Common use of Welches Gericht ist zuständig? Clause in Contracts

Welches Gericht ist zuständig?. Soweit für die aus dem Stromliefervertrag entspringenden Streitigkeiten die ordentlichen Gerichte zuständig sind, wird ausschließlich die Zuständigkeit des für den Sitz des Stromlieferanten sachlich zuständigen Gerichts vereinbart. Der Stromlieferant ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an einem anderen, gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen. Das gilt nicht für Stromlieferverträge, die Verbrauchergeschäfte im Sinne des KSchG sind. Für Verbraucher gilt der Gerichtsstand des § 14 KSchG.

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Samples: www.ewerk-dietrichschlag.at, www.evu-schoeder.at, durchblicker.at

Welches Gericht ist zuständig?. Soweit für die aus dem Stromliefervertrag entspringenden ent- springenden Streitigkeiten die ordentlichen Gerichte Ge- richte zuständig sind, wird ausschließlich die Zuständigkeit Zu- ständigkeit des für den Sitz des Stromlieferanten sachlich zuständigen Gerichts vereinbart. Der Stromlieferant ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an einem anderen, gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen. Das gilt nicht für Stromlieferverträge, die Verbrauchergeschäfte Verbrau- chergeschäfte im Sinne des KSchG sind. Für Verbraucher Ver- braucher gilt der Gerichtsstand des § 14 KSchG.

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Samples: www.voltino-gastino.at, www.voltino-gastino.at

Welches Gericht ist zuständig?. Soweit für die aus dem Stromliefervertrag entspringenden Streitigkeiten die ordentlichen or- dentlichen Gerichte zuständig sind, wird ausschließlich die Zuständigkeit des für den Sitz des Stromlieferanten sachlich zuständigen Gerichts vereinbart. Der Stromlieferant ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an einem anderen, gesetzlich gesetz- lich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen. Das gilt nicht für Stromlieferverträge, die Verbrauchergeschäfte im Sinne des KSchG sind. Für Verbraucher gilt der Gerichtsstand des § 14 KSchG.

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Samples: www.stadtwerke-bruck.at

Welches Gericht ist zuständig?. Soweit für die aus dem Stromliefervertrag entspringenden Streitigkeiten Streitig- keiten die ordentlichen Gerichte zuständig sind, wird ausschließlich die Zuständigkeit des für den Sitz des Stromlieferanten sachlich zuständigen Gerichts vereinbart. Der Stromlieferant ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an einem anderen, gesetzlich vorgesehenen vorgese- henen Gerichtsstand zu klagen. Das gilt nicht für Stromlieferverträge, die Verbrauchergeschäfte Verbrauchergeschähe im Sinne des KSchG sind. Für Verbraucher gilt der Gerichtsstand des § 14 KSchG.

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Samples: www.stww.at