Common use of Xxxxxxx und Ablesung Clause in Contracts

Xxxxxxx und Ablesung. 5.1 Die Messung der an die in diesen Vertrag einbezogenen Entnahmestellen gelieferten elektri- schen Energie erfolgt durch den Netzbetreiber als Messstellenbetreiber, soweit keine ander- weitige Vereinbarung im Sinne von § 21 b EnWG getroffen ist. Der Einbau und die Wartung von Messeinrichtungen kann nur auf Wunsch des betroffenen Anschlussnehmers von einem Dritten durchgeführt werden, sofern der einwandfreie und der den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtungen durch den Dritten gewährleistet ist und die wei- teren Voraussetzungen von § 21 b Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 EnWG vorliegen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen durch einen Drit- ten in Textform abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen. Im Übri- gen gilt § 21 b EnWG i. V. m. MessZV.

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Samples: Netznutzungsvertrag Strom, Netznutzungsvertrag Strom, Netznutzungsvertrag Strom