Welche Personen sind versichert? Musterklauseln

Welche Personen sind versichert?. 5.1. Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und ihm nahestehende Personen, welche im gemeinsamen Haushalt leben und dort hauptgemeldet sind (mitversicherte Personen). 5.2. Alle versicherten Personen sind jeweils selbst für die Erfüllung sämtlicher Obliegenheiten, der Schadenminderungs- und Ret- tungspflicht verantwortlich. 5.3. Die Ausübung und Geltendmachung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht nur dem Versicherungsnehmer zu. Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche aus dem gegenständlichen Versicherungsvertrag dem Versicherer ge- genüber nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers gel- tend machen.
Welche Personen sind versichert?. Vorausgesetzt sie sind Fahrer oder Fahrgast, versichern wir die nachfolgend benannten Personen: Sie haben den Status einer NATÜRLICHEN PERSON? ■ Sie ■ Die in seinem Haushalt lebenden Personen ■ Die nicht zusammenwohnenden Kinder – die eigenen und die Ihres Ehepartners oder Lebenspartner – die steuerlich zu Ihren Lasten sind Sie haben des Status einer JURISTISCHEN PERSON? ■ Jeder Mitarbeiter, Ihres Personals, Ihrer Geschäftsführer und Manager und aller Ihrer Mitarbeiter ■ Im Haushalt Ihrer Geschäftsführer und Manager ■ Dienichtzusammenwohnenden Kinder– Diesteuerlichunterhaltsberechtigtsind(eshandeltsichumdie Kinder Ihrer Geschäftsführer oder Manager und um Kinder, die nicht mit ihrem Partner oder Ehegatten zusammenwohnen). Wie sieht es im Fall von Leasing aus? Wenn der Versicherungsnehmer die Leasinggesellschaft ist, gilt der Mieter (natürliche oder juristische Person) als versicherter für diese Versicherung. Sind, je nach Lage des Falles, die Personen versichert, die unter dem Status einer natürlichen Person angegeben sind oder die unter dem Status einer juristischen Person angegeben sind. Auch wenn sie nicht Fahrer oder Insasse sind und unter der Bedingung, dass sie aufgrund des Todes einer anderen versicherten Person einen Schaden erlitten haben, versichern wir: ■ Die oben festgelegten Versicherten ■ Die Eltern und Angehörigen dieser Versicherten bis zum zweiten Grad. Die Drittzahler und die subrogierten Dritten können sich nicht auf diese Versicherung berufen.
Welche Personen sind versichert?. Sie als Versicherungsnehmer können Versicherungsschutz für sich selbst und für bestimmte andere Personen mit uns vereinbaren. Mit „versicher- te Person“ ist jeder gemeint, für den Sie Versicherungsschutz mit uns vereinbart haben. Wer genau versicherte Person ist, können Sie in Ihrem Versicherungsschein nachlesen.
Welche Personen sind versichert?. Wer versicherte Person ist, können Sie in Ihrem Versicherungsschein nachlesen.
Welche Personen sind versichert?. Wir versichern: ■ Sie selbst. Wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, versichern wir den in den besonderen Bedingungen bezeichneten Hauptfahrer; ■ Ihren zusammenwohnenden Ehepartner oder mit Ihnen zusammenwohnenden Partner; ■ alle mit Ihnen in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen; ■ Ihre Kinder oder diejenigen Ihres mit Ihnen zusammenwohnenden Ehepartners oder mit Ihnen zusammenwohnenden Partners, wenn sie nicht in Ihrem Haushalt leben – wenn sie minderjährig sind – wenn sie volljährig sind, vorausgesetzt, dass sie wegen ihres Studiums außerhalb Ihres Haushalts wohnen ■ Ihre minderjährigen Enkelkinder oder diejenigen Ihres zusammenwohnenden Ehepartners oder zusammenwohnenden Partners, wenn sie Sie oder Ihren zusammenwohnenden Ehepartner oder Partner begleiten; ■ jeden anderen zulässigen Fahrer oder Insassen des versicherten Fahrzeugs. Diese Personen sind nur versichert im Falle eines Verkehrsunfalls, einer Panne oder des Diebstahls des versicherten Fahrzeugs. Anhalter werden jedoch nicht als Insassen betrachtet Um die Garantie zu erhalten, muss der Versicherte seinen Wohnsitz in Belgien haben und dort gewöhnlich verbleiben.
Welche Personen sind versichert?. 1. Neben dem Versicherungsnehmer sind versichert 1.1 sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegat- te oder verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebens- gefährte, 1.2 deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häus- licher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer le- ben); diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollen- dung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern und so- lange sie - in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungs- nehmer leben, - kein eigenes regelmäßiges Einkommen haben, und - in Berufsausbildung stehen bzw. ihren ordentlichen Präsenz- oder Wehrersatzdienst ableisten. 1.3 der jeweils berechtigte Verwahrer, Betreuer oder Verfü- gungsberechtigte des versicherten Tieres. Die für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die mitversicherten Personen; dies trifft insbesondere auch für die Ausschlüsse (Art. 53) und die Erfüllung der Obliegenheiten (Art. 54) zu. 2. Mitversicherte Personen können ihren Deckungsanspruch ge- genüber dem Versicherer nur mit Zustimmung des Versiche- rungsnehmers geltend machen. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine Zustimmung zu widerrufen, wenn mitversicherte Personen Versicherungsschutz für - das Strafverfahren nach dem Ermittlungsverfahren - die Anfechtung einer Entscheidung oder - die Einleitung eines anderen Verfahrens verlangen. Der Versicherungsschutz entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen, für die der Versicherer zum Zeitpunkt des Widerrufes Versicherungsschutz bestätigt hat, abgeschlos- sen sind.
Welche Personen sind versichert?. Versichert ist bzw. sind die in der Versicherungspolice aufgeführ- te(n) Person(en) oder Personenkreise mit ausschliesslichem Wohn- sitz in der Schweiz. Welche Risiken sind versichert und welchen Umfang hat der Versi- cherungsschutz? Die im Rahmen des jeweiligen Versicherungsvertrags versicherten Risiken sowie der Umfang und die Einschränkungen des Versiche- rungsschutzes ergeben sich aus der Versicherungspolice und den AVB. Nachfolgend zur leichteren Orientierung eine zusammenfas- sende Beschreibung der angebotenen Versicherungskomponenten: – Annullierungs-Versicherung Entschädigung wird geleistet bei Reiseannullation, Umbuchung, nicht oder verspätet angetretener Reise, bei verspätetem Abflug oder bei Verspätungen während des Hinflugs der gebuchten und versicherten Reise.
Welche Personen sind versichert?. Versichert sind Personen, welche den Visana Rechtsschutz ab- geschlossen haben.

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  • Mitversicherte Personen 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Per- sonen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestim- mungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht. 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.

  • Versicherte Personen Versichert ist die Haftpflicht: a) des Versicherungsnehmers; Ist der Versicherungsnehmer eine Personengesellschaft (z.B. Kollek- tivgesellschaft), Gemeinschaft zu gesamter Hand (z.B. Erbengemein- schaft) oder hat er die Versicherung für Rechnung Dritter abgeschlossen, so sind ihm in Rechten und Pflichten gleichgestellt die Gesellschafter, die Angehörigen der Gemeinschaft zu gesamter Hand bzw. die übrigen Personen, auf welche die Versiche- rung lautet; b) der Vertreter des Versicherungsneh- mers sowie der mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes be- trauten Personen aus ihren Verrich- tungen für den versicherten Betrieb; c) der Arbeitnehmer und übrigen Hilfs- personen des Versicherungsneh- mers aus ihren Verrichtungen für den versicherten Betrieb und aus ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den versicherten Grundstücken, Gebäu- den, Räumlichkeiten und Anlagen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben; Nicht versichert ist die Haftpflicht von Unternehmen und selbständi- gen Berufsleuten, deren sich der Versicherungsnehmer bedient, wie Subunternehmer. Versichert bleiben gegen einen Ver- sicherten erhobene Ansprüche aus Schäden, die solche Unternehmen und Berufsleute verursachen. d) des Grundstückeigentümers, wenn der Versicherungsnehmer nur Eigen- tümer des Gebäudes, nicht aber des Grundstückes ist (Baurecht). Wird in der Police oder in den AVB vom VERSICHERUNGSNEHMER gesprochen, sind damit stets die unter lit. a) erwähnten Personen, unter Ein- schluss der im Versicherungsvertrag mitversicherten Gesellschaften und Institutionen (z.B. Tochtergesellschaf- ten) gemeint, während der Ausdruck VERSICHERTE alle unter lit. a) – d) genannten Personen umfasst.

  • Was ist versichert? 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrneh- mung rechtlicher Interessen aus schuldrechtli- chen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsneh- mers über unbewegliche Sachen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr von Schadener- satzansprüchen wegen reiner Vermögensschä- den, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspart- nern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. 2.2. Im Privatbereich erstreckt sich der Versiche- rungsschutz aus Reparatur- bzw. sonstigen Werkverträgen über unbewegliche Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich zugehöriger Grundstücke, die vom Versiche- rungsnehmer zu eigenen Wohnzwecken benützt werden. Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Versi- cherungsschutz nur für Fälle, die ausschließlich die eigene Wohnung betreffen. Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwe- cken nur der nichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung dienen, besteht Versi- cherungsschutz in vollem Umfang. 2.3. Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzungen 2.3.1. sofern und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderun- gen der Vertragsparteien (Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versicherungsfalles im Sinne des Art. 2 Pkt. 3 die vertraglich verein- barte Obergrenze unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung nicht übersteigen; Aufrechnungsweise geltend gemachte Forde- rungen des Gegners werden für die Berechnung der Gesamtansprüche nur berücksichtigt, sofern und sobald sie der Höhe nach konkret beziffert sind. Sinken die Gesamtansprüche vor der gerichtli- chen Geltendmachung durch Zahlung, Vergleich oder Anerkenntnis unter die vereinbarte Ober- grenze, besteht ab diesem Zeitpunkt Versiche- rungsschutz. Steigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des Versicherungsschutzes über die vereinbarte Obergrenze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz. 2.3.2. für die Geltendmachung von Ansprüchen erst nach Aufforderung in geschriebener Form des Gegners durch den Versicherungsnehmer, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen; 2.3.3. bei der Betreibung unbestrittener Forderungen (Inkassofälle) sind Teilzahlungen des Gegners abweichend von Art. 6 Pkt. 6.7 zuerst auf Kosten anzurechnen.

  • Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.

  • Versicherte Fahrzeuge Die Waren und beruflich genutzten Geräte sind ausschließlich während ihres Transports mit im Großherzogtum Luxemburg zugelassenen und vom Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Leasing-Nehmer im Rahmen der beruflichen Tätigkeiten genutzten Fahrzeugen gedeckt.

  • Versicherte Ereignisse A Die ERV gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person die ge- buchte Reiseleistung abbrechen, unterbrechen oder verlängern muss infolge eines der nachgenannten Ereignisse: a) unvorhersehbare schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan- gerschaftskomplikation oder Tod • einer versicherten Person, • einer mitreisenden Person, • einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten sehr nahesteht, • des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich ist; b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im Ausland. Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien oder Elementarereig- nisse an der Reisedestination, wenn diese das Leben und das Eigentum der versicherten Person konkret gefährden und deshalb die Fortsetzung der Reise oder des Aufenthaltes verunmöglichen oder unzumutbar machen; c) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ih- rem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; d) Ausfall eines gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defekts, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen oder Um- wege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall. Kein Anspruch besteht bei Pannen oder Unfällen von privaten Fahrzeugen, die für die Durchführung der Reise von der versi- cherten Person selbst gesteuert oder als Insasse benützt werden; e) kriegerische Ereignisse oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem Auftreten, sofern die versicherte Person davon im Ausland überrascht wird; f) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte: Nur die Leis- tungen gemäss Ziff. 4.3 B e) sind versichert. B Ist die Person, welche den Abbruch, den Unterbruch oder die Verlängerung der Reise durch ein versichertes Ereignis auslöst, mit der versicherten Per- son weder verwandt noch verschwägert, so besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn Letztere die Reise allein fortsetzen müsste. C Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass deswegen die Reise bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise infrage gestellt erscheint, so zahlt die ERV die ent- stehenden versicherten Kosten, wenn die Reise wegen unvorhersehbarer, schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit unterbrochen, abgebro- chen oder verlängert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritt (vorbehalten Ziff. 4.1).

  • Was ist nicht versichert? Im Lenker-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.

  • Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

  • Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

  • Versicherte Person Person, auf dessen Leben der Versicherungsschutz besteht.