Common use of Xxxxx und Kündigung Clause in Contracts

Xxxxx und Kündigung. Die Dauer des Nutzungsrechts richtet sich nach dem Vertrag. Das Nutzungs- recht endet jedenfalls - mit Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit; - mit Ende der Nutzung auf der vertragsgegenständlichen Hardware, ohne dass dies Einfluss auf das gemäß dem Vertrag zu zahlende Nutzungsentgelt hätte; - durch Kündigung nach Ablauf einer allenfalls vereinbarten Mindestnut- zungsdauer und - mangels anderer Vereinbarung - Einhaltung einer dreimo- natigen Kündigungsfrist zum Ende der Verrechnungsperiode; - durch vorzeitige Auflösung bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen, falls der vertragsgemäße Zustand nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist wiederhergestellt wird; - durch vorzeitige Auflösung bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lizenznehmers oder bei Abweisung eines Antrages auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens. Diese Auflösung wird sofort mit der Erklärung, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird wirksam. Im Falle der Fortführung des Unternehmens wird die Auflösung erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirk- sam. Ist die Auflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Lizenzgebers unerlässlich, erfolgt sie mit sofortiger Wirkung.

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Xxxxx und Kündigung. Die Dauer des Nutzungsrechts richtet sich nach dem Vertrag. Das Nutzungs- recht Nutzungsrecht endet jedenfalls - mit Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit; - mit Ende der Nutzung auf der vertragsgegenständlichen Hardware, ohne dass dies Einfluss auf das gemäß dem Vertrag zu zahlende Nutzungsentgelt Nut- zungsentgelt hätte; - durch Kündigung nach Ablauf einer allenfalls vereinbarten Mindestnut- zungsdauer Mindest- nutzungsdauer und - mangels anderer Vereinbarung - Einhaltung einer dreimo- natigen dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende der Verrechnungsperiode; - durch vorzeitige Auflösung bei schwerwiegenden VertragsverletzungenVertragsverletzun- gen, falls der vertragsgemäße Zustand nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist wiederhergestellt wird; - durch vorzeitige Auflösung bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lizenznehmers oder bei Abweisung eines Antrages auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden hinrei- chenden Vermögens. Diese Auflösung wird sofort mit der Erklärung, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird wirksam. Im Falle der Fortführung des Unternehmens wird die Auflösung erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirk- samwirksam. Ist die Auflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Lizenzgebers unerlässlich, erfolgt sie mit sofortiger Wirkung.

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Xxxxx und Kündigung. Die Dauer des Nutzungsrechts richtet sich nach dem Vertrag. Das Nutzungs- recht Nut- zungsrecht endet jedenfalls - mit Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit; - mit Ende der Nutzung auf der vertragsgegenständlichen Hardware, ohne dass dies Einfluss auf das gemäß dem Vertrag zu zahlende Nutzungsentgelt hätte; - durch Kündigung nach Ablauf einer allenfalls vereinbarten Mindestnut- zungsdauer und - mangels anderer Vereinbarung - Einhaltung einer dreimo- natigen Kündigungsfrist zum Ende der Verrechnungsperiode; - durch vorzeitige Auflösung bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen, falls der vertragsgemäße Zustand nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist wiederhergestellt wird; - durch vorzeitige Auflösung bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lizenznehmers oder bei Abweisung eines Antrages auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens. Diese Auflösung wird sofort mit der Erklärung, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird wirksam. Im Falle der Fortführung des Unternehmens wird die Auflösung erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirk- samwirksam. Ist die Auflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Lizenzgebers unerlässlich, erfolgt sie mit sofortiger Wirkung.

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Xxxxx und Kündigung. Die Dauer des Nutzungsrechts richtet sich nach dem Vertrag. Das Nutzungs- recht Nutzungsrecht endet jedenfalls - mit Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit; - mit Ende der Nutzung auf der vertragsgegenständlichen Hardware, ohne dass dies Einfluss auf das gemäß dem Vertrag zu zahlende Nutzungsentgelt hätte; - durch Kündigung nach Ablauf einer allenfalls vereinbarten Mindestnut- zungsdauer Mindestnutzungsdauer und - mangels anderer Vereinbarung - Einhaltung einer dreimo- natigen dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende der Verrechnungsperiode; - durch vorzeitige Auflösung bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen, falls der vertragsgemäße Zustand nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist wiederhergestellt wird; - durch vorzeitige Auflösung bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lizenznehmers oder bei Abweisung eines Antrages auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens. Diese Auflösung wird sofort mit der Erklärung, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird wirksam. Im Falle der Fortführung des Unternehmens wird die Auflösung erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirk- samwirksam. Ist die Auflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Lizenzgebers unerlässlich, erfolgt sie mit sofortiger Wirkung.

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