Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers Musterklauseln

Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers. 7.1 Der Herausgeber ist gegenüber den Akzeptanzstellen, Geldautomatenbetreibern und bargeldauszahlenden Stellen verpflichtet, die vom Karteninhaber autorisierten Zahlungs- aufträge zu begleichen. Der Herausgeber hat daher einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Karteninhaber in Höhe der von ihm autorisierten Zahlungen sowie der von ihm zu tragenden Entgelte und verkauft diesen Anspruch an die Bank. Die Aufwendungsersatzansprüche für die geleisteten Zahlungen, die aus der Verwen- dung der Karte resultierenden Entgelte sowie etwaige Geldeingänge, Kredit- und/oder Guthabenzinsen werden von der Bank – außer bei der Zahlungsweise „Direct Debit“ ge- mäß Ziffer 7.2 – in einer Umsatzaufstellung saldiert. Der Umsatzsaldo sowie der zu begleichende Betrag inkl. des Datums der Belastung werden, sofern Umsätze getätigt wurden, mindestens einmal monatlich auf dem vereinbarten Kommunikationsweg mitge- teilt (Umsatzinformationen). Die Benachrichtigungsfrist vor Fälligkeitsdatum wird mit mindestens fünf Werktagen vereinbart. Der Versand der Umsatzaufstellung erfolgt – für Zusatzkarten mit Zustimmung des Zusatz- karteninhabers – an den Inhaber der Hauptkarte bzw. bei der BasicCard für Jugendliche an die/den Sorgeberechtigten (vgl. Ziffer 13). Der Umsatzsaldo bzw. der zu begleichende Betrag ist mit Erteilung der Umsatzaufstellung zur Zahlung fällig und gemäß der im Kartenantrag gewählten Zahlungsweise auszugleichen. 7.2 Bei Karten in der Zahlungsweise „Direct Debit“ (Debitkarten) wird jeder einzelne Umsatz zeitnah ausgeglichen. Die Mitteilung der Umsatzinformationen erfolgt über die Kontoauszüge des Abrechnungskontos. 7.3 Ist der Empfänger der Umsatzaufstellung nicht (Mit-)Inhaber des Abrechnungskontos, so hat er den Inhaber des Abrechnungskontos insbesondere über die Höhe der Belastung und das Belastungsdatum zu informieren.
Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers. 8.1 Die Bank wird die bei der Nutzung der Kreditkarte entstandenen, sofort fälligen Forderungen der Vertragsunternehmen gegen den Karteninhaber bezahlen. Der Karteninhaber ist seinerseits verpflichtet, der Bank diese Forderungsbeträge zu erstatten. Entsprechendes gilt für im Rahmen des Bargeldservices entstandene Forderungen. Auch wenn der Karteninhaber die finanzielle Nut- zungsgrenze bei seinen Zahlungsaufträgen nicht einhält, ist die Bank berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der Kreditkarte entstehen. Die Genehmigung einzelner Kartenumsätze führt weder zur Einräumung eines Kredits noch zur Erhöhung eines zuvor eingeräumten Kredits, sondern erfolgt in der Erwartung, dass ein Ausgleich der Kartenum- sätze bei Fälligkeit gewährleistet ist. 8.2 Der Karteninhaber ermächtigt die Bank, fällige Zahlungen aus dem Kreditkartenverhältnis, auch soweit sie vom Inhaber einer Zusatzkarte veranlasst sind, insbesondere die geschuldeten Erstattungsleistungen und Entgelte, dem auf dem Kartenantrag angeführten Girokonto (Abrech- nungskonto) zu belasten bzw. per Lastschrift einzuziehen. Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass auf diesem Abrechnungskonto bei Einzug des jeweiligen Forderungsbetrages aus- reichend Deckung besteht.
Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers. Die Bank ist gegenüber Vertragsunternehmen sowie den Kreditinsti- tuten, die die Karte an ihren Geldautomaten akzeptieren, verpflichtet, die vom Karteninhaber mit der Karte getätigten Umsätze zu begleichen. Die Umsätze, die mit der Karte getätigt wurden, werden dem vereinbarten Abrechnungskonto am Tag des Eingangs bei der Bank belastet. Die Bank unterrichtet den Karteninhaber mindestens einmal monatlich auf dem vereinbarten Weg über alle im Zusammenhang mit der Begleichung der Kartenumsätze entstehenden Aufwendungen. Mit Karteninhabern, die keine Verbraucher sind, wird die Art und Weise sowie die zeitliche Folge der Unterrichtung gesondert vereinbart. Einwendungen und sonstige Beanstandungen des Karteninhabers aus seinem Vertragsverhältnis zu dem Vertragsunternehmen, bei dem die Karte eingesetzt wurde, sind unmittelbar gegenüber dem Vertrags- unternehmen geltend zu machen.
Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers. Die Bank ist gegenüber Vertragsunternehmen sowie den Kreditinstituten, die die Mastercard Prepaid an ihren Geldautomaten akzeptieren, verpflichtet, die vom Karteninhaber mit der Karte getätigten Umsätze zu begleichen. Die Bank unterrichtet den Karteninhaber mindestens einmal monatlich auf dem vereinbarten Weg über alle im Zusammenhang mit der Begleichung der Kartenumsätze entstehenden Aufwendungen. Sollte die Abrechnung einen negativen Saldo ausweisen (z.B. Belastung des Auslandseinsatzentgeltes oder des Jahresentgeltes), wird der Rechnungsbetrag zeitnah von dem Abrechnungskonto eingezogen. Mit Karteninhabern, die keine Verbraucher sind, wird die Art und Weise sowie die zeitliche Folge der Unterrichtung gesondert vereinbart. Der Betrag ist fällig, nachdem die Bank dem Karteninhaber Abrechnung erteilt hat. Nach Erteilung der Abrechnung werden die Umsätze dem vereinbarten Abrechnungskonto belastet. Einwendungen und sonstige Beanstandungen des Karteninhabers aus seinem Vertragsverhältnis zu dem Vertragsunternehmen, bei dem die Karte eingesetzt wurde, sind unmittelbar gegenüber dem Vertragsunternehmen geltend zu machen.
Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers. Die Bank wird die bei der Nutzung der Karte entstandenen sofort fälligen Forderungen der Vertragsunternehmen gegen den Karteninhaber bezahlen. Der Karteninhaber ist seinerseits verpflichtet, der Bank diese Forderungsbeträge zu erstatten. Entsprechendes gilt für im Rahmen des Bargeldservices entstandene Forderungen.
Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers. 8.1 Die Bank wird die bei der Nutzung der Kreditkarte entstandenen sofort fälligen Forderungen der Vertragsunternehmen gegen den Karteninhaber bezahlen. Der Karten- inhaber ist seinerseits verpflichtet, der Bank diese Forderungsbeträge zu erstatten. Entspre- chendes gilt für im Rahmen des Bargeldservices entstandene Forderungen. Auch wenn der Karteninhaber die finanzielle Nutzungsgrenze bei seinen Zahlungsaufträgen nicht einhält, ist die Bank berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der Kreditkarte entstehen. Die Genehmigung einzelner Kartenumsätze führt weder zur Ein- räumung eines Kredits noch zur Erhöhung eines zuvor eingeräumten Kredits, sondern er- folgt in der Erwartung, dass ein Ausgleich der Kartenumsätze bei Fälligkeit gewährleistet ist. 8.2 Der Karteninhaber ermächtigt die Bank, fällige Zahlungen aus dem Kreditkarten- verhältnis, insbesondere die geschuldeten Erstattungsleistungen und Entgelte, dem auf dem Kartenantrag angeführten Girokonto (Abrechnungskonto) zu belasten bzw. per Last- schrift einzuziehen. Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass auf diesem Abrech- nungskonto bei Einzug des jeweiligen Forderungsbetrages ausreichend Deckung besteht.
Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers. Der Herausgeber ist gegenüber den Akzeptanzstellen verpflichtet, die vom Karteninhaber autorisierten Zahlungsaufträge zu begleichen. Der He- rausgeber hat daher einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Karteninhaber in Höhe der von ihm autorisierten Zahlungen sowie der von ihm zu tragenden Entgelte und verkauft diesen Anspruch an die Bank. Bei der Karte wird jeder einzelne Umsatz zeitnah ausgeglichen. Die Mitteilung der Umsatzinformationen erfolgt über die Kontoauszüge des Ab- rechnungskontos, auf welchem dem Karteninhaber der Aufwendungsersatzanspruch nebst den Entgelten von der Bank (kontokorrentmäßig) belastet werden.
Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers. Die Bank ist gegenüber den Akzeptanzstellen, Geldautomatenbetreibern und Bargeld auszahlenden Stellen verpflichtet, die vom Karteninhaber autorisierten Zahlungsaufträge zu begleichen. Die Bank hat daher einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Karteninhaber in Höhe der auf seine Weisung geleisteten Zahlungen sowie von ihm zu tragender Entgelte. Die Aufwendungsersatzansprüche für die geleisteten Zahlungen, die aus der Verwendung der Karte resultierenden Entgelte sowie etwaige Gutschriften werden von der Bank in einer Umsatzaufstellung saldiert. Die Umsatzaufstellung wird dem Karteninhaber auf dem zwischen ihm und der Bank vereinbarten Kommunikationsweg mitgeteilt (Umsatzinformationen). Der Versand der Umsatzaufstellung erfolgt – für Zusatzkarten mit Zustimmung des Zusatzkarteninhabers – an den Inhaber der Hauptkarte. Die bis dahin geleisteten Umsätze werden einmal im Monat abgerechnet. Sie sind mit der Mitteilung der Umsatzaufstellung zur Zahlung fällig und werden zu diesem Datum dem hinterlegten Abrechnungskonto belastet.
Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers. Die Ikano Bank wird die bei der Nutzung der Rote MasterCard® Karte entstande- nen, sofort fälligen Forderungen der Vertragsunternehmen gegen den Karteninha- ber innerhalb der im Preisverzeichnis definierten Fristen bezahlen. Der Kartenin- haber ist seinerseits verpflichtet, der Ikano Bank den Forderungsbetrag zu erstat- ten. Geht der Zahlungsbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfän- gers erst nach Ablauf der Ausführungsfrist ein (Verspätung), kann der Zahlungs- empfänger von seinem Zahlungsdienstleister verlangen, dass dieser die Gutschrift des Zahlungbetrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers so vornimmt, als sei die Kartenzahlung ordnungsgemäß ausgeführt worden. Die in Anspruch ge- nommenen Beträge bezahlt der Kunde in monatlichen Raten, die gemäß der je- weils gültigen Pre-Notification von der Ikano Bank eingezogen werden. Das vom Kunden erteilte SEPA-Lastschriftmandat kann jederzeit vom Kunden widerrufen werden. Der Widerruf befreit den Kunden nicht von der Pflicht zur Zahlung des fäl- ligen Forderungsbetrages. Die Rote MasterCard® Karte Umsätze werden dem vom Karteninhaber angegebenen Konto belastet. Der Betrag wird mit der Zurver- fügungstellung des Kontoauszuges, der mindestens einmal monatlich erfolgt, fäl- lig. Hat der Karteninhaber außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrich- ten, so werden Zahlungen des Karteninhabers zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf den Forderungsbetrag angerechnet. Bei mehreren For- derungen werden Zahlungen des Karteninhabers zunächst auf die ältere Forde- rung und bei gleichem Alter auf jede Forderung verhältnismäßig angerechnet. Der Kunde kann auch mit Nutzung der Guthabenverzinsung seine Rote Master- Card® Karte weiter innerhalb des gewährten Kreditrahmens einsetzen. Sofern sich auf der Rote Master-Card® Karte ein Guthaben befindet, wird dieses jeweils automatisch mit dem entsprechenden Kreditkartenumsatz verrechnet.
Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers. 9.1 Die Bank ist gegenüber Vertragsunternehmen sowie den Kreditinstituten, die die Kreditkarte an ihren Geldautomaten akzeptieren, verpflichtet, die vom Karteninhaber mit der Karte getätigten Umsätze zu begleichen. 9.2 Die Bank unterrichtet den Karteninhaber mindestens einmal monatlich auf dem vereinbarten Weg über alle im Zusammenhang mit der Begleichung der Karten- umsätze entstehenden Aufwendungen. Mit Karteninhabern, die keine Verbraucher sind, wird die Art und Weise sowie die zeitliche Folge der Unterrichtung gesondert vereinbart. Der Betrag ist fällig, nachdem die Bank dem Karteninhaber die Abrechnung erteilt hat. Nach Erteilung der Abrechnung werden die Umsätze dem vereinbarten Abrechnungskonto belastet. 9.3 Einwendungen und sonstige Beanstandungen des Karteninhabers aus seinem Ver- tragsverhältnis zu dem Vertragsunternehmen, bei dem die Karte eingesetzt wurde, sind unmittelbar gegenüber dem Vertragsunternehmen geltend zu machen.