Zahnärztliche Heilbehandlung. Der Versicherer erstattet 100 % des Rechnungsbetrages für medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung – außer Psychotherapie, Sehhilfen, Hörge- räte und Heilpraktikerleistungen – einschließlich Arznei-, Verband- und Heilmitteln. Für Psychotherapeutische Aufwendungen erstattet der Versicherer je Behandlungsfall: – bis zur 30. Therapiesitzung 100 % – ab der 31. Therapiesitzung 80 %. 100 % für Hilfsmittel gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009 – außer Sehhilfen und Hörgeräte –, sofern der Versicherte den Versicherer mit deren Beschaffung beauftragt. Dabei kann ein Hilfsmittel unter Beachtung des individuellen, medizinisch notwendigen Be- darfs und der Wirtschaftlichkeit entweder über den Versicherer bezogen oder auch leihweise von ihm zur Verfügung gestellt werden. Kann ein Hilfsmittel weder vom Versicherer beschafft noch über ihn bezogen werden, erstattet der Versicherer die adäquaten Aufwendungen. Beauftragt der Versicherte den Versicherer nicht mit der Beschaffung und beschafft sich ein Hilfsmittel gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009 – außer Sehhilfen und Hörgerate – anderweitig, so ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung auf 75 % der erstattungsfähigen Aufwendungen zu kürzen. Der Versicherer macht von seiner Kürzungsbefugnis auf 75 % der erstattungsfähigen Aufwendungen keinen Gebrauch bei – orthopädischen Schuhzurichtungen/Schuheinlagen sowie Bandagen; – Hilfsmitteln mit summenmäßiger Begrenzung gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009; – Hilfsmitteln, die im Rahmen einer unfallbedingten Behandlung aus medizinischen Gründen unmittelbar nach dem Unfall bezogen werden mussten. Die Unmittelbarkeit wird vom Versicherer immer dann anerkannt, wenn der Zeitraum zwischen dem Unfall und der Versorgung mit dem Hilfsmittel 2 Tage nicht übersteigt. Für Sehhilfen ab einer Fehlsichtigkeit von 8,0 Dioptrien (Brillengläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen): Ab dem 15. Lebens- jahr begrenzt bis zu einem Rechnungsbetrag auf 300,– Euro innerhalb von drei Kalenderjahren. Bis zum 15. Lebensjahr be- steht eine Begrenzung auf 100,– Euro je Kalenderjahr. Für Hörgeräte werden innerhalb von 3 Kalenderjahren Rechnungen bis insgesamt 1.300,– Euro pro Ohr ersetzt. 100 % der Transportkosten zu oder von der nächsterrreichbaren geeigneten ambulanten Heilbehandlung/Therapieeinrichtung bei ärztlich bestätigter Gehunfähigkeit sowie bei Unfall/Notfall, wenn für die Erstversorgung eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist. Leistungen von Heilpraktikern sind nicht erstattungsfähig. Serviceleistungen: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an, Wir informieren Sie über Behandlungsmethoden, nennen Ihnen Behandler und sind bei der Terminvereinbarung behilflich. Bei den Hilfsmitteln, die wir aufgrund Ihres Auftrags zur Verfügung stellen, organisieren wir darüber hinaus Ihre Versorgung. Wir stehen Ihnen bei Fragen zu Vorsorgeuntersuchungen jederzeit zur Ver- fügung. Benötigen Sie aufgrund einer chronischen Erkrankung über einen langen Zeitraum Medikamente, erhalten Sie Infor- mationen über die Möglichkeiten einer optimalen wirksamen Medikation. Folgende Aufwendungen für eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung werden zu 100 % übernommen: a) Sämtliche medizinisch notwendigen Leistungen im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung, allerdings ohne Unterbringung in einem gesondert berechenbaren Zimmer und ohne Inanspruchnahme des Privatarztes (allgemeine Krankenhausleistungen). b) Medizinisch notwendige Transporte zum und vom nächstgelegenen aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus. Serviceleistung: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir nennen Ihnen geeignete Krankenhäuser, informieren Sie über Behand- lungsmethoden und holen für Sie eine ärztliche Zweitmeinung ein. Ist ein Rücktransport aus dem Ausland notwendig, orga- nisieren wir diesen. Folgende Aufwendungen für zahnärztliche Behandlungen werden bis zu den Höchstsätzen der jeweils gültigen Gebührenord- nung, bzw. bei Material- und Laborkosten bis zur Höhe der in unserer Sachkostenliste II angegebenen Beträge übernommen: a) Zahnbehandlung einschließlich prophylaktischer Maßnahmen zu 100 %. b) Zahnersatz zu 50 %, wird er unfallbedingt erforderlich zu 80 %, vorausgesetzt vor Behandlungsbeginn wird ein Heil- und Kostenplan eingereicht und von uns genehmigt. Andernfalls übernehmen wir die Kosten zu 25 %. Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschließlich der Versorgung mit Kronen jeder Art, Inlays, Onlays und gehämmerte Füllungen, Reparaturen, die Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen sowie implantologische Leistungen. Erstattungsfähig sind zwei Implantate pro Kiefer (einschließlich bereits vorhandener Implantate) – zur Versorgung einer Einzelzahnlücke, wenn beide benachbarten Zähne intakt und nicht überkronungsbedürftig sind; – zur Versorgung einer Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne acht und sieben fehlen, – zur Fixierung einer Totalprothese. Mit besonderer Begründung bei Einzelzahnlücken oder zur Fixierung einer Totalprothese sind die Aufwendungen für maxi- mal vier Implantate pro Kiefer (einschließlich bereits vorhandener Implantate) erstattungsfähig. c) Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen zu 50 %, werden diese unfallbedingt erforderlich zu 80 %, vorausgesetzt vor Behandlungsbeginn wird ein Heil- und Kostenplan eingereicht und von uns genehmigt. Andernfalls übernehmen wir die Kosten zu 25 %.
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Zahnärztliche Heilbehandlung. Der Versicherer erstattet 100 % des Rechnungsbetrages für medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung – außer Psychotherapie, Sehhilfen, Hörge- räte und Heilpraktikerleistungen – einschließlich Arznei-, Verband- und Heilmitteln. ; Für Psychotherapeutische Aufwendungen erstattet der Versicherer je Behandlungsfall: – Psychotherapie, höchstens jedoch bis zur 30. Therapiesitzung 100 % – ab der 31. Therapiesitzung 80 %. 100 % für pro Kalenderjahr; Für Hilfsmittel gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009 – außer Sehhilfen Sehhilfen, Hörgeräte, Krankenfahrstühle sowie Arm-, Hand-, Bein-, Fuß- prothesen, Epithesen und Hörgeräte künstliche Augen –, sofern der Versicherte den Versicherer mit deren Beschaffung beauftragt. Dabei Da- bei kann ein Hilfsmittel unter Beachtung des individuellen, medizinisch notwendigen Be- darfs Bedarfs und der Wirtschaftlichkeit entweder ent- weder über den Versicherer bezogen oder auch leihweise von ihm zur Verfügung gestellt werden. Kann ein Hilfsmittel weder vom Versicherer beschafft noch über ihn bezogen werden, erstattet der Versicherer die adäquaten Aufwendungen. Beauftragt der Versicherte den Versicherer nicht mit der Beschaffung und beschafft sich ein Hilfsmittel gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009 – außer Sehhilfen und Hörgerate Hörgeräte – anderweitig, so ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung auf 75 % des versicherten Prozentsatzes der erstattungsfähigen Aufwendungen zu kürzen. Der Versicherer macht von seiner Kürzungsbefugnis auf 75 % der erstattungsfähigen Aufwendungen keinen Gebrauch bei – orthopädischen Schuhzurichtungen/Schuheinlagen sowie Bandagen; – Hilfsmitteln mit summenmäßiger Begrenzung gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009; – Hilfsmitteln, die im Rahmen einer unfallbedingten Behandlung aus medizinischen Gründen unmittelbar nach dem Unfall bezogen werden mussten. Die Unmittelbarkeit wird vom Versicherer immer dann anerkannt, wenn der Zeitraum zwischen dem Unfall und der Versorgung mit dem Hilfsmittel 2 Tage nicht übersteigt. Für Sehhilfen ab einer Fehlsichtigkeit von 8,0 Dioptrien (Brillengläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen): Ab ) besteht ab dem 15. Lebens- jahr begrenzt Lebensjahr eine Begrenzung bis zu einem Rechnungsbetrag auf von 300,– Euro innerhalb von drei Kalenderjahren. Bis zum 15. Lebensjahr be- steht besteht eine Begrenzung auf 100,– Euro je Kalenderjahr. Für Hörgeräte werden innerhalb von 3 Kalenderjahren Rechnungen drei Jahren bis insgesamt 1.300,– Euro pro Ohr ersetzterstattet. Bei Krankenfahrstühlen beträgt der erstattungsfähige Betrag 2.000,– Euro innerhalb von 24 Monaten. Für Arm-, Hand-, Bein- und Fußprothesen und Epithesen sowie für künstliche Augen werden innerhalb von 24 Monaten bis zu 7.000,– Euro erstattet. 100 % der Transportkosten zu oder von der nächsterrreichbaren geeigneten ambulanten Heilbehandlung/Therapieeinrichtung bei ärztlich bestätigter Gehunfähigkeit sowie bei Unfall/Notfall, wenn für die Erstversorgung eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist. Leistungen von Heilpraktikern sind nicht erstattungsfähig. Serviceleistungen: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an, . Wir informieren Sie über Behandlungsmethoden, nennen Ihnen Behandler und sind bei der Terminvereinbarung behilflich. Bei den Hilfsmitteln, die wir aufgrund Ihres Auftrags zur Verfügung stellen, organisieren wir darüber hinaus Ihre Versorgung. Wir stehen Ihnen bei Fragen zu zur Vorsorgeuntersuchungen jederzeit zur Ver- fügung. Benötigen Sie aufgrund einer chronischen Erkrankung über einen langen Zeitraum Medikamente, erhalten Sie Infor- mationen über die Möglichkeiten einer optimalen wirksamen Medikation. Folgende Aufwendungen für eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung werden zu 100 % übernommen: a) Sämtliche medizinisch notwendigen Leistungen im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung, allerdings ohne Unterbringung Behandlung inklusive der Unter- bringung in einem gesondert berechenbaren Zimmer und ohne Zweibettzimmer sowie der Inanspruchnahme des Privatarztes (allgemeine Krankenhausleistungen)Privatarztes, soweit dieser innerhalb der Höchstsätze der jeweils gültigen Gebührenordnung abrechnet. b) In Erweiterung der Nr. 10 TB 2008 „Gebührenordnungen“ werden für vom liquidationsberechtigtem Chefarzt persönlich er- brachte Leistungen im tariflichen Rahmen auch ohne vorherige Zusage der Kosten bis zum 5-fachen Satz der Gebührenord- nung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle „abweichende Vereinbarung“ gemäß § 2 der Gebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. Medizinisch notwendige Transporte zum und vom nächstgelegenen aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus. Serviceleistung: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir nennen Ihnen geeignete Krankenhäuser, informieren Sie über Behand- lungsmethoden und holen für Sie eine ärztliche Zweitmeinung ein. Ist ein Rücktransport aus dem Ausland notwendig, orga- nisieren wir diesen. Folgende Aufwendungen für zahnärztliche Behandlungen werden bis zu den Höchstsätzen der jeweils gültigen Gebührenord- nung, bzw. bei Material- und Laborkosten bis zur Höhe der in unserer der Sachkostenliste II angegebenen Beträge übernommen: a) Zahnbehandlung einschließlich prophylaktischer Maßnahmen zu 100 %. b) Zahnersatz zu 50 75 %, wird er unfallbedingt erforderlich zu 80 %, vorausgesetzt wenn vor Behandlungsbeginn wird ein Heil- und Kostenplan eingereicht und von uns genehmigt. Andernfalls übernehmen wir die Kosten genehmigt wird, ansonsten zu 25 37,5 %. Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschließlich der Versorgung mit Kronen jeder Art, Inlays, Onlays und gehämmerte ge- hämmerte Füllungen, Reparaturen, die Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen sowie implantologische Leistungen. Erstattungsfähig sind zwei Implantate pro Kiefer (einschließlich bereits vorhandener Implantate) ). – zur Zur Versorgung einer Einzelzahnlücke, wenn beide benachbarten Zähne intakt und nicht überkronungsbedürftig sind; , – zur Versorgung einer Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne acht und sieben fehlen, – zur Fixierung einer Totalprothese. Mit besonderer Begründung bei Einzelzahnlücken oder zur Fixierung einer Totalprothese sind die Aufwendungen für maxi- mal maximal vier Implantate pro Kiefer (einschließlich bereits vorhandener Implantate) erstattungsfähig. c) Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen zu 50 %, werden diese unfallbedingt erforderlich zu 80 %, vorausgesetzt vor Behandlungsbeginn wird ein Heil- und Kostenplan eingereicht und von uns genehmigt. Andernfalls übernehmen wir die Kosten zu 25 %.
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Zahnärztliche Heilbehandlung. Der Versicherer erstattet Erstattungsfähig sind auch Aufwendungen für digitale 100 % des Rechnungsbetrages für medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung – außer Psychotherapie, Sehhilfen, Hörge- räte und Heilpraktikerleistungen – einschließlich Arznei-, Verband- und Heilmitteln. Für Psychotherapeutische Aufwendungen erstattet der Versicherer je Behandlungsfall: – bis zur 30. Therapiesitzung 100 % – ab der 31. Therapiesitzung 80 %. 100 % für Hilfsmittel gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009 – außer Sehhilfen und Hörgeräte –, sofern der Versicherte den Versicherer mit deren Beschaffung beauftragt. Dabei kann ein Hilfsmittel unter Beachtung des individuellen, medizinisch notwendigen Be- darfs und der Wirtschaftlichkeit entweder über den Versicherer bezogen oder auch leihweise von ihm zur Verfügung gestellt werden. Kann ein Hilfsmittel weder vom Versicherer beschafft noch über ihn bezogen werden, erstattet der Versicherer die adäquaten Aufwendungen. Beauftragt der Versicherte den Versicherer nicht mit der Beschaffung und beschafft sich ein Hilfsmittel gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009 – außer Sehhilfen und Hörgerate – anderweitig, so ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung auf 75 % der erstattungsfähigen Aufwendungen zu kürzen. Der Versicherer macht von seiner Kürzungsbefugnis auf 75 % der erstattungsfähigen Aufwendungen keinen Gebrauch bei – orthopädischen Schuhzurichtungen/Schuheinlagen sowie Bandagen; – Hilfsmitteln mit summenmäßiger Begrenzung gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009; – Hilfsmitteln, die im Rahmen einer unfallbedingten Behandlung aus medizinischen Gründen unmittelbar nach dem Unfall bezogen werden musstenGesundheitsanw endungen. Die Unmittelbarkeit wird vom Versicherer immer dann anerkannt, wenn digitalen Gesundheitsanw endungen werden denjenigen der Zeitraum zwischen dem Unfall oben genannten Leistungen zugerechnet (x.X.xx bulante Heilbehandlung,am bulante Psychotherapie,Heilm ittel),für die sie verordnet wurden. Umfang und Höhe der Versorgung mit dem Hilfsmittel 2 Tage nicht übersteigt. Für Sehhilfen ab einer Fehlsichtigkeit von 8,0 Dioptrien (Brillengläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen): Ab dem 15. Lebens- jahr begrenzt bis zu einem Rechnungsbetrag auf 300,– Euro innerhalb von drei Kalenderjahren. Bis zum 15. Lebensjahr be- steht eine Begrenzung auf 100,– Euro je Kalenderjahr. Für Hörgeräte werden innerhalb von 3 Kalenderjahren Rechnungen bis insgesamt 1.300,– Euro pro Ohr ersetzt. 100 % Erstattung erfolgt nach M aßgabe der Transportkosten zu oder von der nächsterrreichbaren geeigneten ambulanten Heilbehandlung/Therapieeinrichtung bei ärztlich bestätigter Gehunfähigkeit sowie bei Unfall/Notfall, wenn für die Erstversorgung eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist. Leistungen jew eilige Leistung geltenden tariflichen Regelungen.Betragsm äßige Höchstsätze für Heilm ittel nach den Beihilferegelungen des Bundes bleiben für des versicherten Prozentsatzes für von Heilpraktikern sind nicht erstattungsfähigZahnärz- ten berechneten prophylaktische zahnärztliche Leistungen,nam entlich professionelle Zahnreini- gung,die Erstellung eines M undhygienestatus und Unterweisung zur effektiven M undpflege, Kontrolle des Erfolges der Unterweisung und weitere Anleitung,lokale Fluoridierung zur Ver- besserung der Zahnhartsubstanz sow ie die Ver- siegelung von kariesfreien Zahnfissuren m it aus- härtenden Kunststoffen; digitale Gesundheitsanw endungen unberücksichtigt. Serviceleistungen: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an, Wir informieren ,W ir inform ieren Sie über BehandlungsmethodenBehandlungsm ethoden,nennen 100 % 100 % des versicherten Prozentsatzes für Zahnbehand- lung einschließlich kieferorthopädischer Leistungen; des versicherten Prozentsatzes für Zahnersatz, nennen funktionsanalytische und funktionstherapeutische Ihnen Behandler Leistungserbringer im Gesundheitsw esen und sind bei der Terminvereinbarung beider Term invereinbarung behilflich. .Bei den Hilfsmitteln, Hilfs- m itteln,die wir w ir aufgrund Ihres Auftrags zur Verfügung stellen, ,organisieren wir w ir darüber hinaus Ihre Versorgung. Wir W ir stehen Ihnen bei Fragen zu Vorsorgeuntersuchungen jederzeit zur Ver- fügung. Verfügung.Benötigen Sie aufgrund einer chronischen Erkrankung über einen langen Zeitraum Medikamente, M edikam ente,erhalten Sie Infor- mationen Inform ationen über die Möglichkeiten M öglichkeiten einer optimalen wirksamen Medikationoptim alen w irksam en M edikation. Folgende Aufwendungen für eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung werden zu 100 % übernommen: a) Sämtliche medizinisch notwendigen Leistungen im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung, allerdings ohne Unterbringung in einem gesondert berechenbaren Zimmer und ohne Inanspruchnahme des Privatarztes (allgemeine Krankenhausleistungen). b) Medizinisch notwendige Transporte zum und vom nächstgelegenen aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus. Serviceleistung: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir nennen Ihnen geeignete Krankenhäuser, informieren Sie über Behand- lungsmethoden und holen für Sie eine ärztliche Zweitmeinung ein. Ist ein Rücktransport aus dem Ausland notwendig, orga- nisieren wir diesen. Folgende Aufwendungen für zahnärztliche Behandlungen werden bis zu den Höchstsätzen der jeweils gültigen Gebührenord- nung, bzw. bei Material- und Laborkosten bis zur Höhe der in unserer Sachkostenliste II angegebenen Beträge übernommen: a) Zahnbehandlung einschließlich prophylaktischer Maßnahmen zu 100 %. b) Zahnersatz zu 50 %, wird er unfallbedingt erforderlich zu 80 %, vorausgesetzt Behandlungen,w enn vor Behandlungsbeginn wird ein Heil- und Kostenplan eingereicht und vom Ver- sicherer genehm igt w ird.Dieser ist nur dann ein- zureichen,w enn die geplante M aßnahm e laut Heil- und Kostenplan den Betrag von uns genehmigt. Andernfalls übernehmen wir die Kosten 1.000,00 Euro übersteigt.Reicht der Versicherungsnehm er einen Heil- und Kostenplan nicht rechtzeitig zur Prüfung ein,w ird der halbe Erstattungsprozent- satz zu 25 %. Grunde gelegt.
(2) stationäre Behandlung 100 % des versicherten Prozentsatzes für stationäre Zahnersatz: Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschließlich ein- Heilbehandlung wegen Krankheit,Unfallfolgen,schließlich der Versorgung mit m it Kronen jeder Art, ,Inlays, Onlays Schwangerschaft und Entbindung.Erstattungs- O nlays und gehämmerte Füllungen, ,Reparaturen, ,die fähig sind ausschließlich die Kosten der allge- Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen sowie implantologische Leistungen-schienen. Erstattungsfähig sind meinen Krankenhausleistungen,nicht aber die der privatärztlichen Behandlung und der geson-Im plantate: dert berechenbaren Unterbringung. Sind Krankenhausleistungen nicht nach der 100 % des versicherten Prozentsatzes für zwei Implantate Im plan- tate pro Kiefer Xxxxxx während der gesamten Verweil- Bundespflegesatzverordnung oder dem Kranken- hausentgeltgesetz berechnet,w erden die Kosten der III.Pflegeklasse (einschließlich bereits vorhandener ImplantateM ehrbettzimm er) – der Erstattung zu Grunde gelegt.Bei Nutzung einer höheren als der versicherten Pflegeklasse werden nur die Kosten der versicherten Pflegeklasse für die Erstattung zu Grunde gelegt. des versicherten Prozentsatzes für einen Beleg- arzt,Beleghebamm en und -entbindungspfleger beistationärer Heilbehandlung in einem Krankenhaus. des versicherten Prozentsatzes für einen Trans- port zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus bei Unfall oder Notfall. des versicherten Prozentsatzes für allgem eine voll- und teilstationäre Hospizversorgung. dauer in diesem Tarif,w enn vor Behandlungs- beginn ein Heil- und Kostenplan eingereicht und vom Versicherer genehm igt w ird,sofern sie w ie folgt verw endet werden: - zur Versorgung einer Einzelzahnlücke, wenn ,w enn beide benachbarten benachbarte Zähne intakt und nicht überkronungsbedürftig über- kronungsbedürftig sind; – zur -zur Versorgung einer Freiendlücke, wenn mindestens ,w enn m in- destens die Zähne acht und sieben fehlen, – - zur Fixierung einer Totalprothese. Mit VK061 16.07.2020 M it besonderer Begründung bei Einzelzahnlücken oder zur Fixierung einer Totalprothese sind die Aufwendungen für maxi- mal vier Implantate m axim al 4 Im plantate pro Kiefer (einschließlich bereits vorhandener ImplantateIm plan- tate) erstattungsfähig. c) Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen zu 50 %, werden diese unfallbedingt erforderlich zu 80 %, vorausgesetzt vor Behandlungsbeginn wird ein .Reicht der Versicherungs- nehmer den Heil- und Kostenplan eingereicht und von uns genehmigt. Andernfalls übernehmen wir die Kosten nicht recht- zeitig zur Prüfung ein,w ird der halbe Erstattungs- Serviceleistungen stationäre Behandlung: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an.W ir nennen prozentsatz zu 25 %Grunde gelegt.
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Zahnärztliche Heilbehandlung. Der Versicherer erstattet 100 % des Rechnungsbetrages für medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung – außer Psychotherapie, Sehhilfen, Hörge- räte und Heilpraktikerleistungen – einschließlich Arznei-, Verband- und Heilmitteln. ; Für Psychotherapeutische Aufwendungen erstattet der Versicherer je Behandlungsfall: – Psychotherapie, höchstens jedoch bis zur 30. Therapiesitzung 100 % – ab der 31. Therapiesitzung 80 %. 100 % für pro Kalenderjahr; Für Hilfsmittel gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009 – außer Sehhilfen Sehhilfen, Hörgeräte, Krankenfahrstühle sowie Arm-, Hand-, Bein-, Fußprothesen, Epithesen und Hörgeräte künstliche Augen –, sofern der Versicherte den Versicherer mit deren Beschaffung beauftragt. Dabei kann ein Hilfsmittel unter Beachtung des individuellen, medizinisch notwendigen Be- darfs Bedar fs und der Wirtschaftlichkeit entweder über den Versicherer bezogen oder auch leihweise von ihm zur Verfügung Ver fügung gestellt werden. Kann ein Hilfsmittel weder we- der vom Versicherer beschafft noch über ihn bezogen werden, erstattet der Versicherer die adäquaten Aufwendungen. Beauftragt der Versicherte den Versicherer nicht mit der Beschaffung und beschafft sich ein Hilfsmittel gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009 – außer Sehhilfen und Hörgerate Hörgeräte – anderweitigander weitig, so ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung auf 75 % des versicherten Prozentsatzes der erstattungsfähigen Aufwendungen zu kürzen. Der Versicherer macht von seiner Kürzungsbefugnis auf 75 % der erstattungsfähigen Aufwendungen keinen Gebrauch bei – orthopädischen Schuhzurichtungen/Schuheinlagen sowie Bandagen; – Hilfsmitteln mit summenmäßiger Begrenzung gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009; – Hilfsmitteln, die im Rahmen einer unfallbedingten Behandlung aus medizinischen Gründen unmittelbar nach dem Unfall bezogen werden mussten. Die Unmittelbarkeit wird vom Versicherer immer dann anerkannt, wenn der Zeitraum zwischen dem Unfall und der Versorgung mit dem Hilfsmittel 2 Tage nicht übersteigt. Für Sehhilfen ab einer Fehlsichtigkeit von 8,0 Dioptrien (Brillengläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen): Ab ) besteht ab dem 15. Lebens- jahr begrenzt Lebensjahr eine Begrenzung bis zu einem Rechnungsbetrag auf von 300,– Euro innerhalb von drei Kalenderjahren. Bis zum 15. Lebensjahr be- steht besteht eine Begrenzung auf 100,– Euro je Kalenderjahr. Für Hörgeräte werden innerhalb von 3 Kalenderjahren Rechnungen drei Jahren bis insgesamt 1.300,– Euro pro Ohr ersetzterstattet. Bei Krankenfahrstühlen beträgt der erstattungsfähige Betrag 2.000,– Euro innerhalb von 24 Monaten. Für Arm-, Hand-, Bein- und Fußprothesen und Epithesen sowie für künstliche Augen werden innerhalb von 24 Monaten bis zu 7.000,– Euro erstattet. 100 % der Transportkosten zu oder von der nächsterrreichbaren geeigneten ambulanten Heilbehandlung/Therapieeinrichtung bei ärztlich bestätigter Gehunfähigkeit sowie bei Unfall/Notfall, wenn für die Erstversorgung eine stationäre Behandlung nicht erforderlich er forderlich ist. Leistungen von Heilpraktikern sind nicht erstattungsfähig. Serviceleistungen: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an, . Wir informieren Sie über Behandlungsmethoden, nennen Ihnen Behandler und sind bei der Terminvereinbarung behilflich. Bei den Hilfsmitteln, die wir aufgrund Ihres Auftrags zur Verfügung Ver fügung stellen, organisieren wir darüber hinaus Ihre Versorgung. Wir stehen Ihnen bei Fragen zu zur Vorsorgeuntersuchungen jederzeit zur Ver- fügung. Benötigen Sie aufgrund einer chronischen Erkrankung über einen langen Zeitraum Medikamente, erhalten Sie Infor- mationen über die Möglichkeiten einer optimalen wirksamen Medikation. Folgende Aufwendungen für eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung werden zu 100 % übernommen: a) Sämtliche medizinisch notwendigen Leistungen im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung, allerdings ohne Unterbringung Behandlung inklusive der Unter- bringung in einem gesondert berechenbaren Zimmer und ohne Zweibettzimmer sowie der Inanspruchnahme des Privatarztes (allgemeine Krankenhausleistungen)Privatarztes, soweit dieser innerhalb der Höchstsätze der jeweils gültigen Gebührenordnung abrechnet. b) In Er weiterung der Nr. 10 TB 2008 „Gebührenordnungen“ werden für vom liquidationsberechtigtem Chefarzt persönlich er- brachte Leistungen im tariflichen Rahmen auch ohne vorherige Zusage der Kosten bis zum 5-fachen Satz der Gebührenord- nung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle „abweichende Vereinbarung“ gemäß § 2 der Gebührenord- nung für Ärzte getroffen wurde. Medizinisch notwendige Transporte zum und vom nächstgelegenen aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus. Serviceleistung: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir nennen Ihnen geeignete Krankenhäuser, informieren Sie über Behand- lungsmethoden und holen für Sie eine ärztliche Zweitmeinung ein. Ist ein Rücktransport aus dem Ausland notwendig, orga- nisieren wir diesen. Folgende Aufwendungen für zahnärztliche Behandlungen werden bis zu den Höchstsätzen der jeweils gültigen Gebührenord- nung, bzw. bei Material- und Laborkosten bis zur Höhe der in unserer der Sachkostenliste II angegebenen Beträge übernommen: a) Zahnbehandlung einschließlich prophylaktischer Maßnahmen zu 100 %. b) Zahnersatz zu 50 75 %, wird er unfallbedingt erforderlich zu 80 %, vorausgesetzt wenn vor Behandlungsbeginn wird ein Heil- und Kostenplan eingereicht und von uns genehmigt. Andernfalls übernehmen wir die Kosten genehmigt wird, ansonsten zu 25 37,5 %. Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschließlich der Versorgung mit Kronen jeder Art, Inlays, Onlays und gehämmerte ge- hämmerte Füllungen, Reparaturen, die Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen sowie implantologische Leistungen. Erstattungsfähig sind zwei Implantate pro Kiefer (einschließlich bereits vorhandener Implantate) ). – zur Zur Versorgung einer Einzelzahnlücke, wenn beide benachbarten Zähne intakt und nicht überkronungsbedürftig überkronungsbedür ftig sind; , – zur Versorgung einer Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne acht und sieben fehlen, – zur Fixierung einer Totalprothese. Mit besonderer Begründung bei Einzelzahnlücken oder zur Fixierung einer Totalprothese sind die Aufwendungen für maxi- mal maximal vier Implantate pro Kiefer (einschließlich bereits vorhandener Implantate) erstattungsfähig. c) Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen zu 50 %, werden diese unfallbedingt erforderlich zu 80 %, vorausgesetzt vor Behandlungsbeginn wird ein Heil- und Kostenplan eingereicht und von uns genehmigt. Andernfalls übernehmen wir die Kosten zu 25 %.
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Zahnärztliche Heilbehandlung. Der Versicherer erstattet 100 % des Rechnungsbetrages für medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung – außer Psychotherapie, Sehhilfen, Hörge- räte und Heilpraktikerleistungen – einschließlich Arznei-, Verband- und Heilmitteln. Für Psychotherapeutische Aufwendungen erstattet der Versicherer je Behandlungsfall: – bis zur 30. Therapiesitzung 100 % – ab der 31. Therapiesitzung 80 %. 100 % für Hilfsmittel gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009 – außer Sehhilfen und Hörgeräte –, sofern der Versicherte den Versicherer mit deren Beschaffung beauftragt. Dabei kann ein Hilfsmittel unter Beachtung des individuellen, medizinisch notwendigen Be- darfs dar fs und der Wirtschaftlichkeit entweder über den Versicherer bezogen oder auch leihweise von ihm zur Verfügung Ver fügung gestellt werden. Kann ein Hilfsmittel weder vom Versicherer beschafft noch über ihn bezogen werden, erstattet der Versicherer die adäquaten Aufwendungen. Beauftragt der Versicherte den Versicherer nicht mit der Beschaffung und beschafft sich ein Hilfsmittel gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009 – außer Sehhilfen und Hörgerate – anderweitigander weitig, so ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung auf 75 % der erstattungsfähigen Aufwendungen zu kürzen. Der Versicherer macht von seiner Kürzungsbefugnis auf 75 % der erstattungsfähigen Aufwendungen keinen Gebrauch bei – orthopädischen Schuhzurichtungen/Schuheinlagen sowie Bandagen; – Hilfsmitteln mit summenmäßiger Begrenzung gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009; – Hilfsmitteln, die im Rahmen einer unfallbedingten Behandlung aus medizinischen Gründen unmittelbar nach dem Unfall bezogen werden mussten. Die Unmittelbarkeit wird vom Versicherer immer dann anerkannt, wenn der Zeitraum zwischen dem Unfall und der Versorgung mit dem Hilfsmittel 2 Tage nicht übersteigt. Für Sehhilfen ab einer Fehlsichtigkeit von 8,0 Dioptrien (Brillengläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen): Ab dem 15. Lebens- jahr begrenzt bis zu einem Rechnungsbetrag auf 300,– Euro innerhalb von drei Kalenderjahren. Bis zum 15. Lebensjahr be- steht eine Begrenzung auf 100,– Euro je Kalenderjahr. Für Hörgeräte werden innerhalb von 3 Kalenderjahren Rechnungen bis insgesamt 1.300,– Euro pro Ohr ersetzt. 100 % der Transportkosten zu oder von der nächsterrreichbaren geeigneten ambulanten Heilbehandlung/Therapieeinrichtung bei ärztlich bestätigter Gehunfähigkeit sowie bei Unfall/Notfall, wenn für die Erstversorgung eine stationäre Behandlung nicht erforderlich er forderlich ist. Leistungen von Heilpraktikern sind nicht erstattungsfähig. Serviceleistungen: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an, Wir informieren Sie über Behandlungsmethoden, nennen Ihnen Behandler und sind bei der Terminvereinbarung behilflich. Bei den Hilfsmitteln, die wir aufgrund Ihres Auftrags zur Verfügung Ver fügung stellen, organisieren wir darüber hinaus Ihre Versorgung. Wir stehen Ihnen bei Fragen zu Vorsorgeuntersuchungen jederzeit zur Ver- fügung. Benötigen Sie aufgrund einer chronischen Erkrankung über einen langen Zeitraum Medikamente, erhalten Sie Infor- mationen über die Möglichkeiten einer optimalen wirksamen Medikation. Folgende Aufwendungen für eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung werden zu 100 % übernommen: a) Sämtliche medizinisch notwendigen Leistungen im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung, allerdings ohne Unterbringung in einem gesondert berechenbaren Zimmer und ohne Inanspruchnahme des Privatarztes (allgemeine Krankenhausleistungen). b) Medizinisch notwendige Transporte zum und vom nächstgelegenen aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus. Serviceleistung: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir nennen Ihnen geeignete Krankenhäuser, informieren Sie über Behand- lungsmethoden und holen für Sie eine ärztliche Zweitmeinung ein. Ist ein Rücktransport aus dem Ausland notwendig, orga- nisieren wir diesen. Folgende Aufwendungen für zahnärztliche Behandlungen werden bis zu den Höchstsätzen der jeweils gültigen Gebührenord- nung, bzw. bei Material- und Laborkosten bis zur Höhe der in unserer Sachkostenliste II angegebenen Beträge übernommen: a) Zahnbehandlung einschließlich prophylaktischer Maßnahmen zu 100 %. b) Zahnersatz zu 50 %, wird er unfallbedingt erforderlich er forderlich zu 80 %, vorausgesetzt vor Behandlungsbeginn wird ein Heil- und Kostenplan eingereicht und von uns genehmigt. Andernfalls übernehmen wir die Kosten zu 25 %. Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschließlich der Versorgung mit Kronen jeder Art, Inlays, Onlays und gehämmerte Füllungen, Reparaturen, die Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen sowie implantologische Leistungen. Erstattungsfähig sind zwei Implantate pro Kiefer (einschließlich bereits vorhandener Implantate) – zur Versorgung einer Einzelzahnlücke, wenn beide benachbarten Zähne intakt und nicht überkronungsbedürftig überkronungsbedür ftig sind; – zur Versorgung einer Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne acht und sieben fehlen, – zur Fixierung einer Totalprothese. Mit besonderer Begründung bei Einzelzahnlücken oder zur Fixierung einer Totalprothese sind die Aufwendungen für maxi- mal vier Implantate pro Kiefer (einschließlich bereits vorhandener Implantate) erstattungsfähig. c) Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen zu 50 %, werden diese unfallbedingt erforderlich er forderlich zu 80 %, vorausgesetzt vor Behandlungsbeginn wird ein Heil- und Kostenplan eingereicht und von uns genehmigt. Andernfalls übernehmen wir die Kosten zu 25 %.
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