Wiederinkraftsetzung. Die beitragsfrei gestellte Versicherung können Sie innerhalb der ersten 3 Jahre nach dem Zeitpunkt der Beitragsfreistellung wieder in Kraft setzen, wenn der Versicherungsfall↑ noch nicht eingetreten ist. Dabei legen wir die für Ihren Vertrag geltenden Rech- nungsgrundlagen↑ zu Grunde. Bei der Wiederinkraftsetzung können Sie die nicht ge- zahlten Beiträge in einem Betrag ganz oder teilweise nachzahlen. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, entsprechend hö- here laufende Beiträge bis zum Ende der Beitragszah- lungsdauer↑ zu vereinbaren. Mit Wiederinkraftsetzung erhöht sich das garantierte Ka- pital entsprechend um die Summe der nachgezahlten und künftigen Beiträge - ohne Beiträge für eventuell ein- geschlossene Zusatzversicherungen - multipliziert mit dem vereinbarten Garantieprozentsatz. Sollte zum Zeit- punkt der Wiederinkraftsetzung nicht ausreichend Ver- tragsguthaben in Ihrem Vertrag vorhanden sein, um die Erhöhung des garantierten Kapitals zu finanzieren, re- duziert sich der Garantieprozentsatz auf den maximal fi- nanzierbaren Prozentsatz. Ist ein Garantieprozentsatz von 0 % vereinbart, ist kein garantiertes Kapital vorhan- den. Die Höhe der garantierten Mindestrente errechnet sich nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik neu. Ist ein Garantieprozentsatz von 0 % vereinbart, ist keine garantierte Mindestrente vorhanden. Das garantierte Lock-In-Kapital und die garantierte Lock-In-Rente bleiben unverändert.
Wiederinkraftsetzung. Nach der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung haben Sie für drei Jahre nach Wirksamwerden der Beitrags- freistellung einen Anspruch auf Wiederinkraftsetzung des Vertrags. Die Versicherung wird dann mit dem vorher verein- barten Beitrag fortgeführt. Die Summe der nicht gezahlten Beiträge können Sie in einem Betrag oder durch eine ent- sprechende Erhöhung des laufenden Beitrags nachzahlen; eine rückwirkende Anlage von Beiträgen erfolgt nicht. Sofern die Wiederinkraftsetzung - innerhalb von zwölf Monaten, beziehungsweise - nach Beitragsfreistellung wegen Elternzeit innerhalb von 36 Monaten erfolgt, werden die ursprünglichen Rechnungsgrundlagen verwendet, bei einer späteren Wiederinkraftsetzung können wir die dann für Neuverträge gültigen Rechnungsgrundlagen verwenden. Aufgrund der Wertentwicklung der Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Fonds kann sich in beiden Fällen zum vereinbar- ten Rentenbeginn ein Wert der Versicherung ergeben, der deutlich von dem Wert abweicht, der sich ohne die Beitrags- freistellung mit anschließender Wiederinkraftsetzung erge- ben hätte. Die Wiederinkraftsetzung von evtl. eingeschlossenen Zu- satzversicherungen erfolgt nach Beitragsfreistellung - innerhalb von zwölf Monaten oder - nach Beitragsfreistellung wegen Elternzeit innerhalb von 36 Monaten ohne erneute Risikoprüfung, sofern sich der insgesamt bei uns vereinbarte Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Grundfähigkeitsschutz im Vergleich zum Zeitpunkt vor der Beitragsfreistellung nicht erhöht. Andernfalls können wir eine Wiederinkraftsetzung vom Ergebnis einer erneuten Ri- sikoprüfung abhängig machen. Voraussetzung für die Wiederinkraftsetzung von einge- schlossenen Zusatzversicherungen ist, dass weder der Ver- sicherungsfall eingetreten ist noch Leistungen aus der Zu- satzversicherung beantragt wurden. Erfolgt die Beitragsfreistellung wegen einer Elternzeit, kann diese frühestens drei Monate vor Beginn der Elternzeit be- ginnen und die Wiederinkraftsetzung muss spätestens drei Monate nach der Beendigung der Elternzeit beantragt wer- den. Es sind entsprechende Nachweise über den Beginn und das Ende der Elternzeit zu erbringen.
Wiederinkraftsetzung. Sie können Ihre beitragsfrei gestellte Hauptversicherung in- nerhalb von drei Jahren ohne Gesundheitsprüfung wieder in Kraft setzen lassen. Dabei kann sich die garantierte Erle- bensfallleistung ändern.
Wiederinkraftsetzung. Nach der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung haben Sie für drei Jahre nach Wirksamwerden der Beitrags- freistellung einen Anspruch auf Wiederinkraftsetzung des Vertrags. Die Versicherung wird dann mit dem vorher verein- barten Beitrag fortgeführt. Die Summe der nicht gezahlten Beiträge können Sie in einem Betrag oder durch eine ent- sprechende Erhöhung des laufenden Beitrags nachzahlen; eine rückwirkende Anlage von Beiträgen erfolgt nicht. Bei einer Wiederinkraftsetzung innerhalb von sechs Mona- ten werden die ursprünglichen Rechnungsgrundlagen ver- wendet, bei einer späteren Wiederinkraftsetzung können wir die dann für Neuverträge gültigen Rechnungsgrundlagen verwenden. Aufgrund der Wertentwicklung der Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Fonds kann sich in beiden Fällen zum vereinbar- ten Rentenbeginn ein Wert der Versicherung ergeben, der deutlich von dem Wert abweicht, der sich ohne die Beitrags- freistellung mit anschließender Wiederinkraftsetzung erge- ben hätte. Die Wiederinkraftsetzung von evtl. eingeschlossenen Zu- satzversicherungen können wir von einer erneuten Gesund- heitsprüfung abhängig machen.
Wiederinkraftsetzung. Ist der Vertrag gekündigt oder beitragsfrei gestellt, haben Sie unter folgenden Voraussetzungen ein Recht auf Wiederin- kraftsetzung des Vertrages unter Zugrundelegung der bisherigen Rechnungsgrundlagen: ▪ Die Beiträge für das erste Versicherungsjahr sind vollständig gezahlt. ▪ Das Recht auf Wiederinkraftsetzung wird innerhalb von 24 Monaten nach Wirksamwerden der Beitragsfreistellung uns gegenüber geltend gemacht. Ist bei Ihrem Vertrag eine Berufs-/ Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung bzw. Erwerbsunfähig- keitsabsicherung eingeschlossen und wird das Recht auf Wieder- inkraftsetzung nach 6 Monaten uns gegenüber geltend ge- macht, behalten wir uns das Recht einer erneuten Gesundheits- prüfung vor. ▪ Das Recht auf Wiederinkraftsetzung wird innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung uns gegenüber geltend gemacht. Ein ggf. von uns erstatteter Rückkaufswert ist uns innerhalb eines Monats, nach dem Sie unsere Mitteilung über die Höhe der ausstehenden Beiträge erhalten haben, zu- rückzuzahlen. Auf Wunsch prüfen wir, ob die ausstehenden Beiträge aus dem vorhandenen Deckungskapital entnommen werden können. Wir werden die Leistungen nach den anerkannten Regeln der Ver- sicherungsmathematik nur dann herabsetzen, wenn Sie die ausstehenden Beiträge nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt unserer Mitteilung nachzahlen.
Wiederinkraftsetzung. Die beitragsfrei gestellte Versicherung, können Sie wieder in Kraft setzen, wenn der Versicherungsfall↑ noch nicht eingetreten ist. Die Wiederinkraftsetzung erfolgt in den ersten 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der Beitragsfreistellung mit den für Ihren Vertrag geltenden Rechnungsgrundlagen↑. Nach Beendigung einer Elternzeit können Sie innerhalb von 3 Monaten verlangen, dass die Versicherung zu den vor der Beitragsfreistellung vereinbarten Bedingungen fort- gesetzt wird. Nach Vereinbarung können Sie die nicht gezahlten Bei- träge in einem Betrag oder innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten nachzahlen. Stattdessen haben Sie die Möglichkeit höhere laufende Beiträge bis zum Ende der Beitragszahlungsdauer↑ oder für einen vereinbarten Zeitraum der ausstehenden Beitragszahlungsdauer nachzuentrichten. Die nachgezahlten Beiträge werden bis zum nächsten Indexstichtag↑ nach § 3 Absatz (6) c) verwendet. Beträgt zum Zeitpunkt der Wiederinkraftsetzung die restliche Aufschubzeit↑ mindestens 10 Jahre, erhöht sich das garantierte Kapital entsprechend um die Sum- me der nachgezahlten und künftigen Beiträge. Anderen- falls wird geprüft, ob zum Zeitpunkt der Wiederinkraft- setzung ausreichend Deckungskapital zur Sicherstel- lung dieses erhöhten garantierten Kapitals in Ihrem Ver- trag vorhanden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine Wiederinkraftsetzung nicht möglich. Die Höhe der garantierten Mindestrente errechnet sich nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik neu.
Wiederinkraftsetzung. Eine Wiederinkraftsetzung der Hauptversicherung nach erfolgter Umwandlung in eine prämienfreie Versiche- rung setzt keine Gesundheitsprüfung voraus; dies gilt nicht für eingeschlossene Zusatzversicherungen. Eine Wiederinkraftsetzung von Zusatzversicherungen ist in der Regel vom Gesundheitszustand der versicherten Person abhängig. Die übrigen Bedingungen einer Wiederinkraftsetzung richten sich nach unseren zum Zeitpunkt der Antragstel- lung geltenden Wiederinkraftsetzungsrichtlinien.
Wiederinkraftsetzung. Ist der Vertrag gekündigt oder beitragsfrei gestellt, dann haben Sie unter folgenden Voraussetzungen ein Recht auf Wiederinkraftsetzung des Vertrages ohne erneute Gesund- heitsprüfung: ● Die Beiträge für das erste Versicherungsjahr sind voll- ständig gezahlt. ● Das Recht wird innerhalb von sechs Monaten nach Wirk- samwerden der Kündigung bzw. Beitragsfreistellung gegenüber uns geltend gemacht. ● Sie zahlen die ausstehenden Beiträge innerhalb eines Monats nach Mitteilung der jeweiligen Höhe nach. ● Zum Zeitpunkt der Wiederinkraftsetzung liegt keine bedingungsgemäße Erwerbsunfähigkeit vor. Bei Beantragung einer Beitragsfreistellung von bis zu sechs Monaten kann vereinbart werden, dass nach Ablauf der bei- tragsfreien Zeit der Vertrag automatisch beitragspflichtig fort- gesetzt wird. Wir werden die Leistungen nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik nur dann herabsetzen, wenn Sie nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt unserer Mitteilung die ausstehenden Beiträge nachzahlen.
Wiederinkraftsetzung. Bis zum vereinbarten Rentenzahlungsbeginn kann innerhalb von 3 Jahren nach einer Herabsetzung oder Beitragsfreistellung des Vertrages eine Wiederinkraftsetzung des Versicherungsschutzes beantragt werden. Die Wiederinkraftsetzung führen wir in den ersten 6 Monaten nach der Herabsetzung oder Beitragsfreistellung ohne erneute Risiko- prüfung durch. Nach Ablauf von 6 Monaten ist die Wiederinkraftsetzung in folgenden Fällen vom Ergebnis einer erneuten Risikoprüfung abhängig, wenn • eine (Komfort) Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung eingeschlossen ist und • wenn für den Todesfall die Hinterbliebenenleistung in Höhe der garantierten Kapital- abfindung vereinbart ist.
Wiederinkraftsetzung. Wurde der Vertrag beitragsfrei gestellt, können Sie innerhalb von sechs Monaten ab der Zahlung des letzten Beitrages eine Wiederinkraftsetzung verlangen, sofern ein ausreichendes Deckungskapital vorhanden ist. Nach dieser Frist ist eine Wiederinkraftsetzung nur mit einer erneuten Gesundheitsprüfung der versicherten Person möglich. Dies kann zur Folge haben, dass der Vertrag nur zu geänderten Vertragsbedingungen weitergeführt werden kann. Ebenso ist eine Ablehnung der Wiederinkraftsetzung möglich.