Abtretung und Übertragung. Der Vertrag oder einzelne daraus entspringende Rechte und Pflichten dürfen nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei an Dritte (inkl. verbundene Unternehmen) abgetreten oder übertragen werden, wobei eine solche Zustimmung nicht grundlos verweigert werden darf.
Abtretung und Übertragung. Der jeweilige Vertrag und seine Anhänge sowie die jeweiligen Rechte und Pflichten daraus können ganz oder teilwiese nur dann auf einen Dritten übertragen oder an ihn abgetreten werden, wenn die andere Partei vorgängig ihre schriftliche Zustimmung dazu abgegeben hat. Abtretungen und Übertragungen an ein verbundenes Unternehmen der TA sind von der Zustimmung ausgenommen. Eine Rechtübertragung beim Kunden insbesondere durch Tatbestände des Fusionsgesetzes (z.B. qua Universalsukzession) begründet für TA einen wichtigen Grund zur ausserordentlichen Auflösung der betroffenen Verträge (vgl. Ziffer 5). Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass TA Geldforderungen aus den Verträgen ganz oder teilweise an Dritte zwecks Finanzierung abtreten darf. Der Kunde erklärt dazu sein Einverständnis und ermächtigt TA, die entsprechenden Informationen, Daten und Unterlagen dem Finanzierungs-Institut ohne vorgängige Rücksprache offen zu legen.
Abtretung und Übertragung. Der Kreditnehmer darf seine Rechte und Pflichten unter dieser Kreditvereinbarung weder abtreten noch sonst wie übertragen. Die Bank darf ihre Forderungen unter dieser Kreditvereinbarung zusammen mit der dafür gewährten Solidarbürgschaft als Sicherheiten an die Schweizerische National- bank abtreten bzw. übertragen.
Abtretung und Übertragung. XXXX kann Verträge auf ein anderes verbundenes Unter- nehmen übertragen. XXXX ist berechtigt, Leistungen des Vertrags auch durch Dritte (Subunternehmer) unter Be- rücksichtigung des Datenschutzes erbringen zu lassen.
Abtretung und Übertragung. Der VERTRAG oder einzelne daraus entspringende Rechte und Pflichten dürfen nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei an Dritte (inkl. verbundene Unterneh- men) abgetreten oder übertragen werden, wobei eine solche Zu- stimmung nicht grundlos verweigert werden darf.
Abtretung und Übertragung. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung jederzeit abzutreten und werden Sie per E-Mail über eine solche Abtretung informieren, bevor diese in Kraft tritt. Dies hat keinen Einfluss auf Ihr Recht, diese Vereinbarung gemäß dem Abschnitt Beendigung dieser Vereinbarung zu kündigen.
Abtretung und Übertragung. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag sind nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei an Dritte abtretbar (inkl. verbundene Unternehmen). Eine solche Zustimmung darf jedoch nicht grundlos verweigert werden.
Abtretung und Übertragung. Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Dienstleistungsvertrag oder dessen Übertragung auf Dritte bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der anderen Vertragspartei.
Abtretung und Übertragung. Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können nur mit schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei auf einen Dritten übertragen werden. Vorbehalten bleibt Ziffer 3.1.
Abtretung und Übertragung. 15. Assignment and Transfer 15. Cession et transfert 15. Cessione e trasferimento