Welche Personen sind nicht versicherbar?. 6.1 Für die Versicherung von Hilfs- und Pflegeleistungen sind nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert Personen, für die eine dauernde Pflegebedürftigkeit (ab Pflegegrad 2) im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung anerkannt wurde (siehe im Einzelnen die Tarifbestimmungen zu UnfallGiroVita). 6.2 Der Versicherungsschutz für die Hilfs- und Pflegeleistungen erlischt, sobald die versicherte Person nach Ziffer 6.1 nicht mehr versicherbar ist. Für diese endet gleichzeitig die Versicherung der Hilfs- und Pflegeleistungen. 6.3 Den Beitragsanteil, der für nicht versicherbare Personen seit Eintritt der Versicherungsunfähigkeit für die Hilfs- und Pfle- geleistungen entrichtet wurde, zahlen wir zurück.
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Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung
Welche Personen sind nicht versicherbar?. 6.1 Für die Versicherung von Hilfs- und Pflegeleistungen sind nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert Personen, für die eine dauernde Pflegebedürftigkeit (ab Pflegestufe 1 bzw. ab Pflegegrad 2) im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung anerkannt wurde (siehe im Einzelnen die Tarifbestimmungen zu UnfallGiroVita).
6.2 Der Versicherungsschutz für die Hilfs- und Pflegeleistungen erlischt, sobald die versicherte Person nach Ziffer 6.1 nicht mehr versicherbar ist. Für diese endet gleichzeitig die Versicherung der Hilfs- und Pflegeleistungen.
6.3 Den Beitragsanteil, der für nicht versicherbare Personen seit Eintritt der Versicherungsunfähigkeit für die Hilfs- und Pfle- geleistungen entrichtet wurde, zahlen wir zurück.
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Samples: Unfallversicherung
Welche Personen sind nicht versicherbar?. 6.1 Für die Versicherung von Hilfs- und Pflegeleistungen sind nicht Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert Personen, für die eine dauernde Pflegebedürftigkeit (ab Pflegegrad 2) sind dauernd Pflegebedürftige im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung anerkannt wurde (siehe im Einzelnen die Tarifbestimmungen zu UnfallGiroVitaGesetzes- auszug Seite 17).
6.2 Der Versicherungsschutz für die Hilfs- und Pflegeleistungen erlischt, sobald die versicherte Person nach im Sinne von Ziffer 6.1 nicht mehr versicherbar ist. Für diese Gleichzeitig endet gleichzeitig die Versicherung der von Hilfs- und Pflegeleistungen.
6.3 Den Beitragsanteil, der für nicht versicherbare Personen seit Eintritt der Versicherungsunfähigkeit entrichteten Beitrag für die Hilfs- Versicherung von Xxxxx- und Pfle- geleistungen entrichtet wurde, Pflegeleistungen zahlen wir zurückzurück (max. für 3 Beitragsjahre).
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Samples: Unfall Versicherung