Wie beteiligen wir Ihren Vertrag an den Überschüssen? Musterklauseln

Wie beteiligen wir Ihren Vertrag an den Überschüssen?. Die Beteiligung an den Überschüssen erfolgt nach einem verursa- chungsorientierten Verfahren. Im Folgenden erläutern wir Ihnen, • warum wir Überschussgruppen bilden (siehe Ziffer 2.2.1), • wie wir zur Ermittlung der Überschussanteile Ihres Vertrags • wie Ihr Vertrag während der Vertragsdauer an den Überschüs- sen beteiligt wird (siehe Ziffern 2.2.3 bis 2.2.5). Die Mittel für die Beteiligung am Überschuss werden grundsätzlich der →Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen (sie- he Ziffer 2.1 Absatz 3). Nur wenn sie unmittelbar den überschuss- berechtigten Versicherungsverträgen gut geschrieben werden, werden sie zu Lasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finan- ziert.
Wie beteiligen wir Ihren Vertrag an den Überschüssen?. Die Beteiligung an den Überschüssen erfolgt nach einem verursa- chungsorientierten Verfahren. Im Folgenden erläutern wir Ihnen, • warum wir Überschussgruppen bilden (siehe Ziffer 2.2 Absatz 1), • wie wir zur Ermittlung der Überschussanteile Ihres Vertrags • wie Ihr Vertrag während der Vertragsdauer an den Überschüs- sen beteiligt wird (siehe Ziffer 2.2 Absatz 3). Die Mittel für die Beteiligung am Überschuss werden grundsätzlich der →Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen (sie- he Ziffer 2.1 Absatz 3). Nur wenn sie unmittelbar den überschuss- berechtigten Versicherungsverträgen gut geschrieben werden, werden sie zu Lasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finan- ziert. (1) Bildung von Überschussgruppen (2) Festlegung der Überschussanteilsätze (3) Beteiligung am Überschuss a) Ermittlung und Zuteilung der laufenden Überschussan- teile →Bezugsgröße während der Beitragszahlung ist der vertraglich vereinbarte Beitrag für Ihre RisikoLebensversicherung Plus. Wenn Ihre Versicherung beitragsfrei ist, erhalten Sie keine Über- schussanteile.
Wie beteiligen wir Ihren Vertrag an den Überschüssen?. Die Beteiligung an den Überschüssen erfolgt nach einem verursa- chungsorientierten Verfahren. Im Folgenden erläutern wir Ihnen, • warum wir Überschussgruppen bilden (siehe Ziffer 2.2 Absatz 1), • wie wir zur Ermittlung der Überschussanteile Ihres Vertrags →Überschussanteilsätze festlegen (siehe Ziffer 2.2 Absatz 2) und • wie Ihr Vertrag während der Vertragsdauer an den Überschüs- sen beteiligt wird (siehe Ziffer 2.2 Absatz 3). Die Mittel für die Beteiligung am Überschuss werden grundsätzlich der →Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen (sie- he Ziffer 2.1 Absatz 3). Nur wenn sie unmittelbar den überschuss- berechtigten Versicherungsverträgen gut geschrieben werden, werden sie zu Lasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finan- ziert. (1) Bildung von Überschussgruppen Versicherungen tragen in unterschiedlichem Maß zu der Entste- hung von Überschüssen bei. Wir fassen deshalb vergleichbare Versicherungen zu sogenannten Überschussgruppen zusammen. Innerhalb der Überschussgruppen gibt es verschiedene Untergrup- pen, mit denen wir weitere bestehende Unterschiede berücksichti- gen. Die Zuordnung der einzelnen Verträge zu einer Überschuss- und Untergruppe erfolgt zum Beispiel in Abhängigkeit von • der Art des versicherten Risikos (zum Beispiel Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsrisiko), • der Phase, in der sich die Versicherung befindet (zum Beispiel vor oder nach Rentenbeginn), • dem Versicherungsbeginn oder • der Art der Beitragszahlung. Die für alle überschussberechtigten Verträge vorgesehenen Über- schüsse verteilen wir auf die einzelnen Überschuss- und Unter- gruppen. Dabei orientieren wir uns daran, in welchem Umfang die Überschuss- und Untergruppen zur Entstehung der Überschüsse beigetragen haben. Die Information, zu welcher Überschuss- und Untergruppe Ihre Versicherung gehört, finden Sie in Ihrem Dokument "Versiche- rungsinformationen" im Abschnitt "Welche Überschussgruppen und Untergruppen liegen der Versicherung zugrunde?". Die Grup- penzuordnung ist maßgeblich für die spätere Zuteilung der Über- schussanteile. (2) Festlegung der Überschussanteilsätze Zur Ermittlung der Überschussanteile, die Ihrem Vertrag zugeteilt werden (siehe Ziffer 2.2 Absatz 3), legt unser Vorstand auf Vor- schlag des →Verantwortlichen Aktuars vor Beginn eines jeden Kalenderjahres die Höhe der →Überschussanteilsätze für die Dauer eines Jahres fest (sogenannte Überschussdeklaration). Die →Überschussanteilsätze werden für die einzelnen Über- schuss- und Untergruppen (siehe ...
Wie beteiligen wir Ihren Vertrag an den Überschüssen?. 5.1 Grundsätze der Überschussbeteiligung: Wir beteiligen diese Versicherung und die Versicherungen der anderen Versicherungsnehmer an dem von uns erwirtschafteten Überschuss. Zusätzlich beteiligen wir diese Versicherung und die Versicherungen der anderen Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven, die nach den gesetzlichen und aufsichtsrechtli- chen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind. Die Beteiligung am Überschuss und die Beteiligung an den Bewertungsreserven werden zusammen als Überschussbeteiligung bezeichnet. Wann und wie wir Ihre Versicherung an dem von uns erwirtschafteten Überschuss und an den Bewertungs- reserven beteiligen, beschreiben wir Ihnen im Folgenden. Nähere Informationen zu den Bewertungsre- serven finden Sie in Ziffer 5.5.1. Die Überschüsse ermitteln wir nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches. Wir veröffentlichen die Überschüsse und Bewertungsreserven jährlich in unserem Geschäftsbericht. Diesen senden wir Ihnen auf Wunsch gern zu. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann nicht garantiert werden. Sie kann auch Null Euro be- tragen. ERGO Berufsunfähigkeitsversicherung Nr. 905333-000932
Wie beteiligen wir Ihren Vertrag an den Überschüssen?. Die Beteiligung an den Überschüssen erfolgt nach einem verursa- chungsorientierten Verfahren. Im Folgenden erläutern wir Ihnen, Inhalt dieses Abschnitts:

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  • Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.