Wiederherstellung und Wiederbeschaffung. In der Gleitenden Neuwertversicherung und der Neu- wertversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzu- stellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisheri- gen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wieder- hergestellt werden. Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädi- gung nach Nr. 1 a), b) und c) abzüglich der Wertminde- rung durch Alter und Abnutzung. Nr. 6 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des ent- schädigten Neuwertanteiles an den Versicherer verpflich- tet, wenn er die auf den Neuwertanteil geleistete Ent- schädigung schuldhaft nicht zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sachen verwendet.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Wiederherstellung und Wiederbeschaffung. In der Gleitenden Neuwertversicherung und der Neu- wertversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles sicherstellt, dass er die Entschädigung Entschä- digung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen bis- herigen Stelle wiederherzu- stellen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisheri- gen bisherigen Stelle rechtlich recht- lich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn die Gebäude an anderer an- derer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wieder- hergestellt wiederhergestellt werden. Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädi- gung nach Nr. 1 a), b) und c) abzüglich der Wertminde- rung durch Alter und Abnutzung. Nr. 6 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des ent- schädigten entschädigten Neuwertanteiles an den Versicherer verpflich- tetVersi- cherer verpflichtet, wenn er die auf den Neuwertanteil geleistete Ent- schädigung Entschädigung schuldhaft nicht zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sachen verwendet. Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung nach Nr. 1 a), Nr. 1 b) und Nr. 1 c) abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung. Nr. 7 gilt entsprechend.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Wiederherstellung und Wiederbeschaffung. a) In der Gleitenden Neuwertversicherung und der Neu- wertversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden Zeitwert- schaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher glei- cher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzu- stellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisheri- gen bisherigen Stelle rechtlich recht- lich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wieder- hergestellt wiederhergestellt werden. .
b) Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des vom Versicherer entschädigten Neuwertanteils verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer ange- messenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
c) Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädi- gung Entschädigung nach Nr. 1 a), Nr. 1 b) und Nr. 1 c) abzüglich der Wertminde- rung Wertminderung durch Alter und Abnutzung. § 12 Selbstbeteiligung Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte und im Versicherungsschein/seinen Nachträgen ausgewiesene Selbstbeteiligung gekürzt. Dies gilt nicht für Schadenabwendungs- oder Schadenminde- rungskosten (siehe Abschnitt A § 7 Nr. 6 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des ent- schädigten Neuwertanteiles an den Versicherer verpflich- tet2), wenn er die auf den Neuwertanteil geleistete Ent- schädigung schuldhaft nicht zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung Weisung des Versi- cherers angefallen sind. § 13 Zahlung und Verzinsung der versicherten Sachen verwendet.Entschädigung
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Wiederherstellung und Wiederbeschaffung. In der Gleitenden Neuwertversicherung und der Neu- wertversicherung Neuwertversiche- rung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren Jah- ren nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher glei- cher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzu- stellen wieder- herzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisheri- gen bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wieder- hergestellt wiederhergestellt werden. Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädi- gung Entschädigung nach Nr. 1 a), b) und c) abzüglich der Wertminde- rung Wertminderung durch Alter und Abnutzung. Nr. 6 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des ent- schädigten entschädig- ten Neuwertanteiles an den Versicherer verpflich- tetverpflichtet, wenn er die auf den Neuwertanteil geleistete Ent- schädigung Entschädigung schuldhaft nicht zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sachen verwendet.
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Samples: Versicherungsbedingungen