fälle versichern, sonst müssten wir von Ihnen viel höhere Beiträge verlangen. Um solche höheren Beiträge zu vermeiden, sind u.a. Leistungsbegrenzungen inner- halb der ersten 4 Versicherungsjahre vereinbart. Kein Versicherungsschutz besteht für: - bei Vertragsschluss bereits beschädigte oder erkrankte Zähne, - bei Vertragsschluss fehlende und noch nicht ersetzte Xxxxx, - Lückenschluss bei Fehlen von Zahnanlagen (nicht angelegte Zähne), - eine bereits vor Vertragsschluss bekannte, oder medizinisch angeratene oder be- reits begonnene Heilbehandlungsmaßnahme, - einen Eigenanteil, welcher aufgrund einer nicht planmäßig beendeten kieferortho- pädischen Behandlung entsteht, - Aufwendungen oder Abrechnungen, die den Vorschriften der jeweils gültigen Ge- bührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) nicht entsprechen oder die dort festgesetzten Höchstsätze (3,5facher Gebührensatz) überschreiten, - Kostenerstattungen für Heilbehandlungsmaßnahmen und zahntechnische Labor- arbeiten und Materialien, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen; in diesem Fall können wir unsere Versicherungsleistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen, - Kostenerstattungen für Heilbehandlungsmaßnahmen und zahntechnische La- borarbeiten und Materialien, die das medizinisch notwendige Maß übersteigen; in diesem Fall können wir unsere Versicherungsleistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen, - vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle einschließlich deren Folgen - sowie für solche Heilbehandlungsmaßnahmen einschließlich ihrer Folgen, die durch Kriegsereignisse verursacht worden sind. Den genauen Umfang der Leistungsausschlüsse und Leistungsbegrenzungen ent- nehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen.
Welche Leistungen sind ausgeschlossen?. Nicht alle denkbaren Fälle sind im Versicherungsschutz eingeschlossen. In manchen Fällen kommt ein Leistungsausschluss in Betracht, so z. B. bei einem vorsätzlich herbeigeführten Schaden oder bei grob fahrlässiger Ermöglichung eines Diebstahls in der Kaskoversicherung. Auch besteht z. B. kein Versicherungsschutz für Schäden durch Erdbeben oder Kriegsereig- nisse. Einzelheiten zu den ausgeschlossenen Leistungen finden Sie unter A.1.5, A.2.16, A.3.8 und A.4.10 in den AKB.
Welche Leistungen sind ausgeschlossen?. Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz ausgenommen, die nur für wenige Versicherte von Interesse sind, aber die gesamte Versichertengemeinschaft mit hohen Kosten belasten würden. Nicht versichert sind insbesondere die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit: - dem Erwerb oder der Veräußerung eines Baugrundstückes, - der Planung und Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, - genehmigungs- und/oder anzeigepflichtigen Umbaumaßnahmen, - der Finanzierung eines Baugrundstücks oder Gebäudes sowie dessen Umbaus, - Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen, Termin- oder vergleichba- ren Spekulationsgeschäften, sowie dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von Wertpapieren (z. B. Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile), Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen, Beteiligungen (z.B. an Kapitalanlagemodellen, stille Gesellschaften, Genossenschaften) und deren Finanzierung. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe entnehmen Sie bitte den §§ 3 und 5 Absatz 3 ARB 2013.
Welche Leistungen sind ausgeschlossen?. Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz herausgenommen. Nicht versichert sind insbesondere Unfälle durch Drogenkonsum, mit wenigen Ausnahmen Infektionskrankheiten, Bandscheibenschäden und die aktive Teilnahme an Motorrennen. Darüber hinaus müssen Sie mit Leistungskürzungen rechnen, soweit die Unfallfolgen durch Krankheiten verschlimmert worden sind. UV-STD 01/2015 Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe entnehmen Sie bitte den Ziffern 3 und 5 der beigefügten AUB 2011 sowie den Bestimmungen der einzelnen Leistungsarten und den vereinbarten Besonderen Bedingungen.
Welche Leistungen sind ausgeschlossen?. Nicht alle Sachverhalte sind vom Versicherungsschutz umfasst. Beispielsweise ist unsere Leistungspflicht in folgenden Fällen ausgeschlossen: • Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger. Dies ist keine abschließende Darstellung. Weitere Ausschlüsse können sich insbesondere aus Teil A Ziffer 2.3 ergeben. Stehen einzelne Leistungen unter dem Vorbehalt unserer vorherigen schriftlichen Zusage, besteht ohne diese Zusage keine Leistungspflicht (siehe z.B. Teil A Ziffer 2.2.3).
Welche Leistungen sind ausgeschlossen?. Nicht alle Sachverhalte sind vom Versicherungsschutz umfasst. Beispielsweise ist unsere Leistungspflicht in folgenden Fällen ausgeschlossen: • Behandlungen durch Ehegatten, Kinder oder Eltern (ausgenommen Sachkosten). Dies ist keine abschließende Darstellung. Weitere Ausschlüsse können sich insbesondere aus Teil A Ziffer 2.3 ergeben. Stehen einzelne Leistungen unter dem Vorbehalt unserer vorherigen schriftlichen Zusage, besteht ohne diese Zusage keine Leistungspflicht (siehe z.B. Teil A Ziffer 2.2.3).
Welche Leistungen sind ausgeschlossen?. Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst müssten wir unsere Produkte zu erheblich höheren Beiträgen anbieten. Des- halb sind einige Fälle vom Versicherungsschutz ausgenommen. Nicht versichert ist insbesondere die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines Baugrundstückes oder der Planung und Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, • • genehmigungspflichtigen Umbaumaßnahmen, • der Finanzierung eines Baugrundstückes oder Gebäudes sowie dessen Umbaus, Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften, • der Anschaffung, Veräußerung, Verwaltung von Wertpapieren (z. B. Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile), Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen, Beteiligungen (z. B. an Kapitalanlagemodellen, stillen Gesellschaften, Genossenschaften) und deren Finanzierungen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine voll- ständige Aufzählung der Ausschlussgründe entnehmen Sie bitte § 3 der beigefügten ARB 2012.
Welche Leistungen sind ausgeschlossen?. Nicht alle denkbaren Fälle sind im Versicherungsschutz eingeschlossen. In manchen Fällen kommt ein Leistungsausschluss in Betracht.