Wirtschaftliche Vorteile Musterklauseln

Wirtschaftliche Vorteile. Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach Eintritt der technischen Betriebsbereitschaft als Folge des Aufwands der Mehrkosten ergeben, sind in billiger Weise zu berücksichtigen. Ersparte Kosten werden angerechnet.
Wirtschaftliche Vorteile. Die Förderungsempfängerin bzw. der Förderungsempfänger ist verpflichtet, unmittelbar wirtschaftliche Vorteile, die sich während oder innerhalb von fünf Jahren nach der Durchführung des geförderten Vorhabens hieraus für ihn ergeben, unverzüglich dem Förderungsgeber anzuzeigen und hat die erhaltene Zuwendung nach Maßgabe des aus dem geförderten Vorhaben während oder innerhalb von fünf Jahren nach dessen Durchführung erzielten Gewinns oder der sich hieraus ergebenden Verwertungsmöglichkeiten rückzuerstatten.
Wirtschaftliche Vorteile. Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach Eintritt der technischen Betriebsbereitschaft als Folge des Aufwands der Mehrkosten ergeben, sind in billiger Weise zu berücksichtigen. Ersparte Kosten werden angerechnet. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Mehrkostenversicherung.) 1 Versicherte Schäden 97 2 Vorübergehend außer Betrieb genommene Güter 97 3 Ertragsausfallschaden 97 4 Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen 98 5 Miet- und Pachtaufwendungen 98 6 Daten und Programme 98 7 Haftzeit 98 8 Überjährige Haftzeit 98 9 Versicherungsort 99 10 entfällt 99 11 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke 99 12 Abhängige Außenversicherung 99 13 entfällt 100 14 entfällt 100 15 Wechselwirkungen zwischen mehreren Versicherungsnehmern/Versicherten 100 16 Rückwirkungsschäden 100 17 Nutzungsbeschränkungen 100 18 entfällt 100 19 entfällt 100 20 Versicherungssumme 101 21 Nachhaftung 101 22 Meldung der erwirtschafteten Werte 101 23 entfällt 101 24 entfällt 101 25 Entschädigungsberechnung 101 26 entfällt 102
Wirtschaftliche Vorteile. Wird eine Anbaufläche aufgrund eines versicherten Schadereignisses zur Abräumung oder zum Umbruch freigegeben, so sind die wirtschaftlichen Vorteile, die dem Versicherungsnehmer durch die Freigabe erwachsen, durch einen ange- messenen Abzug von der ermittelten Schadenquote für den Ertragsverlust zu berücksichtigen. Als wirtschaftliche Vor- teile gelten insbesondere die ersparten Kosten für weitere Pflegemaßnahmen, Ernte, Lagerung sowie Verkauf im Ver- hältnis zur Versicherungssumme. Unterbleibt die Abräumung oder der Umbruch, kann der Versicherer jederzeit eine erneute Endregulierung vornehmen. Entsprechendes gilt auch in allen anderen Fällen, in denen der Versicherungsneh- mer durch den Versicherungsfall Aufwendungen erspart.

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  • Bereitschaftszeiten 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Ar- beitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Be- schäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Be- reitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht Der Kunde hat die Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Datenweitergabe an Rückversicherungen Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, kann die ALTE LEIPZIGER Rückversicherungen einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise übernehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherungen dafür weiterer Rückversiche- rungen, denen sie ebenfalls Ihre Daten übergeben. Damit sich die Rückversicherung ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann, ist es möglich, dass die ALTE LEIPZIGER Ihren Versicherungsantrag/Ihre Angebotsan- forderung oder Leistungsantrag der Rückversicherung vorlegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Versicherungssumme besonders hoch ist oder es sich um ein schwierig einzustufendes Risiko handelt. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherung die ALTE LEIPZIGER aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Haben Rückversicherungen die Absicherung des Risikos übernommen, können sie kontrollieren, ob die ALTE LEIPZIGER das Risiko bzw. einen Leistungsfall richtig eingeschätzt hat. Außerdem werden Daten über Ihre bestehenden Verträge und Anträge im erforderli- chen Umfang an Rückversicherungen weitergegeben, damit diese überprüfen können, ob und in welcher Höhe sie sich an dem Risiko beteiligen können. Zur Abrechnung von Prämienzahlungen und Leistungsfällen können Daten über Ihre bestehenden Verträge an Rückversicherungen weitergegeben werden. Zu den oben genannten Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten, jedoch auch personenbezogene Gesundheitsangaben verwendet. Ihre personenbezogenen Daten werden von der Rückversicherung nur zu den vorge- nannten Zwecken verwendet. Über die Übermittlung Ihrer Gesundheitsdaten an eine Rückversicherung werden Sie durch die ALTE LEIPZIGER unterrichtet. Ich willige ein, dass meine Gesundheitsdaten – soweit erforderlich – an Rückversi- cherungen übermittelt und dort zu den genannten Zwecken verwendet werden. Soweit erforderlich, entbinde ich die für die ALTE LEIPZIGER tätigen Personen im Hinblick auf die Gesundheitsdaten und weiteren nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht.

  • Auswirkungen Die Höhe der temporären Rente ermitteln wir zum Rentenbeginn aus dem Gesamtkapital. • Wir berechnen die temporäre Rente nach versicherungsmathe- matischen Grundsätzen und verwenden dabei die Regelungen und Rechnungsgrundlagen, die zum Rentenbeginn für den Neu- abschluss einer temporären Rente vorgesehen sind. • Die garantierte Mindestrente erlischt. • Eine mitversicherte Kapitalzahlung für den Todesfall nach Ren- tenbeginn kann sich der Höhe nach ändern. • Leistungen für den Fall des Todes nach Rentenbeginn können Sie nach Ziffer 9.4 ändern. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen.

  • Vorvertragliche Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha- ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir – nach Ihrer Vertragserklärung, – aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen. Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr- erheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan- delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.