Common use of Zahnärztliche Heilbehandlung Clause in Contracts

Zahnärztliche Heilbehandlung. Der Versicherer erstattet 100 % des Rechnungsbetrages für medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung – außer Psychotherapie, Sehhilfen, Hörge- räte und Heilpraktikerleistungen – einschließlich Arznei-, Verband- und Heilmitteln; Für Psychotherapie, höchstens jedoch bis zur 30. Therapiesitzung pro Kalenderjahr; Für Hilfsmittel gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009 – außer Sehhilfen, Hörgeräte, Krankenfahrstühle sowie Arm-, Hand-, Bein-, Fuß- prothesen, Epithesen und künstliche Augen –, sofern der Versicherte den Versicherer mit deren Beschaffung beauftragt. Da- bei kann ein Hilfsmittel unter Beachtung des individuellen, medizinisch notwendigen Bedarfs und der Wirtschaftlichkeit ent- weder über den Versicherer bezogen oder auch leihweise von ihm zur Verfügung gestellt werden. Kann ein Hilfsmittel weder vom Versicherer beschafft noch über ihn bezogen werden, erstattet der Versicherer die adäquaten Aufwendungen. Beauftragt der Versicherte den Versicherer nicht mit der Beschaffung und beschafft sich ein Hilfsmittel gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009 – außer Sehhilfen und Hörgeräte – anderweitig, so ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung auf 75 % des versicherten Prozentsatzes der erstattungsfähigen Aufwendungen zu kürzen. Der Versicherer macht von seiner Kürzungsbefugnis auf 75 % der erstattungsfähigen Aufwendungen keinen Gebrauch bei – orthopädischen Schuhzurichtungen/Schuheinlagen sowie Bandagen; – Hilfsmitteln mit summenmäßiger Begrenzung gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009; – Hilfsmitteln, die im Rahmen einer unfallbedingten Behandlung aus medizinischen Gründen unmittelbar nach dem Unfall bezogen werden mussten. Die Unmittelbarkeit wird vom Versicherer immer dann anerkannt, wenn der Zeitraum zwischen dem Unfall und der Versorgung mit dem Hilfsmittel 2 Tage nicht übersteigt. Für Sehhilfen (Brillengläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen) besteht ab dem 15. Lebensjahr eine Begrenzung bis zu einem Rechnungsbetrag von 300,– Euro innerhalb von drei Kalenderjahren. Bis zum 15. Lebensjahr besteht eine Begrenzung auf 100,– Euro je Kalenderjahr. Für Hörgeräte werden innerhalb von drei Jahren bis insgesamt 1.300,– Euro pro Ohr erstattet. Bei Krankenfahrstühlen beträgt der erstattungsfähige Betrag 2.000,– Euro innerhalb von 24 Monaten. Für Arm-, Hand-, Bein- und Fußprothesen und Epithesen sowie für künstliche Augen werden innerhalb von 24 Monaten bis zu 7.000,– Euro erstattet. 100 % der Transportkosten zu oder von der nächsterrreichbaren geeigneten ambulanten Heilbehandlung/Therapieeinrichtung bei ärztlich bestätigter Gehunfähigkeit sowie bei Unfall/Notfall, wenn für die Erstversorgung eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist. Leistungen von Heilpraktikern sind nicht erstattungsfähig. Serviceleistungen: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir informieren Sie über Behandlungsmethoden, nennen Ihnen Behandler und sind bei der Terminvereinbarung behilflich. Bei den Hilfsmitteln, die wir aufgrund Ihres Auftrags zur Verfügung stellen, organisieren wir darüber hinaus Ihre Versorgung. Wir stehen Ihnen bei Fragen zur Vorsorgeuntersuchungen jederzeit zur Ver- fügung. Benötigen Sie aufgrund einer chronischen Erkrankung über einen langen Zeitraum Medikamente, erhalten Sie Infor- mationen über die Möglichkeiten einer optimalen wirksamen Medikation. Folgende Aufwendungen für eine stationäre Heilbehandlung werden zu 100 % übernommen: Sämtliche medizinisch notwendigen Leistungen im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung inklusive der Unter- bringung in einem Zweibettzimmer sowie der Inanspruchnahme des Privatarztes, soweit dieser innerhalb der Höchstsätze der jeweils gültigen Gebührenordnung abrechnet. In Erweiterung der Nr. 10 TB 2008 „Gebührenordnungen“ werden für vom liquidationsberechtigtem Chefarzt persönlich er- brachte Leistungen im tariflichen Rahmen auch ohne vorherige Zusage der Kosten bis zum 5-fachen Satz der Gebührenord- nung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle „abweichende Vereinbarung“ gemäß § 2 der Gebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. Medizinisch notwendige Transporte zum und vom nächstgelegenen aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus. Serviceleistung: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir nennen Ihnen geeignete Krankenhäuser, informieren Sie über Behand- lungsmethoden und holen für Sie eine ärztliche Zweitmeinung ein. Ist ein Rücktransport aus dem Ausland notwendig, orga- nisieren wir diesen. Folgende Aufwendungen für zahnärztliche Behandlungen werden bis zu den Höchstsätzen der jeweils gültigen Gebührenord- nung, bzw. bei Material- und Laborkosten bis zur Höhe der in der Sachkostenliste II angegebenen Beträge übernommen: a) Zahnbehandlung einschließlich prophylaktischer Maßnahmen zu 100 %. b) Zahnersatz zu 75 %, wenn vor Behandlungsbeginn ein Heil- und Kostenplan eingereicht und von uns genehmigt wird, ansonsten zu 37,5 %. Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschließlich der Versorgung mit Kronen jeder Art, Inlays, Onlays und ge- hämmerte Füllungen, Reparaturen, die Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen sowie implantologische Leistungen. Erstattungsfähig sind zwei Implantate pro Kiefer (einschließlich bereits vorhandener Implantate). – Zur Versorgung einer Einzelzahnlücke, wenn beide benachbarten Zähne intakt und nicht überkronungsbedürftig sind, – zur Versorgung einer Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne acht und sieben fehlen, – zur Fixierung einer Totalprothese. Mit besonderer Begründung bei Einzelzahnlücken oder zur Fixierung einer Totalprothese sind die Aufwendungen für maximal vier Implantate pro Kiefer (einschließlich bereits vorhandener Implantate) erstattungsfähig.

Appears in 2 contracts

Samples: www.el-bonus.de, www.hcconsultingag.de

Zahnärztliche Heilbehandlung. Der Versicherer erstattet 100 % des Rechnungsbetrages für medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung – außer Psychotherapie, Sehhilfen, Hörge- räte und Heilpraktikerleistungen – einschließlich Arznei-, Verband- und Heilmitteln; . Für Psychotherapie, höchstens jedoch Psychotherapeutische Aufwendungen erstattet der Versicherer je Behandlungsfall: – bis zur 30. Therapiesitzung pro Kalenderjahr; Für 100 % – ab der 31. Therapiesitzung 80 %. 100 % für Hilfsmittel gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009 – außer Sehhilfen, Hörgeräte, Krankenfahrstühle sowie Arm-, Hand-, Bein-, Fuß- prothesen, Epithesen Sehhilfen und künstliche Augen Hörgeräte –, sofern der Versicherte den Versicherer mit deren Beschaffung beauftragt. Da- bei Dabei kann ein Hilfsmittel unter Beachtung des individuellen, medizinisch notwendigen Bedarfs Be- darfs und der Wirtschaftlichkeit ent- weder entweder über den Versicherer bezogen oder auch leihweise von ihm zur Verfügung gestellt werden. Kann ein Hilfsmittel weder vom Versicherer beschafft noch über ihn bezogen werden, erstattet der Versicherer die adäquaten Aufwendungen. Beauftragt der Versicherte den Versicherer nicht mit der Beschaffung und beschafft sich ein Hilfsmittel gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009 – außer Sehhilfen und Hörgeräte Hörgerate – anderweitig, so ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung auf 75 % des versicherten Prozentsatzes der erstattungsfähigen Aufwendungen zu kürzen. Der Versicherer macht von seiner Kürzungsbefugnis auf 75 % der erstattungsfähigen Aufwendungen keinen Gebrauch bei – orthopädischen Schuhzurichtungen/Schuheinlagen sowie Bandagen; – Hilfsmitteln mit summenmäßiger Begrenzung gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009; – Hilfsmitteln, die im Rahmen einer unfallbedingten Behandlung aus medizinischen Gründen unmittelbar nach dem Unfall bezogen werden mussten. Die Unmittelbarkeit wird vom Versicherer immer dann anerkannt, wenn der Zeitraum zwischen dem Unfall und der Versorgung mit dem Hilfsmittel 2 Tage nicht übersteigt. Für Sehhilfen ab einer Fehlsichtigkeit von 8,0 Dioptrien (Brillengläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen) besteht ab ): Ab dem 15. Lebensjahr eine Begrenzung Lebens- jahr begrenzt bis zu einem Rechnungsbetrag von auf 300,– Euro innerhalb von drei Kalenderjahren. Bis zum 15. Lebensjahr besteht be- steht eine Begrenzung auf 100,– Euro je Kalenderjahr. Für Hörgeräte werden innerhalb von drei Jahren 3 Kalenderjahren Rechnungen bis insgesamt 1.300,– Euro pro Ohr erstattet. Bei Krankenfahrstühlen beträgt der erstattungsfähige Betrag 2.000,– Euro innerhalb von 24 Monaten. Für Arm-, Hand-, Bein- und Fußprothesen und Epithesen sowie für künstliche Augen werden innerhalb von 24 Monaten bis zu 7.000,– Euro erstattetersetzt. 100 % der Transportkosten zu oder von der nächsterrreichbaren geeigneten ambulanten Heilbehandlung/Therapieeinrichtung bei ärztlich bestätigter Gehunfähigkeit sowie bei Unfall/Notfall, wenn für die Erstversorgung eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist. Leistungen von Heilpraktikern sind nicht erstattungsfähig. Serviceleistungen: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. , Wir informieren Sie über Behandlungsmethoden, nennen Ihnen Behandler und sind bei der Terminvereinbarung behilflich. Bei den Hilfsmitteln, die wir aufgrund Ihres Auftrags zur Verfügung stellen, organisieren wir darüber hinaus Ihre Versorgung. Wir stehen Ihnen bei Fragen zur zu Vorsorgeuntersuchungen jederzeit zur Ver- fügung. Benötigen Sie aufgrund einer chronischen Erkrankung über einen langen Zeitraum Medikamente, erhalten Sie Infor- mationen über die Möglichkeiten einer optimalen wirksamen Medikation. Folgende Aufwendungen für eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung werden zu 100 % übernommen: a) Sämtliche medizinisch notwendigen Leistungen im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung inklusive der Unter- bringung Behandlung, allerdings ohne Unterbringung in einem Zweibettzimmer sowie der gesondert berechenbaren Zimmer und ohne Inanspruchnahme des Privatarztes, soweit dieser innerhalb der Höchstsätze der jeweils gültigen Gebührenordnung abrechnetPrivatarztes (allgemeine Krankenhausleistungen). In Erweiterung der Nr. 10 TB 2008 „Gebührenordnungen“ werden für vom liquidationsberechtigtem Chefarzt persönlich er- brachte Leistungen im tariflichen Rahmen auch ohne vorherige Zusage der Kosten bis zum 5-fachen Satz der Gebührenord- nung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle „abweichende Vereinbarung“ gemäß § 2 der Gebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. b) Medizinisch notwendige Transporte zum und vom nächstgelegenen aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus. Serviceleistung: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir nennen Ihnen geeignete Krankenhäuser, informieren Sie über Behand- lungsmethoden und holen für Sie eine ärztliche Zweitmeinung ein. Ist ein Rücktransport aus dem Ausland notwendig, orga- nisieren wir diesen. Folgende Aufwendungen für zahnärztliche Behandlungen werden bis zu den Höchstsätzen der jeweils gültigen Gebührenord- nung, bzw. bei Material- und Laborkosten bis zur Höhe der in der unserer Sachkostenliste II angegebenen Beträge übernommen: a) Zahnbehandlung einschließlich prophylaktischer Maßnahmen zu 100 %. b) Zahnersatz zu 75 50 %, wenn wird er unfallbedingt erforderlich zu 80 %, vorausgesetzt vor Behandlungsbeginn wird ein Heil- und Kostenplan eingereicht und von uns genehmigt wird, ansonsten genehmigt. Andernfalls übernehmen wir die Kosten zu 37,5 25 %. Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschließlich der Versorgung mit Kronen jeder Art, Inlays, Onlays und ge- hämmerte gehämmerte Füllungen, Reparaturen, die Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen sowie implantologische Leistungen. Erstattungsfähig sind zwei Implantate pro Kiefer (einschließlich bereits vorhandener Implantate). ) Zur zur Versorgung einer Einzelzahnlücke, wenn beide benachbarten Zähne intakt und nicht überkronungsbedürftig sind, ; – zur Versorgung einer Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne acht und sieben fehlen, – zur Fixierung einer Totalprothese. Mit besonderer Begründung bei Einzelzahnlücken oder zur Fixierung einer Totalprothese sind die Aufwendungen für maximal maxi- mal vier Implantate pro Kiefer (einschließlich bereits vorhandener Implantate) erstattungsfähig. c) Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen zu 50 %, werden diese unfallbedingt erforderlich zu 80 %, vorausgesetzt vor Behandlungsbeginn wird ein Heil- und Kostenplan eingereicht und von uns genehmigt. Andernfalls übernehmen wir die Kosten zu 25 %.

Appears in 2 contracts

Samples: www.hcconsultingag.de, www.el-bonus.de

Zahnärztliche Heilbehandlung. Der Versicherer erstattet 100 % des Rechnungsbetrages für medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung – außer Psychotherapie, Sehhilfen, Hörge- räte und Heilpraktikerleistungen – einschließlich Arznei-, Verband- und Heilmitteln; Für Psychotherapie, höchstens jedoch bis zur 30. Therapiesitzung pro Kalenderjahr; Für Hilfsmittel gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009 – außer Sehhilfen, Hörgeräte, Krankenfahrstühle sowie Arm-, Hand-, Bein-, Fuß- prothesenFußprothesen, Epithesen und künstliche Augen –, sofern der Versicherte den Versicherer mit deren Beschaffung beauftragt. Da- bei Dabei kann ein Hilfsmittel unter Beachtung des individuellen, medizinisch notwendigen Bedarfs Bedar fs und der Wirtschaftlichkeit ent- weder entweder über den Versicherer bezogen oder auch leihweise von ihm zur Verfügung Ver fügung gestellt werden. Kann ein Hilfsmittel weder we- der vom Versicherer beschafft noch über ihn bezogen werden, erstattet der Versicherer die adäquaten Aufwendungen. Beauftragt der Versicherte den Versicherer nicht mit der Beschaffung und beschafft sich ein Hilfsmittel gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009 – außer Sehhilfen und Hörgeräte – anderweitigander weitig, so ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung auf 75 % des versicherten Prozentsatzes der erstattungsfähigen Aufwendungen zu kürzen. Der Versicherer macht von seiner Kürzungsbefugnis auf 75 % der erstattungsfähigen Aufwendungen keinen Gebrauch bei – orthopädischen Schuhzurichtungen/Schuheinlagen sowie Bandagen; – Hilfsmitteln mit summenmäßiger Begrenzung gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009; – Hilfsmitteln, die im Rahmen einer unfallbedingten Behandlung aus medizinischen Gründen unmittelbar nach dem Unfall bezogen werden mussten. Die Unmittelbarkeit wird vom Versicherer immer dann anerkannt, wenn der Zeitraum zwischen dem Unfall und der Versorgung mit dem Hilfsmittel 2 Tage nicht übersteigt. Für Sehhilfen (Brillengläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen) besteht ab dem 15. Lebensjahr eine Begrenzung bis zu einem Rechnungsbetrag von 300,– Euro innerhalb von drei Kalenderjahren. Bis zum 15. Lebensjahr besteht eine Begrenzung auf 100,– Euro je Kalenderjahr. Für Hörgeräte werden innerhalb von drei Jahren bis insgesamt 1.300,– Euro pro Ohr erstattet. Bei Krankenfahrstühlen beträgt der erstattungsfähige Betrag 2.000,– Euro innerhalb von 24 Monaten. Für Arm-, Hand-, Bein- und Fußprothesen und Epithesen sowie für künstliche Augen werden innerhalb von 24 Monaten bis zu 7.000,– Euro erstattet. 100 % der Transportkosten zu oder von der nächsterrreichbaren geeigneten ambulanten Heilbehandlung/Therapieeinrichtung bei ärztlich bestätigter Gehunfähigkeit sowie bei Unfall/Notfall, wenn für die Erstversorgung eine stationäre Behandlung nicht erforderlich er forderlich ist. Leistungen von Heilpraktikern sind nicht erstattungsfähig. Serviceleistungen: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir informieren Sie über Behandlungsmethoden, nennen Ihnen Behandler und sind bei der Terminvereinbarung behilflich. Bei den Hilfsmitteln, die wir aufgrund Ihres Auftrags zur Verfügung Ver fügung stellen, organisieren wir darüber hinaus Ihre Versorgung. Wir stehen Ihnen bei Fragen zur Vorsorgeuntersuchungen jederzeit zur Ver- fügung. Benötigen Sie aufgrund einer chronischen Erkrankung über einen langen Zeitraum Medikamente, erhalten Sie Infor- mationen über die Möglichkeiten einer optimalen wirksamen Medikation. Folgende Aufwendungen für eine stationäre Heilbehandlung werden zu 100 % übernommen: Sämtliche medizinisch notwendigen Leistungen im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung inklusive der Unter- bringung in einem Zweibettzimmer sowie der Inanspruchnahme des Privatarztes, soweit dieser innerhalb der Höchstsätze der jeweils gültigen Gebührenordnung abrechnet. In Erweiterung Er weiterung der Nr. 10 TB 2008 „Gebührenordnungen“ werden für vom liquidationsberechtigtem Chefarzt persönlich er- brachte Leistungen im tariflichen Rahmen auch ohne vorherige Zusage der Kosten bis zum 5-fachen Satz der Gebührenord- nung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle „abweichende Vereinbarung“ gemäß § 2 der Gebührenordnung Gebührenord- nung für Ärzte getroffen wurde. Medizinisch notwendige Transporte zum und vom nächstgelegenen aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus. Serviceleistung: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir nennen Ihnen geeignete Krankenhäuser, informieren Sie über Behand- lungsmethoden und holen für Sie eine ärztliche Zweitmeinung ein. Ist ein Rücktransport aus dem Ausland notwendig, orga- nisieren wir diesen. Folgende Aufwendungen für zahnärztliche Behandlungen werden bis zu den Höchstsätzen der jeweils gültigen Gebührenord- nung, bzw. bei Material- und Laborkosten bis zur Höhe der in der Sachkostenliste II angegebenen Beträge übernommen: a) Zahnbehandlung einschließlich prophylaktischer Maßnahmen zu 100 %. b) Zahnersatz zu 75 %, wenn vor Behandlungsbeginn ein Heil- und Kostenplan eingereicht und von uns genehmigt wird, ansonsten zu 37,5 %. Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschließlich der Versorgung mit Kronen jeder Art, Inlays, Onlays und ge- hämmerte Füllungen, Reparaturen, die Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen sowie implantologische Leistungen. Erstattungsfähig sind zwei Implantate pro Kiefer (einschließlich bereits vorhandener Implantate). – Zur Versorgung einer Einzelzahnlücke, wenn beide benachbarten Zähne intakt und nicht überkronungsbedürftig überkronungsbedür ftig sind, – zur Versorgung einer Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne acht und sieben fehlen, – zur Fixierung einer Totalprothese. Mit besonderer Begründung bei Einzelzahnlücken oder zur Fixierung einer Totalprothese sind die Aufwendungen für maximal vier Implantate pro Kiefer (einschließlich bereits vorhandener Implantate) erstattungsfähig.

Appears in 1 contract

Samples: www.hcconsultingag.de

Zahnärztliche Heilbehandlung. Der Versicherer erstattet 100 % des Rechnungsbetrages für medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung – außer Psychotherapie, Sehhilfen, Hörge- räte und Heilpraktikerleistungen – einschließlich Arznei-, Verband- und Heilmitteln; . Für Psychotherapie, höchstens jedoch Psychotherapeutische Aufwendungen erstattet der Versicherer je Behandlungsfall: – bis zur 30. Therapiesitzung pro Kalenderjahr; Für 100 % – ab der 31. Therapiesitzung 80 %. 100 % für Hilfsmittel gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009 – außer Sehhilfen, Hörgeräte, Krankenfahrstühle sowie Arm-, Hand-, Bein-, Fuß- prothesen, Epithesen Sehhilfen und künstliche Augen Hörgeräte –, sofern der Versicherte den Versicherer mit deren Beschaffung beauftragt. Da- bei Dabei kann ein Hilfsmittel unter Beachtung des individuellen, medizinisch notwendigen Bedarfs Be- dar fs und der Wirtschaftlichkeit ent- weder entweder über den Versicherer bezogen oder auch leihweise von ihm zur Verfügung Ver fügung gestellt werden. Kann ein Hilfsmittel weder vom Versicherer beschafft noch über ihn bezogen werden, erstattet der Versicherer die adäquaten Aufwendungen. Beauftragt der Versicherte den Versicherer nicht mit der Beschaffung und beschafft sich ein Hilfsmittel gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009 – außer Sehhilfen und Hörgeräte Hörgerate anderweitigander weitig, so ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung auf 75 % des versicherten Prozentsatzes der erstattungsfähigen Aufwendungen zu kürzen. Der Versicherer macht von seiner Kürzungsbefugnis auf 75 % der erstattungsfähigen Aufwendungen keinen Gebrauch bei – orthopädischen Schuhzurichtungen/Schuheinlagen sowie Bandagen; – Hilfsmitteln mit summenmäßiger Begrenzung gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009; – Hilfsmitteln, die im Rahmen einer unfallbedingten Behandlung aus medizinischen Gründen unmittelbar nach dem Unfall bezogen werden mussten. Die Unmittelbarkeit wird vom Versicherer immer dann anerkannt, wenn der Zeitraum zwischen dem Unfall und der Versorgung mit dem Hilfsmittel 2 Tage nicht übersteigt. Für Sehhilfen ab einer Fehlsichtigkeit von 8,0 Dioptrien (Brillengläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen) besteht ab ): Ab dem 15. Lebensjahr eine Begrenzung Lebens- jahr begrenzt bis zu einem Rechnungsbetrag von auf 300,– Euro innerhalb von drei Kalenderjahren. Bis zum 15. Lebensjahr besteht be- steht eine Begrenzung auf 100,– Euro je Kalenderjahr. Für Hörgeräte werden innerhalb von drei Jahren 3 Kalenderjahren Rechnungen bis insgesamt 1.300,– Euro pro Ohr erstattet. Bei Krankenfahrstühlen beträgt der erstattungsfähige Betrag 2.000,– Euro innerhalb von 24 Monaten. Für Arm-, Hand-, Bein- und Fußprothesen und Epithesen sowie für künstliche Augen werden innerhalb von 24 Monaten bis zu 7.000,– Euro erstattetersetzt. 100 % der Transportkosten zu oder von der nächsterrreichbaren geeigneten ambulanten Heilbehandlung/Therapieeinrichtung bei ärztlich bestätigter Gehunfähigkeit sowie bei Unfall/Notfall, wenn für die Erstversorgung eine stationäre Behandlung nicht erforderlich er forderlich ist. Leistungen von Heilpraktikern sind nicht erstattungsfähig. Serviceleistungen: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. , Wir informieren Sie über Behandlungsmethoden, nennen Ihnen Behandler und sind bei der Terminvereinbarung behilflich. Bei den Hilfsmitteln, die wir aufgrund Ihres Auftrags zur Verfügung Ver fügung stellen, organisieren wir darüber hinaus Ihre Versorgung. Wir stehen Ihnen bei Fragen zur zu Vorsorgeuntersuchungen jederzeit zur Ver- fügung. Benötigen Sie aufgrund einer chronischen Erkrankung über einen langen Zeitraum Medikamente, erhalten Sie Infor- mationen über die Möglichkeiten einer optimalen wirksamen Medikation. Folgende Aufwendungen für eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung werden zu 100 % übernommen: a) Sämtliche medizinisch notwendigen Leistungen im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung inklusive der Unter- bringung Behandlung, allerdings ohne Unterbringung in einem Zweibettzimmer sowie der gesondert berechenbaren Zimmer und ohne Inanspruchnahme des Privatarztes, soweit dieser innerhalb der Höchstsätze der jeweils gültigen Gebührenordnung abrechnetPrivatarztes (allgemeine Krankenhausleistungen). In Erweiterung der Nr. 10 TB 2008 „Gebührenordnungen“ werden für vom liquidationsberechtigtem Chefarzt persönlich er- brachte Leistungen im tariflichen Rahmen auch ohne vorherige Zusage der Kosten bis zum 5-fachen Satz der Gebührenord- nung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle „abweichende Vereinbarung“ gemäß § 2 der Gebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. b) Medizinisch notwendige Transporte zum und vom nächstgelegenen aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus. Serviceleistung: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir nennen Ihnen geeignete Krankenhäuser, informieren Sie über Behand- lungsmethoden und holen für Sie eine ärztliche Zweitmeinung ein. Ist ein Rücktransport aus dem Ausland notwendig, orga- nisieren wir diesen. Folgende Aufwendungen für zahnärztliche Behandlungen werden bis zu den Höchstsätzen der jeweils gültigen Gebührenord- nung, bzw. bei Material- und Laborkosten bis zur Höhe der in der unserer Sachkostenliste II angegebenen Beträge übernommen: a) Zahnbehandlung einschließlich prophylaktischer Maßnahmen zu 100 %. b) Zahnersatz zu 75 50 %, wenn wird er unfallbedingt er forderlich zu 80 %, vorausgesetzt vor Behandlungsbeginn wird ein Heil- und Kostenplan eingereicht und von uns genehmigt wird, ansonsten genehmigt. Andernfalls übernehmen wir die Kosten zu 37,5 25 %. Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschließlich der Versorgung mit Kronen jeder Art, Inlays, Onlays und ge- hämmerte gehämmerte Füllungen, Reparaturen, die Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen sowie implantologische Leistungen. Erstattungsfähig sind zwei Implantate pro Kiefer (einschließlich bereits vorhandener Implantate). ) Zur zur Versorgung einer Einzelzahnlücke, wenn beide benachbarten Zähne intakt und nicht überkronungsbedürftig überkronungsbedür ftig sind, ; – zur Versorgung einer Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne acht und sieben fehlen, – zur Fixierung einer Totalprothese. Mit besonderer Begründung bei Einzelzahnlücken oder zur Fixierung einer Totalprothese sind die Aufwendungen für maximal maxi- mal vier Implantate pro Kiefer (einschließlich bereits vorhandener Implantate) erstattungsfähig. c) Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen zu 50 %, werden diese unfallbedingt er forderlich zu 80 %, vorausgesetzt vor Behandlungsbeginn wird ein Heil- und Kostenplan eingereicht und von uns genehmigt. Andernfalls übernehmen wir die Kosten zu 25 %.

Appears in 1 contract

Samples: www.hcconsultingag.de

Zahnärztliche Heilbehandlung. Der Versicherer erstattet Erstattungsfähig sind auch Aufwendungen für digitale 100 % Gesundheitsanw endungen. Die digitalen Gesundheitsanw endungen werden denjenigen der oben genannten Leistungen zugerechnet (x.X.xx bulante Heilbehandlung,am bulante Psychotherapie,Heilm ittel),für die sie verordnet wurden. Umfang und Höhe der Erstattung erfolgt nach M aßgabe der für die jew eilige Leistung geltenden tariflichen Regelungen.Betragsm äßige Höchstsätze für Heilm ittel nach den Beihilferegelungen des Rechnungsbetrages Bundes bleiben für medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung – außer Psychotherapie, Sehhilfen, Hörge- räte und Heilpraktikerleistungen – einschließlich Arznei-, Verband- und Heilmitteln; Für Psychotherapie, höchstens jedoch bis zur 30. Therapiesitzung pro Kalenderjahr; Für Hilfsmittel gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009 – außer Sehhilfen, Hörgeräte, Krankenfahrstühle sowie Arm-, Hand-, Bein-, Fuß- prothesen, Epithesen und künstliche Augen –, sofern der Versicherte den Versicherer mit deren Beschaffung beauftragt. Da- bei kann ein Hilfsmittel unter Beachtung des individuellen, medizinisch notwendigen Bedarfs und der Wirtschaftlichkeit ent- weder über den Versicherer bezogen oder auch leihweise von ihm zur Verfügung gestellt werden. Kann ein Hilfsmittel weder vom Versicherer beschafft noch über ihn bezogen werden, erstattet der Versicherer die adäquaten Aufwendungen. Beauftragt der Versicherte den Versicherer nicht mit der Beschaffung und beschafft sich ein Hilfsmittel gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009 – außer Sehhilfen und Hörgeräte – anderweitig, so ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung auf 75 % des versicherten Prozentsatzes für von Zahnärz- ten berechneten prophylaktische zahnärztliche Leistungen,nam entlich professionelle Zahnreini- gung,die Erstellung eines M undhygienestatus und Unterweisung zur effektiven M undpflege, Kontrolle des Erfolges der erstattungsfähigen Aufwendungen zu kürzen. Der Versicherer macht Unterweisung und weitere Anleitung,lokale Fluoridierung zur Ver- besserung der Zahnhartsubstanz sow ie die Ver- siegelung von seiner Kürzungsbefugnis auf 75 % der erstattungsfähigen Aufwendungen keinen Gebrauch bei – orthopädischen Schuhzurichtungen/Schuheinlagen sowie Bandagenkariesfreien Zahnfissuren m it aus- härtenden Kunststoffen; – Hilfsmitteln mit summenmäßiger Begrenzung gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009; – Hilfsmitteln, die im Rahmen einer unfallbedingten Behandlung aus medizinischen Gründen unmittelbar nach dem Unfall bezogen werden mussten. Die Unmittelbarkeit wird vom Versicherer immer dann anerkannt, wenn der Zeitraum zwischen dem Unfall und der Versorgung mit dem Hilfsmittel 2 Tage nicht übersteigt. Für Sehhilfen (Brillengläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen) besteht ab dem 15. Lebensjahr eine Begrenzung bis zu einem Rechnungsbetrag von 300,– Euro innerhalb von drei Kalenderjahren. Bis zum 15. Lebensjahr besteht eine Begrenzung auf 100,– Euro je Kalenderjahr. Für Hörgeräte werden innerhalb von drei Jahren bis insgesamt 1.300,– Euro pro Ohr erstattet. Bei Krankenfahrstühlen beträgt der erstattungsfähige Betrag 2.000,– Euro innerhalb von 24 Monaten. Für Arm-, Hand-, Bein- und Fußprothesen und Epithesen sowie für künstliche Augen werden innerhalb von 24 Monaten bis zu 7.000,– Euro erstattet. 100 % der Transportkosten zu oder von der nächsterrreichbaren geeigneten ambulanten Heilbehandlung/Therapieeinrichtung bei ärztlich bestätigter Gehunfähigkeit sowie bei Unfall/Notfall, wenn für die Erstversorgung eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist. Leistungen von Heilpraktikern sind nicht erstattungsfähigdigitale Gesundheitsanw endungen unberücksichtigt. Serviceleistungen: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir informieren ,W ir inform ieren Sie über BehandlungsmethodenBehandlungsm ethoden,nennen 100 % 100 % des versicherten Prozentsatzes für Zahnbehand- lung einschließlich kieferorthopädischer Leistungen; des versicherten Prozentsatzes für Zahnersatz, nennen funktionsanalytische und funktionstherapeutische Ihnen Behandler Leistungserbringer im Gesundheitsw esen und sind bei der Terminvereinbarung beider Term invereinbarung behilflich. .Bei den Hilfsmitteln, Hilfs- m itteln,die wir w ir aufgrund Ihres Auftrags zur Verfügung stellen, ,organisieren wir w ir darüber hinaus Ihre Versorgung. Wir W ir stehen Ihnen bei Fragen zur zu Vorsorgeuntersuchungen jederzeit zur Ver- fügung. Verfügung.Benötigen Sie aufgrund einer chronischen Erkrankung über einen langen Zeitraum Medikamente, M edikam ente,erhalten Sie Infor- mationen Inform ationen über die Möglichkeiten M öglichkeiten einer optimalen wirksamen Medikationoptim alen w irksam en M edikation. Folgende Aufwendungen für eine stationäre Heilbehandlung werden zu 100 % übernommen: Sämtliche medizinisch notwendigen Leistungen im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung inklusive der Unter- bringung in einem Zweibettzimmer sowie der Inanspruchnahme des Privatarztes, soweit dieser innerhalb der Höchstsätze der jeweils gültigen Gebührenordnung abrechnet. In Erweiterung der Nr. 10 TB 2008 „Gebührenordnungen“ werden für vom liquidationsberechtigtem Chefarzt persönlich er- brachte Leistungen im tariflichen Rahmen auch ohne vorherige Zusage der Kosten bis zum 5-fachen Satz der Gebührenord- nung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle „abweichende Vereinbarung“ gemäß § 2 der Gebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. Medizinisch notwendige Transporte zum und vom nächstgelegenen aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus. Serviceleistung: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir nennen Ihnen geeignete Krankenhäuser, informieren Sie über Behand- lungsmethoden und holen für Sie eine ärztliche Zweitmeinung ein. Ist ein Rücktransport aus dem Ausland notwendig, orga- nisieren wir diesen. Folgende Aufwendungen für zahnärztliche Behandlungen werden bis zu den Höchstsätzen der jeweils gültigen Gebührenord- nung, bzw. bei Material- und Laborkosten bis zur Höhe der in der Sachkostenliste II angegebenen Beträge übernommen: a) Zahnbehandlung einschließlich prophylaktischer Maßnahmen zu 100 %. b) Zahnersatz zu 75 %, wenn Behandlungen,w enn vor Behandlungsbeginn ein Heil- und Kostenplan eingereicht und vom Ver- sicherer genehm igt w ird.Dieser ist nur dann ein- zureichen,w enn die geplante M aßnahm e laut Heil- und Kostenplan den Betrag von uns genehmigt wird, ansonsten 1.000,00 Euro übersteigt.Reicht der Versicherungsnehm er einen Heil- und Kostenplan nicht rechtzeitig zur Prüfung ein,w ird der halbe Erstattungsprozent- satz zu 37,5 %. Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschließlich der Versorgung mit Kronen jeder Art, Inlays, Onlays und ge- hämmerte Füllungen, Reparaturen, die Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen sowie implantologische Leistungen. Erstattungsfähig sind zwei Implantate pro Kiefer (einschließlich bereits vorhandener Implantate). – Zur Versorgung einer Einzelzahnlücke, wenn beide benachbarten Zähne intakt und nicht überkronungsbedürftig sind, – zur Versorgung einer Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne acht und sieben fehlen, – zur Fixierung einer Totalprothese. Mit besonderer Begründung bei Einzelzahnlücken oder zur Fixierung einer Totalprothese sind die Aufwendungen für maximal vier Implantate pro Kiefer (einschließlich bereits vorhandener Implantate) erstattungsfähigGrunde gelegt.

Appears in 1 contract

Samples: www.dbv-private-krankenversicherung.de