Überschalldruckwellen Musterklauseln

Überschalldruckwellen. Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, einwirkt.
Überschalldruckwellen. Überschalldruckwellen sind Stoßwellen, die sich ausbreiten, wenn ein Flugkörper die Schallmauer durchbricht.
Überschalldruckwellen. In Erweiterung von A 1.1 und A 3 VHB 2022 der Continentale leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Überschalldruckwellen zerstört oder beschädigt werden. Eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn ein Luftfahrzeug die Schallgrenze durchflogen hat und die dadurch entstandene Über- schalldruckwelle unmittelbar Schäden an versicherten Sachen verursacht. In Ergänzung zu A 3.2 VHB 2022 der Continentale leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Stromschwankungen des öffentlichen Stromnetzes entstehen. Die Entschädigung ist auf 500 EUR je Versicherungsfall begrenzt. In Erweiterung zu A 1.2 und A 4.2 VHB 2022 der Continentale besteht Versicherungsschutz für Vandalismusschäden nach einem Raub (siehe A 4.3 VHB 2022 der Continentale). In Erweiterung von A 1.3 und A 5.2 VHB 2022 der Continentale gilt als Leistungswasser auch Wasser, das aus im Gebäude ver- laufenden Regenfallrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist. In Erweiterung von A 1.3 und A 5.2 VHB 2022 der Continentale gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Zisternen, die nicht mit dem Abwassersystem des Gebäudes verbunden sind, ausgetreten ist. In Erweiterung von A 1.3 und A 5.2 VHB 2022 der Continentale gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Schwimmbecken/ Pools/ Whirlpools, die nicht mit dem Rohrsystem verbunden sind, bestimmungswidrig ausgetreten ist. Der Wasseraustritt aus ganz oder teilweise aufblasbaren Planschbecken/ Pools ist nicht versichert.
Überschalldruckwellen. In Erweiterung von A 3 VGB 2021 der Continentale leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Überschalldruckwellen zerstört oder beschädigt werden. Eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn ein Luftfahrzeug die Schallgrenze durchflogen hat und die dadurch entstandene Überschalldruckwelle unmittelbar Schäden an versicherten Sachen verursacht. Tritt nach einem Wechsel der Wohngebäudeversicherung zur Continentale Sachversicherung AG (Nachversicherer) ein Schaden ein, für den durchgängig lückenloser Versicherungsschutz gegeben ist, und kann der Versicherungsnehmer dessen genauen Ent- stehenszeitpunkt (erstes Einwirken einer versicherten Gefahr auf eine versicherte Sache) auch durch ein Gutachten nicht nach- weisen, so bietet die Continentale Sachversicherung AG als Nachversicherer Versicherungsschutz im Rahmen diese Vertrages. Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungs- pflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
Überschalldruckwellen. 1. In Erweiterung von § 3 Nr. 1 a) VHB 2011 leisten wir Entschädigung für ver- sicherte Xxxxxx, die durch Überschalldruckwellen zerstört oder beschädigt werden. Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luft- fahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, einwirkt.
Überschalldruckwellen. Ergänzend zu VHB 2014 Abschnitt „A“ § 1 Nr. 1 sind Schäden an versicherten Sachen durch Druckstöße infolge Überschallfluges (Überschallknall) im Classic-Schutz versichert.
Überschalldruckwellen. Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden durch eine Über­ schalldruckwelle. Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, einwirkt.
Überschalldruckwellen. Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden durch eine Überschalldruckwelle. Ein Schaden durch eine Über­ schalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen be­ finden, einwirkt. Als Rauchschaden gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch Rauch, der plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Versiche­ rungsgrundstück befindlichen Feuerungs­, Heizungs­, Koch­ oder Trockenanlagen austritt. Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung von Rauch entstehen. Rußschäden sind Rauchschäden gleichge­ stellt. Seng­ oder Schmorschäden sind durch Hitzeeinwirkung örtlich begrenzte Schäden, die durch Verfärbung der ver­ sengten/verschmorten Sachen sichtbar werden. Der Versicherer leistet Entschädigung für an Kühl­ und Gefriergut verursachten Schäden, die als Folge einer Überspannung durch Blitzschlag oder durch eine unvor­ hersehbare Unterbrechung der Energiezufuhr (z.B. Strom­ netzausfall) sowie durch technische Defekte entstehen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich – ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – nicht auf Schäden durch ge­ wöhnliche Abnutzung und Verschleiß, Bedienungsfehler und angekündigte Stromabschaltungen. Der Versicherer leistet Entschädigung für Wäsche, die in­ folge einer defekten Waschmaschine beschädigt oder zer­ stört wurde. Nicht versichert sind A.3.11.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A.3.11.2 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Ver­ brennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auf­ tretenden Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines versicherten Schaden­ ereignisses nach A.3.1 sind. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb A.4.1.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veran­ lasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind; A.4.1.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (A.4.1.1) oder ...
Überschalldruckwellen. Abweichend von Teil A § 2 Nr. 1 sind Schäden an Sachen versi- chert, die durch Überschalldruckwellen entstehen. Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luft- fahrtzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, einwirkt.
Überschalldruckwellen. A 7.2.4 Nicht versicherte Schäden