Wiederherstellung. 17.4.1. Im Falle von Beschädigung oder Verlust von Teilen der Güter kann der Versicherungsneh- mer anstelle eines Teiles des Versicherungs- wertes Ersatz für die zum Zeitpunkt der Scha- denfeststellung notwendigen Kosten der Wie- derherstellung oder Wiederbeschaffung der beschädigten oder verlorenen Teile verlangen. 17.4.2. Der Versicherer leistet bei Beschädigung oder Verlust von Gütern, die Teil einer versicherten Sachgesamtheit sind, Ersatz wie im Fall des Totalverlustes, wenn eine Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht möglich oder sinnvoll ist. Restwerte werden angerechnet. 17.4.3. Bei der Versicherung von gebrauchten Ma- schinen, Geräten, Apparaten, Fahrzeugen und deren Teilen ersetzt der Versicherer ohne Ab- zug „neu für alt“ die zum Zeitpunkt der Scha- denfeststellung notwendigen Kosten der Wie- derherstellung oder Wiederbeschaffung, bei einem Zeitwert von weniger als 40 % jedoch höchstens den Zeitwert.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011, DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011
Wiederherstellung. 17.4.1. 17.4.1 Im Falle von Beschädigung oder Verlust von Teilen der Güter Gü- ter kann der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer anstelle eines Teiles des Versicherungs- wertes Versi- cherungswertes Ersatz für die zum Zeitpunkt der Scha- denfeststellung Schadenfeststel- lung notwendigen Kosten der Wie- derherstellung Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung Wiederbe- schaffung der beschädigten oder verlorenen Teile verlangen.
17.4.2. 17.4.2 Der Versicherer leistet bei Beschädigung oder Verlust von Gütern, die Teil einer versicherten Sachgesamtheit sind, Ersatz wie im Fall des Totalverlustes, wenn eine Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht möglich oder sinnvoll ist. Restwerte werden wer- den angerechnet.
17.4.3. 17.4.3 Bei der Versicherung von gebrauchten Ma- schinenMaschinen, Geräten, Apparaten, Fahrzeugen und deren Teilen ersetzt der Versicherer ohne Ab- zug „Abzug "neu für alt“ " die zum Zeitpunkt der Scha- denfeststellung Schadenfeststel- lung notwendigen Kosten der Wie- derherstellung Wiederherstellung oder WiederbeschaffungWiederbe- schaffung, bei einem Zeitwert von weniger als 40 40% jedoch höchstens höchs- tens den Zeitwert.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008, DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008
Wiederherstellung. 17.4.1. 17.4.1 Im Falle von Beschädigung oder Verlust von Teilen der Güter kann der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer anstelle eines Teiles des Versicherungs- wertes Versicherungswertes Ersatz für die zum Zeitpunkt Zeit- punkt der Scha- denfeststellung Schadenfeststellung notwendigen Kosten der Wie- derherstellung Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der beschädigten beschä- digten oder verlorenen Teile verlangen.
17.4.2. 17.4.2 Der Versicherer leistet bei Beschädigung oder Verlust Ver- lust von Gütern, die Teil einer versicherten Sachgesamtheit Sachge- samtheit sind, Ersatz wie im Fall des Totalverlustes, wenn eine Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht möglich oder sinnvoll ist. Restwerte werden angerechnet.
17.4.3. 17.4.3 Bei der Versicherung von gebrauchten Ma- schinenMaschinen, Geräten, Apparaten, Fahrzeugen und deren Teilen ersetzt der Versicherer ohne Ab- zug „neu Abzug -neu für alt“ " die zum Zeitpunkt der Scha- denfeststellung Schadenfeststellung notwendigen Kosten der Wie- derherstellung Wieder- herstellung oder Wiederbeschaffung, bei einem Zeitwert von weniger als 40 40% jedoch höchstens den Zeitwert.
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Samples: Güterversicherungsbedingungen 2000, Güterversicherungsbedingungen 2000
Wiederherstellung. 17.4.1. 17.4.1 Im Falle von Beschädigung oder Verlust von Teilen der Güter kann der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer anstelle eines Teiles des Versicherungs- wertes Versicherungswertes Ersatz für die zum Zeitpunkt der Scha- denfeststellung notwendigen Schadenfeststellung not- wendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wie- derherstellung oder Wiederbeschaffung derbeschaffung der beschädigten oder verlorenen Teile verlangen.
17.4.2. 17.4.2 Der Versicherer leistet bei Beschädigung oder Verlust von Gütern, die Teil einer versicherten Sachgesamtheit sind, Ersatz wie im Fall des TotalverlustesTotal- verlustes, wenn eine Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung Wie- derbeschaffung nicht möglich oder sinnvoll ist. Restwerte werden angerechnet.
17.4.3. 17.4.3 Bei der Versicherung von gebrauchten Ma- schinenMaschinen, Geräten, Apparaten, Fahrzeugen und deren Teilen ersetzt der Versicherer ohne Ab- zug Abzug „neu für alt“ die zum Zeitpunkt der Scha- denfeststellung notwendigen Schadenfeststellung notwendi- gen Kosten der Wie- derherstellung Wiederherstellung oder WiederbeschaffungWiederbe- schaffung, bei einem Zeitwert von weniger als 40 % jedoch höchstens den Zeitwert.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011, DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2008
Wiederherstellung. 17.4.1. 17.4.1 Im Falle von Beschädigung oder Verlust von Teilen der Güter kann der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer anstelle eines Teiles des Versicherungs- wertes Versicherungswertes Ersatz für die zum Zeitpunkt der Scha- denfeststellung Schadenfest- stellung notwendigen Kosten der Wie- derherstellung Wiederherstel- lung oder Wiederbeschaffung der beschädigten oder verlorenen Teile verlangen.
17.4.2. 17.4.2 Der Versicherer leistet bei Beschädigung oder Verlust von Gütern, die Teil einer versicherten Sachgesamtheit sind, Ersatz wie im Fall des TotalverlustesTo- talverlustes, wenn eine Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht möglich oder sinnvoll ist. Restwerte werden angerechnet.
17.4.3. 17.4.3 Bei der Versicherung von gebrauchten Ma- schinenMaschi- nen, Geräten, Apparaten, Fahrzeugen und deren de- ren Teilen ersetzt der Versicherer ohne Ab- zug Abzug „neu für alt“ die zum Zeitpunkt der Scha- denfeststellung Schadenfest- stellung notwendigen Kosten der Wie- derherstellung Wiederherstel- lung oder Wiederbeschaffung, bei einem Zeitwert Zeit- wert von weniger als 40 % jedoch höchstens den Zeitwert.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008
Wiederherstellung. 17.4.1. 17.4.1 Im Falle von Beschädigung oder Verlust von Teilen der Güter kann der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer anstelle eines Teiles des Versicherungs- wertes Versiche- rungswertes Ersatz für die zum Zeitpunkt der Scha- denfeststellung Schadenfeststellung notwendigen Kosten der Wie- derherstellung Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung Wiederbeschaf- fung der beschädigten oder verlorenen Teile verlangen.
17.4.2. 17.4.2 Der Versicherer leistet bei Beschädigung oder Verlust von Gütern, die Teil einer versicherten Sachgesamtheit sind, Ersatz wie im Fall des Totalverlustes, wenn eine Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung Wiederbe- schaffung nicht möglich oder sinnvoll ist. Restwerte werden wer- den angerechnet.
17.4.3. 17.4.3 Bei der Versicherung von gebrauchten Ma- schinenMaschinen, Geräten, ApparatenAp- paraten, Fahrzeugen und deren Teilen ersetzt der Versicherer ohne Ab- zug oh- ne Abzug „neu für alt“ die zum Zeitpunkt der Scha- denfeststellung Schadenfeststel- lung notwendigen Kosten der Wie- derherstellung Wiederherstellung oder WiederbeschaffungWiederbe- schaffung, bei einem Zeitwert von weniger als 40 % jedoch höchstens den Zeitwert.
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Samples: Güterversicherungsbedingungen