Common use of Xxxxxxxx Clause in Contracts

Xxxxxxxx. Die Lizenzordnung Spieler regelt die Kriterien für die Erteilung von Lizenzen an Spieler von lizenzierten Vereinen und Kapitalgesellschaften (nachfolgend lizenzierte Clubs genannt) als Aufgabe des DFL Deutsche Fußball Liga e.V. (nachfolgend DFL e.V. genannt) gemäß § 4 Nr. 1 d) seiner Satzung. Sie regelt verbindlich die Beantragung und Erteilung von Spielberechtigungen und die Wechselbestimmungen für Spieler im Zuständigkeitsbereich des DFL e.V. sowie andere Bestimmungen. Nach § 19 Nr. 2 der Satzung des DFL e.V. wird die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (nachfolgend DFL GmbH genannt) mit den Aufgaben der Geschäftsführung betraut. Deren Entscheidungen sind insoweit ebenfalls verbindlich. Im Spielbetrieb des Lizenzfußballs sind Amateure und Berufsspieler (Nicht- Amateure) zugelassen. Als Berufsspieler gelten Vertragsspieler und Lizenzspieler. Nach § 8 der DFB-Spielordnung wird der Status der Fußballspieler wie folgt geregelt: 1. Amateur ist, wer aufgrund seines Mitgliedschaftsverhältnisses Fußball spielt und als Entschädigung kein Entgelt bezieht, sondern seine nachgewiesenen Auslagen und allenfalls einen pauschalierten Aufwendungsersatz bis zu 249,99 Euro im Monat erstattet erhält. Im pauschalierten Aufwendungsersatz sind insbesondere eventuelle Kosten für Ausrüstung, Vorbereitung und Versicherungen erfasst; Auslagenerstattung erfolgt insbesondere für Reise, Unterkunft und Verpflegung im Zusammenhang mit Spiel und Training. 2. Vertragsspieler ist, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus (Nr. 1) Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens 250,00 Euro monatlich erhält. Er muss sich im Vertrag verpflichten, die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben abführen zu lassen, und die Erfüllung dieser Verpflichtungen zusammen mit dem Antrag auf Spielerlaubnis, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Vertragsbeginn, durch den Verein nachweisen oder zumindest glaubhaft machen; andernfalls hat er nachzuweisen, dass diese Abführungspflicht nicht besteht. Der Vertrag ist mit dem Verein oder dessen Tochtergesellschaft, die am Spielbetrieb der Lizenzligen teilnimmt, zu schließen. Der Spieler muss Mitglied des Vereins sein. 3. Lizenzspieler ist, wer das Fußballspiel aufgrund eines mit einem lizenzierten Verein oder einer lizenzierten Kapitalgesellschaft geschlossenen schriftlichen Vertrages betreibt und durch Abschluss eines schriftlichen Lizenzvertrages mit dem DFL e.V. zum Spielbetrieb zugelassen ist. Er ist Vertragspartner besonderer Art eines vom DFL e.V. lizenzierten Vereins oder einer vom DFL e.V. lizenzierten Kapitalgesellschaft.

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Samples: Lizenzordnung Spieler (Los), Lizenzordnung Spieler, Lizenzordnung Spieler

Xxxxxxxx. Die Lizenzordnung Spieler regelt die Kriterien für die Erteilung von Lizenzen an Spieler von lizenzierten Vereinen und Kapitalgesellschaften (nachfolgend lizenzierte Clubs genannt) als Aufgabe des DFL Deutsche Fußball Die Liga – Fußballverband e.V. (nachfolgend DFL e.V. Ligaverband genannt) gemäß § 4 Nr. 1 d) seiner Satzung. Sie regelt verbindlich die Beantragung und Erteilung von Spielberechtigungen und die Wechselbestimmungen für Spieler im Zuständigkeitsbereich des DFL e.V. Ligaverbandes sowie andere Bestimmungen. Nach § 19 Nr. 2 der Satzung des DFL e.V. Ligaverbandes wird die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (nachfolgend DFL GmbH genannt) mit den Aufgaben der Geschäftsführung betraut. Deren Entscheidungen sind insoweit ebenfalls verbindlich. Im Spielbetrieb des Lizenzfußballs sind Amateure und Berufsspieler (Nicht- Nicht-Amateure) zugelassen. Als Berufsspieler gelten Vertragsspieler und Lizenzspieler. Nach § 8 der DFB-Spielordnung wird der Status der Fußballspieler wie folgt geregelt: 1. Amateur ist, wer aufgrund seines Mitgliedschaftsverhältnisses Fußball spielt und als Entschädigung kein Entgelt bezieht, sondern seine nachgewiesenen Auslagen und allenfalls einen pauschalierten Aufwendungsersatz bis zu 249,99 Euro im Monat erstattet erhält. Im pauschalierten Aufwendungsersatz sind insbesondere eventuelle Kosten für Ausrüstung, Vorbereitung und Versicherungen erfasst; Auslagenerstattung erfolgt insbesondere für Reise, Unterkunft und Verpflegung im Zusammenhang mit Spiel und Training. 2. Vertragsspieler ist, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus (Nr. 1) Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens 250,00 Euro monatlich erhält. Er muss sich im Vertrag verpflichten, die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben abführen zu lassen, und die Erfüllung dieser Verpflichtungen zusammen mit dem Antrag auf Spielerlaubnis, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Vertragsbeginn, durch den Verein nachweisen oder zumindest glaubhaft machen; andernfalls hat er nachzuweisen, dass diese Abführungspflicht nicht besteht. Der Vertrag ist mit dem Verein oder dessen Tochtergesellschaft, die am Spielbetrieb der Lizenzligen teilnimmt, zu schließen. Der Spieler muss Mitglied des Vereins sein. 3. Lizenzspieler ist, wer das Fußballspiel aufgrund eines mit einem lizenzierten Verein oder einer lizenzierten Kapitalgesellschaft geschlossenen schriftlichen Vertrages betreibt und durch Abschluss eines schriftlichen Lizenzvertrages mit dem DFL e.V. Ligaverband zum Spielbetrieb zugelassen ist. Er ist Vertragspartner besonderer Art eines vom DFL e.V. Ligaverband lizenzierten Vereins oder einer vom DFL e.V. Ligaverband lizenzierten Kapitalgesellschaft.

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Samples: Lizenzordnung Spieler

Xxxxxxxx. Das Finanzgericht (Kapitel 11 08)/ Das Landesarbeitsgericht und die Arbeitsgerichte (Kapitel 11 09)/ Das Oberverwaltungsgericht und die Verwaltungsgerichte (Kapitel 11 10)/ Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Kapitel 11 12) und die Sozialgerichte (Kapitel 11 13)/ Das Oberlandesgericht und die Land- und Amtsgerichte im Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig (Kapitel 11 16) bzw. Celle (Kapitel 11 17) bzw. Oldenburg (Kapitel 11 18)/ Die Lizenzordnung Spieler regelt Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig (Kapitel 11 19) bzw. Celle (Kapitel 11 20) bzw. Oldenburg (Kapitel 11 21) und ihre Staatsanwaltschaften verfügt bzw. verfügen über einen leistungsbezogenen Produkthaushalt gemäß § 17a LHO und sind damit nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vermerke budgetiert. Um die Kriterien mit der Budgetierung verfolgten Ziele der dezentralen Verantwortung und Bewirt- schaftung der Haushaltsmittel zu erreichen, ist es erforderlich, die Sach-, Finanz- und Perso- nalverantwortung einer sachgerechten Ebene zuzuordnen. Insoweit sind … (jeweilige Anzahl ergänzen)… Verwaltungsteilbereiche definiert worden, die eine praxisorientierte Ressour- cenverantwortung zulassen. Besondere Bedeutung kommt dabei der vollständigen Aus- schöpfung des Beschäftigungsvolumens und des Personalkostenbudgets zu. Eine aus- kömmliche und gerechte Verteilung auf die einzelnen Gerichte und deren Dienstzweige soll erreicht werden. Um größtmögliches Sachwissen bei der Planung und Bewirtschaftung des Bereichsbudgets sicherzustellen, eine sachgerechte Personal- und Mittelzuordnung sowie Haushaltstranspa- renz für die Erteilung von Lizenzen an Spieler von lizenzierten Vereinen und Kapitalgesellschaften (nachfolgend lizenzierte Clubs genannt) genannten Verwaltungsteilbereiche gewährleisten zu können, wird ein Budgetrat gebildet, der sowohl die Gesamt- als Aufgabe des DFL Deutsche Fußball Liga e.V. (nachfolgend DFL e.V. genannt) gemäß § 4 Nr. 1 d) seiner Satzung. Sie regelt verbindlich auch die Beantragung und Erteilung von Spielberechtigungen und die Wechselbestimmungen für Spieler im Zuständigkeitsbereich des DFL e.V. sowie andere Bestimmungen. Nach § 19 Nr. 2 der Satzung des DFL e.V. wird die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (nachfolgend DFL GmbH genannt) mit den Aufgaben der Geschäftsführung betraut. Deren Entscheidungen sind insoweit ebenfalls verbindlich. Im Spielbetrieb des Lizenzfußballs sind Amateure und Berufsspieler (Nicht- Amateure) zugelassen. Als Berufsspieler gelten Vertragsspieler und Lizenzspieler. Nach § 8 der DFB-Spielordnung wird der Status der Fußballspieler wie folgt geregelt: 1. Amateur ist, wer aufgrund seines Mitgliedschaftsverhältnisses Fußball spielt und als Entschädigung kein Entgelt bezieht, sondern seine nachgewiesenen Auslagen und allenfalls einen pauschalierten Aufwendungsersatz bis Teilbereichsinteressen zu 249,99 Euro im Monat erstattet erhält. Im pauschalierten Aufwendungsersatz sind insbesondere eventuelle Kosten für Ausrüstung, Vorbereitung und Versicherungen erfasst; Auslagenerstattung erfolgt insbesondere für Reise, Unterkunft und Verpflegung im Zusammenhang mit Spiel und Trainingbündeln hat. 2. Vertragsspieler ist, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus (Nr. 1) Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens 250,00 Euro monatlich erhält. Er muss sich im Vertrag verpflichten, die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben abführen zu lassen, und die Erfüllung dieser Verpflichtungen zusammen mit dem Antrag auf Spielerlaubnis, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Vertragsbeginn, durch den Verein nachweisen oder zumindest glaubhaft machen; andernfalls hat er nachzuweisen, dass diese Abführungspflicht nicht besteht. Der Vertrag ist mit dem Verein oder dessen Tochtergesellschaft, die am Spielbetrieb der Lizenzligen teilnimmt, zu schließen. Der Spieler muss Mitglied des Vereins sein. 3. Lizenzspieler ist, wer das Fußballspiel aufgrund eines mit einem lizenzierten Verein oder einer lizenzierten Kapitalgesellschaft geschlossenen schriftlichen Vertrages betreibt und durch Abschluss eines schriftlichen Lizenzvertrages mit dem DFL e.V. zum Spielbetrieb zugelassen ist. Er ist Vertragspartner besonderer Art eines vom DFL e.V. lizenzierten Vereins oder einer vom DFL e.V. lizenzierten Kapitalgesellschaft.

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Samples: Dienstvereinbarung Zur Einführung Einer Budgetierung Und Dem Abschluss Von Zielvereinbarungen

Xxxxxxxx. Xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (XxxX) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die Lizenzordnung Spieler regelt die Kriterien für die Erteilung von Lizenzen an Spieler von lizenzierten Vereinen und Kapitalgesellschaften maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetz-geber im Rahmen sog. Preisobergrenzen (nachfolgend lizenzierte Clubs genannt§§ 31, 32 MsbG) als Aufgabe Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des DFL Deutsche Fußball Liga e.V. intelligenten Mess- systems (nachfolgend DFL e.V. genanntMessstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Mess- stellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 2 Abs. 1), um eine massenge- schäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Mess- stellenvertrag gemäß § 4 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 d) seiner SatzungMsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unbe- rührt (vgl. Sie regelt verbindlich § 2 Abs. 4). Die Parteien nutzen für die Beantragung und Erteilung von Spielberechtigungen und prozessuale Umsetzung die Wechselbestimmungen für Spieler regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bun- desnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im Zuständigkeitsbereich des DFL e.V. sowie andere Bestimmungen. Nach § 19 Nr. Messwesen in der durch Anlage 2 der Satzung des DFL e.V. wird die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH Fest- legung BK6-18-032 angepassten Form (nachfolgend DFL GmbH genannt) mit den Aufgaben der Geschäftsführung betrautWiM). Deren Entscheidungen sind insoweit ebenfalls verbindlich. Im Spielbetrieb des Lizenzfußballs sind Amateure und Berufsspieler (Nicht- Amateure) zugelassen. Als Berufsspieler gelten Vertragsspieler und Lizenzspieler. Nach § 8 der DFB-Spielordnung wird der Status der Fußballspieler wie folgt geregeltVor diesem Hintergrund treffen die Parteien folgende Vereinbarung: 1. Amateur ist, wer aufgrund seines Mitgliedschaftsverhältnisses Fußball spielt und als Entschädigung kein Entgelt bezieht, sondern seine nachgewiesenen Auslagen und allenfalls einen pauschalierten Aufwendungsersatz bis zu 249,99 Euro im Monat erstattet erhält. Im pauschalierten Aufwendungsersatz sind insbesondere eventuelle Kosten für Ausrüstung, Vorbereitung und Versicherungen erfasst; Auslagenerstattung erfolgt insbesondere für Reise, Unterkunft und Verpflegung im Zusammenhang mit Spiel und Training. 2. Vertragsspieler ist, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus (Nr. 1) Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens 250,00 Euro monatlich erhält. Er muss sich im Vertrag verpflichten, die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben abführen zu lassen, und die Erfüllung dieser Verpflichtungen zusammen mit dem Antrag auf Spielerlaubnis, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Vertragsbeginn, durch den Verein nachweisen oder zumindest glaubhaft machen; andernfalls hat er nachzuweisen, dass diese Abführungspflicht nicht besteht. Der Vertrag ist mit dem Verein oder dessen Tochtergesellschaft, die am Spielbetrieb der Lizenzligen teilnimmt, zu schließen. Der Spieler muss Mitglied des Vereins sein. 3. Lizenzspieler ist, wer das Fußballspiel aufgrund eines mit einem lizenzierten Verein oder einer lizenzierten Kapitalgesellschaft geschlossenen schriftlichen Vertrages betreibt und durch Abschluss eines schriftlichen Lizenzvertrages mit dem DFL e.V. zum Spielbetrieb zugelassen ist. Er ist Vertragspartner besonderer Art eines vom DFL e.V. lizenzierten Vereins oder einer vom DFL e.V. lizenzierten Kapitalgesellschaft.

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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgelts Für Intelligente Messtechnik

Xxxxxxxx. Die Lizenzordnung Spieler regelt die Kriterien Thesis – Interdisziplinäres Netzwerk für die Erteilung von Lizenzen an Spieler von lizenzierten Vereinen Promovierende und Kapitalgesellschaften (nachfolgend lizenzierte Clubs genannt) als Aufgabe des DFL Deutsche Fußball Liga Promovierte e.V. (nachfolgend DFL e.V. genanntim Folgenden: THESIS) gemäß § 4 Nrist ein bundesweiter Zusammenschluss von Xxxxxxxxxxxxxx und Promovierten.∗ THESIS verfolgt das Ziel, wissenschaftlich Arbeitende, insbesondere den wissenschaftlichen Nachwuchs, zum gegenseitigen Nutzen und zum Nutzen der Wissenschaft miteinander ins Gespräch zu bringen. 1 dZentrales Prinzip ist das interdisziplinäre Miteinander über Fachgrenzen hinweg. Der Deutsche Hochschulverband (im Folgenden: DHV) seiner Satzungist mit rund 23.500 Mitgliedern die Berufsvertretung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Hochschullehrer. Seine sat- zungsmäßige Aufgabe ist es, sich aller Fragen anzunehmen, die den Wirkungskreis der Hoch- schullehrer und des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie deren Stellung in Staat und Gesell- schaft berühren. Der DHV hat ein besonderes Interesse daran, dass für junge Wissenschaftler in Deutschland bestmögliche Bedingungen für die Weiterentwicklung ihrer Fähigkeiten ge- schaffen werden. ∗ Verbum hoc `si quis’ tam masculos quam feminas complectitur (Corpus Iuris Civilis Dig. I, 16,1) THESIS und der DHV stimmen in dem Folgenden überein: Das Promotionsrecht ist in Deutschland ein konstitutives Element der Universität. Die Promotion ist der Nachweis, dass ein Absolvent eines wissenschaftlichen Studiums zu einer selbständigen, größeren wissen- schaftlichen Arbeit befähigt ist. Die Anfertigung der Promotion ist daher kein weiteres Studi- um. Sie regelt verbindlich ist als Qualifikationsnachweis ganz oder teilweise berufliche Tätigkeit. Sie ist außer- halb der Universität für die Beantragung berufliche Praxis von großer Bedeutung. Darüber hinaus ist sie die Regelvoraussetzung für den Beruf des Wissenschaftlers und Erteilung von Spielberechtigungen und die Wechselbestimmungen Universitätslehrers. Die optimale Förderung junger Wissenschaftler ist ein wesentlicher Faktor für Spieler den Erfolg im Zuständigkeitsbereich internationalen wissenschaftlichen Wettbewerb. Es ist daher wünschenswert, das Promotions- verhältnis zwischen Betreuer und Doktorand stetig fortzuentwickeln und zu verbessern. Die- sem Ziel dient das folgende Best-Practice-Papier, welches Hochschullehrern und Promovenden als Leitfaden für die Ausgestaltung des DFL e.V. sowie andere BestimmungenPromotionsverhältnisses dienen soll. Nach § 19 Nr. 2 THESIS und der Satzung des DFL e.V. wird DHV orientieren sich dabei an europäischen Standards, die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (nachfolgend DFL GmbH genannt) mit den Aufgaben in der Geschäftsführung betraut. Deren Entscheidungen sind insoweit ebenfalls verbindlich. Im Spielbetrieb des Lizenzfußballs sind Amateure und Berufsspieler (Nicht- Amateure) zugelassen. Als Berufsspieler gelten Vertragsspieler und Lizenzspieler. Nach § 8 Europäischen Charta für Forscher der DFB-Spielordnung wird der Status der Fußballspieler wie folgt geregelt: 1. Amateur ist, wer aufgrund seines Mitgliedschaftsverhältnisses Fußball spielt und als Entschädigung kein Entgelt bezieht, sondern seine nachgewiesenen Auslagen und allenfalls einen pauschalierten Aufwendungsersatz bis zu 249,99 Euro Europäischen Kommission im Monat erstattet erhältJahre 2005 verabschiedet wurden. Im pauschalierten Aufwendungsersatz sind insbesondere eventuelle Kosten für Ausrüstung, Vorbereitung Dies vorausgeschickt vereinbaren THESIS und Versicherungen erfasst; Auslagenerstattung erfolgt insbesondere für Reise, Unterkunft und Verpflegung im Zusammenhang mit Spiel und Training. 2. Vertragsspieler ist, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus (Nr. 1) Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens 250,00 Euro monatlich erhält. Er muss sich im Vertrag verpflichten, die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben abführen zu lassen, und die Erfüllung dieser Verpflichtungen zusammen mit dem Antrag auf Spielerlaubnis, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Vertragsbeginn, durch den Verein nachweisen oder zumindest glaubhaft machen; andernfalls hat er nachzuweisen, dass diese Abführungspflicht nicht besteht. Der Vertrag ist mit dem Verein oder dessen Tochtergesellschaft, die am Spielbetrieb der Lizenzligen teilnimmt, zu schließen. Der Spieler muss Mitglied des Vereins sein. 3. Lizenzspieler ist, wer DHV das Fußballspiel aufgrund eines mit einem lizenzierten Verein oder einer lizenzierten Kapitalgesellschaft geschlossenen schriftlichen Vertrages betreibt und durch Abschluss eines schriftlichen Lizenzvertrages mit dem DFL e.V. zum Spielbetrieb zugelassen ist. Er ist Vertragspartner besonderer Art eines vom DFL e.V. lizenzierten Vereins oder einer vom DFL e.V. lizenzierten Kapitalgesellschaft.Folgende:

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Samples: Best Practice Papier

Xxxxxxxx. Die Lizenzordnung Spieler regelt die Kriterien für die Erteilung von Zweck und Aufgabe des DFL e.V. ist es unter anderem, Lizenzen zur Teilnah- me an Spieler von lizenzierten Vereinen den Lizenzligen an Vereine und Kapitalgesellschaften (nachfolgend lizenzierte Clubs genannt) als Aufgabe des DFL Deutsche Fußball Liga e.V. nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zu erteilen (nachfolgend DFL e.V. genannt) gemäß § 4 Nr. 1 dc) seiner der Satzung). Sie regelt verbindlich die Beantragung und Erteilung von Spielberechtigungen und die Wechselbestimmungen für Spieler im Zuständigkeitsbereich des Der DFL e.V. sowie andere Bestimmungen. Nach bedient sich für diese Aufgabenerfül- lung nach § 19 Nr. 2 seiner Satzung der Satzung des DFL e.V. wird die von ihm gegründeten DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (nachfolgend DFL GmbH genannt) mit den Aufgaben ). Dieser obliegt die Durchführung der Geschäftsführung betrautdamit zusammenhängenden Aufgaben. Deren Entscheidungen sind insoweit ebenfalls verbindlich. Im Spielbetrieb des Lizenzfußballs sind Amateure und Berufsspieler (Nicht- Amateure) zugelassen. Als Berufsspieler gelten Vertragsspieler und Lizenzspieler. Nach § 8 Um die Voraussetzungen für eine Lizenzerteilung zu überprüfen, führt der DFB-Spielordnung wird der Status der Fußballspieler wie folgt geregelt: 1. Amateur ist, wer aufgrund seines Mitgliedschaftsverhältnisses Fußball spielt und als Entschädigung kein Entgelt bezieht, sondern seine nachgewiesenen Auslagen und allenfalls einen pauschalierten Aufwendungsersatz bis zu 249,99 Euro im Monat erstattet erhält. Im pauschalierten Aufwendungsersatz sind insbesondere eventuelle Kosten für Ausrüstung, Vorbereitung und Versicherungen erfasst; Auslagenerstattung erfolgt insbesondere für Reise, Unterkunft und Verpflegung im Zusammenhang mit Spiel und Training. 2. Vertragsspieler ist, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus (Nr. 1) Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens 250,00 Euro monatlich erhält. Er muss sich im Vertrag verpflichten, die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben abführen zu lassen, und die Erfüllung dieser Verpflichtungen zusammen mit dem Antrag auf Spielerlaubnis, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Vertragsbeginn, durch den Verein nachweisen oder zumindest glaubhaft machen; andernfalls hat er nachzuweisen, dass diese Abführungspflicht nicht besteht. Der Vertrag ist mit dem Verein oder dessen Tochtergesellschaft, die am Spielbetrieb der Lizenzligen teilnimmt, zu schließen. Der Spieler muss Mitglied des Vereins sein. 3. Lizenzspieler ist, wer das Fußballspiel aufgrund eines mit einem lizenzierten Verein oder einer lizenzierten Kapitalgesellschaft geschlossenen schriftlichen Vertrages betreibt und durch Abschluss eines schriftlichen Lizenzvertrages mit dem DFL e.V. zum ein Lizenzierungsverfahren durch. Dieses dient dazu, • den Liga-Spielbetrieb zugelassen istfür die jeweils kommende Spielzeit, wie auch länger- fristig zu sichern, zuverlässig planen und durchführen zu können, • die Stabilität sowie die Leistungs- und Konkurrenzfähigkeit der Lizenzneh- mer auch für andere nationale und internationale Wettbewerbe gewährleis- ten zu helfen, • die Integrität des Wettbewerbs zu erhöhen, • Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit auszubauen, • Management- und Finanzstrukturen zu fördern, • das öffentliche Image und die Vermarktung der Liga wie auch der Lizenz- nehmer zu fördern und zu sichern, dass sie stabile Bestandteile unserer Gesellschaft, zuverlässige Partner des Sports und der Wirtschaft sind. Er ist Vertragspartner besonderer Art eines Von diesem seit Jahrzehnten bewährten Prüfungs- und Lizenzierungssystem profitiert der gesamte Fußball. Der Lizenzfußball übernimmt Selbstverantwor- tung, indem er sich freiwillig einem solchen System unterwirft. In dem Bestreben, das Lizenzierungsverfahren stetig weiterzuentwickeln und zu optimieren, hat der DFL e.V. das Lizenzierungsverfahren schrittweise auf ein Online-Verfahren umgestellt. Die Lizenzbewerber sind bei Abgabe ihrer Bewer- bung zur Nutzung des vom DFL e.V. lizenzierten Vereins bereitgestellten Online-Tools verpflichtet. Das UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2015) gilt für alle UEFA-Klubwettbewerbe, in deren Reglement aus- drücklich darauf verwiesen wird. Es legt die Rechte, Pflichten und Zuständig- keiten aller am UEFA-Klublizenzierungsverfahren beteiligten Parteien fest und beschreibt u. a. die sportlichen, infrastrukturellen, personellen und administra- tiven, rechtlichen und finanziellen Mindestanforderungen, die ein Club erfüllen muss, um von dem zuständigen nationalen Lizenzgeber eine Lizenz zu erhal- ten, die zur Teilnahme an den UEFA-Klubwettbewerben berechtigt. Es legt ferner die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten aller am UEFA-Klub-Moni- toring-Verfahren zur Erreichung der Ziele der UEFA betreffend das finanzielle Fairplay beteiligten Parteien fest und beschreibt u. a. die Monitoring-Vorschrif- ten, die von den Lizenznehmern, die sich für einen UEFA-Klubwettbewerb qualifizieren, erfüllt werden müssen. Die die Klublizenzierung betreffenden Mindestanforderungen des UEFA-Regle- ments zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2015) hat der DFL e.V. gemäß den Vorgaben in Art. 5 Nr. 3 des UEFA-Reglements in seine Satzung, die Satzung der DFL GmbH und das Ligastatut, insbesondere in die Lizenzierungsordnung und die dazugehörigen Anhänge, sowie in den mit dem Bewerber abzuschließenden Lizenzvertrag aufgenommen und um- gesetzt. Mit der Lizenzerteilung durch den DFL e.V. erwirbt der Bewerber daher auch grundsätzlich die Berechtigung zur Teilnahme an den UEFA-Klubwettbewer- ben, sofern er nach den geltenden Bestimmungen qualifiziert ist. Erfüllt ein Lizenzbewerber eine Voraussetzung für die Lizenzerteilung nicht, kann ihm keine Lizenz erteilt werden, es sei denn, die Voraussetzung enthält ausdrücklich die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung und diese wird erteilt, oder die Voraussetzung ist ausdrücklich als B- oder C-Kriterium gekennzeichnet. Eine Ausnahme von einer Lizenzvoraussetzung oder die Nicht-, nicht vollständige oder nicht fristgerechte Erfüllung einer Lizenz- voraussetzung, die ein im UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2015) festgelegtes Mindestkriterium zur Klub- lizenzierung enthält, lässt die Berechtigung der vom DFL e.V. lizenzierten Kapitalgesellschafterteilten Lizenz zur Teilnahme an den UEFA-Klubwettbewerben entfallen. Erfüllt ein Lizenzbewerber eine Voraussetzung im Sinne eines B-Kriteriums nicht, kann er mit einer von der DFL GmbH zu bestimmenden Sanktion belegt werden, kann aber weiterhin eine Lizenz erhalten. C-Kriterien stellen lediglich eine Empfehlung dar. Die Nichterfüllung eines C-Kriteriums führt nicht zu Sanktionen oder zu einer Verweigerung der Lizenz. Bestimmte C-Kriterien können jedoch zu einem späteren Zeitpunkt zu zwingenden Kriterien werden.

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Samples: Ligastatut

Xxxxxxxx. Der Unternehmenszweck der Investwarehouse: Die Lizenzordnung Spieler regelt die Kriterien Entwicklung und Projektierung von nachhaltigen Kapitalanlagen für die Erteilung von Lizenzen an Spieler von lizenzierten Vereinen Einzelanleger und Kapitalgesellschaften (nachfolgend lizenzierte Clubs genannt) als Aufgabe des DFL Deutsche Fußball Liga e.V. (nachfolgend DFL e.V. genannt) gemäß § 4 NrInvestoren in den Bereichen Real Estate und der regenerativen Energieträger, sowie deren gewerblicher Vertrieb und Verkauf. 1 d) seiner Satzung. Sie regelt verbindlich die Beantragung und Erteilung von Spielberechtigungen und die Wechselbestimmungen für Spieler im Zuständigkeitsbereich des DFL e.V. sowie andere Bestimmungen. Nach § 19 Nr. 2 der Satzung des DFL e.V. wird die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (nachfolgend DFL GmbH genannt) mit den Aufgaben der Geschäftsführung betraut. Deren Entscheidungen sind insoweit ebenfalls verbindlich. Im Spielbetrieb des Lizenzfußballs sind Amateure und Berufsspieler (Nicht- Amateure) zugelassen. Als Berufsspieler gelten Vertragsspieler und Lizenzspieler. Nach § 8 der DFB-Spielordnung wird der Status der Fußballspieler wie folgt geregelt: 1. Amateur ist, wer aufgrund seines Mitgliedschaftsverhältnisses Fußball spielt und als Entschädigung kein Entgelt bezieht, sondern seine nachgewiesenen Auslagen und allenfalls einen pauschalierten Aufwendungsersatz bis zu 249,99 Euro im Monat erstattet erhält. Im pauschalierten Aufwendungsersatz sind insbesondere eventuelle Kosten für Ausrüstung, Vorbereitung und Versicherungen erfasst; Auslagenerstattung erfolgt insbesondere für Reise, Unterkunft und Verpflegung Die Erbringung aller Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spiel der Vermittlung wohnwirtschaftlicher und Training. 2gewerblicher Immobilien als Immobilienmakler sowie die Erbringung von Beratungsleistungen an Dritte gemäß §34 c Abs. Vertragsspieler ist1 Ziff. 1 GewO genauso wie die Vermittlung und der Verkauf von regenerativen Energieträgeranlagen. Dieser Vertrag dient der Regelung zwischen der investwarehouse, wer der Direktion und dem Kooperationspartner: - für die Gewinnung von Bauträgern, der Einbringung weiterer Vertriebsobjekte in das System der investwarehouse - und dem Verkauf von Objekten. Die Vertragsparteien stehen sich als selbstständige Unternehmer gegenüber. Zwischen den auf der ersten Seite genannten Vertragsparteien wird folgender Kooperationsvertrag geschlossen. Der Kooperationsvertrag regelt die Vermittlung von Kaufvertragsabschlüssen über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus (Nrdie genannten Auftragsobjekte. 1) Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens 250,00 Euro monatlich erhält. Er muss sich im Vertrag verpflichtenDer Kooperationspartner bestätigt, dass er alle gesetzlichen Voraussetzungen für die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben abführen zu lassen, Maklertätigkeit erfüllt und die Erfüllung dieser Verpflichtungen zusammen mit dem Antrag auf Spielerlaubnis, spätestens jedoch binnen drei Monaten Erlaubnis nach Vertragsbeginn, § 34 c Abs. 1 GewO durch den Verein nachweisen oder zumindest glaubhaft machen; andernfalls hat er nachzuweisendie Aufsichtsbehörde erteilt bekommen hat. Die investwarehouse bestätigt, dass diese Abführungspflicht nicht besteht. Der Vertrag sie vom Produktgeber/Bauträger der bezeichneten Objekt zur Veräußerung dieser Objekte beauftragt ist mit dem Verein und der Produktgeber/Bauträger die rechtlichen Voraussetzungen für die Veräußerung des Objektes erfüllt und das Objekt frei von steuerlichen, kommunalen Lasten oder dessen Tochtergesellschaft, die am Spielbetrieb der Lizenzligen teilnimmt, zu schließen. Der Spieler muss Mitglied des Vereins sein. 3. Lizenzspieler ist, wer das Fußballspiel aufgrund eines mit einem lizenzierten Verein oder einer lizenzierten Kapitalgesellschaft geschlossenen schriftlichen Vertrages betreibt und durch Abschluss eines schriftlichen Lizenzvertrages mit dem DFL e.V. zum Spielbetrieb zugelassen Verpflichtungen ist. Er Die genannte Verkaufssumme in den ausgehändigten Preislisten deckt alle Verpflichtungen aus dem zu vermittelnden Kaufvertrag für das Verkaufsobjekt, außer den bekannten Kauf-Nebenkosten wie Grunderwerbssteuer, Notarkosten und zukünftigen üblichen Unterhaltskosten. Gerichtsstand ist Vertragspartner besonderer Art eines vom DFL e.V. lizenzierten Vereins oder einer vom DFL e.V. lizenzierten KapitalgesellschaftLeipzig.

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Samples: Kooperationsvertrag