Zahlungsfristen. Abschlagszahlungen sind nach Vorlage einer prüffähigen Aufstellung 21 Kalendertage nach Rechnungszugang fällig. Die Berechnung der Abschlagzahlungen erfolgt nach Maßgabe des Leistungsfortschritts auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten des AN bis zum Zeitpunkt der Abrechnung. Die vom AN gestellte Schlussrechnung ist innerhalb von 21 Kalendertagen nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Die Zahlungsfrist ist nur dann eingehalten, wenn der AG die Zahlung innerhalb dieser Frist an den AN leistet. Bei Zahlungen an Vertreter oder Dritte tritt keine Erfüllungswirkung ein, sodass der AG mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist in Zahlungsverzug gerät, soweit der AN seinen Zahlungsanspruch nicht wirksam abgetreten hat. Kommt der AG mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 1 BGB und gem. § 288 Abs. 5 BGB eine einmalige Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR zu verlangen. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Der AN behält sich die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor. Bei wiederholtem Zahlungsverzug wird ein ggf. gewährter Kreditrahmen auf Vorkasse zurückgesetzt. Bei Verzug des AG werden alle noch offenen Rechnungen sofort fällig. Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die nach dem Ermessen des AN begründete Zweifel an der Zahlungs- und Leistungsfähigkeit des AG entstehen lassen, so ist der AN berechtigt, für noch ausstehende Leistungen Vorauszahlungen oder Stellung von Sicherheiten zu verlangen. Nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Frist (eine Frist von 10 Tagen gilt als angemessen) für die Erbringung dieser Leistungen ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dies gilt auch für Tatsachen, die bereits bei Vertragsschluss bestanden, dem AN aber nicht bekannt waren. Eine Fristsetzung ist in den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB, insbesondere wegen ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung, entbehrlich.
Zahlungsfristen a) Für Holz nach Waldmaß sind Zahlungen innerhalb von 21 Tagen nach dem Tag der Rechungsstel- lung ohne Abzug zu leisten.
b) Bei Verkäufen mit nachträglicher Ermittlung der Verkaufsmenge (Werksvermessung) ist die Zah- lung spätestens 21 Tage nach Ablauf der vertraglich vereinbarten vierzehntägigen oder monatli- chen Vermessungsperiode ohne Abzug zu leisten.
c) Wurde das Gutschriftverfahren vereinbart, versendet der Verkäufer eine Rechnung nur auf Anfor- derung. Wird vom Käufer für die jeweilige Forderung eine Einzugsermächtigung erteilt, wird die Abbuchung 21 Tage nach Rechnungsstellung vorgenommen.
d) In besonders begründeten Fällen können Zahlungszeiträume bis zu sechs Monaten, im Fall der An- wendung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes bis zu 12 Monaten, vereinbart werden. Liegt der Zahlungstermin um mehr als drei Monate nach der Rechnungsstellung, bedarf dies der Zustim- mung des jeweiligen Waldbesitzers.
Zahlungsfristen. 9.1 Die CCEP darf die Rechnungen für Waren oder Dienstleistungen innerhalb von 60 Tagen nach deren Eingang schriftlich zurückweisen, falls Sie den AEB nicht entsprechen.
9.2 Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen müssen die Rechnungen der CCEP am oder vor dem 5. Tag nach dem Monat, in dem die Waren oder Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den AEB geliefert worden sind, ausgestellt werden. Ordnungsgemäße Rechnungen müssen Folgendes angeben: • Die Bestellnummer oder einen gültigen CCEP-Kontaktnamen • Das Bankkonto (IBAN), auf das die Gelder überwiesen werden sollen
9.3 Falls diese Angaben fehlen, kommt es zu einer Zurückweisung der Rechnung und einer Verzögerung bei der Zahlung.
9.4 Ordnungsgemäße Gutschriften müssen die Rechnungsnummer, auf die sie sich beziehen, angeben.
9.5 Alle Rechnungen, die bei der CCEP eingereicht werden, müssen die gesetzlichen Mindestanforderungen der EU oder des EWR erfüllen. Falls die Rechnungen diese Kriterien nicht erfüllen, kommt es zu ihrer Zurückweisung und einem Verzug bei der Zahlung.
9.6 Wenn die AEB ordnungsgemäß eingehalten worden sind, wird die CCEP alle ordnungsgemäßen Rechnungen innerhalb von fünf (5) Tagen nach dem Ende des Kalendermonats nach 60 Tagen ab dem Datum der Rechnung zahlen, außer bei anderslautender Angabe in der Bestellung oder bei Einschränkungen gemäß geltenden Gesetzen oder sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Eine Liste der Ausnahmen steht unter dem folgenden Link zur Verfügung: xxxxx://xxx.xxxx.xxx/xxxxx/xxxxx_xx_xxxxxxxx Falls der Tag der Zahlung ein Wochenende oder ein gesetzlicher Feiertag ist, erfolgt die Zahlung am nächsten Arbeitstag nach dem Wochenende oder dem gesetzlichen Feiertag. Sie werden die Umsatzsteuer, soweit erforderlich, auf allen für die CCEP ausgestellten Rechnungen ausweisen.
9.7 Die CCEP wird Sie mittels Überweisung bezahlen, außer, wenn die CCEP sich schriftlich zu einer anderen Zahlungsart bereiterklärt. Sie sind bereit, der CCEP Ihre Bankdaten zu nennen, wenn die CCEP Sie dazu auffordert oder wenn die entsprechenden Bankdaten aktualisiert werden.
9.8 Falls die CCEP irgendeinen Betrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem die Parteien die Zahlung gemäß dieser Vereinbarung vereinbart haben, zahlt, hat der Lieferant das Recht, außer im Falle eines Rechtsstreits, der CCEP Zinsen in Bezug auf den überfälligen Betrag vom Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung in Rechnung zu stellen. ...
Zahlungsfristen a) Der Kaufpreis wird mit Rechnungsstellung fällig und ist für Holz nach Waldmaß in- nerhalb von 21 Tagen nach dem Tag der Rechnungsstellung ohne Abzug zu leis- ten.
b) Bei Verkäufen mit nachträglicher Ermittlung der Verkaufsmenge (Werksvermes- sung) wird der Kaufpreis nach Ablauf der vertraglich vereinbarten vierzehntägigen oder monatlichen Vermessungsperiode fällig und ist spätestens nach 21 Tagen ohne Abzug zu leisten.
c) Wird vom Käufer für die jeweilige Forderung eine Einzugsermächtigung erteilt, wird die Abbuchung 21 Tage nach Rechnungsstellung vorgenommen.
d) Wurde das Gutschriftverfahren vereinbart, versendet der Verkäufer eine Rech- nung nur auf Anforderung. Der Kaufpreis wird mit Ablauf der vertraglich vereinbar- ten Vermessungsfrist fällig und ist spätestens innerhalb von weiteren 21 Tagen ohne Abzug zu leisten.
e) In besonders begründeten Fällen können Zahlungszeiträume bis zu sechs Mona- ten, im Fall der Anwendung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes bis zu 12 Mo- naten, vereinbart werden. Liegt der Zahlungstermin um mehr als drei Monate nach der Rechnungsstellung, bedarf dies der Zustimmung des jeweiligen Waldbesit- zers.
Zahlungsfristen. Die angeführten Kurskosten gelten in EURO exkl. USt. und sind nach Erhalt der Rechnung innerhalb von 2 Wochen zu überweisen. Diese Regelung gilt auch für Teilzahlungen. Sollte eine Zahlung in mehreren Teilbeträgen vereinbart werden, so ist die jeweilige Überweisung ebenfalls innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu tätigen. Wurde die Bezahlung in Teilbeträgen vereinbart, so behält sich die TÜV AUSTRIA AKADEMIE GMBH für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
Zahlungsfristen. (1) Die Zahlungsfrist beträgt 30 Kalendertage. Sie beginnt mit dem ersten Tag nach Eingang der prüfbaren und den Anforderungen der Ziffer 9 entsprechenden Rechnung, jedoch nicht vor Erfüllung / Abnahme der Leistung.
(2) Die vorbehaltlose Zahlung des Rechnungsbetrages durch den Auftraggeber beinhaltet keine Anerkennung der Leistung des Auftragnehmers als vertragsgemäß.
(3) Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
(4) Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den zu erstattenden Betrag ohne Umsatzsteuer vom Empfang der Zahlung an mit vier (4) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen.
Zahlungsfristen. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Für verspä- tete Zahlungen wird ein Verzugszins von 5 Prozent erhoben. Nach unbenutzt ver- strichener Zahlungsfrist gilt der Schuldner als in Verzug gesetzt.
Zahlungsfristen. Die in Rechnung gestellten Beträge sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. (2)
Zahlungsfristen. (1) Zahlungsfristen beginnen erst mit dem Eingang einer ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung bei der in der Bestellung bzw. den Vergabeunterlagen als „Rechnungsempfänger“ angegebenen Dienststelle. Die Frist beginnt jedoch nicht vor dem Tag der mangelfreien Erfüllung der Leistung; sofern eine Abnahme vereinbart ist, nicht vor dem Tag der Abnahme.
Zahlungsfristen. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach der Einigung unter uns oder nach dem rechtskräftigen Gerichtsbeschluss.