Wirkung der Beendigung Musterklauseln

Wirkung der Beendigung. 21.1 Bei der Beendigung hat die erhaltende Partei alle Informatio- nen, Unterlagen und Daten, welche der erhaltenden Partei zum Zweck der Erfüllung des Vertrages von der übertragen- den Partei übergeben wurden, an die übertragende Partei herauszugeben. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufbewah- rungspflichten der erhaltenden Partei.
Wirkung der Beendigung. 5.3.1.1. Mit Ausnahme der Bestimmungen in 5.3.2 ist der Geschäftspartner bei Beendigung dieses BAA aus irgendeinem Grund verpflichtet, alle vom Kunden erhaltenen PHI in Übereinstimmung mit der Vereinbarung zurückzugeben oder zu vernichten. Diese Bestimmung gilt für PHI, die sich im Besitz von Unterauftragnehmern oder Vertretern des Geschäftspartners befinden. Der Geschäftspartner darf keine Kopien der PHI aufbewahren.
Wirkung der Beendigung. Bei Ablauf oder Kündigung der Vereinbarung: (1) die im Rahmen dieser Vereinbarung gewährten Zugangs- und Nutzungsrechte enden sofort; (2) der Kunde und die autorisierten Nutzer stellen die Nutzung der Dienste sofort ein; (3) Panopto kann alle Zugangscodes und Schlüssel für die Technologiedienste deaktivieren; und (4) jede Partei gibt alle vertraulichen Informationen, die sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden, zurück oder vernichtet sie und bestätigt auf schriftliche Aufforderung der anderen Partei diese Rückgabe oder Vernichtung. Die Beendigung dieser Vereinbarung berührt nicht die Verpflichtungen einer Partei gegenüber der anderen, die vor der Beendigung aufgelaufen sind. Außer im Falle einer Kündigung durch Panopto wegen eines Vertragsbruchs durch den Kunden wird auf schriftlichen Antrag des Kunden eine 30-tägige Übergangsfrist nach der Kündigung gewährt, während der dieser Vertrag nur insoweit in vollem Umfang in Kraft bleibt, als dies erforderlich ist, um dem Kunden zu ermöglichen, Kundeninhalte von den Technologiediensten abzurufen. Mit Ausnahme des oben ausdrücklich genannten Umfangs ist Panopto nicht verpflichtet, Xxxxxxxxxxxxx nach Ablauf oder Beendigung dieses Vertrags zu archivieren oder verfügbar zu machen.
Wirkung der Beendigung. Bei einer Beendigung gemäß Ziffer 9.5.2 sind weder die Eurex Clearing AG noch das betreffende Clearing-Mitglied zur Vornahme weiterer Zahlungen oder Lieferungen gemäß dem/den beendeten CM-Geschäft(en), die am oder nach dem Beendigungsdatum fällig geworden wären, verpflichtet. Diese Verpflichtungen werden durch eine Verpflichtung der Eurex Clearing AG bzw. des betreffenden Clearing-Mitglieds zur Zahlung des Schlussabrechnungsbetrages in Übereinstimmung mit Ziffer 9.5.4 ersetzt.
Wirkung der Beendigung. Die Beendigung dieses Vertrags zieht automatisch und ohne Formalitäten die Einstellung der Zahlungsdienstleistungen CNOVA PAY nach sich.
Wirkung der Beendigung. Nach Ablauf oder Beendigung der Vereinbarung wird (i) jeder Partner die vertraulichen Informationen des anderen Partners zurückgeben oder vernichten (und auf Anfrage die vollständige Vernichtung bestätigen), (ii) alle im Rahmen der Vereinbarung gewährten Lizenzen und Rechte erlöschen (für weitere Verpflichtungen siehe Ziffer 3.3 oben); (iii) sofern die Kündigung nicht auf eine Vertragsverletzung durch den Partner zurückzuführen ist, verpflichtet sich Exasol, dem Partner alle etwaigen Partnerprovisionen, die vor dem Datum der Kündigung ordnungsgemäß fällig sind, zu zahlen, und (iv) der Partner ist verpflichtet, alle ausstehenden Beträge, die Exasol gemäß der Vereinbarung oder einem damit verbundenen Angebot zustehen, unverzüglich zu zahlen. Xxxxxx übernimmt keine Haftung jeglicher Art gegenüber Partnern, die sich aus der Beendigung der Vereinbarung ergeben.
Wirkung der Beendigung. Nach Erhalt der Mitteilung über die Beendigung durch eine der Parteien nimmt CDISCOUNT Folgendes vor: - Innerhalb von fünf (5) Werktagen die technische Schließung (Informationssysteme) der Bestandseingänge und -ausgänge der Produkte; - Innerhalb von dreißig (30) Werktagen die Bereitstellung der Produkte zur Rücknahme durch den Verkäufer. CDISCOUNT informiert den Verkäufer über die tatsächliche Bereitstellung der Produkte. Der Verkäufer verpflichtet sich, von der Bereitstellung der Produkte durch CDISCOUNT an so schnell wie möglich einen Termin für die Rücknahme seiner Produkte zu vereinbaren, die spätestens fünfzehn (15) Werktage nach der Mitteilung über die tatsächliche Bereitstellung der Produkte erfolgen muss. Die von CDISCOUNT bis zur Rücknahme der Produkte durch den Verkäufer erbrachten Leistungen werden von CDISCOUNT entsprechen Anhang A dieser Allgemeinen Bedingungen für den Service Cdiscount Fulfilment in Rechnung gestellt. Erfolgt die Rücknahme der Produkte durch den Verkäufer nicht innerhalb der vorgenannten Frist, kann CDISCOUNT gemäß Artikel 8.2 dieser Bedingungen frei darüber verfügen.
Wirkung der Beendigung. Unbeschadet sonstiger Rechte kann mmOrthosoft® die Nutzung der Dienste durch den Kunden und diese Servicebedingungen ohne Benachrichtigung ganz oder teilweise einstellen oder beenden, wenn der Kunde die für ihn geltenden Bedingungen nicht erfüllt; in diesem Fall muss der Kunde die Nutzung der Dienste vollständig einstellen, alle Kopien (einschließlich sämtlicher Bestandteile) der Dienste zerstören, oder solche Kopien auf Aufforderung von mmOrthosoft® an mmOrthosoft® zurückgeben. Die Abschnitte 5, 6, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 bis 25 gelten auch nach einer Beendigung dieser Servicebedingungen fort.

Related to Wirkung der Beendigung

  • Anlageziel und Anlagepolitik Das Anlageziel des Classic Global Equity Fund besteht darin, durch Anlagen in unterbewertete Beteiligungspapiere und –wertrechte, welche aufgrund einer gründlichen, disziplinierten und langfristig orientierten Fundamentalanalyse ausge- wählt werden, einen möglichst hohen Gesamtertrag zu erzielen. Das Vermögen des Fonds wird nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapiere und andere Anlagen, wie nach- folgend beschrieben, investiert. Der Fonds investiert hauptsächlich in Aktien weltweit. Diese haben anspruchsvollen Auswahlkriterien zu genügen. Der Fonds verfolgt einen Value-Ansatz, weshalb die gekauften Aktien fundamental unterbewertet sein sollten. Der Fonds kann auch in Wandel- und Optionsanleihen investieren. Der Fonds kann zudem in Obligationen investieren, wenn diese aus Sicht der Verwaltungsgesellschaft unterbewertet sind. Der Fonds kann auch Arbitrage-Strategien auf Wertpapieren einsetzen. Solche Arbitrage-Möglichkeiten ergeben sich vor allem bei Fusionen, Übernahmen, Spin-Offs und ähnlichen Geschäftsfällen, wenn Wertpapiere der involvierten Gesell- schaften Preisunterschiede aufweisen, die nach Einschätzung der Verwaltungsgesellschaft nicht gerechtfertigt sind. In solchen Fällen werden die Titel der zu hoch bewerteten Unternehmung verkauft und die Titel der zu tief bewerteten Un- ternehmen gekauft. Der Fonds kann zudem Arbitrage-Strategien auf Edelmetallen oder auf Waren (Commodities) eingehen, wobei physi- sche Engagements in und Lieferungen von Edelmetallen und Waren ausgeschlossen sind. Solche Arbitrage-Möglichkei- ten können sich ergeben, wenn die Aktie eines Unternehmens im Verhältnis zum Edelmetall- oder Warenpreis nach Ein- schätzung der Verwaltungsgesellschaft zu tief oder zu hoch notiert. In solchen Fällen wird die zu tief (zu hoch) bewertete Aktie gekauft (verkauft) und das entsprechende Edelmetall bzw. die Ware verkauft (gekauft). Die Verwaltungsgesellschaft kann im Rahmen der Arbitrage-Strategien gedeckte Leerverkäufe einsetzen. Daneben kann der Fonds sein Vermögen auch in andere gemäss diesem Prospekt zulässige Beteiligungs- und Forde- rungspapiere anlegen. Aus taktischen Gründen kann der Fonds bis zu 49% seines Vermögens in liquiden Mitteln halten. Dazu gehören Bank- guthaben auf Sicht und auf Zeit mit einer Laufzeit von maximal 397 Tagen, Geldmarktinstrumente oder andere Schuld- verschreibungen mit einer Restlaufzeit von maximal 397 Tagen. Der OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Der OGAW darf Derivate gem. Ziffer 7.7 im Prospekt einsetzen. Die Kreditaufnahme ist gem. den Bestimmungen von Art. 7.10 gestattet.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.