Common use of Wettbewerbsverbot Clause in Contracts

Wettbewerbsverbot. Hinweis: Da diverse Möglichkeiten bzw. Konstellationen denkbar sind und keine unmittel- baren berufsrechtlichen Vorgaben bestehen, macht das Muster hier keine Vorgaben. Die Wettbewerbsregelung ist daher von den Gesellschaftern im konkreten Einzelfall – ggf. mit- hilfe eines Notars oder Rechtsberaters – zu bestimmen. Die Gesellschaft hat der für sie zuständigen Steuerberaterkammer Optional: und weiteren zuständigen Berufskammern jede Änderung der nach dem anzuwendenden Berufsrecht mitzuteilenden Verhältnisse unverzüglich durch Vorlage geeigneter Nachweise – ein- schließlich des geänderten Gesellschaftsvertrags – anzuzeigen.22

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Wettbewerbsverbot. Hinweis: Da diverse Möglichkeiten bzw. Konstellationen denkbar sind und keine unmittel- baren unmittelbaren berufsrechtlichen Vorgaben bestehen, macht das Muster hier keine Vorgaben. Die Wettbewerbsregelung ist daher von den Gesellschaftern im konkreten Einzelfall – ggf. mit- hilfe mithilfe eines Notars oder Rechtsberaters – zu bestimmen. Anzeigepflichten gegenüber der Berufskammer Die Gesellschaft hat der für sie zuständigen Steuerberaterkammer Optional: und weiteren zuständigen Berufskammern jede Änderung der nach dem anzuwendenden Berufsrecht mitzuteilenden Verhältnisse unverzüglich durch Vorlage geeigneter Nachweise – ein- schließlich einschließlich des geänderten Gesellschaftsvertrags – anzuzeigen.22

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Wettbewerbsverbot. Hinweis: Da diverse Möglichkeiten bzw. Konstellationen denkbar sind und keine unmittel- baren berufsrechtlichen Vorgaben bestehen, macht das Muster hier keine Vorgaben. Die Wettbewerbsregelung ist daher von den Gesellschaftern im konkreten Einzelfall – ggf. mit- hilfe eines Notars oder Rechtsberaters – zu bestimmen. Die Gesellschaft hat der für sie zuständigen Steuerberaterkammer Optional: und weiteren zuständigen Berufskammern jede Änderung der nach dem anzuwendenden Berufsrecht mitzuteilenden Verhältnisse unverzüglich durch Vorlage geeigneter Nachweise – ein- schließlich des geänderten Gesellschaftsvertrags – anzuzeigen.22anzuzeigen.23

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