Common use of Xxxxxxxx Clause in Contracts

Xxxxxxxx. Der Bundestag hat infolge des Reaktorunglücks in Fukushima im August 2011 den Ausstieg aus der Stromerzeugung durch Atomenergie bis zum Jahr 2022 und die schrittweise Umstellung auf erneuerbare Energien (Windkraft, Solarkraft, Wasserkraft, Geothermie, Biomasse) beschlossen (sog. „Energiewende“). Im Mittelpunkt des „Energiepakets 2011“ steht der beschleunigte Ausbau des Höchstspannungs-Übertragungsnetzes in Deutschland, für den das Gesetz über Maßnah- men zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizität vom 28.7.2011 (BGBl. I S. 1690) die Grundlage bietet. Wesentliche Beschleunigungselemente sind die Pflicht zur Entwicklung und bundesweiten Konsultation von Netzentwicklungsplänen, hierauf aufbauend die Aufnahme von Stromleitungen mit europäischer oder überragender Bedeutung im Bundesbedarfsplan, eine ver- fahrensmäßige Straffung und Beschleunigung der Zulassungsverfahren und eine Verkürzung des Rechtswegs. In diesem Zusammenhang sieht der Gesetzgeber auch die Option vor, Ausgleichs- zahlungen der Übertragungsnetzbetreiber an Städte und Gemeinden zu entrichten, um durch einen pauschalen Geldausgleich mögliche Beeinträchtigungen zu kompensieren, die im Zusam- menhang mit dem Leitungsneubau stehen. Nach dem gesetzgeberischen Willen soll die Akzep- tanz des notwendigen Leitungsbaus erhöht werden (BT-Drs. 17/6073, S. 35). Dies betrifft insbe- sondere auch die Akzeptanz bei den Bewohnern des Stadt- bzw. Gemeindegebiets. Erfasst wer- den nur Zahlungen für Freileitungen (Wechsel- oder Gleichstrom) auf Transportnetzebene bis zu einer Höhe von 40.000,00 € pro Kilometer neuer Trasse auf Basis vertraglicher Vereinbarungen, die vor der Inbetriebnahme der Leitung abgeschlossen wurden. Dies betrifft zum einen die Xxxxxx- xxxx neuer Leitungen, die in einer neuen Trasse gebaut werden. Durch Anknüpfung an die Inbe- triebnahme der Leitung werden von der Neuregelung auch Leitungen erfasst, die sich bereits im Planungsstadium befinden (s. BT-Drs. 17/6073, S. 35). Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, eine Stromleitung als Freileitung auf der Höchstspannungs- ebene neu zu errichten und zu betreiben, die teilweise auch über das Gebiet der [Stadt/Gemeinde] verläuft. Vor diesem Hintergrund schließen die Vertragsparteien nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung für die Stromleitung folgende Ver- einbarung. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Zahlung einer Ausgleichsleistung durch die Vorhaben- trägerin an die [Stadt/Gemeinde], um mögliche Beeinträchtigungen durch die Stromleitung im [Stadtgebiet/Gemeindegebiet] pauschal abzugelten und so die Akzeptanz für den Leitungsneu- bau auch bei den Bewohnern des [Stadtgebiets/Gemeindegebiets] zu erhöhen. Die Ausgleichs- leistung dient damit dem Abbau von Vorbehalten gegenüber dem Netzausbau und hat eine Be- friedungsfunktion. (1) Der Geldbetrag errechnet sich auf der Grundlage der im [Stadtgebiet/Gemeindegebiet] gege- benen Länge der Leitungstrassenachse (im Folgenden Leitungslänge) in Kilometern, multipli- ziert mit einem Geldbetrag. Dieser Betrag bemisst sich wiederum anhand der Anzahl der re- levanten Systeme der neuen Leitung. Im Falle der Vorbelastung ist ein Abschlag in Höhe von 2.500,00 € pro Kilometer vorgesehen. Multiplikationsergebnis ist der Ausgleichszahlungsbe- trag, den die jeweilige [Stadt/Gemeinde] erhält. (2) Die möglichen Anwendungsfälle ergeben sich aus folgender Tabelle nebst jeweiligen Geldbe- trägen: 1 4 * 380 kV 40.000 2 4 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung 37.500 3 3 * 380 kV 35.000 4 3 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung 32.500 5 2 * 380 kV 30.000 6 2 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung 27.500 7 1 * 380 kV 25.000 8 1 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung 22.500

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Samples: Ausgleichsvereinbarung

Xxxxxxxx. Der Bundestag hat infolge Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Reaktorunglücks Grundgesetzes darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden; Artikel 64 der rheinland-pfälzischen Landesverfassung und das Landes- gesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen verstärken dieses Benachteiligungsverbot. Menschen mit Behinderungen sind in Fukushima besonderem Maße auf den Schutz und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen. Ihre Eingliederung in Arbeit und Ausbildung ist wesentlicher Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaft- lichen Leben. Dabei obliegt insbesondere den öffentlichen Arbeitgebern gegenüber den schwerbehinderten Menschen eine besondere Fürsorge- und Förderungspflicht. In Erfüllung einer Vorbildfunktion wird es deshalb als Verpflichtung angesehen, die Einstellung und Be- schäftigung von schwerbehinderten Menschen nach Kräften zu fördern und sie in ihrem Be- rufsalltag sowie in ihrem beruflichen Fortkommen in jeder Weise zu unterstützen. Die dauerhafte berufliche Inklusion behinderter Menschen ist nur durch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit aller Beteiligten möglich. Auswirkungen von Behinderungen auf die Arbeits- platzsituation werden in offenem Dialog zwischen allen Beteiligten einer sachlichen und fach- gerechten Lösung zugeführt. Um dies zu erreichen, werden konkrete, realisierbare Zielverein- barungen abgeschlossen. Grundlage für die Umsetzung sind gemeinsame Anstrengungen, Konsens und Kooperation aller Beteiligten. Die Dienststellenleitungen sind verpflichtet, den schwerbehinderten Menschen mit Rücksicht und Verständnis zu begegnen und einen bei der Anwendung der zugunsten der schwerbehin- derten Menschen getroffenen Bestimmungen entstehenden Ermessensspielraum großzügig zu handhaben. Bei den Maßnahmen zur Inklusion und Förderung schwerbehinderter Menschen handelt es sich um notwendige Hilfen zur Herstellung von Chancengerechtigkeit und nicht um Privilegien. Die Schwerbehinderteneigenschaft darf nicht zu Nachteilen im August 2011 beruflichen Leben führen. Alle am schulischen Leben Beteiligten sollen den Ausstieg aus schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen mit Verständnis und Einfühlungsvermögen begegnen. Diese Fürsorge soll auch in der Stromerzeugung durch Atomenergie bis Bereitschaft zur kollegialen Mithilfe zum Jahr 2022 und Ausdruck kommen. Die Dienststellenleitungen beraten die schrittweise Umstellung auf erneuerbare Energien (Windkraft, Solarkraft, Wasserkraft, Geothermie, Biomasse) beschlossen (sog. „Energiewende“). Im Mittelpunkt des „Energiepakets 2011“ steht der beschleunigte Ausbau des Höchstspannungs-Übertragungsnetzes in Deutschland, für den das Gesetz über Maßnah- men zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizität vom 28.7.2011 (BGBl. I S. 1690) die Grundlage bietet. Wesentliche Beschleunigungselemente sind die Pflicht zur Entwicklung und bundesweiten Konsultation von Netzentwicklungsplänen, hierauf aufbauend die Aufnahme von Stromleitungen mit europäischer oder überragender Bedeutung im BundesbedarfsplanBeschäftigten dahingehend, eine ver- fahrensmäßige Straffung evtl. vorliegende 1 GAmtsBl. S. 496 2 AmtsBl. S. 266 Schwerbehinderteneigenschaft beim Landesamt für Soziales, Jugend und Beschleunigung der Zulassungsverfahren Versorgung fest- stellen zu lassen, und eine Verkürzung des Rechtswegs. In diesem Zusammenhang sieht der Gesetzgeber auch die Option vor, Ausgleichs- zahlungen der Übertragungsnetzbetreiber an Städte und Gemeinden zu entrichten, um durch einen pauschalen Geldausgleich mögliche Beeinträchtigungen zu kompensierenarbeiten in allen Fragen, die im Zusam- menhang schwerbehinderte Menschen betreffen, mit dem Leitungsneubau stehen. Nach dem gesetzgeberischen Willen soll die Akzep- tanz des notwendigen Leitungsbaus erhöht werden den jeweils zuständigen Partnern (BT-Drs. 17/6073Schwerbehindertenvertretungen, S. 35). Dies betrifft insbe- sondere auch die Akzeptanz bei den Bewohnern des Stadt- bzw. Gemeindegebiets. Erfasst wer- den nur Zahlungen für Freileitungen (Wechsel- oder GleichstromPersonalräten, Integrati- onsamt) auf Transportnetzebene bis zu einer Höhe von 40.000,00 € pro Kilometer neuer Trasse auf Basis vertraglicher Vereinbarungen, die vor der Inbetriebnahme der Leitung abgeschlossen wurden. Dies betrifft zum einen die Xxxxxx- xxxx neuer Leitungen, die in einer neuen Trasse gebaut werden. Durch Anknüpfung an die Inbe- triebnahme der Leitung werden von der Neuregelung auch Leitungen erfasst, die sich bereits im Planungsstadium befinden (s. BT-Drs. 17/6073, S. 35). Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, eine Stromleitung als Freileitung auf der Höchstspannungs- ebene neu zu errichten und zu betreiben, die teilweise auch über das Gebiet der [Stadt/Gemeinde] verläuft. Vor diesem Hintergrund schließen die Vertragsparteien nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung für die Stromleitung folgende Ver- einbarung. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Zahlung einer Ausgleichsleistung durch die Vorhaben- trägerin an die [Stadt/Gemeinde], um mögliche Beeinträchtigungen durch die Stromleitung im [Stadtgebiet/Gemeindegebiet] pauschal abzugelten und so die Akzeptanz für den Leitungsneu- bau auch bei den Bewohnern des [Stadtgebiets/Gemeindegebiets] zu erhöhen. Die Ausgleichs- leistung dient damit dem Abbau von Vorbehalten gegenüber dem Netzausbau und hat eine Be- friedungsfunktionzusammen. (1) Der Geldbetrag errechnet sich auf der Grundlage der im [Stadtgebiet/Gemeindegebiet] gege- benen Länge der Leitungstrassenachse (im Folgenden Leitungslänge) in Kilometern, multipli- ziert mit einem Geldbetrag. Dieser Betrag bemisst sich wiederum anhand der Anzahl der re- levanten Systeme der neuen Leitung. Im Falle der Vorbelastung ist ein Abschlag in Höhe von 2.500,00 € pro Kilometer vorgesehen. Multiplikationsergebnis ist der Ausgleichszahlungsbe- trag, den die jeweilige [Stadt/Gemeinde] erhält. (2) Die möglichen Anwendungsfälle ergeben sich aus folgender Tabelle nebst jeweiligen Geldbe- trägen: 1 4 * 380 kV 40.000 2 4 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung 37.500 3 3 * 380 kV 35.000 4 3 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung 32.500 5 2 * 380 kV 30.000 6 2 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung 27.500 7 1 * 380 kV 25.000 8 1 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung 22.500

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Samples: Inklusionsvereinbarung

Xxxxxxxx. Der Bundestag hat infolge des Reaktorunglücks in Fukushima Die Zielvereinbarung dient der Konkretisierung der im August 2011 Innovationsbündnis Hochschu- le 4.0 verbindlich vereinbarten zehn Maßnahmen zur Umsetzung der hochschulpoliti- schen Zielsetzungen. Diese bleiben auch dann bindend, wenn sie nachfolgend nicht ausdrücklich Erwähnung finden. Darüber hinaus enthält die Zielvereinbarung Rege- lungen über Berichtspflichten sowie über Konsequenzen für das Erreichen bzw. Nicht-Erreichen von Zielen. Zusammen mit dem Innovationsbündnis Hochschule 4.0 bildet die Zielvereinbarung die Grundlage für den Ausstieg aus Entwicklungsplan der Stromerzeugung durch Atomenergie bis zum Hochschule. Die Ostbayerische Technische Hochschule (OTH) Amberg-Weiden eröffnete im Jahr 2022 1995 den Lehr- und die schrittweise Umstellung auf erneuerbare Energien (Windkraft, Solarkraft, Wasserkraft, Geothermie, Biomasse) beschlossen (sogStudienbetrieb. „Energiewende“)Das Ausbauziel betrug 1.500 flächenbezogene Studienplätze. Im Mittelpunkt des „Energiepakets 2011“ steht Wintersemester 2018/2019 waren an der beschleunigte Ausbau des HöchstspannungsOTH Amberg-Übertragungsnetzes in DeutschlandWeiden rund 3.100 Studierende eingeschrieben. Die OTH Amberg-Weiden, für den das Gesetz über Maßnah- men zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizität vom 28.7.2011 (BGBl. I S. 1690) die Grundlage bietet. Wesentliche Beschleunigungselemente sind die Pflicht zur Entwicklung und bundesweiten Konsultation von Netzentwicklungsplänen, hierauf aufbauend die Aufnahme von Stromleitungen mit europäischer oder überragender Bedeutung im BundesbedarfsplanJahr 2013 im Verbund „Ostbayerische Technische Hochschule“ zusammen mit der OTH Regens- burg zur Technischen Hochschule aufgewertet, eine ver- fahrensmäßige Straffung und Beschleunigung der Zulassungsverfahren und eine Verkürzung des Rechtswegs. In diesem Zusammenhang sieht der Gesetzgeber auch die Option vor, Ausgleichs- zahlungen der Übertragungsnetzbetreiber an Städte und Gemeinden zu entrichten, um durch einen pauschalen Geldausgleich mögliche Beeinträchtigungen zu kompensierenbietet in vier Fakultäten über 30 Stu- diengänge an, die insbesondere am regionalen Profilbild und Qualifikationsbedarf der öffentlichen und privaten Unternehmen orientiert sind. So ist in den letzten Jahren eine Vielzahl neuer, moderner Studienangebote in Zukunftsfeldern vor dem Hinter- grund des Megatrends Digitalisierung/Industrie und Dienstleistung 4.0 und des Struk- turwandels im Zusam- menhang ländlichen Raum (z.B. demographischer Wandel, Gesundheitsmarkt, Digital Business) eingeführt worden, verbunden mit dem Leitungsneubau stehen. Nach dem gesetzgeberischen Willen soll die Akzep- tanz des notwendigen Leitungsbaus erhöht werden bundesweit einmaligen Studien- gängen sowie zukunftsbezogenen Lehr- und Lernkonzepten (BT-Drs. 17/6073z.B. Lernlabore, S. 35digitale Lehre, Strategie der Innovativen Lernorte). Dies betrifft insbe- sondere Darüber hinaus ist die OTH Amberg- Weiden seit Xxxx 2017 systemakkreditiert. Diese Erfolgsstrategien im Rahmen des Leitbilds einer Hochschule in der Region für die Region und der Gewährleistung op- timaler Studien(eingangs)bedingungen sind Ursache dafür, dass von zwischenzeit- lich 6.500 Absolvent(inn)en 80 % bei Arbeitgebern in der Oberpfalz beschäftigt sind, auch dem Gründungsauftrag vor 25 Jahren entsprechend. Regionalität und Globali- sierung ergänzen sich: International kooperiert die Akzeptanz bei den Bewohnern des Stadt- bzwOTH Amberg-Weiden mit 58 Hochschulen in 30 Ländern. GemeindegebietsEin weiteres Profilmerkmal der Hochschule ist ihre aus- geprägte Forschungsstärke. Erfasst wer- den nur Zahlungen für Freileitungen (Wechsel- oder Gleichstrom) So konnte 2018 im vierten Jahr in Folge das For- schungsbudget signifikant auf Transportnetzebene bis zu einer Höhe von 40.000,00 € pro Kilometer neuer Trasse auf Basis vertraglicher Vereinbarungen, die vor der Inbetriebnahme der Leitung abgeschlossen wurdenrd. 7 Millionen Euro gesteigert werden. Dies betrifft zum einen die Xxxxxx- xxxx neuer Leitungendrückt sich unter anderem in drei, die in einer neuen Trasse gebaut werden. Durch Anknüpfung an die Inbe- triebnahme der Leitung werden von Forschungslandkarte der Neuregelung auch Leitungen erfasst, die sich bereits im Planungsstadium befinden Hochschulrektorenkonfe- renz (s. BT-Drs. 17/6073, S. 35). Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, eine Stromleitung als Freileitung auf der Höchstspannungs- ebene neu zu errichten und zu betreiben, die teilweise auch über das Gebiet der [Stadt/Gemeinde] verläuft. Vor diesem Hintergrund schließen die Vertragsparteien nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung für die Stromleitung folgende Ver- einbarung. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Zahlung einer Ausgleichsleistung durch die Vorhaben- trägerin an die [Stadt/Gemeinde], um mögliche Beeinträchtigungen durch die Stromleitung im [Stadtgebiet/Gemeindegebiet] pauschal abzugelten und so die Akzeptanz für den Leitungsneu- bau auch bei den Bewohnern des [Stadtgebiets/Gemeindegebiets] zu erhöhen. Die Ausgleichs- leistung dient damit dem Abbau von Vorbehalten gegenüber dem Netzausbau und hat eine Be- friedungsfunktionHRK) dokumentierten Forschungsschwerpunkten aus. (1) Der Geldbetrag errechnet sich auf der Grundlage der im [Stadtgebiet/Gemeindegebiet] gege- benen Länge der Leitungstrassenachse (im Folgenden Leitungslänge) in Kilometern, multipli- ziert mit einem Geldbetrag. Dieser Betrag bemisst sich wiederum anhand der Anzahl der re- levanten Systeme der neuen Leitung. Im Falle der Vorbelastung ist ein Abschlag in Höhe von 2.500,00 € pro Kilometer vorgesehen. Multiplikationsergebnis ist der Ausgleichszahlungsbe- trag, den die jeweilige [Stadt/Gemeinde] erhält. (2) Die möglichen Anwendungsfälle ergeben sich aus folgender Tabelle nebst jeweiligen Geldbe- trägen: 1 4 * 380 kV 40.000 2 4 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung 37.500 3 3 * 380 kV 35.000 4 3 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung 32.500 5 2 * 380 kV 30.000 6 2 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung 27.500 7 1 * 380 kV 25.000 8 1 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung 22.500

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Samples: Zielvereinbarung

Xxxxxxxx. Der Bundestag hat infolge des Reaktorunglücks in Fukushima im August 2011 den Ausstieg aus der Stromerzeugung durch Atomenergie bis zum Jahr 2022 und die schrittweise Umstellung auf erneuerbare Energien (Windkraft, Solarkraft, Wasserkraft, Geothermie, Biomasse) beschlossen (sog. „Energiewende“). Im Mittelpunkt des „Energiepakets 2011“ steht der beschleunigte Ausbau des Höchstspannungs-Übertragungsnetzes in Deutschland, für den das Gesetz über Maßnah- men zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizität vom 28.7.2011 (BGBl. I S. 1690) die Grundlage bietet. Wesentliche Beschleunigungselemente sind die Pflicht zur Entwicklung und bundesweiten Konsultation von Netzentwicklungsplänen, hierauf aufbauend die Aufnahme von Stromleitungen mit europäischer oder überragender Bedeutung im Bundesbedarfsplan, eine ver- fahrensmäßige Straffung und Beschleunigung der Zulassungsverfahren und eine Verkürzung des Rechtswegs. In diesem Zusammenhang sieht der Gesetzgeber auch die Option vor, Ausgleichs- zahlungen der Übertragungsnetzbetreiber an Städte und Gemeinden zu entrichten, um durch einen pauschalen Geldausgleich mögliche Beeinträchtigungen zu kompensieren, die im Zusam- menhang mit dem Leitungsneubau stehen. Nach dem gesetzgeberischen Willen soll die Akzep- tanz des notwendigen Leitungsbaus erhöht werden (BT-Drs. 17/6073, S. 35). Dies betrifft insbe- sondere auch die Akzeptanz bei den Bewohnern des Stadt- bzw. Gemeindegebiets. Erfasst wer- den nur Zahlungen für Freileitungen (Wechsel- oder Gleichstrom) auf Transportnetzebene bis zu einer Höhe von 40.000,00 € pro Kilometer neuer Trasse auf Basis vertraglicher Vereinbarungen, die vor der Inbetriebnahme der Leitung abgeschlossen wurden. Dies betrifft zum einen die Xxxxxx- xxxx neuer Leitungen, die in einer neuen Trasse gebaut werden. Durch Anknüpfung an die Inbe- triebnahme der Leitung werden von der Neuregelung auch Leitungen erfasst, die sich bereits im Planungsstadium befinden (s. BT-Drs. 17/6073, S. 35)1. Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, eine Stromleitung als Freileitung auf der Höchstspannungs- ebene neu zu errichten und zu betreiben, die teilweise auch über das Gebiet der [Stadt/Gemeinde] verläuft. Vor diesem Hintergrund schließen die Vertragsparteien nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung für die Stromleitung folgende Ver- einbarung. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Zahlung einer Ausgleichsleistung durch die Vorhaben- trägerin an die [Stadt/Gemeinde], um mögliche Beeinträchtigungen durch die Stromleitung im [Stadtgebiet/Gemeindegebiet] pauschal abzugelten und so die Akzeptanz für den Leitungsneu- bau auch bei den Bewohnern des [Stadtgebiets/Gemeindegebiets] zu erhöhen. Die Ausgleichs- leistung dient damit dem Abbau von Vorbehalten gegenüber dem Netzausbau und hat eine Be- friedungsfunktion. (1) Der Geldbetrag errechnet sich auf der Grundlage der im [Stadtgebiet/Gemeindegebiet] gege- benen Länge der Leitungstrassenachse Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V. (im Folgenden LeitungslängeDAG SHG) in Kilometern, multipli- ziert mit einem Geldbetrag. Dieser Betrag bemisst sich wiederum anhand der Anzahl der re- levanten Systeme der neuen Leitung. Im Falle der Vorbelastung ist ein Abschlag in Höhe von 2.500,00 € pro Kilometer vorgesehen. Multiplikationsergebnis ist der Ausgleichszahlungsbe- tragFachverband für die Selbsthilfeunterstützung in Deutschland und Dachverband für Selbsthilfegruppen, Selbsthilfekontaktstellen und Selbsthilfevereinigungen. Ihre Ein- richtungen1 agieren auf Bundes-, Landes- und regionaler Ebene als Vernetzungs- und Unter- stützungsstellen und realisieren die Vereinsziele. Die DAG SHG ist gemäß § 20h SGB V eine der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzen- organisationen sowie eine der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundes- ebene maßgeblichen Organisationen nach § 140f SGB V. 2. Zentrales Ziel des Verbandes ist, Menschen zu freiwilliger, gleichberechtigter und selbstbestimmter Mitarbeit in Selbsthilfegruppen anzuregen. Die DAG SHG arbeitet themen- und trägerübergreifend. Sie legt den Schwerpunkt ihrer Aktivitäten auf die jeweilige [Stadtfachliche Selbsthilfeunterstützung und das Sicherstellen von förderlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit von Selbsthilfegruppen. Sie richtet ihre fachliche und politische Arbeit schwer- punktmäßig an den Bedürfnissen und Interessen von Selbsthilfegruppen und Selbsthilfe- vereinigungen aus den Bereichen körperlicher Erkrankungen/Gemeinde] erhältBehinderungen, psychischer Erkrankungen und sozialer Problemstellungen sowie von Selbsthilfekontaktstellen als relevante professionelle Infrastruktureinrichtungen zur Selbsthilfeunterstützung aus. Dadurch sollen die Selbsthilfepotenziale von Betroffenen aktiviert und deren Engagement in Selbsthilfegruppen gefördert werden. Die Unabhängigkeit und Selbstbestimmung von Selbsthilfegruppen sind dabei zentrale Zielgrößen. Die DAG SHG informiert Fachleute und die Öffentlichkeit über die Arbeitsweise von Selbsthilfegruppen. 3. Die DAG SHG strebt auf der Basis ihrer Fachlichkeit partnerschaftliche Kooperationen mit anderen Akteuren im Sozial- und Gesundheitswesen an. Dabei ist es unabdingbar, dass sie ihre Unabhängigkeit und Selbstbestimmung wahrt. Die folgenden Leitlinien geben Hinweise zur Wahrung von Unabhängigkeit und Selbstbestimmung in Hinblick auf Kooperationen mit Dritten. 4. Die Leitlinien gelten für die DAG SHG und ihre Mitglieder. 1 Nationale Kontaktstelle zur Anregung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen (2) Die möglichen Anwendungsfälle ergeben sich aus folgender Tabelle nebst jeweiligen Geldbe- trägen: 1 4 * 380 kV 40.000 2 4 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung 37.500 3 3 * 380 kV 35.000 4 3 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung 32.500 5 2 * 380 kV 30.000 6 2 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung 27.500 7 1 * 380 kV 25.000 8 1 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung 22.500NAKOS), Bundeskoordination Netzwerk Selbsthilfefreundlichkeit und Patientenorientierung im Gesundheitswesen (SPiG), Koordination für Selbsthilfe-Unterstützung in NRW (KOSKON), Selbsthilfe- Büro Niedersachsen — Service-, Informations- und Koordinierungseinrichtung für Selbsthilfe in Niedersachsen, Kontaktstelle für Selbsthilfegruppen Gießen (Stand 2021)

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Samples: Leitlinien Zur Wahrung Von Unabhängigkeit Und Selbstbestimmung

Xxxxxxxx. Der Bundestag hat infolge des Reaktorunglücks in Fukushima im August 2011 den Ausstieg aus Mit der Stromerzeugung durch Atomenergie bis zum Jahr 2022 und die schrittweise Umstellung auf erneuerbare Energien (Windkraft, Solarkraft, Wasserkraft, Geothermie, Biomasse) beschlossen (sogam 08. „Energiewende“). Im Mittelpunkt des „Energiepakets 2011“ steht der beschleunigte Ausbau des Höchstspannungs-Übertragungsnetzes in Deutschland, für den das Gesetz über Maßnah- men zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizität vom 28.7.2011 (BGBl. I S. 1690) die Grundlage bietet. Wesentliche Beschleunigungselemente sind die Pflicht zur Entwicklung und bundesweiten Konsultation von Netzentwicklungsplänen, hierauf aufbauend die Aufnahme von Stromleitungen mit europäischer oder überragender Bedeutung im Bundesbedarfsplan, eine ver- fahrensmäßige Straffung und Beschleunigung der Zulassungsverfahren und eine Verkürzung des Rechtswegs. In diesem Zusammenhang sieht der Gesetzgeber auch die Option vor, Ausgleichs- zahlungen der Übertragungsnetzbetreiber an Städte und Gemeinden zu entrichten, um durch einen pauschalen Geldausgleich mögliche Beeinträchtigungen zu kompensieren, die im Zusam- menhang mit dem Leitungsneubau stehen. Nach dem gesetzgeberischen Willen soll die Akzep- tanz des notwendigen Leitungsbaus erhöht werden (BT-Drs. 17/6073, S. 35). Dies betrifft insbe- sondere auch die Akzeptanz bei den Bewohnern des Stadt- bzw. Gemeindegebiets. Erfasst wer- den nur Zahlungen für Freileitungen (Wechsel- oder Gleichstrom) auf Transportnetzebene bis zu einer Höhe von 40.000,00 € pro Kilometer neuer Trasse auf Basis vertraglicher Vereinbarungen, die vor der Inbetriebnahme der Leitung abgeschlossen wurden. Dies betrifft zum einen die Xxxxxx- xxxx neuer Leitungen, die in einer neuen Trasse gebaut werden. Durch Anknüpfung an die Inbe- triebnahme der Leitung werden von der Neuregelung auch Leitungen erfasst, die sich bereits im Planungsstadium befinden (s. BT-Drs. 17/6073, S. 35). Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, eine Stromleitung als Freileitung auf der Höchstspannungs- ebene neu zu errichten und zu betreiben, die teilweise auch über das Gebiet der [Stadt/Gemeinde] verläuft. Vor diesem Hintergrund schließen die Vertragsparteien nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung für die Stromleitung folgende Ver- einbarung. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Zahlung einer Ausgleichsleistung durch die Vorhaben- trägerin an die [Stadt/Gemeinde], um mögliche Beeinträchtigungen durch die Stromleitung im [Stadtgebiet/Gemeindegebiet] pauschal abzugelten und so die Akzeptanz für den Leitungsneu- bau auch bei den Bewohnern des [Stadtgebiets/Gemeindegebiets] zu erhöhen. Die Ausgleichs- leistung dient damit dem Abbau von Vorbehalten gegenüber dem Netzausbau und hat eine Be- friedungsfunktion. (1) Der Geldbetrag errechnet sich auf der Grundlage der im [Stadtgebiet/Gemeindegebiet] gege- benen Länge der Leitungstrassenachse Mai 2019 beschlossenen Drucksache 21/16980 (im Folgenden Leitungslänge„Bür- gerschaftliches Ersuchen“) hat die Bürgerschaft den Senat ersucht, zur Umsetzung der Verständigung mit den Initiatoren der Volksinitiative „Hamburgs Grün erhalten“ (im folgenden „VI HH- Grün erhalten“ genannt) Naturquantität und -qualität in KilometernHamburg zu schützen und zu entwickeln, multipli- ziert einen Vertrag über Hamburgs Stadtgrün mit einem Geldbetragden Bezirks- ämtern und anderen städtischen Trägern der Grünentwicklung zur Umsetzung der Schutz- und Entwicklungsziele für die Natur zu schließen und regelmäßig über die Umsetzung des Bürgerschaftlichen Ersuchens zu berichten. Dieser Betrag bemisst In diesem Vertrag verpflichten sich wiederum anhand alle Partnerinnen und Partner auf die Ziele der Anzahl Ver- einbarung zu „Hamburgs Grün erhalten“ (vgl. Anlage) und sorgen in ihrem Verantwor- tungsbereich für deren Umsetzung. In der re- levanten Systeme Gesamtschau müssen gesamtstädtische Stadtentwicklungsziele dabei mitberücksichtigt werden. Schwerpunkte der neuen LeitungVereinba- rung sind zum einen die Verbesserung der Naturqualität durch Biotopwertsteigerung bei der Bewirtschaftung von Flächen (Pflege, Entwicklung, Verpachtung etc.). Zum an- deren geht es um den Schutz und die Weiterentwicklung des Grünen Netzes sowie die Verbesserung der Naturqualität durch Biotopwertsteigerung. Ziel ist es, mit allen Vertragspartnerinnen und -partnern für deren Flächen messbare Maßnahmenpakete zu vereinbaren. Dabei sind die originären Aufgaben der Vertrags- partnerinnen und -partner angemessen zu berücksichtigen. Der Erfolg sowie die Praktikabilität des Vertrags werden spätestens zwei Jahre nach Vertragsschluss evaluiert. Falls erforderlich, werden entsprechende Nachbesserun- gen im Vertragstext vorgenommen. Dabei findet auch insbesondere der eingeführte Schwellenwert von 250 m2 bei Baugenehmigungsverfahren und in der Bauleitplanung Berücksichtigung. Im Falle Rahmen der Vorbelastung ist ein Abschlag in Höhe von 2.500,00 € pro Kilometer vorgesehenEvaluierung wird auch die derzeitige Ressourcen- bzw. Multiplikationsergebnis ist der Ausgleichszahlungsbe- trag, den die jeweilige [Stadt/Gemeinde] erhältStellenverteilung überprüft. (2) Die möglichen Anwendungsfälle ergeben sich aus folgender Tabelle nebst jeweiligen Geldbe- trägen: 1 4 * 380 kV 40.000 2 4 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung 37.500 3 3 * 380 kV 35.000 4 3 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung 32.500 5 2 * 380 kV 30.000 6 2 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung 27.500 7 1 * 380 kV 25.000 8 1 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung 22.500

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Samples: Vertrag Für Hamburgs Stadtgrün

Xxxxxxxx. Der Bundestag hat infolge des Reaktorunglücks in Fukushima 5. Die Genossenkorporation beabsichtigt, die Fläche B der ABAG zur aviatischen Nut- zung im August 2011 den Ausstieg aus Baurecht abzugeben. 6. Die Verhandlungen, der Stromerzeugung durch Atomenergie bis zum Jahr 2022 Abschluss und gegebenenfalls die schrittweise Umstellung auf erneuerbare Energien Abänderung der Baurechts- verträge für die Fläche B und insbesondere die damit verbundene Festlegung der Bau- rechtsbereiche sowie der Baurechtszinsen legen die Parteien gemeinsam fest. Auf Sei- ten der Genossenkorporation ist die Korporationsgemeinde für die Verfügung über ein Grundstück zuständig (Windkraft, Solarkraft, Wasserkraft, Geothermie, Biomasse) beschlossen (sogArt. „Energiewende“29 Korporationsgesetz; NG 181.1). 7. Im Mittelpunkt des „Energiepakets 2011“ steht In Absprache mit der beschleunigte Ausbau des Höchstspannungs-Übertragungsnetzes in Deutschland, ABAG kann die Genossenkorporation für den das Gesetz über Maßnah- men zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizität vom 28.7.2011 (BGBl. I S. 1690) die Grundlage bietet. Wesentliche Beschleunigungselemente sind die Pflicht zur Entwicklung und bundesweiten Konsultation von Netzentwicklungsplänen, hierauf aufbauend die Aufnahme von Stromleitungen Teilflächen der Flä- che B Baurechte mit europäischer oder überragender Bedeutung anderen Unternehmen im Bundesbedarfsplan, eine ver- fahrensmäßige Straffung und Beschleunigung Bereich der Zulassungsverfahren und eine Verkürzung des RechtswegsAviatik bzw. In diesem Zusammenhang sieht der Gesetzgeber auch die Option vor, Ausgleichs- zahlungen der Übertragungsnetzbetreiber an Städte und Gemeinden zu entrichten, um durch einen pauschalen Geldausgleich mögliche Beeinträchtigungen zu kompensierenim aviatikna- hen Bereich abschliessen. Dies gilt insbesondere für Flächen, die im Zusam- menhang mit dem Leitungsneubau stehen. Nach dem gesetzgeberischen Willen soll die Akzep- tanz des notwendigen Leitungsbaus erhöht werden (BT-Drs. 17/6073, S. 35). Dies betrifft insbe- sondere auch die Akzeptanz bei den Bewohnern des Stadt- bzw. Gemeindegebiets. Erfasst wer- den nur Zahlungen für Freileitungen (Wechsel- oder Gleichstrom) auf Transportnetzebene bis zu einer Höhe von 40.000,00 € pro Kilometer neuer Trasse auf Basis vertraglicher Vereinbarungen, die vor Hochbauten der Inbetriebnahme der Leitung abgeschlossen wurden. Dies betrifft zum einen die Xxxxxx- xxxx neuer Leitungen, die in einer neuen Trasse gebaut Pilatus Flugzeugwerke AG benötigt werden. Durch Anknüpfung an die Inbe- triebnahme der Leitung werden von der Neuregelung auch Leitungen erfasst, die sich bereits im Planungsstadium befinden (s. BT-Drs. 17/6073, S. 35). Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, eine Stromleitung als Freileitung auf der Höchstspannungs- ebene neu zu errichten und zu betreiben, die teilweise auch über das Gebiet der [Stadt/Gemeinde] verläuft. Vor diesem Hintergrund schließen die Vertragsparteien nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung für die Stromleitung folgende Ver- einbarung. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Zahlung einer Ausgleichsleistung durch die Vorhaben- trägerin an die [Stadt/Gemeinde], um mögliche Beeinträchtigungen durch die Stromleitung im [Stadtgebiet/Gemeindegebiet] pauschal abzugelten und so die Akzeptanz für den Leitungsneu- bau auch bei den Bewohnern des [Stadtgebiets/Gemeindegebiets] zu erhöhen. Die Ausgleichs- leistung dient damit dem Abbau von Vorbehalten gegenüber dem Netzausbau und hat eine Be- friedungsfunktion. (1) Der Geldbetrag errechnet sich 8. Das Baurecht zwischen der Genossenkorporation und der ABAG wird mindestens auf der Grundlage der im [Stadtgebiet/Gemeindegebiet] gege- benen Länge der Leitungstrassenachse (im Folgenden Leitungslänge) in Kilometerneine Dauer von 50 Jahre, multipli- ziert mit einem Geldbetrag. Dieser Betrag bemisst sich wiederum anhand der Anzahl der re- levanten Systeme der neuen Leitung. Im Falle der Vorbelastung ist ein Abschlag in Höhe von 2.500,00 € pro Kilometer vorgesehen. Multiplikationsergebnis ist der Ausgleichszahlungsbe- tragWirkung ab Grundbucheintrag, den die jeweilige [Stadt/Gemeinde] erhältvereinbart. (2) Die möglichen Anwendungsfälle ergeben sich aus folgender Tabelle nebst jeweiligen Geldbe- trägen: 1 4 * 380 kV 40.000 2 4 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung 37.500 3 3 * 380 kV 35.000 4 3 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung 32.500 5 2 * 380 kV 30.000 6 2 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung 27.500 7 1 * 380 kV 25.000 8 1 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung 22.500

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Samples: Infrastructure Contribution Agreement

Xxxxxxxx. Der Bundestag hat infolge des Reaktorunglücks in Fukushima im August 2011 den Ausstieg aus Mit der Stromerzeugung durch Atomenergie bis zum Jahr 2022 und die schrittweise Umstellung auf erneuerbare Energien (Windkraft, Solarkraft, Wasserkraft, Geothermie, Biomasse) beschlossen (sogam 8. „Energiewende“). Im Mittelpunkt des „Energiepakets 2011“ steht der beschleunigte Ausbau des Höchstspannungs-Übertragungsnetzes in Deutschland, für den das Gesetz über Maßnah- men zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizität vom 28.7.2011 (BGBl. I S. 1690) die Grundlage bietet. Wesentliche Beschleunigungselemente sind die Pflicht zur Entwicklung und bundesweiten Konsultation von Netzentwicklungsplänen, hierauf aufbauend die Aufnahme von Stromleitungen mit europäischer oder überragender Bedeutung im Bundesbedarfsplan, eine ver- fahrensmäßige Straffung und Beschleunigung der Zulassungsverfahren und eine Verkürzung des Rechtswegs. In diesem Zusammenhang sieht der Gesetzgeber auch die Option vor, Ausgleichs- zahlungen der Übertragungsnetzbetreiber an Städte und Gemeinden zu entrichten, um durch einen pauschalen Geldausgleich mögliche Beeinträchtigungen zu kompensieren, die im Zusam- menhang mit dem Leitungsneubau stehen. Nach dem gesetzgeberischen Willen soll die Akzep- tanz des notwendigen Leitungsbaus erhöht werden (BT-Drs. 17/6073, S. 35). Dies betrifft insbe- sondere auch die Akzeptanz bei den Bewohnern des Stadt- bzw. Gemeindegebiets. Erfasst wer- den nur Zahlungen für Freileitungen (Wechsel- oder Gleichstrom) auf Transportnetzebene bis zu einer Höhe von 40.000,00 € pro Kilometer neuer Trasse auf Basis vertraglicher Vereinbarungen, die vor der Inbetriebnahme der Leitung abgeschlossen wurden. Dies betrifft zum einen die Xxxxxx- xxxx neuer Leitungen, die in einer neuen Trasse gebaut werden. Durch Anknüpfung an die Inbe- triebnahme der Leitung werden von der Neuregelung auch Leitungen erfasst, die sich bereits im Planungsstadium befinden (s. BT-Drs. 17/6073, S. 35). Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, eine Stromleitung als Freileitung auf der Höchstspannungs- ebene neu zu errichten und zu betreiben, die teilweise auch über das Gebiet der [Stadt/Gemeinde] verläuft. Vor diesem Hintergrund schließen die Vertragsparteien nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung für die Stromleitung folgende Ver- einbarung. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Zahlung einer Ausgleichsleistung durch die Vorhaben- trägerin an die [Stadt/Gemeinde], um mögliche Beeinträchtigungen durch die Stromleitung im [Stadtgebiet/Gemeindegebiet] pauschal abzugelten und so die Akzeptanz für den Leitungsneu- bau auch bei den Bewohnern des [Stadtgebiets/Gemeindegebiets] zu erhöhen. Die Ausgleichs- leistung dient damit dem Abbau von Vorbehalten gegenüber dem Netzausbau und hat eine Be- friedungsfunktion. (1) Der Geldbetrag errechnet sich auf der Grundlage der im [Stadtgebiet/Gemeindegebiet] gege- benen Länge der Leitungstrassenachse Mai 2019 beschlossenen Drucksache 21/16980 (im Folgenden Leitungslänge„Bürger- schaftliches Ersuchen“) hat die Bürgerschaft den Senat ersucht, zur Umsetzung der Verständigung mit den Initiatoren der Volksinitiative „Hamburgs Grün erhalten“ (im fol- genden „VI HH- Grün erhalten“ genannt) Naturquantität und -qualität in KilometernHamburg zu schützen und zu entwickeln, multipli- ziert einen Vertrag über Hamburgs Stadtgrün mit einem Geldbetragden Bezirks- ämtern und anderen städtischen Trägern der Grünentwicklung zur Umsetzung der Schutz- und Entwicklungsziele für die Natur zu schließen und regelmäßig über die Umsetzung des Bürgerschaftlichen Ersuchens zu berichten. Dieser Betrag bemisst In diesem Vertrag verpflichten sich wiederum anhand alle Partnerinnen und Partner auf die Ziele der Anzahl Ver- einbarung zu „Hamburgs Grün erhalten“ (Anlage 1) und sorgen in ihrem Verantwor- tungsbereich für deren Umsetzung. In der re- levanten Systeme Gesamtschau müssen gesamtstädtische Stadtentwicklungsziele dabei mitberücksichtigt werden. Schwerpunkte der neuen LeitungVereinba- rung sind zum einen die Verbesserung der Naturqualität durch Biotopwertsteigerung bei der Bewirtschaftung von Flächen (Pflege, Entwicklung, Verpachtung etc.). Zum an- deren geht es um den Schutz und die Weiterentwicklung des Grünen Netzes sowie die Verbesserung der Naturqualität durch Biotopwertsteigerung. Ziel ist es, mit allen Vertragspartnerinnen und -partnern für deren Flächen messbare Maßnahmenpakete zu vereinbaren. Dabei sind die originären Aufgaben der Vertrags- partnerinnen und -partner angemessen zu berücksichtigen. Der Erfolg sowie die Praktikabilität des Vertrags werden spätestens zwei Jahre nach Vertragsschluss evaluiert. Falls erforderlich, werden entsprechende Nachbesserun- gen im Vertragstext vorgenommen. Dabei findet auch insbesondere der eingeführte Schwellenwert von 250 m2 bei Baugenehmigungsverfahren und in der Bauleitplanung Berücksichtigung. Im Falle Rahmen der Vorbelastung ist ein Abschlag in Höhe von 2.500,00 € pro Kilometer vorgesehenEvaluierung wird auch die derzeitige Ressourcen- bzw. Multiplikationsergebnis ist der Ausgleichszahlungsbe- trag, den die jeweilige [Stadt/Gemeinde] erhältStellenverteilung überprüft. (2) Die möglichen Anwendungsfälle ergeben sich aus folgender Tabelle nebst jeweiligen Geldbe- trägen: 1 4 * 380 kV 40.000 2 4 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung 37.500 3 3 * 380 kV 35.000 4 3 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung 32.500 5 2 * 380 kV 30.000 6 2 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung 27.500 7 1 * 380 kV 25.000 8 1 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung 22.500

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Samples: Vertrag Für Hamburgs Stadtgrün

Xxxxxxxx. Der Bundestag hat infolge des Reaktorunglücks in Fukushima Zur umfassenden Zusammenarbeit zwischen Tierhalter (= im August 2011 üblichen Sinne landwirtschaftlicher Nutztierhalter) und Tierärzten werden durch das Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG), BGBl. Nr. 28/2002 i.d.g.F. klare Rahmenbedingungen für Tierärzte und Tierhalter geschaffen. Damit wird insbesondere die hohe Bedeutung der Tiergesundheit, unter Ausschöpfung vorbeugender Maßnahmen, in den Ausstieg Vordergrund gestellt. Ebenso soll der sichere Umgang mit Tierarzneimitteln gewährleistet und durch Kontrollmaßnahmen gesichert werden. Die vorliegende Vereinbarung wird gemäß Tiergesundheitsdienst-Verordnung (TGD-VO) i.d.g.F. abgeschlossen. Die Österreichische Tierärztekammer sowie die Landwirtschaftskammer Österreich bekennen sich im Sinne des Verbraucherschutzes zu hoher Lebensmittelsicherheit und der notwendigen Rechtssicherheit für die beteiligten Tierärzte und Tierhalter, die an einem durch das jeweilige Land anerkannten Tiergesundheitsdienst (TGD) teilnehmen, und somit zur flächendeckenden Umsetzung nach bundesweit einheitlichen Vorgaben. Mit der Umsetzung des TGD soll insbesondere auch den Erfordernissen der Sicherheit und Dokumentation in der Primärproduktion Rechnung getragen werden, die sich aus der Stromerzeugung durch Atomenergie bis zum Jahr 2022 EG-VO 178/2002 (umfasst auch die EU-Durchführungsverordnungen) und aus der nationalen Umsetzung (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, LMSVG) ergeben. Der TGD ist eine wichtige Grundlage für die schrittweise Umstellung auf erneuerbare Energien Erfüllung von Vorgaben und Dokumentationspflichten in der Umsetzung der GAP-Direktzahlungen (Windkraft, Solarkraft, Wasserkraft, Geothermie, Biomasse) beschlossen (sog. „Energiewende“CC). Im Mittelpunkt des „Energiepakets 2011“ steht Sinne der beschleunigte Ausbau des Höchstspannungs-Übertragungsnetzes Erhaltung und Förderung der öffentlichen Gesundheit sollen Tierärzte und Tierhalter in Deutschland, für den das Gesetz über Maßnah- men zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizität vom 28.7.2011 (BGBlder Erfüllung ihrer Pflichten unterstützt werden. I S. 1690) die Grundlage bietet. Wesentliche Beschleunigungselemente sind die Pflicht zur Entwicklung und bundesweiten Konsultation von Netzentwicklungsplänen, hierauf aufbauend die Aufnahme von Stromleitungen mit europäischer oder überragender Bedeutung im Bundesbedarfsplan, eine ver- fahrensmäßige Straffung und Beschleunigung der Zulassungsverfahren und eine Verkürzung des Rechtswegs. In diesem Zusammenhang sieht der Gesetzgeber Weiters soll damit auch die Option vor, Ausgleichs- zahlungen der Übertragungsnetzbetreiber an Städte und Gemeinden zu entrichten, um durch einen pauschalen Geldausgleich mögliche Beeinträchtigungen zu kompensieren, die im Zusam- menhang mit dem Leitungsneubau stehen. Nach dem gesetzgeberischen Willen soll die Akzep- tanz des notwendigen Leitungsbaus erhöht werden (BT-Drs. 17/6073, S. 35). Dies betrifft insbe- sondere auch die Akzeptanz bei den Bewohnern des Stadt- bzw. Gemeindegebiets. Erfasst wer- den nur Zahlungen für Freileitungen (Wechsel- oder Gleichstrom) auf Transportnetzebene bis ein sinnvoller Beitrag zu einer Höhe von 40.000,00 € pro Kilometer neuer Trasse auf Basis vertraglicher Vereinbarungenösterreichweiten, die vor flächendeckenden, tierärztlichen Versorgung der Inbetriebnahme der Leitung abgeschlossen wurden. Dies betrifft zum einen die Xxxxxx- xxxx neuer Leitungen, die in einer neuen Trasse gebaut nutztierhaltenden Betriebe geleistet werden. Durch Anknüpfung an die Inbe- triebnahme der Leitung werden von der Neuregelung auch Leitungen erfasstSynergien, die sich bereits im Planungsstadium befinden mit anderen Systemen (s. BT-Drsz.B. Schlachttier- u. Fleischuntersuchung inkl. 17/6073Rückmeldesysteme, S. 35). Die Vorhabenträgerin beabsichtigtGesundheits - Monitoringsysteme, eine Stromleitung etc.) ergeben, sind soweit als Freileitung auf der Höchstspannungs- ebene neu möglich zu errichten und zu betreiben, die teilweise auch über das Gebiet der [Stadt/Gemeinde] verläuft. Vor diesem Hintergrund schließen die Vertragsparteien nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung für die Stromleitung folgende Ver- einbarung. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Zahlung einer Ausgleichsleistung durch die Vorhaben- trägerin an die [Stadt/Gemeinde], um mögliche Beeinträchtigungen durch die Stromleitung im [Stadtgebiet/Gemeindegebiet] pauschal abzugelten und so die Akzeptanz für den Leitungsneu- bau auch bei den Bewohnern des [Stadtgebiets/Gemeindegebiets] zu erhöhen. Die Ausgleichs- leistung dient damit dem Abbau von Vorbehalten gegenüber dem Netzausbau und hat eine Be- friedungsfunktionnutzen. (1) Der Geldbetrag errechnet sich auf der Grundlage der im [Stadtgebiet/Gemeindegebiet] gege- benen Länge der Leitungstrassenachse (im Folgenden Leitungslänge) in Kilometern, multipli- ziert mit einem Geldbetrag. Dieser Betrag bemisst sich wiederum anhand der Anzahl der re- levanten Systeme der neuen Leitung. Im Falle der Vorbelastung ist ein Abschlag in Höhe von 2.500,00 € pro Kilometer vorgesehen. Multiplikationsergebnis ist der Ausgleichszahlungsbe- trag, den die jeweilige [Stadt/Gemeinde] erhält. (2) Die möglichen Anwendungsfälle ergeben sich aus folgender Tabelle nebst jeweiligen Geldbe- trägen: 1 4 * 380 kV 40.000 2 4 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung 37.500 3 3 * 380 kV 35.000 4 3 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung 32.500 5 2 * 380 kV 30.000 6 2 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung 27.500 7 1 * 380 kV 25.000 8 1 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung 22.500

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Samples: Vereinbarung Zwischen Der Landwirtschaftskammer Österreich Und Der Österreichischen Tierärztekammer

Xxxxxxxx. Der Bundestag hat infolge In den Jahren 2020 und 2021 wurden in gemeinsamer Verantwortung des Reaktorunglücks Landes und der Kommunen aufgrund der Corona-bedingten Einschränkungen des Schulbe- triebes in Fukushima im August 2011 Rheinland-Pfalz mit der Xxxxxx- und der Herbstschule RLP erstmals zu- sätzliche Nachhilfeangebote in den Ausstieg aus der Stromerzeugung durch Atomenergie bis zum Jahr 2022 unterrichtsfreien Zeiten angeboten. Wegen des großen Erfolgs ist es erklärtes Ziel, Kindern und die schrittweise Umstellung auf erneuerbare Energien (Windkraft, Solarkraft, Wasserkraft, Geothermie, Biomasse) beschlossen (sogJugendlichen auch künftig Lernan- gebote in den Ferienzeiten zu unterbreiten. „Energiewende“). Im Mittelpunkt des „Energiepakets 2011“ steht der beschleunigte Ausbau des Höchstspannungs-Übertragungsnetzes in Deutschland, für den das Gesetz über Maßnah- men zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizität vom 28.7.2011 (BGBl. I S. 1690) die Grundlage bietet. Wesentliche Beschleunigungselemente sind die Pflicht zur Entwicklung und bundesweiten Konsultation von Netzentwicklungsplänen, hierauf aufbauend die Aufnahme von Stromleitungen mit europäischer oder überragender Bedeutung im Bundesbedarfsplan, eine ver- fahrensmäßige Straffung und Beschleunigung der Zulassungsverfahren und eine Verkürzung des Rechtswegs. In diesem Zusammenhang sieht der Gesetzgeber auch die Option vor, Ausgleichs- zahlungen der Übertragungsnetzbetreiber an Städte und Gemeinden zu entrichten, um durch einen pauschalen Geldausgleich mögliche Beeinträchtigungen zu kompensierenDies gibt Gelegenheit dazu, die im Zusam- menhang bisheri- gen Angebote organisatorisch, inhaltlich und qualitativ weiterzuentwickeln. Als starker und flächendeckend zur Verfügung stehender Bildungspartner führen die Volkshochschulen unter anderem sehr erfolgreich bereits seit 2009 Feriensprach- kurse und seit Xxxx 2021 ebenso erfolgreich additive Lernangebote in enger Koope- ration mit dem Leitungsneubau stehenSchulen durch. Nach dem gesetzgeberischen Willen soll die Akzep- tanz des notwendigen Leitungsbaus erhöht werden (BTBasierend auf den bereits bestehenden sehr tragfähigen und bewährten Kooperationen setzen sich der Verband der Volkshochschulen von Rheinland-DrsPfalz e. V. und das Ministerium für Bildung gemeinsam dafür ein, dass den Schülerinnen und Schülern künftig in den Ferien Lernangebote unterbreitet wer- den. 17/6073, S. 35). Dies betrifft insbe- sondere auch die Akzeptanz bei den Bewohnern des Stadt- bzw. Gemeindegebiets. Erfasst wer- den nur Zahlungen für Freileitungen (Wechsel- oder Gleichstrom) auf Transportnetzebene bis zu einer Höhe von 40.000,00 € pro Kilometer neuer Trasse auf Basis vertraglicher VereinbarungenZiel ist es dabei, die vor Kinder und Jugendlichen zu motivieren sowie schulischen Lernstoff zu festigen, zu üben und zu vertiefen. Ein Fokus liegt auch auf der Inbetriebnahme Förde- rung der Leitung abgeschlossen wurden. Dies betrifft zum einen die Xxxxxx- xxxx neuer Leitungen, die in einer neuen Trasse gebaut werden. Durch Anknüpfung an die Inbe- triebnahme der Leitung werden von der Neuregelung auch Leitungen erfasst, die sich bereits im Planungsstadium befinden (s. BT-Drs. 17/6073, S. 35)sozialen Kompetenzen. Die Vorhabenträgerin beabsichtigtFerienlernangebote leisten so nicht nur einen Beitrag zur Förderung und Unterstützung der Schülerinnen und Xxxxxxx und entlas- ten Familien, eine Stromleitung als Freileitung auf der Höchstspannungs- ebene neu zu errichten und zu betreiben, die teilweise sie tragen darüber hinaus auch über das Gebiet der [Stadt/Gemeinde] verläuft. Vor diesem Hintergrund schließen die Vertragsparteien nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung für die Stromleitung folgende Ver- einbarung. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Zahlung einer Ausgleichsleistung durch die Vorhaben- trägerin an die [Stadt/Gemeinde], um mögliche Beeinträchtigungen durch die Stromleitung im [Stadtgebiet/Gemeindegebiet] pauschal abzugelten und so die Akzeptanz für den Leitungsneu- bau auch bei den Bewohnern des [Stadtgebiets/Gemeindegebiets] zu erhöhenzur Bildungsgerechtigkeit bei. Die Ausgleichs- leistung dient damit dem Abbau kom- munale Familie unterstützt die Ferienlernangebote auch weiterhin. Die gesetzlich vorgesehene Aufgabenteilung der kommunalen Schulträger und des Landes finden dabei Beachtung. Das Ministerium für Bildung setzt sich mit der Unterstützung der kommunalen Spit- zenverbände dafür ein, dass die Ferienlernangebote von Vorbehalten gegenüber dem Netzausbau und hat eine Be- friedungsfunktionden Kommunen auch künf- tig mitgetragen werden. (1) Der Geldbetrag errechnet sich auf der Grundlage der im [Stadtgebiet/Gemeindegebiet] gege- benen Länge der Leitungstrassenachse (im Folgenden Leitungslänge) in Kilometern, multipli- ziert mit einem Geldbetrag. Dieser Betrag bemisst sich wiederum anhand der Anzahl der re- levanten Systeme der neuen Leitung. Im Falle der Vorbelastung ist ein Abschlag in Höhe von 2.500,00 € pro Kilometer vorgesehen. Multiplikationsergebnis ist der Ausgleichszahlungsbe- trag, den die jeweilige [Stadt/Gemeinde] erhält. (2) Die möglichen Anwendungsfälle ergeben sich aus folgender Tabelle nebst jeweiligen Geldbe- trägen: 1 4 * 380 kV 40.000 2 4 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung 37.500 3 3 * 380 kV 35.000 4 3 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung 32.500 5 2 * 380 kV 30.000 6 2 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung 27.500 7 1 * 380 kV 25.000 8 1 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung 22.500

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Samples: Rahmenvereinbarung Über Ferienlernangebote

Xxxxxxxx. Der Bundestag hat infolge des Reaktorunglücks in Fukushima Die Stiftung wurde im August 2011 den Ausstieg aus der Stromerzeugung Jahr 2007 als reine Förderstiftung durch Atomenergie die Sparkasse Holstein errichtet und hat als solches bis zum Jahr 2022 und die schrittweise Umstellung auf erneuerbare Energien (Windkraft, Solarkraft, Wasserkraft, Geothermie, Biomasse) beschlossen (sog. „Energiewende“)2015 gewirkt. Im Mittelpunkt des Jahr 2015 haben sich Bürger und Bürgerinnen dazu entschlossen in der Bürger-Stiftung Stormarn als Energiepakets 2011Trittauer Bürgerstiftungsteht der beschleunigte Ausbau des Höchstspannungs-Übertragungsnetzes in Deutschland, für den das Gesetz über Maßnah- men zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizität vom 28.7.2011 (BGBl. I S. 1690) die Grundlage bietet. Wesentliche Beschleunigungselemente sind die Pflicht zur Entwicklung und bundesweiten Konsultation von Netzentwicklungsplänen, hierauf aufbauend die Aufnahme von Stromleitungen mit europäischer oder überragender Bedeutung im Bundesbedarfsplan, eine ver- fahrensmäßige Straffung und Beschleunigung der Zulassungsverfahren und eine Verkürzung des Rechtswegs. In diesem Zusammenhang sieht der Gesetzgeber auch die Option vor, Ausgleichs- zahlungen der Übertragungsnetzbetreiber an Städte und Gemeinden zu entrichten, um durch einen pauschalen Geldausgleich mögliche Beeinträchtigungen zu kompensieren, die im Zusam- menhang mit dem Leitungsneubau stehen. Nach dem gesetzgeberischen Willen soll die Akzep- tanz des notwendigen Leitungsbaus erhöht werden (BT-Drs. 17/6073, S. 35). Dies betrifft insbe- sondere auch die Akzeptanz bei den Bewohnern des Stadt- bzw. Gemeindegebiets. Erfasst wer- den nur Zahlungen für Freileitungen (Wechsel- oder Gleichstrom) auf Transportnetzebene bis zu einer Höhe von 40.000,00 € pro Kilometer neuer Trasse auf Basis vertraglicher Vereinbarungen, die vor der Inbetriebnahme der Leitung abgeschlossen wurden. Dies betrifft zum einen die Xxxxxx- xxxx neuer Leitungen, die in einer neuen Trasse gebaut werden. Durch Anknüpfung an die Inbe- triebnahme der Leitung werden von der Neuregelung auch Leitungen erfasst, die sich bereits im Planungsstadium befinden (s. BT-Drs. 17/6073, S. 35). Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, eine Stromleitung als Freileitung auf der Höchstspannungs- ebene neu zu errichten und zu betreiben, die teilweise auch über das Gebiet der [Stadt/Gemeinde] verläuftaktiv mitzuarbeiten. Vor diesem Hintergrund schließen wird mit Zustimmung der Stifterin das Statut dahingehend angepasst, das ergänzend zu den festgelegten Zwecken nun auch operative Aktivitäten insbesondere mit Blick auf den Einsatz von Zeitspendern möglich wird. Die „Trittauer Bürgerstiftung" versteht sich als eine Initiative engagierter Bürger und Bürgerinnen, die Vertragsparteien nach Erlass aktiv und fördernd an der Gestaltung und Weiterentwicklung des Planfeststellungsbeschlusses oder demokratischen und kulturellen Lebens in der Plangenehmigung Gemeinde Trittau sowie den Nachbargemeinden Grande, Grönwohld, Großensee, Hamfelde, Hohenfelde, Köthel, Lütjensee, Rausdorf und Witzhave mitwirken. Dabei steht das bürgerschaftliche und ehrenamtliche Engagement für das Zusammenleben von Xxxx und Alt im Vor- dergrund. Die „Trittauer Bürgerstiftung" ist in der Gestaltung und Durchführung ihrer Arbeit konfessionell ungebunden und nimmt ihre Aufgaben überparteilich war. Sie will mit allen örtlichen Institutionen, Vereinen, Verbänden, Gemeinschaften, Gruppen und der Wirtschaft sowie den Gebietskörperschaften und auch mit den einzelnen Bürgern und Bürgerinnen partnerschaftlich zusammenarbeiten und bewährte Strukturen ergänzen und soweit erforderlich auch für die Stromleitung folgende Ver- einbarung. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Zahlung einer Ausgleichsleistung durch die Vorhaben- trägerin an die [Stadt/Gemeinde], um mögliche Beeinträchtigungen durch die Stromleitung im [Stadtgebiet/Gemeindegebiet] pauschal abzugelten und so die Akzeptanz für den Leitungsneu- bau auch bei den Bewohnern des [Stadtgebiets/Gemeindegebiets] zu erhöhenZukunft sichern. Die Ausgleichs- leistung dient damit dem Abbau von Vorbehalten gegenüber dem Netzausbau stiftungsrechtliche Einbindung in die Bürger-Stiftung Stormarn bietet die Nutzung einer kosten- günstigen kreisweiten Gesamtstruktur bei weitgehend operativer Selbständigkeit, so dass der „Trittauer Bürgerstiftung“ eine besonders effiziente Mittelverwendung der Spenden und hat eine Be- friedungsfunktionder Stiftungserträge möglich ist. (1) Der Geldbetrag errechnet sich auf der Grundlage der im [Stadtgebiet/Gemeindegebiet] gege- benen Länge der Leitungstrassenachse (im Folgenden Leitungslänge) in Kilometern, multipli- ziert mit einem Geldbetrag. Dieser Betrag bemisst sich wiederum anhand der Anzahl der re- levanten Systeme der neuen Leitung. Im Falle der Vorbelastung ist ein Abschlag in Höhe von 2.500,00 € pro Kilometer vorgesehen. Multiplikationsergebnis ist der Ausgleichszahlungsbe- trag, den die jeweilige [Stadt/Gemeinde] erhält. (2) Die möglichen Anwendungsfälle ergeben sich aus folgender Tabelle nebst jeweiligen Geldbe- trägen: 1 4 * 380 kV 40.000 2 4 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung 37.500 3 3 * 380 kV 35.000 4 3 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung 32.500 5 2 * 380 kV 30.000 6 2 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung 27.500 7 1 * 380 kV 25.000 8 1 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung 22.500

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Samples: Statut Für Den Stiftungsfonds „trittauer Bürgerstiftung“