Zahlungsverpflichtungen. 7. Aus den vorstehenden Regelungen ergeben sich folgende Zahlungsverpflichtungen des Kunden: nummer 1.Rate TT.MM.JJJJ TT.MM.JJJJ € 1 1.Vorauszahlung TT.MM.JJJJ TT.MM.JJJJ Zwischensumme € € 2 2.Rate 2.Vorauszahlung TT.MM.JJJJ TT.MM.JJJJ TT.MM.JJJJ TT.MM.JJJJ € € Zwischensumme € 3 3.Rate 3.Vorauszahlung TT.MM.JJJJ TT.MM.JJJJ TT.MM.JJJJ TT.MM.JJJJ € € Zwischensumme € 4 4.Rate 4.Vorauszahlung TT.MM.JJJJ TT.MM.JJJJ TT.MM.JJJJ TT.MM.JJJJ € € Zwischensumme € 5 5.Rate 5.Vorauszahlung TT.MM.JJJJ TT.MM.JJJJ TT.MM.JJJJ TT.MM.JJJJ € € Zwischensumme € 6 6.Rate 6.Vorauszahlung TT.MM.JJJJ TT.MM.JJJJ TT.MM.JJJJ TT.MM.JJJJ € € Zwischensumme € Summe € Beleg- Vereinbarung Belegdatum Fälligkeit2 Betrag
Zahlungsverpflichtungen. (1) Das jeweilige Clearing-Mitglied, das OTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied (welches für Rechnung des OTC-IRS-FCM-Kunden handelt) oder das Basis-Clearing–Mitglied (oder der für seine Rechnung handelnde Clearing-Agent) und die Eurex Clearing AG zahlen entweder Festbeträge oder Variable Beträge sowie den ggf. für die betreffende CCP-Transaktion vereinbarten Anfangsbetrag gemäß den Ziffern 2.3 und 2.4. […]
Zahlungsverpflichtungen. 4.1. Der Vertragspartner zahlt die monatliche(n) Nutzungsgebühr(en) für die vertragliche Nutzung der Marktdaten an die WBAG gemäß Annex A des Vertrages.
4.2. Für die Erstellung von Indizes und/oder ähnlichen Produkten und/oder eine Non-Display-Nutzung fällt eine Derived Data-Gebühr an.
4.3. Die WBAG behält sich alle Rechte vor, nach eigenem Ermessen zu bestimmen, ob und welche neuen Produkte oder alternative Formen der Nutzung der Marktdaten nach obigen Kriterien Derived Data darstellen.
4.4. Die Höhe und Struktur der monatliche Nutzungsgebühren bestimmen sich durch die Art der durch den Vertragspartner erstellten Derived Data, die vom Vertragspartner bezogen werden; diese sind im Annex A für entsprechenden Datenarten festgelegt.
4.5. Die fixen monatlichen Nutzungsgebühren sind im Vorhinein zu Beginn des jeweiligen Kalenderquartals (1 Jänner, 1 April, 1 Juli, und 1 Oktober) eines jeden Jahres fällig und innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung von der WBAG unter Anführung der jeweiligen Rechnungsnummer zahlbar.
4.6. Die Gebühren gemäß Klausel 4.1 sind auch dann vom Vertragspartner zu bezahlen, wenn die Bereit- stellung der Marktdaten durch die WBAG aus Gründen, die nicht von der WBAG zu vertreten sind, nicht möglich ist. Sollte die Bereitstellung der Marktdaten durch die WBAG länger als 3 (drei) Werktage nicht möglich sein, verringern sich die fixen monatlichen Nutzungsgebühren anteilig.
4.7. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden dem Vertragspartner von der WBAG Verzugszinsen gemäß § 456 UGB in Rechnung gestellt.
4.8. Die WBAG hat das Recht, die Gebühren für die Bereitstellung der Marktdaten nach eigenem Ermessen einseitig ändern. Eine einseitige Änderung darf jedoch nur ein Mal pro Kalenderjahr und Marktdaten- segment erfolgen. Der Vertragspartner wird über eine derartige Änderung zumindest drei Kalendermo- nate im Voraus informiert, vorausgesetzt dass die Änderung erst mit dem ersten Tag eines Quartals wirksam wird. Stimmt der Vertragspartner der Gebührenänderung durch die WBAG nicht zu, hat er das Recht, den Vertrag binnen 30 Tagen ab Zustellung der Ankündigung durch die WBAG per Einschreiben schriftlich zu kündigen. Eine derartige Kündigung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Änderung der Gebühren wirksam wird.
4.9. Die Gebühren sind in Euro auf ein von der WBAG angegebenes Bankkonto zu überweisen. Alle Ge- bühren verstehen sich exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie exklusive aller sonstigen Ab- gaben, Gebühren oder Spesen, so das...
Zahlungsverpflichtungen. (1) Das jeweilige Clearing-Mitglied oder , das FCM-Clearing-Mitglied (welches für Rechnung des FCM-Kunden handelt) oder das Basis-Clearing–Mitglied (oder der für seine Rechnung handelnde Clearing-Agent) und die Eurex Clearing AG zahlen entweder Festbeträge oder Variable Beträge sowie den ggf. für die betreffende CCP- Transaktion vereinbarten Anfangsbetrag gemäß den Ziffern 2.3 und 2.4. Die Eurex Clearing AG kann ihre Zahlungsverpflichtungen gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 1.3.1 Abs. (1) (a) und (f) und Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 1.3.1 Abs. (2) (a) (aa), (b) und (c) (vorbehaltlich den in Kapitel I Abschnitt 5 Ziffer 4 beschriebenen Einschränkungen) aufrechnen.
(2) Zahlungen von Festbeträgen oder Variablen Beträgen, die am nächsten vorgesehenen Zahlungstermin nach dem Tag der Novation des entsprechenden Ursprünglichen OTC- Geschäfts fällig sind, werden gemäß den Clearing-Bedingungen für den gesamten Berechnungszeitraum geleistet. Dies gilt auch für den Fall, dass am Tag der Novation bereits ein Teil des Berechnungszeitraums abgelaufen ist.
(3) Fällige Zahlungen im Rahmen der jeweiligen OTC-Zinsderivat-Transaktionen werden im Rahmen der entsprechenden CCP-Transaktion nicht geschuldet und unterliegen nicht diesen Clearing-Bedingungen wenn diese (i) am oder vor dem Tag der Novation in EUR, USD, GBP, CHF oder JPY fällig waren oder (ii) an dem auf den Tag der Novation folgenden Geschäftstag in JPY fällig werden.
(4) Sind nach Anpassung gemäß den geltenden Geschäftstagskonventionen Zahlungen von Festbeträgen oder Variablen Beträgen an einem Zahlungstermin fällig, bei dem es sich nicht um einen Tag handelt, an dem das TARGET2-System (Trans-European Automated Real-time Gross settlement Express Transfer system) geöffnet ist (ein „TARGET-Abwicklungstag“), so sind diese Zahlungen am nächsten TARGET- Abwicklungstag fällig. Für den Zeitraum ab dem vorgesehenen Zahlungstermin (einschließlich) bis zum nächstfolgenden TARGET-Abwicklungstag (ausschließlich) sind auf den betreffenden Festbetrag bzw. Variablen Betrag vom jeweiligen Zahler der Festbeträge bzw. der variablen Beträge Zinsen zu zahlen, und zwar zu einem Satz, der EONIA (bei Zahlungen in Euro), SONIA (bei Zahlungen in GBP), FED FUNDS (bei Zahlungen in USD) oder TOIS (bei Zahlungen in CHF) oder TONA (bei Zahlungen in JPY) entspricht.
Zahlungsverpflichtungen. 5.1 Die Bank wird die bei der Nutzung der Karte entstandenen sofort fälli- gen Forderungen der Akzeptanzstelle gegen den Karteninhaber bezah- len. Mit der Nutzung der Karte an einem Geldautomaten erteilt der Karteninhaber über das den Geldautomaten betreibende Institut als Boten der Bank den Auftrag, Bargeld auszuzahlen. Der Karteninhaber ist seinerseits verpflichtet, der Bank die ihr entstandenen Aufwendun- gen zu erstatten. Auch wenn der Karteninhaber den finanziellen Verfü- gungsrahmen nicht einhält, ist die Bank berechtigt, den Ersatz der Auf- wendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der Karte entstehen. Der Zahlungsvorgang bei Einsatz der Karte zur bargeldlosen Bezahlung ge- genüber Akzeptanzstellen wird vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Nach Zugang des Zahlungsauftrages bei der Bank ist diese verpflichtet sicher- zustellen, dass der Kartenzahlungsbetrag spätestens zu dem im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen Zeitpunkt beim Zahlungsdienst- leister des Zahlungsempfängers eingeht.
5.2 Reklamationen und Beanstandungen aus dem Verhältnis zwischen Karten- inhaber und Akzeptanzstelle hat der Karteninhaber unmittelbar gegen- über der Akzeptanzstelle geltend zu machen. Sie berühren nicht die Zah- lungsverpflichtung gegenüber der Bank.
5.3 Die einzelnen Zahlungsansprüche der Bank und die Zahlungen des Karten- inhabers werden mit monatlichem Rechnungsabschluss auf einem Kartenkonto in laufender Rechnung eingestellt (Kontokorrent gemäß § 355 HGB) und schriftlich oder elektronisch übersandt (Monatsabrech- nung). Die monatliche Versendung der Saldenmitteilung kann unterblei- ben, wenn kein Kartenumsatz angefallen ist.
5.4 Der Monatssaldo wird mit der jeweiligen Belastungsbuchung auf dem Kartenkonto zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung des Verfügungs- rahmens ist der Überschreitungsbetrag unverzüglich, d.h. ggf. vor Zu- gang der Monatsabrechnung, fällig und rückzahlbar. Die Bank kann die Überschreitung ganz oder teilweise dulden; sie wird den Karteninhaber in diesem Fall hierüber unterrichten.
5.5 Bei berechtigten Rücklastschriften, die vom Karteninhaber zu vertreten sind, werden diesem die der Bank entstandenen Kosten für die Mit- teilung in Rechnung gestellt.
5.6 Die Bank hat keinen Anspruch auf Erstattung nicht vom Karteninhaber autorisierter Zahlungen. Sie ist verpflichtet, dem Karteninhaber den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag auf einem Konto belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf de...
Zahlungsverpflichtungen. 6.1 Der Kunde verpflichtet sich zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Kartentransaktionen nach Ziff. 3.2, der Gebühren nach Ziff. 4 und weiterer Auslagen etwa beim Inkasso fälliger Forderungen. Er haftet vorbehaltlos für alle Verpflichtungen, die sich aus dem Karteneinsatz bzw. dem Vertragsverhältnis ergeben.
6.2 Der Hauptkarteninhaber haftet mit dem Zusatzkarteninhaber solidarisch für alle Verpflichtungen aus dem Einsatz der Zusatzkarte(n) und verpflichtet sich zu deren Bezahlung.
Zahlungsverpflichtungen. Der Kunde verpflichtet sich zur Bezahlung sämtlicher Forde- rungen aus gemäss Ziff. 2.5 genehmigten Transaktionen, der Gebühren nach Ziff. 4 und sämtlicher weiterer Auslagen etwa beim Inkasso von Forderungen. Er haftet vorbehaltlos für alle Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung des BTA bzw. aus dem Vertragsverhältnis ergeben, auch für verspätete Belas- tungen auf der Sammelrechnung.
Zahlungsverpflichtungen. Der Pachtzins wird entsprechend den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes und der Pachtzinsvereinbarung mit dem Grundstückseigentümer in der jeweiligen Fassung erhoben. Der Pachtzins beträgt z.Z. je m² und Jahr 0,3571 Euro Das ergibt
Zahlungsverpflichtungen. Die Höhe der Gebühren sowie die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus den Vereinbarungen auf dem Ausbildungsvertrag. Abhängig von der Art der Maßnahme tritt eine Umsatzsteuerbefreiung nach UStG §4 Nr. 21 ein. Alle anderen Maßnahmen sind steuerpflichtig. Alle Gebühren sind spätestens 3 Tage vor Antritt des Seminars zu entrichten. Die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Entgelte sind durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegeben. Preise für weiter Aus- und Wei- terbildungsmaßnahmen können der Preisliste im Sekretariat ent- nommen und eingesehen werden oder einem vorherigen Angebot entnommen werden.
Zahlungsverpflichtungen. Einschreibgebühr: Kaution: Depots: Schulgeld: