Welche Leistungen sind ausgeschlossen? Musterklauseln

Welche Leistungen sind ausgeschlossen?. Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz herausgenommen. Nicht versichert sind insbesondere in der Wohngebäudeversicherung: - Schäden, die vor Bezugsfertigkeit des Gebäudes eintreten oder wenn das Gebäude wegen Umbauarbeiten nicht bewohnt werden kann; - Schäden durch weitere Elementargefahren; dies sind Überschwemmung, Sturmflut, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck und Vulkanausbruch; diese Gefahren können aber über eine ergänzend abzuschließende Vereinbarung versichert werden. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe finden Sie jeweils im Anschluss an die Beschreibung der versicherten Gefahren (§§ 1 bis 5 VGB Eurosecure 2010). Darüber hinaus finden Sie eine Darstellung der nicht versicherten Sachen in § 6 VGB Eurosecure 2010. Sofern zusätzlich vereinbart: - Schäden, die vor Bezugsfertigkeit des Gebäudes eintreten oder wenn das Gebäude wegen Umbauarbeiten nicht bewohnt werden kann, - Schäden, an beweglichen Sachen, die sich bei Eintritt des Elementarereignisses im Freien befunden haben, - Schäden, durch Austrocknungs- und Schrumpfprozesse im Erdboden, - Schäden, die vor Beginn des Versicherungsschutzes, d.h. innerhalb der Wartezeit eingetreten sind. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe entnehmen Sie bitte den §§ 2 bis 10 sowie § 12 BWE 2010. Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, müssen Sie die im Antragsformular enthaltenen Fragen unbedingt wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Andernfalls können wir uns vorzeitig von dem Vertrag lösen und Sie verlieren Ihren Versicherungsschutz. Gegebenenfalls können wir auch die Versicherungsbeiträge anpassen. Näheres entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Vertragsgrundlagen § 1 VGB 2010. Wenn das Gebäude bereits versichert war, nennen Sie uns bitte zudem den letzten Versicherer des Gebäudes sowie alle Schäden, die am Gebäude entstanden sind. Beachten Sie die nachfolgenden Verpflichtungen mit Sorgfalt. Ihre Nichtbeachtung kann schwerwiegende Konsequenzen für Sie haben. Je nach Schwere der Pflichtverletzung können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Unter Umständen können wir uns auch vorzeitig vom Vertrag lösen. Näheres entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Vertragsgrundlagen § 8 und § 9 VGB 2010....
Welche Leistungen sind ausgeschlossen?. Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz herausgenommen. Nicht versichert sind insbesondere Unfälle von versicherten Personen, die sich nicht in Besitz der erforderlichen Erlaubnisse, Berechtigungen oder Befähigungsnachweise befunden haben; mit Luftfahrzeugen, die sich nicht in ordentlichen Zustand befunden haben; durch Trunkenheit; durch vorsätzliche Straftaten der versicherten Person; durch Kriege und Bürgerkriege; durch Kernenergie. Darüber hinaus müssen Sie mit Leistungskürzungen rechnen, soweit Krankheiten und Gebrechen an den Unfallfolgen mitgewirkt haben. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe entnehmen Sie bitte den Ziffern 3 und 4 der beigefügten LUB 2008. Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, müssen Sie die im Antragsformular enthaltenen Fragen unbedingt wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Anderenfalls können wir uns vorzeitig von dem Vertrag lösen, und Sie verlieren Ihren Versicherungsschutz. Gegebenenfalls können wir auch die Versicherungsbeiträge anpassen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Xxxxxx 11 der beigefügten LUB 2008. Soweit diese ausdrücklich in Textform vereinbart sind, kann sich durch eine Veränderung der Umstände, die Sie uns zu Vertragsbeginn angegeben haben, die Notwendigkeit ergeben, den Versicherungsvertrag anzupassen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag.
Welche Leistungen sind ausgeschlossen?. Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz herausgenommen. So besteht z. B. keine Leistungspflicht für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen. Zudem erhalten Sie keine Leistung für zahnmedizinische Behandlungen für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht ersetzte Zähne sowie für bei Vertragsabschluss bereits begonnene oder ärztlich angeratene Behandlungen. Bitte beachten Sie die je nach Tarif geltenden Begrenzungen der Leistungshöhe (z. B. Leistungsstaffel). Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe entnehmen Sie bitte der Ziffer 5 der AVB-KK 2011 sowie den Tarifbedingungen.
Welche Leistungen sind ausgeschlossen?. Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz herausgenommen.
Welche Leistungen sind ausgeschlossen?. Nicht alle denkbaren Fälle sind im Versicherungsschutz eingeschlossen. In manchen Fällen kommt ein Leistungsausschluss in Betracht, so z. B. bei einem vorsätzlich herbeigeführten Schaden oder bei grob fahrlässiger Ermöglichung eines Diebstahls in der Kaskoversicherung. Auch besteht z. B. kein Versiche- rungsschutz für Schäden durch Erdbeben oder Kriegsereignisse. Einzelheiten zu den ausgeschlossenen Leistungen finden Sie unter A.1.5, A.2.16, A.3.8, A.4.10 und A.5.7 in den AKB.
Welche Leistungen sind ausgeschlossen?. Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz herausgenommen. Nicht versichert sind insbesondere – Schäden durch Krieg, innere Unruhen und Kernenergie; VH 210a 4.2016 – Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben; – Schäden durch Sturmflut; – Schäden durch weitere Elementargefahren; dies sind Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck und Vulkanausbruch; diese Gefahren können aber über eine ergänzend abzuschließende Vereinbarung versichert werden. Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, müssen Sie die im Antragsformular und den evtl. auszufüllenden Fragebögen ent- haltenen Fragen unbedingt wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Andernfalls können wir von dem Vertrag zurücktreten, diesen kündigen oder wegen arglistiger Täuschung anfechten und Sie verlieren Ihren Versicherungsschutz. Gegebenenfalls können wir auch die Versicherungsbeiträge anpassen. Näheres entnehmen Sie bitte B 1 VHB 2016 sowie dem ebenfalls beigefügten Informationsblatt „Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht“. Wenn der Hausrat bereits versichert war, nennen Sie uns bitte zudem den letzten Versicherer des Hausrates sowie alle Schäden, die an versicherten Sachen von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person in der früheren oder jetzigen Wohnung eingetreten sind. Wenn sich Ihre im Versicherungsantrag oder später zum Vertrag gemachten Angaben verändern sollten, dann denken Sie bitte daran uns anzusprechen. Denn es kann sein, dass sich dann die Notwendigkeit ergibt, den Versicherungsvertrag anzupassen. Ein typischer Fall ist beispielsweise ein Umzug, da sich dadurch z. B. die wesentlichen Grundlagen der Bemessung Ihres Beitrages verändern können, etwa die Quadratmeterzahl der Wohnung. Darüber hinaus müssen Sie uns vorab über besondere Umstände informieren, die nach allgemeiner Lebenserfahrung das Risiko eines Schadens erhöhen könnten. Dies ist z. B der Fall, wenn am Haus ein Baugerüst aufgestellt wird oder Ihre Wohnung mehr als drei Monate unbewohnt ist; in diesen Fällen steigt das Risiko eines Einbruchs deutlich an. Ferner müssen Sie alle gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglichen Sicherheitsvorschriften (z. B. in der kalten Jahreszeit die Wohnung beheizen und dies genügend häufig kontrollieren) einhalten. Welche Verpflichtungen ...
Welche Leistungen sind ausgeschlossen?. Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz ausgenommen, die nur für wenige Versicherte von Interesse sind, aber die gesamte Versichertengemeinschaft mit hohen Kosten belasten würden. Nicht versichert sind insbesondere die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit: - dem Erwerb oder der Veräußerung eines Baugrundstückes, - der Planung und Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, - genehmigungs- und/oder anzeigepflichtigen Umbaumaßnahmen, - der Finanzierung eines Baugrundstücks oder Gebäudes sowie dessen Umbaus, - Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen, Termin- oder vergleichba- ren Spekulationsgeschäften, sowie dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von Wertpapieren (z. B. Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile), Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen, Beteiligungen (z.B. an Kapitalanlagemodellen, stille Gesellschaften, Genossenschaften) und deren Finanzierung. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe entnehmen Sie bitte den §§ 3 und 5 Absatz 3 ARB 2013.
Welche Leistungen sind ausgeschlossen?. Die DFV Deutsche Familienversicherung AG bietet mit ih- ren Versicherungen ein gutes Preis-/Leistungsverhältnis. Dennoch können wir, wie andere Versicherer auch, nicht alle denkbaren Fälle versichern, sonst müssten wir von Ihnen viel höhere Beiträge verlangen. Um solche höheren Beiträge zu vermeiden, sind u.a. Lei- stungsgrenzen innerhalb der ersten 4 Versicherungsjahre vereinbart. Kein Versicherungsschutz besteht für: - bei Vertragsschluss bereits beschädigte oder erkrankte Zähne, - bei Vertragsschluss fehlende und noch nicht ersetzte Xxxxx, - Lückenschluss bei Fehlen von Zahnanlagen (nicht an- gelegte Zähne), - eine bereits vor Vertragsschluss bekannte, oder medizi- nisch angeratene oder bereits begonnene Heilbehand- lungsmaßnahme, - eine innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbe- ginn begonnene Heilbehandlungsmaßnahme; diese gilt als bereits vor Vertragsschluss bekannt, es sei denn, Sie weisen nach, dass diese Heilbehandlungsmaßnahme tatsächlich erst nach Versicherungsbeginn bekannt oder medizinisch angeraten wurde, - einen Eigenanteil, welcher aufgrund einer nicht planmä- ßig beendeten kieferorthopädischen Behandlung ent- steht, - Aufwendungen oder Abrechnungen, die den Vorschrif- ten der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) nicht entsprechen oder die dort festgesetzten Höchstsätze (3,5facher Gebührensatz) überschreiten, - Kostenerstattungen für Heilbehandlungsmaßnahmen und zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen; in diesem Fall können wir unsere Versicherungsleistungen auf einen angemessenen Be- trag herabsetzen, - Kostenerstattungen für Heilbehandlungsmaßnahmen und zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, die das medizinisch notwendige Maß übersteigen; in die- sem Fall können wir unsere Versicherungsleistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen, - vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle ein- schließlich deren Folgen, - für solche Heilbehandlungsmaßnahmen einschließlich ihrer Folgen, die durch Kriegsereignisse verursacht wor- den sind. Den genauen Umfang der Leistungsausschlüsse und Lei- stungsbegrenzungen entnehmen Sie bitte den Versiche- rungsbedingungen.
Welche Leistungen sind ausgeschlossen?. Nicht alle Sachverhalte sind vom Versicherungsschutz umfasst. Beispielsweise ist unsere Leistungspflicht in folgenden Fällen ausgeschlossen: • Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger. Dies ist keine abschließende Darstellung. Weitere Ausschlüsse können sich insbesondere aus Teil A Ziffer 2.3 ergeben. Stehen einzelne Leistungen unter dem Vorbehalt unserer vorherigen schriftlichen Zusage, besteht ohne diese Zusage keine Leistungspflicht (siehe z.B. Teil A Ziffer 2.2.3).
Welche Leistungen sind ausgeschlossen?. Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz herausgenommen. Nicht versichert sind insbesondere Unfälle durch Drogenkonsum, mit wenigen Ausnahmen Infektionskrankheiten, Bandscheibenschäden und die aktive Teilnahme an Motorrennen. Darüber hinaus müssen Sie mit Leistungskürzungen rechnen, soweit die Unfallfolgen durch Krankheiten verschlimmert worden sind. UV-STD 01/2015 Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe entnehmen Sie bitte den Ziffern 3 und 5 der beigefügten AUB 2011 sowie den Bestimmungen der einzelnen Leistungsarten und den vereinbarten Besonderen Bedingungen.