Wiederherstellung. 17.4.1 Im Falle von Beschädigung oder Verlust von Teilen der Güter kann der Versicherungsnehmer anstelle eines Teiles des Versicherungswertes Ersatz für die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der beschädigten oder verlorenen Teile verlangen. 17.4.2 Der Versicherer leistet bei Beschädigung oder Verlust von Gütern, die Teil einer versicherten Sachgesamtheit sind, Ersatz wie im Fall des Totalverlustes, wenn eine Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht möglich oder sinnvoll ist. Restwerte werden angerechnet. 17.4.3 Bei der Versicherung von gebrauchten Maschinen, Geräten, Apparaten, Fahrzeugen und deren Teilen ersetzt der Versicherer ohne Abzug „neu für alt“ die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung, bei einem Zeitwert von weniger als 40 % jedoch höchstens den Zeitwert.
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Wiederherstellung. 17.4.1 Im Falle von Beschädigung oder Verlust von Teilen der Güter kann der Versicherungsnehmer anstelle eines Teiles des Versicherungswertes Ersatz für die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung notwendigen notwen- digen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung Wieder- beschaffung der beschädigten oder verlorenen Teile Tei- le verlangen.
17.4.2 Der Versicherer leistet bei Beschädigung oder Verlust Ver- lust von Gütern, die Teil einer versicherten Sachgesamtheit Sachg e- samtheit sind, Ersatz wie im Fall des Totalverlustes, wenn eine Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung Wiederbescha f- fung nicht möglich oder sinnvoll ist. Restwerte werden wer- den angerechnet.
17.4.3 Bei der Versicherung von gebrauchten Maschinen, Geräten, Apparaten, Fahrzeugen und deren Teilen ersetzt der Versicherer ohne Abzug „neu für alt“ die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung notwendigen notwendi- gen Kosten der Wiederherstellung oder WiederbeschaffungWiederbe- schaffung, bei einem Zeitwert von weniger als 40 % jedoch höchstens den Zeitwert.
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Wiederherstellung. 17.4.1 Im Falle von Beschädigung oder Verlust von Teilen der Güter kann der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer anstelle eines Teiles des Versicherungswertes Versicherungs- wertes Ersatz für die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung Scha- denfeststellung notwendigen Kosten der Wiederherstellung Wie- derherstellung oder Wiederbeschaffung der beschädigten be- schädigten oder verlorenen Teile verlangen.
17.4.2 Der Versicherer leistet bei Beschädigung oder Verlust von Gütern, die Teil einer versicherten Sachgesamtheit sind, Ersatz wie im Fall des Totalverlustes, wenn eine Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht möglich oder sinnvoll ist. Restwerte werden angerechnet.
17.4.3 Bei der Versicherung von gebrauchten MaschinenMaschi- nen, Geräten, Apparaten, Fahrzeugen und deren de- ren Teilen ersetzt der Versicherer Versicherer, ohne Abzug „neu für alt“ die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung Schaden- feststellung notwendigen Kosten der Wiederherstellung Wieder- herstellung oder Wiederbeschaffung, bei einem Zeitwert von weniger als 40 40% jedoch höchstens den Zeitwert.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008
Wiederherstellung. 17.4.1 Im Falle von Beschädigung oder Verlust von Teilen der Güter kann der Versicherungsnehmer anstelle eines Teiles des Versicherungswertes Ersatz für die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung notwendigen notwen- digen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der beschädigten oder verlorenen verlo- renen Teile verlangen.
17.4.2 Der Versicherer leistet bei Beschädigung oder Verlust von Gütern, die Teil einer versicherten Sachgesamtheit sind, Ersatz wie im Fall des Totalverlustes, wenn eine Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht möglich oder sinnvoll ist. Restwerte werden angerechnet.
17.4.3 Bei der Versicherung von gebrauchten Maschinen, Geräten, Apparaten, Fahrzeugen und deren Teilen ersetzt der Versicherer ohne Abzug „“neu für alt“ die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung notwendigen notwen- digen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung, bei einem Zeitwert von weniger als 40 % jedoch höchstens den Zeitwert.
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Samples: Gütertransportversicherung
Wiederherstellung. 17.4.1 11.4.1. Im Falle von Beschädigung oder Verlust von Teilen der Güter kann der Versicherungsnehmer anstelle eines Teiles des Versicherungswertes Versicherungswer- tes Ersatz für die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der beschädigten beschä- digten oder verlorenen Teile verlangen.
17.4.2 11.4.2. Der Versicherer leistet bei Beschädigung oder Verlust von Gütern, die Teil einer versicherten Sachgesamtheit sind, Ersatz wie im Fall des Totalverlustes, wenn eine Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht möglich oder sinnvoll ist. Restwerte werden angerechnet.
17.4.3 11.4.3. Bei der Versicherung von gebrauchten Maschinen, Geräten, Apparaten, Fahrzeugen und deren Teilen ersetzt der Versicherer ohne Abzug „neu für alt“ die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung, bei einem Zeitwert von weniger als 40 40% jedoch höchstens den Zeitwert.
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Samples: Insurance Policy
Wiederherstellung. 17.4.1 Im Falle von Beschädigung oder Verlust von Teilen der Güter kann der Versicherungsnehmer anstelle eines Teiles des Versicherungswertes Versicherungs- wertes Ersatz für die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung notwendigen not- wendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der beschädigten oder verlorenen Teile verlangen.
17.4.2 Der Versicherer leistet bei Beschädigung oder Verlust von Gütern, die Teil einer versicherten Sachgesamtheit sind, Ersatz wie im Fall des Totalverlustes, wenn eine Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung Wiederbe- schaffung nicht möglich oder sinnvoll ist. Restwerte werden angerechnetange- rechnet.
17.4.3 Bei der Versicherung von gebrauchten Maschinen, Geräten, ApparatenAppa- raten, Fahrzeugen und deren Teilen ersetzt der Versicherer Versicherer, ohne Abzug „neu für alt“ die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder WiederbeschaffungWiederbeschaf- fung, bei einem Zeitwert von weniger als 40 % jedoch höchstens den Zeitwert.
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Samples: Güterversicherung