Wogegen besteht Versicherungsschutz?. Was ist der Versicherungsfall? 3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie we- gen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch ge- nommen werden. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Scha- denereignis geführt hat, kommt es nicht an. 3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Scha- densersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen- standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver- tragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge- rung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zu- sage über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hi- nausgehen.
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Samples: Allgemeine Haftpflichtversicherung, Allgemeine Haftpflichtversicherung, Wassersporthaftpflicht Versicherung
Wogegen besteht Versicherungsschutz?. Was ist der Versicherungsfall?
3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie we- gen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch ge- nommen werden. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Scha- denereignis geführt hat, kommt es nicht an.
3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Scha- densersatz statt der Leistung;
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen- standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver- tragsleistung geschuldeten Erfolges;
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge- rung der Leistung;
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung auf Grund Vertrags oder Zu- sage Zusagen über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hi- nausgehenhinausgehen.
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Samples: Tierhalterhaftpflicht Versicherung
Wogegen besteht Versicherungsschutz?. Was ist der Versicherungsfall?
3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie we- gen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund aufgrund von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch ge- nommen werden. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Scha- denereignis geführt hat, kommt es nicht an.
3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Scha- densersatz statt der Leistung;
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen- standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver- tragsleistung geschuldeten Erfolges;
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge- rung der Leistung;
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zu- sage über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hi- nausgehen.
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Samples: Privathaftpflicht Versicherung