Wettbewerbsverbot. Hinweis: Da diverse Möglichkeiten bzw. Konstellationen denkbar sind und keine unmittel- baren berufsrechtlichen Vorgaben bestehen, macht das Muster hier keine Vorgaben. Die Wettbewerbsregelung ist daher von den Gesellschaftern im konkreten Einzelfall – ggf. mit- hilfe eines Notars oder Rechtsberaters – zu bestimmen. Die Gesellschaft hat der für sie zuständigen Steuerberaterkammer Optional: und weiteren zuständigen Berufskammern jede Änderung der nach dem anzuwendenden Berufsrecht mitzuteilenden Verhältnisse unverzüglich durch Vorlage geeigneter Nachweise – ein- schließlich des geänderten Gesellschaftsvertrags – anzuzeigen.22
Wettbewerbsverbot. Für die Dauer ihrer Tätigkeit als Geschäftsführende Direktoren unterliegen diese einem umfassenden Wettbewerbsverbot. Zudem ist in den DienstverträgenAnstellungsverträgen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von 12 Monaten festgeschrieben. Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots wird eine Karenzentschädigung gewährt. Diese beträgt 50 % des zuletzt bezogenen Jahresfestgehalts und des letzten tatsächlich zuerkannten Jahresbonus. Etwaige Abfindungszahlungen werden auf die Karenzentschädigung angerechnet.
Wettbewerbsverbot. Kein Gesellschafter darf der Gesellschaft während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft und zwei Jahre nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar, gelegentlich oder gewerbsmäßig, unter eigenem o- der unter fremdem Namen, für eigene oder für fremde Rechnung der Gesell- schaft in ihrem Geschäftszweig Konkurrenz machen oder sich an einem Kon- kurrenzunternehmen beteiligen. Eine Entschädigung hierfür ist nicht zu leisten.
Wettbewerbsverbot. Die Vorstandsmitglieder unterliegen während der Laufzeit ihres Dienstvertrags und für die Dauer von bis zu 12 Monaten nach dem Ende des Dienstvertrags einem Wettbewerbsverbot. Während der Zeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots wird die Gesellschaft dem Vorstandsmit- glied jeden Monat eine Karenzentschädigung in Höhe von 100% des monatlichen Teilbetrags des jährlichen Festgehalts zahlen. Abfindungszahlungen sind auf die Karenzentschädigung anzu- rechnen. Das Vorstandsmitglied muss sich anderweitige Einkünfte auf die Karenzentschädigung anrechnen lassen. Das Mitglied hat jeweils zum Quartalsende unaufgefordert mitzuteilen, ob und in welcher Höhe es anderweitige Einkünfte bezieht. Auf Verlangen sind die Angaben zu belegen. Die Gesellschaft kann jederzeit auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot mit der Folge ver- zichten, dass sie mit Ablauf von sechs Monaten seit der Verzichtserklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung befreit wird. Das Wettbewerbsverbot tritt nicht in Kraft, wenn das Vorstandsmitglied bei seinem Ausscheiden die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversiche- rung erreicht hat.
Wettbewerbsverbot. (1) Der Vertragspartner unterlässt jeglichen unmittelbaren oder mittelbaren Wettbewerb in Bezug auf den Kunden des Auftraggebers, für den letztlich die vertraglichen Leistungen zu erbringen sind, während der Dauer der vertraglichen Beziehungen und bis 2 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
(2) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen dieses Wettbewerbsverbot verspricht der Vertragspartner eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 20.000,00 zugunsten des Auftraggebers. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt.
Wettbewerbsverbot. Die Gesellschaft kann mit Mitgliedern des Vorstandes vereinbaren, dass diese sich einem Wettbewerbsverbot nach Ende der Organtätigkeit gegen Fortzahlung des fixen und variablen Entgelts für einen Zeitraum von längstens 12 Monaten unterwerfen.
Wettbewerbsverbot. Hinweis: Da diverse Möglichkeiten bzw. Konstellationen denkbar sind und keine unmittel- baren berufsrechtlichen Vorgaben bestehen, macht das Muster hier keine Vorgaben. Die Wettbewerbsregelung ist daher von den Gesellschaftern im konkreten Einzelfall – ggf. mit- hilfe eines Notars oder Rechtsberaters – zu bestimmen.
Wettbewerbsverbot. Die Gesellschafter vereinbaren hiermit, dass das Wettbewerbsverbot gemäß § 112 UGB ausgeschlossen wird.
Wettbewerbsverbot. Der Auftragnehmerin ist es für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung dieser Rahmenvereinbarung untersagt, Mitarbeitende der XXX.XXXX für andere Personalvermittlungs- oder Suchaufträge – gleich auf welche Art – zu kontaktieren („Wettbewerbsverbot“).
Wettbewerbsverbot. (1) Dem Geschäftsführer ist es verwehrt, ohne schriftliche Einwilligung der Gesellschaft, die von der Generalversammlung zu erteilen ist, Geschäfte in deren Geschäftszweig für eigene oder fremde Rechnung zu machen oder sich bei einer Gesellschaft des gleichen Geschäftszweiges als persönlich haftender Gesellschafter zu beteiligen oder eine Stelle im Vorstand oder Aufsichtsrat oder als Geschäftsführer zu bekleiden. Im Falle des Verstoßes gegen dieses Verbot kann die Gesellschaft Schadenersatz fordern oder statt dessen verlangen, dass die für Rechnung des Dienstnehmers gemachten Geschäfte als für ihre Rechnung geschlossen angesehen werden. Bezüglich der für fremde Rechnung geschlossenen Geschäfte kann die Gesellschaft die Herausgabe der hiefür bezogenen Vergütung oder die Abtretung des Anspruches auf die Vergütung begehren. Das Recht der Gesellschaft, wegen Verletzung des Wettbewerbsverbotes den Anstellungsvertrag aufzulösen (§ 27 Z 3 AngG), bleibt davon unberührt.
(2) Über das in Abs (1) bestimmte Wettbewerbsverbot hinaus ist der Geschäftsführer verpflichtet, die entgeltliche Ausübung einer anderen Tätigkeit als der durch diesen Geschäftsführervertrag geregelten, der Gesellschaft vorher schriftlich anzuzeigen, selbst wenn diese Tätigkeit nicht konkurrenzierend ist. Bei unentgeltlicher und ohne Erwerbsabsicht erfolgender Ausübung einer Tätigkeit im Auftrag oder Interesse Dritter ist der Geschäftsführer zur vorherigen schriftlichen Anzeige an die Gesellschaft dann verpflichtet, wenn durch eine solche Tätigkeit die Interessen der Gesellschaft oder die Einsatzfähigkeit des Geschäftsführers beeinträchtigt werden können. Im übrigen ist der Geschäftsführer verpflichtet, der Gesellschaft seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen.
(3) Der bloße Erwerb einer - wenn auch mit Gesellschafterrechten verbundenen - Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen, so zB als stiller Gesellschafter oder Aktionär, ist jedenfalls zulässig, sofern mit dieser Beteiligung keinerlei unternehmerischer Einfluss verbunden ist.
(4) Eine erteilte Genehmigung kann die Gesellschaft jederzeit widerrufen. In diesem Falle ist der Geschäftsführer verpflichtet, die betroffene Tätigkeit/Funktion zu beenden/zurückzulegen, wobei dem Geschäftsführer eine angemessene Frist zu setzen ist.